Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
86 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
22.06.17, 15:01
Aktualisiert
22.06.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Auecky,
goefr
BEKANN
MACHUN
der Stadt
Erftsfadt
Nr. 3 ,fg-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der
Stadt Erftstadt vom 0
9. 0 1. 1017
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 13.12.2016 aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §
1 Nr. 4.65 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-,
lmmissions- und techn. Gefahrenschutzes (ZustV0 AltG) in der zurzeit geltenden Fassung
und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit
geltenden Fassung die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt beschlossen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
a.
im Stadtteil Gymnich:
an Christi Himmelfahrt aus Anlass Gymnicher Ritt,
in der Zeit von 12.00 Uhr-17.00 Uhr.
b.
im Stadtteil Lechenich, Innenstadt (= alle Betriebe, die nördlich und westlich des
Bonner Rings und somit außerhalb des Gewerbegebietes und des Wirtschaftsparkes
liegen):
am Sonntag, aus Anlass des Festes „Wie Gartenträume wahr werden",
an Fronleichnam, aus Anlass des Bürgerfestes,
am Sonntag, aus Anlass des Wein- und Gourmetmarktes,
am Adventsonntag, aus Anlass des Lechenicher Weihnachtsmarktes,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr.
c.
im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet und Wirtschaftspark
am Sonntag, aus Anlass des Feuerwehrfestes der Löschgruppe Lechenich,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr— 18.00 Uhr.
d.
im Stadtteil Liblar:
am Sonntag, aus Anlass des Mottos „Haus und Garten" im Einkaufszentrum Liblar,
am Sonntag, aus Anlass des Oktoberfestes/Bauernmarkt und Autoschau im
Einkaufszentrum Liblar,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr— 18.00 Uhr,
§2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1
Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zur dort
genannten vorgesehenen Höchstgrenze geahndet werden soweit sie nicht nach Bundesoder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
§3
(1)
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen wird
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Erl tadt, den 02.01.2017
Em r)
Bürgermeister