Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
05.07.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 243/2017
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 18.05.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Termin
Rat
Betrifft:
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Bemerkungen
27.06.2017
vorberatend
04.07.2017
beschließend
Änderung der Hauptsatzung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage1 beigefügte 2. Änderung der Hauptsatzung vom 17.06.2014.
Begründung:
Aufgrund Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschiften vom 18. September 2012 wurde eine Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des kommunalen Ehrenamtes eingerichtet.
Am 1. Oktober 2016 hat der Landtag auf der Grundlage eines gemeinsamen Antrags der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP den Beschluss gefasst, die im Abschlussbericht der Kommission empfohlenen Gesetzesänderungen umzusetzen.
Die in den §§ 45 und 46 GO NRW und in der EntschVO vorgenommenen Änderungen beinhalten
nahezu abschließende Regelungen über die Aufwandsentschädigung und den Verdienstausfall.
Der bislang im Bereich des Verdienstausfalls bestehende Regelungsspielraum der Kommunen
wird damit aufgehoben. Damit die Hauptsatzung mit den Vorgaben der GO NRW und der EntschVO weiterhin konform ist, bedarf es der nachfolgenden Anpassungen des § 11 der Hauptsatzung.
Der in § 11 Abs. 4 a) der Hauptsatzung festgesetzte Höchstbetrag bezüglich des gemäß § 45 GO
NRW bestehenden Verdienstausfalles ist ersatzlos zu streichen. Zur Einführung eines landeseinheitlichen Höchstbetrages für den Verdienstausfall wird dieser nunmehr durch § 3 a Satz 2 EntschVO in Höhe von 80,00 €/Stunde festgesetzt.
Mit der Einführung des Höchstbetrages wurde gleichzeitig auf die bisher in § 45 Abs. 2 Satz 3, 2.
HS GO NRW vorgesehene Möglichkeit, in der Satzung tägliche oder monatliche Höchstbeträge
festzulegen, verzichtet.
Gemäß § 46 Satz 1 Ziff. 3 GO NRW wurde der Schwellenwert (Anzahl der Fraktionsmitglieder), ab dem stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewählt werden können, abgesenkt. Entsprechend ist in § 11 Abs. 4 g)
der Hauptsatzung die Mitgliederzahl der Fraktionen ebenfalls anzupassen.
Die finanziellen Auswirkungen sind von den jeweiligen Wahlergebnissen zur Stadtratswahl abhängig. Für die aktuelle Wahlperiode ergeben sich Mehrkosten von ca. 13.925 € jährlich bzw. insgesamt ca. 53.400 € bis zum Ende der Wahlperiode.
(Erner)
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