Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
523 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
20.04.17, 12:06
Aktualisiert
20.04.17, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
Bebauungsplan Nr. 39A
Erftstadt- Erp
Rosellastraße
Bebauungsplan Nr. 39 A – Erp, Rosellastr.
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 39A
Erftstadt-Erp, Rosellastraße Friedhof
BEGRÜNDUNG
Inhaltsübersicht
1. Ausgangslage, Planverfahren
2. Planzielsetzungen
3. Plangebietsbeschreibung
4. Planungsvorgaben
5. Ver- und Entsorgung
6. Festsetzungen gem. § 9 Abs.1 BauGB
6.1. Art der baulichen Nutzung
6.2. Maß der baulichen Nutzung
6.3. Bauweise und überbaubare Grundstückflächen
6.4. Verkehrsflächen
6.5. Flächen für den Ruhender Verkehr
7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
7.1. Dacheindeckungen
7.2. Bodenbefestigungen
7.3. Einfriedungen
8. Umweltschutz
8.1. Umweltprüfung
9. Hinweise
9.1. Containeraufstellfläche Friedhof
9.2. Mülltonnensammelplatz
9.3. Bodendenkmalpflege
9.4. Kampfmittel
Rechtsgrundlagen
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 39 A – Erp, Rosellastr.
1.
Ausgangslage, Planverfahren
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 39, E.-Erp, Rosellastr. setzt für den im Anlageplan
gekennzeichneten Bereich derzeit eine öffentliche Grünfläche fest, die als Friedhofserweiterungsfläche vorgesehen war. Ausgehend von Änderungen im Bestattungswesen werden
diese Flächen nun nicht mehr benötigt und können einer städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Die im Geltungsbereich des Plangebietes liegenden Grundstücksflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Erftstadt. Eine schnelle Bereitstellung der zukünftigen Baugrundstücke ist somit gewährleistet.
Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte am 15.12.2015. Aufgrund der geringen Plangebietsgröße, kommt zur Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen das beschleunigte Verfahren der Innenentwicklung
gem. §13a Baugesetzbuch (BauGB) zur Anwendung. Im Verfahren wird von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung gem. § 13 (3)
BauGB abgesehen.
Obwohl verfahrensrechtlich nicht zwingend erforderlich, fand am 5.4.2016 eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Versammlung statt. Anregungen aus der Öffentlichkeit zum städtebaulichen Konzept sind in den weiteren Entwurfsprozess miteingeflossen.
2.
Planungszielsetzungen
Mit dem Bebauungsplan Nr. 39A sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den
Bau von eingeschossigen Einfamilien- oder Doppelhäusern geschaffen werden, die sich an
den örtlichen Siedlungsstrukturen orientieren. Die Gestaltung ist an die heutigen Bedürfnisse
einer aktiven Nachbarschaft angepasst und fügt sich in die vorhandene Bebauung entlang
der Rosellastr. ein, mit dem Ziel eines städtebaulich homogenen Erscheinungsbildes.
Im städtebaulichen Entwurf sind sieben Einfamilienhäuser vorgesehen. Die Gundstücke bemessen ca. 380 m² bis 650 m². Durch die Einrichtung von vier öffentlichen Stellplätzen auf
den geplanten Verkehrsflächen, wird die Rosellastr. nicht zusätzlich vom ruhenden Verkehr
belastet. Zudem wird festgeschrieben, dass mind. zwei Stellplätze je Grundstück unabhängig
voneinander anfahrbar sein sollen um die vorhandenen Straßen zu entlasten.
3.
Plangebietsbeschreibung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39A liegt am süd-östlichen Ortsrandbereich
des Stadtteils Erp südlich des Friedhofsgeländes. Die vorhandene Bebauung ist geprägt von
Einfamilienhausbebauung in Form von freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern.
Die genaue Abgrenzung des 4.200 m² großen Plangebietes ist im Bebauungsplan festgesetzt.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 39 A – Erp, Rosellastr.
4.
Planungsvorgaben
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche, Zweckbestimmung
Friedhof dar; der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 39, Erftstadt-Erp, Rosellastraße setzt
eine öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Friedhof fest. Eine Anpassung der Planung
an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz NW
wurde bei der Bezirksregierung Köln angefragt. Die Anpassungsbestätigung liegt vor.
Die wesentlichen planerischen Vorgaben für das städtebauliche Entwurfskonzept sind:
•
•
•
die Plangebietsgröße von ca. 4.000 m²
die Erschließung mit einer Stichstraße von der südlich am Plangebiet gelegenen Rosellastraße.
ein Containerstellplatz von mind. 11 m x 11 m für die Grünabfälle des Friedhofes
Entlang der Friedhofseinfriedung werden zusätzlich abschirmende Hecken aus Pietätsgründen gesetzt. Der vorhandene Containerstellplatz wird verlagert und vergrößert um eine bessere Bewirtschaftung zu gewährleisten.
5.
Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung erfolgt für die geplante Fläche im Trennsystem nach den Regeln des §44
LWG NRW. Das anfallende Niederschlagswasser wird über das vorhandene Trennsystem in
der Rosellastr. in das dazugehörigen Versickerungsbecken abgeleitet und dem Untergrund
zugeführt. Die übrigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen verlaufen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.
6.
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 39 A – Erp, Rosellastr.
6.1.
Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr 1 BauGB
Allgemeines Wohngebiet WA
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden die in § 4 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen
Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen,
Nr. 4 Gartenbaubetriebe,
Nr. 5 Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die zuvor genannten flächenmäßig intensiven Nutzungen sind nicht mit der städtebaulich
gewünschten kleinteiligen Gebietsstruktur vereinbar. Sie sind in der Regel stark frequentiert
und damit mit Lärm, Parkverkehr und Gerüchen verbunden.
6.2.
Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl (GRZ),
die Geschossigkeit und die Höhe der baulichen Anlagen (maximale First- und Sockelhöhen)
bestimmt. Im Allgemeinen Wohngebiet ist eine Grundflächenzahl von 0.4 festgesetzt. Das
entspricht der vorgegebenen Obergrenze gem. § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“
gem. § 4 BauNVO.
Die Festsetzung von Einzel- und Doppelhäusern sichert eine Fortführung der das bauliche
Umfeld prägenden offenen Bebauung. Größere Gebäuderiegel würden sich hier
städtebaulich nicht einfügen.
Das Umfeld des Plangebiets ist in gewachsener Struktur heterogen bebaut. Im Osten des
Plangebiets schließen sich eingeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldächern und Walmdächern an und die Grundstücke grenzen teilweise direkt mit einer grenzständigen Bebauung an das Plangebiet. Im Süden ist eine eingeschossige Bebauung mit Firsthöhen bis zu
9,50 m festgesetzt und die Gebäude sind in Hausgruppen mit Spitzboden, traufständig zur
Rosellastraße gebaut. Die Bebauung im Westen ist vor in Kraft treten des Bebauungsplans
Nr. 39 entstanden und ist durch zweigeschossige Gartenhofhausbebauung mit Satteldächern
oder flach geneigten Walmdächern geprägt.
Den unterschiedlichen Gebäudehöhen in der näheren Umgebung geschuldet, setzt der Bebauungsplan 39A zusätzlich zur Eingeschossigkeit die Firsthöhen fest. Bei Gebäuden mit
Flachdach ist die maximal zulässige Gebäudehöhe die Attika, bei Gebäuden mit geneigten
Dächern der First. Die Firsthöhe (Oberste Begrenzung der Dachhaut) wird bei einer festgesetzten eingeschossigen Bebauung auf maximal 9,00 m festgesetzt. Die Maximale Sockelhöhe (Oberkante Erdgeschossfußboden) wird für das gesamte Plangebiet auf 0,50 festgesetzt. Als Geländeoberfläche wird die unmittelbar an das Grundstück angrenzende ausgebaute öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt; dies gilt als Bezugshöhe für die festgesetzten
Sockel-, Firsthöhen. Es ist der mittlere Höhenwert der an das Grundstück angrenzenden
Verkehrsflächen maßgebend. Doppelhäuser sind in ihrer Höhe (Trauf-und Firsthöhe) einheitlich auszubilden. Die festgesetzte Firsthöhe ist eine Maximalhöhe, darf also nur unterschritten werden.
6.3.
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Die Festsetzung der Hausformen führt die vorhandene Bauweise des im BP Nr. 39 geplan5
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Bebauungsplan Nr. 39 A – Erp, Rosellastr.
ten Wohngebietes fort. Es sind ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt, damit
eine zu starke Verdichtung und dadurch entstehenden Verkehrsprobleme in dem nur über
schmale Stichstraßen erschlossenen und mit nur einer beschränkten Anzahl von öffentlichen
Stellplätzen geplanten Gebiet vermieden wird.
Zur Erhaltung des Gebietscharakters mit der vorhandenen Wohnqualität wird für eine angemessene Weiterentwicklung maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude festgesetzt. Mehrfamilienhausbebauungen sind, inmitten der fast ausschließlich aus Ein- bis Zweifamilienwohnhäusern bestehenden Struktur, aus Gründen der Nachbarverträglichkeit nicht vertretbar. Darüber hinaus fehlen, sowohl im Inneren des Gebietes als auch in der näheren bzw.
weiteren Umgebung, die für Mehrfamilienhausbebauungen erforderlichen infrastrukturellen
Einrichtungen.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan durch die Baugrenze bestimmt.
Drei Bereiche erstrecken sich über die gesamten Wohnbauflächen des Plangebiets um die
Wohngebäude möglichst flexibel auf den Grundstücken platzieren zu können. Zur bestehenden Nachbarbebauung wird aus Gründen der ausreichenden Belichtung und dem Sozialabstand zwischen den Nachbarn, jeweils ein mindestens 6,00 m breiter Streifen von jeglicher
Bebauung freigehalten. Restriktionen ergeben sich für die zu planenden Gebäude zusätzlich
durch die Abstandsflächen nach Landesbauordnung NRW.
6.4.
Verkehrsflächen
Die als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließung des Plangebiets erfolgt über
eine 5,00 m breite Zufahrt von der Rosellastraße aus. Diese Breite ermöglicht das Begegnen
zweier Pkw mit stark verminderter Geschwindigkeit und das Durchfahren von kleineren
Lastwagen zur Be- und Entladung der Container. Als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt
ist der Stichweg, der die nördlich und westlich gelegenen Baugrundstücke und den geplanten Containerstellplatz erschließt.
Die Planstraße führt in nordöstlicher Richtung in das Plangebiet hinein und mündet in eine
platzartige Aufweitung. Von dieser Aufweitung führt anschließend in nordwestliche Richtung
eine 3,5 m breite Zufahrt ab, die zwei weitere Grundstücke erschließt. Die gesamte Erschließungsfläche ist als Sackgasse angelegt. An der Aufweitung ist das Wenden von Pkws möglich. Vier öffentliche Stellplätze sind östlich der Fläche einzurichten und als Senkrechtstellplätze auszubilden. Die benötigte Fahrbahnbreite von 6,00 Metern hinter den Parkbuchten
gewährleistet zusätzlich einen besseren Rangierabstand für die Lastfahrzeuge der Entsorgungsunternehmen zum Containerstellplatz.
Die äußere Anbindung / Erschließung des Wohngebietes erfolgt über die Anbindung an
die Rosellastraße, die wiederum zur Luxemburger Straße und dann zur B265 und damit zum
klassifizierten Straßennetz führt.
6.5.
Flächen für den Ruhender Verkehr
Garagen gem. § 12 BauNVO, überdachte Stellplätze (Carports) sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang der seitlichen Baugrenze zulässig. Garagen und Carports
sind in einem Mindestabstand von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche zu errichten um vor
Garagentoren einen Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen damit diese nicht
den fließenden Verkehr beeinträchtigen.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 39 A – Erp, Rosellastr.
Garagen, Carports und Stellplätze dürfen die hintere Baugrenze um maximal 3,0 m überschreiten. Diese Festsetzung wird getroffen, um die rückwärtigen Bereiche der Baugrundstücke von Verkehr freizuhalten. So werden Beeinträchtigungen der straßenabgewandten Aufenthaltsbereiche vermieden und zugleich die städtebauliche Qualität von zusammenhängenden Grünbereichen erreicht.
Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, Garagen gem. § 12 BauNVO und überdachte Stellplätze
sind an Grundstücksgrenzen, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen grenzen nur in
einem Abstand von mind. 1 m zur Grundstücksgrenze zulässig; der 1 m breite Streifen ist mit
einer dichten Bepflanzung aus heimischen, standortgerechten Gehölzen (Hainbuche, Liguster, Weißdorn, Heckenrose) zu versehen. Grundstückszufahrten sind in den Kurvenbereichen aus Gründen der Verkehrssicherheit ausgeschlossen.
Die Stellplätze sind unabhängig voneinander anfahrbar nachzuweisen um die Rosellastraße
von parkenden PKWs zu entlasten:
1 Wohneinheiten = 2 Stellplätze
2 Wohneinheiten = 3 Stellplätze
Stauräume vor den Garagen werden nicht als Stellplätze anerkannt.
7.
Festsetzungen nach Landesrecht, Örtliche Bauvorschrift
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
7.1.
Dacheindeckungen
Die farbliche Einschränkung der Dacheindeckung erfolgt zur gestalterischen Einfügung des
Einzelbaukörpers in das Gesamtbild der Siedlung und der bereits vorhandenen Bebauung.
Das Farbspektrum der Dachlandschaft wird auf die traditionell verwendeten Farbtöne naturrot, braun und grau sowie auf eine nichtglänzende Ausführung eingeschränkt. Zur Förderung
der Sonnenenergienutzung ist darüber hinaus eine Ausnahme für die Errichtung von Solaranlagen (Solarzellen und –kollektoren) in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten. Bei Dächern unter 10° Dachneigung, die nicht vom öffentlichen Raum aus
wahrnehmbar sind, sind Ausnahmen zulässig.
7.2.
Bodenbefestigungen
Entsprechend der Zielsetzung einer nachhaltigen Stadtplanung ist die Versiegelung im Plangebiet auf das notwendige Maß beschränkt. Aus diesem Grund enthält der Plan eine Festsetzung, nach der Bodenbefestigungen auf die unbedingt notwendigen Flächen zu beschränken und Gebäudeeingänge, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten
nur mit wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, versickerungsfähige
Pflastersteine etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen sind.
7.3.
Einfriedungen
Ortstypisch sind offene Vorgartenstrukturen mit zurückhaltenden Einfriedungen und nur dort,
wo sie unbedingt erforderlich sind. Zäune und Hecken sollen daher aus standortheimischen
Gehölzen und nicht zu hoch sein, um den raumbildenden Charakter der Vorgärten zu
erhalten. Einfriedungen entlang von festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind daher
nur als Hecke oder heckenartige Bepflanzung aus heimischen Gehölzen (Liguster, Heckenrose, Weißdorn, Hainbuche, Eibe) in Kombination mit Maschendraht- oder Stahlgitterzäune
bis zu einer Höhe von max. 1,00 m im Vorgartenbereich über der Oberkante der angrenzenden ausgebauten Verkehrsfläche im Scheitel zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 39 A – Erp, Rosellastr.
Abschirmende Hecken sind aus Pietätsgründen auf Seiten des Friedhofes angedacht. Auf
privaten Flächen entlang des Friedhofes sind zusätzlich aus Sichtschutzgründen sowie im
Bereich von Hausterrassen geschlossen bzw. massive Einfriedungen in einer Höhe von max.
2,00 m zulässig. Als Sichtschutz für Hausterrassen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen
sind Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von max. 1,80 m zulässig.
8.
Umweltschutz
8.1
Umweltprüfung und Umweltbericht
In einem beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB kann von der Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden, wenn erstens die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und zweitens keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall: Bei der Änderungsfläche handelt es sich um eine
durch benachbarte Wohnbebauung und intensiver Nutzung als Pferdeweide stark gestörte,
innerörtliche Fläche. Die geplante Bebauung des Areals wird keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Tier- und Pflanzenwelt, das Orts- und Landschaftsbild sowie anderer Schutzgüter erzeugen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind somit als nicht oder wenig erheblich einzustufen.
8.2
Artenschutz
Bei Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sind artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu prüfen. Das Plangebiet wurde im Rahmen zweier Begehungen im Sommer 2016 durch eine fachkundige Person
faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt und es gibt
auch keinerlei Hinweise für das Vorkommen dieser Arten. Das Plangebiet weist aufgrund der
bestehenden Biotopausstattung und des vorhandenen hohen Störungseinflusses durch Anwohner und intensiver Weidenutzung keine besondere Eignung auf, um planungsrelevanten
Arten bedeutsame Lebensräume zu bieten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach
§ 44 BNatSchG werden durch die geplante Wohnbebauung voraussichtlich nicht berührt.
8.3
Belange der Wasserwirtschaft
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in
der Wasserschutzzone III B. Still- oder Fließgewässer befinden sich nicht im Plangebiet.
Hochwasser- bzw. Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen.
8.4
Lärm
Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage von Erp in einem durch Landwirtschaft geprägten Raum. Die Bundesstraße 265 als einzige größere Verkehrstrasse befindet sich ca. 220 m
südlich des Plangebietes und wird zusätzlich durch bereits vorhandene Bebauung abgeschirmt. Mit ca. 7 Einfamilienhäusern ist auch aus dem Plangebiet nicht mit einer Überschreitung der für WA typischen Lärmwerte zu rechnen.
9.
Hinweise
8
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 39 A – Erp, Rosellastr.
9.1.
Containeraufstellfläche Friedhof
Der derzeitig auf der Erweiterungsfläche vorhandene Containerstellplatz wird verlagert, vergrößert und den Anforderungen einer besseren An- und Ablieferung der Grünabfälle angepasst. Der neue eingezäunte Containerstellplatz entsteht im Südwesten des im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Friedhofs. Die wöchentliche An- und Ablieferung der drei
Grüngutcontainer mit entsprechenden Lastfahrzeugen der Entsorgungsunternehmen erfolgt
über die geplante Wohnstraße.
9.2
Mülltonnensammelplatz
Entlang der Rosellastraße wird eine Fläche für Gemeinschaftsanlagen (Mülltonnensammelplatz) festgesetzt. Außer für das Baufeld WA1 dient die Fläche als Mülltonnensammelplatz
ausschließlich an den Entsorgungstagen. Die Abfallbehälter müssen so aufgestellt werden,
dass für die Nachbarn keine wesentliche Beeinträchtigung entsteht und die Abfuhrunternehmen die Tonnen uneingeschränkt erreichen können. Die Umgrenzung dieser Fläche soll in
die Einfriedung integriert werden.
9.3.
Bodendenkmalpflege
Nach Aussage des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege wurde für das Plangebiet
noch keine systematische Erfassung in Form einer Prospektion (Begehung) durchgeführt.
Das Amt verweist auf die Meldepflicht gem. §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW und
bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, nachdem beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnhof 45, 52385 Nideggen Tel. 02425
90390 unverzüglich zu informieren ist.
9.4.
Kampfmittel
Nach Aussage der Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) liegen
keine Erkenntnisse vor, die auf eine Kampfmittelbelastung hindeuten. Eine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit kann jedoch nicht gewährt werden, daher wird der Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen, dass die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen sind, sofern
Kampfmittel gefunden werden. Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher
mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder
vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine Tiefensondierung zur
„Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung „Merkblatt für das
Einbringen von „Sondierbohrungen“). Zur Durchführung der Tiefensondierung ist der
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße 7,
50968 Köln unter Angaben des Aktenzeichens: 22.5-3-5362020-243/14 Kreis Erftkreis, zu
benachrichtigen.
Rechtsgrundlagen
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 39 A – Erp, Rosellastr.
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGI. I S. 2414).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (Bundesgesetzblatt I S. 132).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256)
Die genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in den bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassungen.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen Erlasse und DIN
- Normen) können bei der Stadt Erftstadt im Rathaus, Holzdamm 10 (Planungs- und Umweltamt 3. Etage, Raum 325) eingesehen werden.
Erftstadt, den
Im Auftrag
(Seyfried)
Leitung Umwelt- und Planungsamt
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