Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
05.07.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 611/2016 1. Ergänzung
Az.: -2-
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 / - 270 Datum: 22.05.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Cöln
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
27.06.2017
vorberatend
04.07.2017
beschließend
Wettbürosteuer
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
ca. 10.000 €
Kostenträger:
Sachkonto:
160 611 010
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt
wird beschlossen.
Begründung:
In der Sitzung des Rates am 13.12.2016 wurde die Verwaltung beauftragt, die Einführung einer
Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer vorzubereiten.
Wettbüros unterliegen bisher in Erftstadt nicht der Besteuerung. Eine derartige Besteuerung wird
jedoch als sinnvoll angesehen, da sowohl eine Eingrenzung von Wettbüros im Stadtgebiet als
auch die steuerliche Gleichbehandlung von Wettbüros und Vergnügungsstätten mit Spielautomaten anzustreben ist. Die neue Wettbürosteuersatzung für Erftstadt wurde in Anlehnung an bisher
bestehende Satzungen vergleichbarer Städte erstellt.
Unter Zugrundelegung der Gesamtfläche (Veranstaltungsfläche und Nebenräume) der vorhandenen Wettbüros in Erftstadt wird mit einer Steuereinnahme von ca. 10.000 EUR pro Jahr gerechnet.
Die Gesamtfläche wurde anhand von Bauunterlagen ermittelt. Da jedoch die Flächen gewisser
Nebenräume (Toiletten, Garderobe u. ä.) unberücksichtigt bleiben, kann die Steuereinnahme auch
geringer ausfallen. Die Mitteilung der zu besteuernden Fläche obliegt dem Wettbürobetreiber. Sodann erfolgt eine Prüfung und der Erlass des Steuerbescheides.
Im Jahr 2014 war die Wettbürosteuer in NRW zuerst in der Stadt Hagen eingeführt worden. Das
Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK NRW) hat am 18.06.2014 dem Antrag der Stadt
Hagen auf Genehmigung der Einführung der Satzung nach § 2 Abs. 2 KAG NRW stattgegeben. In
den vergangenen zwei Jahren haben verschiedene Kommunen in NRW diese Steuerart eingeführt
und dies durch eine gesonderte Satzung reglementiert.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat am 12.06.2015 mehrere Klagen gegen die Bescheide zur Heranziehung zur Wettbürosteuer in den Städten Dortmund und Herne abgewiesen;
dort hatten 22 Wettbüros geklagt. Das VG Gelsenkirchen hatte keine Zweifel daran, dass die
Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer in der der Entscheidung zugrunde liegenden Ausprägung erhoben werden kann. Das VG Gelsenkirchen hat die Berufung beim Oberverwaltungsgericht
(OVG) Münster zugelassen.
Am 13.04.2016 hat das OVG NRW in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund
Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen darf. Jedoch hat in Baden-Württemberg
der Verwaltungsgerichtshof (VHG) Mannheim eine anderslautende Entscheidung getroffen.
Aufgrund der zwei höchstrichterlichen konträren Entscheidungen hat das OVG Münster wegen
grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.
Die Revisionsverhandlung vor dem BVerwG in Leipzig findet am 29.06.2017 statt.
In Vertretung
(Knips)
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