Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Frau Kurth
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
118/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
28.01.2003
11.02.2003
TOP: Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau
I.Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat zuletzt am 17.12.2001 im Bereich des Friedhofswesens die
Gebühren neu festgesetzt. Nunmehr wurde die Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2003,
die als Anlage beigefügt ist, von der Verwaltung vorgenommen. Im Ergebnis bleibt festzustellen,
dass sich Gebührenerhöhungen für 2003 ergeben, um die geforderte Kostendeckung zu erreichen.
Im einzelnen wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
1. Da die Gemeinde seit dem 01.01.1999 nach KAG verpflichtet ist, entstandene Defizite aus
Vorjahren in den Folgejahren zu berücksichtigen, sind in die Berechnung insgesamt
Unterdeckungen für 3 Jahre eingeflossen, und zwar für 1999, 2000 und 2001 mit je 1/3. Für
das Rechnungsjahr 2002 ist erfreulicherweise nur mit einer geringen Unterdeckung zu
rechnen.
2. Im letzten Jahr ist eine Absenkung des Personalaufwandes auf 6000 Stunden erfolgt, was sich
als zu gering heraus gestellt hat. Die Neuberechnung weist 6.200 Stunden aus bei
Personalkosten in Höhe von 163.655,00 €. Außerdem wurde bei den Personalkosten eine
Tariferhöhung von 3 % zu Grunde gelegt
3. Im Jahr 2002 fanden nicht, wie kalkuliert, 141 Bestattungen statt, sondern 160, was zu einem
deutlich höheren Gebührenaufkommen geführt hat. Dadurch konnten die höheren
Personalaufwendungen aufgefangen werden.
4. Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen konnte erfreulicherweise gesenkt werden.
5. Die Steigerung bei den Grabbereitungsgebühren ist auch auf eine Preiserhöhung der
beauftragten Firma zurückzuführen, die den Grabaushub vornimmt.
6. Der Wochenendzuschlag wurde nun differenziert nach Erdbestattung und Urnenbestattung.
7. In den letzten Jahre wurden von den Bürgen viele Einebnungen der abgelaufenen Gräber
durch die Gemeinde Kreuzau veranlasst. Für jede Einebnung musste die Gebühr gesondert
errechnet werden. Deshalb soll ab 2003 eine einheitliche Einebnungsgebühr gemäß Satzung
erhoben werden.
-2-
Nachfolgend sind die alten und neu vorgeschlagen Gebühren dargestellt.
Gebührenart
Gebühr 2002
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
Wahlgrab je weitere Bestattung
Bereitstellung eines Reihengrabes
Bereitstellung eines Kindergrabes
Bereitstellung eines Urnengrabes
Bereitstellung eines anon. Urnengrabes
Grabbereitung für Personen bis 5 Jahre
Grabbereitung für Personen über 5 Jahre
Grabbereitung für Urnenbeisetzungen
Zuschlag für Erdbestattungen am Freitagnachmittag
und Samstagmorgen
Zuschlag für Urnenbestattungen am Freitagnachmittag
und Samstagmorgen
Gebühr für die Einebnung eines Reihengrabes
Gebühr für die Einebnung eines Wahlgrabes
Gebühr für die Einebnung eines Kindergrabes
Gebühr für die Einebnung eines Urnengrabes
Benutzungsgebühr Friedhofskapellen
1.680,00
840,00
400,00
130,00
330,00
620,00
260,00
520,00
260,00
122,00
Gebühr 2003
1.710,00
855,00
440,00
150,00
370,00
660,00
280,00
560,00
280,00
126,00
63,00
250,00
67,00
103,00
28,00
28,00
230,00
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die erwarteten Gebühreneinnahmen belaufen sich gemäß Anlage 10 der Kalkulation auf
316.697,50 €.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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________
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-3-
2. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung
Bestattungswesen vom
der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 )(GV
NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV
NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 5 erhält folgende Fassung:
1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer
von 40 Jahren wird folgende Gebühr festgesetzt:
a) Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit
b) Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten
c) Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten
d) Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten
1.710,00 €
2.565,00 €
3.420,00 €
4.275,00 €
Die zusätzliche Belegungsmöglichkeit in einem Wahlgrab kann auch nachträglich erworben
werden. In diesem Falle ist der jeweilige Differenzbetrag gemäß Ziffer 1a – 1 d zu entrichten.
2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von
40 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem
Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben.
3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle
230,00 €
4. Für die Grabbereitung:
1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
280,00 €
560,00 €
2. Urnenbeisetzungen
280,00 €
3. Erdbestattungen
freitags nachmittags und samstags morgens
a) Aufschlag für Erdbestattungen
b) Aufschlag für Urnenbestattungen
126,00 €
63,00 €
5. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines
a)Reihengrabes
b) Kindergrabes
c) Urnenreihengrabes
d) Anonymen Urnengrabes
440,00 €
150,00 €
370,00 €
660,00 €
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7.
Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern
(Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen
einheitliche Gebühr
41,00 €
8. Gebühr für die Einebnung eines
a) Reihengrabes
b) Wahlgrabes
c) Kindergrabes
d) Urnengrabes
67,00 €
103,00 €
28,00 €
28,00 €
§2
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5
Ziffer 1 bis 6 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 11.10.2002 außer Kraft.
-5-
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das
Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -