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Beschlussvorlage (5_Wertungstabellen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
212 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
20.04.17, 12:06
Aktualisiert
20.04.17, 12:06
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Inhalt der Datei

BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp, Abwägungstabelle 01 Öffentlichkeitsbeteiligung // BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp, Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen gem. § 3(1) BauGB Lfd. Absender Nr. 1 - anonymisiert - 2 3 - anonymisiert - - anonymisiert - Datum Zusammengefasster Inhalt 31.03.2016 Eine zusätzliche Bebauung verschärft die jetzige Verkehrssituation. Alle zuführenden Straßen zum Baugebiet sind oder werden durch parkende Autos zu Engstellen, dieses kann zu Problemen für die Durchfahrt der Feuerwehr führen speziell wenn ein Fußballspiel auf dem Sportplatz stattfindet 15.04.2016 Auf Wunsch der Erper Mieterschaft, besteht Interesse an der Planung einer seniorengerechten Wohnbebauung. Der Baukörper könnte sich durchaus an umliegender Bebauung (Rosellastr. 20) orientieren und in das Gesamtbild einfügen 15.04.2016 Zerstörung von etabliertem Lebensraum für Fledermäuse und Eulen, die beobachtet wurden. Gewünscht wird eine eingeschossige Wohnbebauung die sich an der Nachbarbebauung orientiert, eine Vergrößerung des Container Stellplatzes und bessere Einsehbarkeit der Verkehrsflächen 1 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Stellungnahme wurde gefolgt. Mit einer Festsetzung zum Stellplatznachweis auf den Grundstücken sowie vier geplante öffentliche Parkplätze im Plangebiet werden ist mit keiner zusätzlichen verkehrlichen Belastung durch ruhenden Verkehr auf der Rosellastraße zu rechnen. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. Die städtebauliche Struktur, die verkehrliche Erschließung sowie die ortstypische eingeschossige Bauweise ermöglichen keine Baukörper, die für ein Mehrfamilienhaus genutzt werden können. Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Bebauungsplan wurde eine eingeschossige Bebauung festgesetzt. Der Containerstellplatz wurde entsprechend der Vorgaben der Friedhofsverwaltung vergrößert und die Verkehrsflächen nach verkehrstechnischen Anforderungen BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp, festgesetzt. Dir relevanten Umweltbelange, als auch der Artenschutz wurde geprüft. Es sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestande gem. § 44 Bundes Naturschutzgesetz zu erwarten. 2 BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp, Abwägungstabelle 02 Träger öffentlicher Belange // BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp, Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen gem. 3(2) sowie 4(2) BauGB Lfd. Absender Nr. 1 Bezirksregierung Arnsberg Goebenstraße 25 44135 Dortmund Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung 30.03.2017 Die Planmaßnahme befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 139“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Kenntnisnahme 29.03.2017 Gegen die o.a. Planungen haben wir keine Einwände. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung Kenntnisnahme Weitere Träger (Erftverband, RWE Power AG) wurden beteiligt. Auf den Grundwasseranstieg sowie auf die Bodenbewegungen wird im BebauEs ist nicht mit bergbaulichen Einwirkungen ungsplan hingewiesen. zu rechnen. Der Planungsbereich ist durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen, sodass noch bis Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg bzw. Bodenbewegungen zu erwarten sind. 2 Deutsche Telekom Technik GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum 3 Der Anregung wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Bebauungsplan entsprochen und das zuständige Fachamt wird über den Sachverhalt informiert. BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp, 3 4 5a 5b 6 zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls nötig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Gasversorgungsgesellschaft 28.03.2017 Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an Kenntnisnahme mbH Rhein-Erft die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) verpachtet, die somit die Belange der GVG in Postfach 1222 raumplanerischen Abstimmungsverfahren 50329 Hürth (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der die inhaltliche Antwort erfolgt. Unitymedia NRW GmbH Postfach 102028, 34020 Kassel Erftverband Am Erftverband 6 50126 Bergheim Amprion GmbH Betrieb / Projektierung Leitun-gen Bestandssicherung Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund Erzbistum Köln Marzellenstr. 32 50668 Köln 20.03.2017 Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant 13.03.2017 Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes bestehen derzeit keine Bedenken 09.03.2017 Im Plangeltungsbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Ferner wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zu-ständigen Unternehmen beteiligt wurden. 09.03.2017 Das Erzbistum Köln hat keine Einwände gegen das Verfahren. Die ortsansässige kath. Kirchengemeinde ist aufgefordert, sich bei 4 Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Weitere Versorgungsunternehmen wurden beteiligt. Kenntnisnahme Die ortsansässige Kirchengemeinde wur- BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp, 7 8 9 10 NETCOLOGNE Gesellschaft für Telekommunikation mbH Am Coloneum 9 50829 Köln Vodafone GmbH D2-Park, 40878 Ratingen Landesbetrieb Straßenbau NRW Straßen NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Geologischer Dienst NRWLandesbetrieb, Postfach 100763, 47707 Krefeld 11 Rheinische NetzGesellschaft mbH, Parkgürtel 26 50823 Köln 12 Rhein-Erft-Kreis Der Landrat Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Einwänden selbst zu äußern. 01.03.2017 Keine Bedenken bezüglich eines Netzausbaus. Aussagen über bestehende oder geplante Anlagen unter http://planauskunft.netcologne.de de beteiligt. Kenntnisnahme 01.03.2017 Es befinden sich keine Glasfaserleitungen und Kenntnisnahme Kabelschutzrohre der Vodafone GmbH 07.03.2017 Es bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch oder textlich auf die Verkehrsimmissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen. 07.03.2017 Es wird empfohlen den Baugrund sowie seine Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Die Gemarkung Erp der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen 31.03.2017 Aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung bestehen keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass der Planbereich mit der umweltfreundlichen Energie Erdgas versorgt werden kann. 06.04.2017 Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das anfallende Niederschlagswasser des Baugebietes über das bestehende Trennsystem in der Rosellastraße dem vorhandenen Versickerungsbecken zugeführt 5 Kenntnisnahme Auf die Verkehrsimmissionen wird im Bebauungsplan hingewiesen. Kenntnisnahme Im Rahmen der Ausführungsplanung wird dies entsprechend berücksichtigt und ein Hinweis im Bebauungsplan ergänzt Kenntnisnahme Kenntnisnahme Im Rahmen der Ausführungsplanung wird dies entsprechend berücksichtigt und ein Hinweis im Bebauungsplan ergänzt BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp, werden soll. Für die zusätzlichen Flächen bzw. für die notwendige Anpassung des Versickerungsbeckens ist beim Rhein-Erft-Kreis ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8-10,13,18 WHG zu stellen. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht verweise ich auf folgende rechtliche Vorgabe: Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. 6