Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
225 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
05.07.17, 15:04
Aktualisiert
05.07.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
zu Rat 04.07.2017 TOP 11
„Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig
Nr. 51/2017BVerwG 9 C 7.16; BVerwG 9 C 8.16; BVerwG 9 C 9.16 29.06.2017
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die
Wettbürosteuer der Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig ist.
Mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung besteuert die Stadt das
Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind
Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der
Wettereignisse, u.a. durch Liveübertragung, ermöglichen. Steuerschuldner ist nach der
Satzung der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die näher definierte
Veranstaltungsfläche. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 250 € je 20 m²
Veranstaltungsfläche.
Drei Kläger, die in Dortmund Wettbüros betreiben, wandten sich gegen ihre
Heranziehung zu der Steuer. Sie sollen – abhängig von der Größe der
Veranstaltungsfläche ihrer Wettbüros – 1 000 und 1 250 € monatlich zahlen. Das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster haben die
Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen nunmehr stattgegeben.
Zwar handelt es sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren
Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt sind. Denn mit der neuen Steuer soll der
über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand – das
Wetten in einem ortsansässigen Wettbüro – besteuert werden. Die Steuer ist darauf
angelegt, dass sie auf den Wettkunden als den eigentlichen Steuerträger abgewälzt wird.
Die Wettbürosteuer setzt sich auch nicht in einen unzulässigen Widerspruch zur 2012
eingeführten Sportwettensteuer des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hält einen relativ
geringen Steuersatz von 5 % auf den Wetteinsatz für gerechtfertigt. Er will damit im
Zusammenhang mit dem von den Bundesländern im Glücksspielstaatsvertrag
vereinbarten Konzessionssystem einen Anreiz dafür bieten, den derzeit illegalen Markt
für Sportwetten in die Legalität zu überführen. Mit dieser Zielsetzung steht die
(zusätzliche) kommunale Wettbürosteuer jedenfalls dann nicht in Widerspruch, wenn sie
– wie vorliegend – einen hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer
verursachten Steuerlast wahrt.
Der von der Stadt gewählte Flächenmaßstab verletzt aber die Steuergerechtigkeit. Den
sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügungssteuer bildet der individuelle, wirkliche
Vergnügungsaufwand, hier also der Wetteinsatz. Der Rechtfertigungsbedarf für einen
Ersatzmaßstab ist umso höher, je weiter er sich von dem eigentlichen Belastungsgrund
entfernt. Mit dem Flächenmaßstab sind gravierende Abweichungen von dem wirklichen
Vergnügungsaufwand verbunden, den die Wettkunden tatsächlich betreiben.
Stattdessen steht mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur
Verfügung.
BVerwG 9 C 7.16 – Urteil vom 29. Juni 2017
Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 1599/15 – Urteil vom 13. April 2016
VG Gelsenkirchen 2 K 5800/14 – Urteil vom 12. Juni 2015
BVerwG 9 C 8.16 – Urteil vom 29. Juni 2017
Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 1648/15 – Urteil vom 13. April 2016
VG Gelsenkirchen 2 K 280/15 – Urteil vom 12. Juni 2015
BVerwG 9 C 9.16 – Urteil vom 29. Juni 2017
Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 1728/15 – Urteil vom 13. April 2016
VG Gelsenkirchen 2 K 626/15 – Urteil vom 12. Juni 2015
Quelle: http://www.bverwg.de/“
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Knips
Kämmerer
der Stadt Erftstadt