Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
14.06.17, 15:02
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§ 45 (Fn 31)
Entschädigung der Ratsmitglieder
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied eines
Ausschusses hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die
Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener
Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt
werden können, bleibt außer Betracht.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in einer Rechtsverordnung nach
Absatz 7 festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine
finanziellen Nachteile entstanden sind. In der Hauptsatzung kann ein höherer
Regelstundensatz festgelegt werden. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere
Entschädigung gezahlt:
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes
der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine
Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des
glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei
dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.
(3) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine
anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach
Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung
im Haushalt ersetzt.
(4) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche
Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach
Absatz 2 oder 3 geleistet wird. Die Hauptsatzung kann die näheren Einzelheiten regeln.
(5) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf
angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:
1. Einem Ratsmitglied oder einem Mitglied einer Bezirksvertretung kann die
Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für Rats-, Bezirksvertretungs-,
Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden.
2. Ein Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist (sachkundiger Bürger oder
sachkundiger Einwohner), erhält ein Sitzungsgeld für die im Rahmen seiner
Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen.
3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, erhält
unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die im Rahmen seiner
Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.
(6) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand,
Fraktionsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der
Hauptsatzung zu beschränken.
(7) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung
1. die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach Absatz 2,
2. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der
Sitzungsgelder,
3. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der
Aufwandsentschädigung.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und mit Ablauf
der Hälfte der Wahlperiode anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung
ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten
Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der
Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Die Höhe des Regelstundensatzes und des
Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte jeder Wahlperiode im Hinblick auf ihre
Angemessenheit überprüft.
§ 46 (Fn 31) Aufwandsentschädigung
§ 46 (Fn 31)
Aufwandsentschädigung
Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten
1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1,
2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses,
3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit
mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -
eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende
angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von
der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist
nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion
ist.