Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
306 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
14.06.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer
in der Stadt Erftstadt
(Wettbürosteuersatzung)
vom ……….
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW
S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, und der §§ 1 bis 3 und § 20 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am
………… die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt
(Wettbürosteuersatzung) beschlossen:
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Erftstadt ausgeübte Vermitteln
oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der
Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen
(Wettbüros).
§2
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler).
§3
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
(1) Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche der zum Aufenthalt für die Besucher bestimmten Räume in m² zu Grunde gelegt. Hierzu zählen z.B. die Fläche
der Wettannahme, die Fläche der Verfolgung der Wettereignisse, die Fläche für
Getränkeausschank und Speiseausgabe sowie der hierfür vorgesehene Verzehrbereich. Die Flächen der Garderoben, Toiletten oder ähnlicher Nebenräume bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 10,00 € pro m² der zum
Aufenthalt für die Besucher bestimmten Fläche.
§4
Mitteilungspflichten
(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 in Betrieb nimmt, hat die Fläche nach § 3
Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Stadt Erftstadt schriftlich
mitzuteilen.
(2) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros hat der jeweilige Betreiber der Stadt Erftstadt die Fläche nach § 3 Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen der Stadt Erftstadt ist die Fläche nach § 3 Abs. 1 durch einen
maßstabsgerechten Grundrissplan nachzuweisen.
(4) Jede Veränderung, die sich auf die Erhebung der zu entrichtenden Steuer
auswirkt, ist der Stadt Erftstadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§5
Entstehung des Steueranspruchs
Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros.
§6
Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Kalendermonats.
(2) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes innerhalb eines Kalendermonats ohne
Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer in voller Höhe für den angefangenen Kalendermonat an.
(3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes innerhalb eines Kalendermonats mit
Nachfolge (Betreiberwechsel) schuldet der bisherige Betreiber die Steuer für den
vollen Monat.
§7
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer ist zum 05. jeden Kalendermonats fällig.
(3) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist einen Monat
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder leichtfertig einer der Verpflichtungen nach § 4 dieser Satzung zuwiderhandelt.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Erftstadt, den ……………
Erner
Bürgermeister