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Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Frau Kurth BE: Herr Stolz Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 118/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 28.01.2003 11.02.2003 TOP: Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau I.Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat zuletzt am 17.12.2001 im Bereich des Friedhofswesens die Gebühren neu festgesetzt. Nunmehr wurde die Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2003, die als Anlage beigefügt ist, von der Verwaltung vorgenommen. Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass sich Gebührenerhöhungen für 2003 ergeben, um die geforderte Kostendeckung zu erreichen. Im einzelnen wird hierzu wie folgt Stellung genommen: 1. Da die Gemeinde seit dem 01.01.1999 nach KAG verpflichtet ist, entstandene Defizite aus Vorjahren in den Folgejahren zu berücksichtigen, sind in die Berechnung insgesamt Unterdeckungen für 3 Jahre eingeflossen, und zwar für 1999, 2000 und 2001 mit je 1/3. Für das Rechnungsjahr 2002 ist erfreulicherweise nur mit einer geringen Unterdeckung zu rechnen. 2. Im letzten Jahr ist eine Absenkung des Personalaufwandes auf 6000 Stunden erfolgt, was sich als zu gering heraus gestellt hat. Die Neuberechnung weist 6.200 Stunden aus bei Personalkosten in Höhe von 163.655,00 €. Außerdem wurde bei den Personalkosten eine Tariferhöhung von 3 % zu Grunde gelegt 3. Im Jahr 2002 fanden nicht, wie kalkuliert, 141 Bestattungen statt, sondern 160, was zu einem deutlich höheren Gebührenaufkommen geführt hat. Dadurch konnten die höheren Personalaufwendungen aufgefangen werden. 4. Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen konnte erfreulicherweise gesenkt werden. 5. Die Steigerung bei den Grabbereitungsgebühren ist auch auf eine Preiserhöhung der beauftragten Firma zurückzuführen, die den Grabaushub vornimmt. 6. Der Wochenendzuschlag wurde nun differenziert nach Erdbestattung und Urnenbestattung. 7. In den letzten Jahre wurden von den Bürgen viele Einebnungen der abgelaufenen Gräber durch die Gemeinde Kreuzau veranlasst. Für jede Einebnung musste die Gebühr gesondert errechnet werden. Deshalb soll ab 2003 eine einheitliche Einebnungsgebühr gemäß Satzung erhoben werden. -2- Nachfolgend sind die alten und neu vorgeschlagen Gebühren dargestellt. Gebührenart Gebühr 2002 Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten Wahlgrab je weitere Bestattung Bereitstellung eines Reihengrabes Bereitstellung eines Kindergrabes Bereitstellung eines Urnengrabes Bereitstellung eines anon. Urnengrabes Grabbereitung für Personen bis 5 Jahre Grabbereitung für Personen über 5 Jahre Grabbereitung für Urnenbeisetzungen Zuschlag für Erdbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen Zuschlag für Urnenbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen Gebühr für die Einebnung eines Reihengrabes Gebühr für die Einebnung eines Wahlgrabes Gebühr für die Einebnung eines Kindergrabes Gebühr für die Einebnung eines Urnengrabes Benutzungsgebühr Friedhofskapellen 1.680,00 840,00 400,00 130,00 330,00 620,00 260,00 520,00 260,00 122,00 Gebühr 2003 1.710,00 855,00 440,00 150,00 370,00 660,00 280,00 560,00 280,00 126,00 63,00 250,00 67,00 103,00 28,00 28,00 230,00 II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die erwarteten Gebühreneinnahmen belaufen sich gemäß Anlage 10 der Kalkulation auf 316.697,50 €. III. Beschlussvorschlag: „Die Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3- 2. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung Bestattungswesen vom der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 )(GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 5 erhält folgende Fassung: 1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren wird folgende Gebühr festgesetzt: a) Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit b) Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten c) Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten d) Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten 1.710,00 € 2.565,00 € 3.420,00 € 4.275,00 € Die zusätzliche Belegungsmöglichkeit in einem Wahlgrab kann auch nachträglich erworben werden. In diesem Falle ist der jeweilige Differenzbetrag gemäß Ziffer 1a – 1 d zu entrichten. 2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von 40 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben. 3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle 230,00 € 4. Für die Grabbereitung: 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 280,00 € 560,00 € 2. Urnenbeisetzungen 280,00 € 3. Erdbestattungen freitags nachmittags und samstags morgens a) Aufschlag für Erdbestattungen b) Aufschlag für Urnenbestattungen 126,00 € 63,00 € 5. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines a)Reihengrabes b) Kindergrabes c) Urnenreihengrabes d) Anonymen Urnengrabes 440,00 € 150,00 € 370,00 € 660,00 € -4- 7. Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen einheitliche Gebühr 41,00 € 8. Gebühr für die Einebnung eines a) Reihengrabes b) Wahlgrabes c) Kindergrabes d) Urnengrabes 67,00 € 103,00 € 28,00 € 28,00 € §2 Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Ziffer 1 bis 6 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 11.10.2002 außer Kraft. -5- Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm -