Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
73 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
14.06.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt vom _________________
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW, S. 666 ff.), in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt mit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder am _______________ folgende 2.
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt beschlossen.
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Stadt Erftstadt vom 17.06.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom
17.03.2015 wird wie folgt geändert:
(1) § 11 Abs. 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 €
festgesetzt.
(3) § 11 Abs. 4 Buchstabe G erhält die folgende Fassung:
Stellvertretende Bürgermeister/innen nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende – bei
Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, mit
mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24
Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die
den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
EntschVO.
Artikel 2
Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.