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Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche VO)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
23 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
13.11.15, 13:22
Aktualisiert
13.11.15, 13:22
Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche VO) Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche VO)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen/Bereichen in der Stadt Jülich vom Aufgrund der §§ 1, 19, 27 Abs. 1 und 4 sowie 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528/SGV.NW. 2060) -in der zur Zeit geltenden Fassung- und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGB1. I S. 602) –in der zur Zeit geltenden Fassung– wird von der Stadt Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom für das Gebiet der Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verbot des Mitführens von Getränken in Glasbehältern In dem unter § 3 beschriebenen Bereich der Stadt Jülich ist es am 04.02.2016 (Weiberfastnacht) untersagt, auf öffentlichen Flächen - Getränke aus Glasbehältern zu konsumieren und - Getränke in Glasbehältern mitzuführen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. §2 Verkaufsverbot von Getränken in Glasbehältern In dem unter § 3 beschriebenen Bereich der Stadt Jülich ist es am 04.02.2016 (Weiberfastnacht) untersagt, Getränke in Glasbehältern innerhalb und außerhalb geschlossener Räume zu verkaufen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. Dieses Verkaufsverbot gilt nicht innerhalb von Räumlichkeiten konzessionierter Gaststättenbetriebe. §3 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Bereich, der durch die nachfolgend aufgeführten Straßen begrenzt wird: Römerstraße, Große Rurstraße, Schützenstraße, Schirmerstraße, Düsseldorfer Straße, südlicher Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße), Kurfürstenstraße, Römerstraße. Neben diesem begrenzten Bereich umfasst diese Verordnung auch die Straßen/Bereiche: Aachener Straße (ab Ellbachstraße), Düsseldorfer Straße und Propst - Bechte -Platz sowie den südlichen Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße) §4 Ausnahmen (1) Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Getränken in Glasbehältern durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben. (2) In Einzelfällen kann die örtliche Ordnungsbehörde ganz oder teilweise Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 3 bezeichneten Bereich Getränke in Glasbehältern mitführt, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 3 bezeichneten Bereich Getränke in Glasbehältern verkauft, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. (3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis 500,- Euro, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. (4) Mitgeführte bzw. durch Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung erlangte Getränke in Glasbehältern können eingezogen werden. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 04.02.2016 in Kraft; sie tritt mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.