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Beschlussvorlage (Bekanntmachung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
306 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
14.06.17, 15:02
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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt (Wettbürosteuersatzung) vom ………. Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, und der §§ 1 bis 3 und § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am ………… die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt (Wettbürosteuersatzung) beschlossen: §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Erftstadt ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros). §2 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler). §3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz (1) Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche der zum Aufenthalt für die Besucher bestimmten Räume in m² zu Grunde gelegt. Hierzu zählen z.B. die Fläche der Wettannahme, die Fläche der Verfolgung der Wettereignisse, die Fläche für Getränkeausschank und Speiseausgabe sowie der hierfür vorgesehene Verzehrbereich. Die Flächen der Garderoben, Toiletten oder ähnlicher Nebenräume bleiben unberücksichtigt. (2) Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 10,00 € pro m² der zum Aufenthalt für die Besucher bestimmten Fläche. §4 Mitteilungspflichten (1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 in Betrieb nimmt, hat die Fläche nach § 3 Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Stadt Erftstadt schriftlich mitzuteilen. (2) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros hat der jeweilige Betreiber der Stadt Erftstadt die Fläche nach § 3 Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich mitzuteilen. (3) Auf Verlangen der Stadt Erftstadt ist die Fläche nach § 3 Abs. 1 durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan nachzuweisen. (4) Jede Veränderung, die sich auf die Erhebung der zu entrichtenden Steuer auswirkt, ist der Stadt Erftstadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. §5 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros. §6 Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Kalendermonats. (2) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes innerhalb eines Kalendermonats ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer in voller Höhe für den angefangenen Kalendermonat an. (3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes innerhalb eines Kalendermonats mit Nachfolge (Betreiberwechsel) schuldet der bisherige Betreiber die Steuer für den vollen Monat. §7 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. (2) Die Steuer ist zum 05. jeden Kalendermonats fällig. (3) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. §8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder leichtfertig einer der Verpflichtungen nach § 4 dieser Satzung zuwiderhandelt. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den …………… Erner Bürgermeister