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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Ordungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsständen in der Stadt Erftstadt - Neu Juni 2017)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
54 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
22.06.17, 15:01
Aktualisiert
22.06.17, 15:01
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Ordungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsständen in der Stadt Erftstadt - Neu Juni 2017)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 2A4 V 20872(9A Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt Diese Ordnungsbehördliche Verordnung wurde per Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW in der zurzeit geltenden Fassung am aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: a. im Stadtteil Lechenich, Innenstadt ( = alle Verkaufsstellen, die im unmittelbar räumlichen Bezug zum Veranstaltungsort ansässig sind) an Fronleichnam, aus Anlass des Bürgerfestes, in der Zeit von 13.00 Uhr — 18.00 Uhr, §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zur dort genannten vorgesehenen Höchstgrenze geahndet werden soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. §3 (1) Die Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Erftstadt vom 09.01.2017 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen wird öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Erner Bürgermeister