Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
54 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
22.06.17, 15:01
Aktualisiert
22.06.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
2A4
V 20872(9A
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt
Erftstadt
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung wurde per Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs.
1 Gemeindeordnung NRW in der zurzeit geltenden Fassung am
aufgrund des § 6 des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung
und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden
Fassung beschlossen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
a.
im Stadtteil Lechenich, Innenstadt ( = alle Verkaufsstellen, die im unmittelbar räumlichen
Bezug zum Veranstaltungsort ansässig sind)
an Fronleichnam, aus Anlass des Bürgerfestes, in der Zeit von 13.00 Uhr — 18.00 Uhr,
§2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1
Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zur dort
genannten vorgesehenen Höchstgrenze geahndet werden soweit sie nicht nach Bundes- oder
Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
§3
(1)
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt
Erftstadt vom 09.01.2017 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen wird
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Erner
Bürgermeister