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Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen/Bereichen in der Stadt Jülich am 04.02.2016)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
126 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
13.11.15, 13:22
Aktualisiert
30.11.15, 14:20
Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung  für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen/Bereichen
in der Stadt Jülich am 04.02.2016) Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung  für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen/Bereichen
in der Stadt Jülich am 04.02.2016) Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung  für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen/Bereichen
in der Stadt Jülich am 04.02.2016)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 32 Az.: 32/Sp Jülich, 26.10.2015 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 442/2015 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 23.11.2015 Stadtrat 03.12.2015 TOP Ergebnisse Einstimmig, Enthaltungen: 0 Ordnungsbehördliche Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen/Bereichen in der Stadt Jülich am 04.02.2016 Anlg.: 1 I 32 32 SD.Net Beschlussentwurf: Der Stadtrat beschließt den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen/ Bereichen in der Stadt Jülich am 04.02.2016 wie folgt: „Folgt Wortlaut der ordnungsbehördlichen Verordnung gem. Anlage!“ Begründung: Sowohl die Kreispolizeibehörde Düren als auch das Ordnungsamt regen - wie in den vergangenen Jahren - für die Jülicher Innenstadt an Weiberfastnacht 2016 (04.02.2016) den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen / Bereichen in der Stadt Jülich an. Die betroffenen Straßen bzw. Bereiche sind im § 3 der Verordnung aufgeführt. Diese wurden seinerzeit in Absprache mit dem Ordnungsamt, der Kreispolizeibehörde und dem Kreisjugendamt festgelegt. Es ist zu erwarten, dass die Jugendschutzveranstaltung 2016 wieder ca. 2000 vorwiegend Jugendliche und junge Erwachsene anlocken wird. Erfahrungen vor dem erstmaligen Glasverbot 2010 in Jülich haben gezeigt, dass der Einsatz von Glasgetränkebehältern an solchen Tagen grundsätzlich mit Gefahren verbunden ist. Durch die hohe Besucheranzahl der Jugendschutzveranstaltung kam es vor 2010 bedingt durch die mitgeführten Glasbehälter und durch die unsachgemäße Entsorgung zu erheblichem Glasbruch im unmittelbaren Umfeld des Festzeltes. Die Glasverbote der letzten Jahre haben sich bewährt. Es gab keine Schnittverletzungen aufgrund von Glasbruch. Die Verunreinigungen insbesondere in der Kölnstraße waren sehr gering. Um diese positiven Effekte auch für die Veranstaltung in 2016 wieder zu erhalten, ist der Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung sind die §§ 1, 19, 27 Abs. 1 und 4 sowie 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehörden-gesetz (OBG) - vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528). Danach haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und die notwen-digen Maßnahmen zu treffen. Zur Abwehr dieser Gefahren können die Ordnungsbehörden Verordnungen erlassen. Durch die Verbote in der Verordnung soll sichergestellt werden, dass keine Glasbehälter in den Veranstaltungsbereich und auf die umliegenden Straßen und Plätze gelangen. Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen von Glas eine Einschränkung dar, die jedoch durch den Einsatz alternativer Materialien (z.B. Kunststoff/ Hartplastik) minimiert werden kann. Diese Einschränkung ist im Verhältnis zur aufgezeigten Gefahrenlage für den angeordneten kurzen Zeitraum zumutbar und vertretbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Getränkeangebot in diesen Behältnissen in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen hat. Aus ordnungsbehördlicher Sicht und aus Sicht der Polizei kann der oben genannten Gefahr nur durch einen grundsätzlichen Verzicht auf Glasgetränkebehälter begegnet werden. Von dem generellen Mitführungsverbot von Glasgetränkebehältern sind lediglich diejenigen Personen auszunehmen, die Glasbehälter offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Gebrauch mitführen und keine konkreten Umstände die Absicht erkennen lassen, dass diese Getränke im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung konsumiert werden. Damit besteht für Anlieger innerhalb des Verordnungsgebietes die Möglichkeit, Getränke in Glasflaschen nach Hause zu bringen. Hierdurch kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass z.B. infolge wahrheits-widriger Angaben zum häuslichen Gebrauch dennoch unbefugterweise Glasgetränkebehälter zum dortigen Verbrauch in das Verbotsgebiet gelangen; wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, ist auch in 2016 wieder zu erwarten, dass der Gebrauch von Glas eine hinreichende Beschränkung erfährt, die ausreicht, den abzuwehrenden Gefahren wirksam zu begegnen. Zudem werden Kontrollen durch die Polizei und das Ordnungsamt vor Ort durchgeführt. Um diese Gefährdungsreduzierung nachhaltig zu gewährleisten und dem Mitführungsverbot einen Sinn zu geben, muss für den genannten Personenkreis jedoch auch der „Nachschub“ von Glasbehältern unterbunden werden. Vor diesem Hintergrund ist neben dem Mitführungsverbot auch ein Verkaufsverbot von Getränken in Glasbehältern für die in dem räumlichen Geltungsbereich der Verordnung ansässigen Einzelhändler unerlässlich. Durch die Bekanntmachung dieser ordnungsbehördlichen Verordnung und durch zusätzliche, frühzeitige Informationen an die betroffenen Einzelhändler können diese sich rechtzeitig auf den Einsatz alternativer Materialien (z.B. Kunststoff/ Hartplastik) einstellen, zumal nicht der generelle Verkauf alkoholischer Getränke ausgeschlossen ist, sondern nur der Verkauf von Getränken in Glasbehältern. Insofern sind die wirtschaftlichen Interessen der Einzelhändler nicht oder nur in geringem Maße beeinträchtigt. Die betroffenen Einzelhändler haben in den vergangenen Jahren sehr verständnisvoll auf das Glasverbot reagiert und dementsprechend auch gehandelt. Das Verkaufsverbot von Getränken in Glasbehältern gilt vorsorglich auch für die Außengastronomie der betroffenen Gaststättenbetriebe, die erfahrungsgemäß an diesem Tag in der Regel jedoch nicht betrieben wird. Sitzungsvorlage 442/2015 Seite 2 Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 442/2015 Seite 3