Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 1 - Ordungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsständen in der Stadt Erftstadt - Alt bis Juni 2017)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
86 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
22.06.17, 15:01
Aktualisiert
22.06.17, 15:01
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Ordungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsständen in der Stadt Erftstadt - Alt bis Juni 2017) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Ordungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsständen in der Stadt Erftstadt - Alt bis Juni 2017)

öffnen download melden Dateigröße: 86 kB

Inhalt der Datei

Auecky, goefr BEKANN MACHUN der Stadt Erftsfadt Nr. 3 ,fg- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom 0 9. 0 1. 1017 Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 13.12.2016 aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Nr. 4.65 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, lmmissions- und techn. Gefahrenschutzes (ZustV0 AltG) in der zurzeit geltenden Fassung und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt beschlossen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: a. im Stadtteil Gymnich: an Christi Himmelfahrt aus Anlass Gymnicher Ritt, in der Zeit von 12.00 Uhr-17.00 Uhr. b. im Stadtteil Lechenich, Innenstadt (= alle Betriebe, die nördlich und westlich des Bonner Rings und somit außerhalb des Gewerbegebietes und des Wirtschaftsparkes liegen): am Sonntag, aus Anlass des Festes „Wie Gartenträume wahr werden", an Fronleichnam, aus Anlass des Bürgerfestes, am Sonntag, aus Anlass des Wein- und Gourmetmarktes, am Adventsonntag, aus Anlass des Lechenicher Weihnachtsmarktes, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr. c. im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet und Wirtschaftspark am Sonntag, aus Anlass des Feuerwehrfestes der Löschgruppe Lechenich, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr— 18.00 Uhr. d. im Stadtteil Liblar: am Sonntag, aus Anlass des Mottos „Haus und Garten" im Einkaufszentrum Liblar, am Sonntag, aus Anlass des Oktoberfestes/Bauernmarkt und Autoschau im Einkaufszentrum Liblar, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr— 18.00 Uhr, §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zur dort genannten vorgesehenen Höchstgrenze geahndet werden soweit sie nicht nach Bundesoder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. §3 (1) Die Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen wird öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erl tadt, den 02.01.2017 Em r) Bürgermeister