Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Benutzung des Lehrschwimmbeckens Obermaubach durch die Schulen sowie den Kindergarten Obermaubach/Grundlegende Sanierung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Benutzung des Lehrschwimmbeckens Obermaubach durch die Schulen sowie den Kindergarten Obermaubach/Grundlegende Sanierung) Allgemeine Vorlage (Benutzung des Lehrschwimmbeckens Obermaubach durch die Schulen sowie den Kindergarten Obermaubach/Grundlegende Sanierung) Allgemeine Vorlage (Benutzung des Lehrschwimmbeckens Obermaubach durch die Schulen sowie den Kindergarten Obermaubach/Grundlegende Sanierung) Allgemeine Vorlage (Benutzung des Lehrschwimmbeckens Obermaubach durch die Schulen sowie den Kindergarten Obermaubach/Grundlegende Sanierung)

öffnen download melden Dateigröße: 15 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann BE: Herr Graßmann/Herr Stolz Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 105/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuss Hauptausschuss 12.11.2002 26.11.2002 TOP: Benutzung des Lehrschwimmbeckens Obermaubach durch die Schulen sowie den Kindergarten Obermaubach/Grundlegende Sanierung I. Sach- und Rechtslage: Bekanntlich bestehen für das Lehrschwimmbecken in der Grundschule Obermaubach erhebliche technische Probleme, die im Grundsatz eine generelle und umfangreiche Sanierung erforderlich machen. In einer dementsprechenden Sitzungsvorlage vom 03.06.2002, welche in verschiedenen Fachausschüssen, und zwar in einer kombinierten Sitzung des Schul-, Sport- und Sozialausschusses am 19.06.2002 und davon unabhängig in der Bau- und Planungsausschusssitzung vom 20.06.2002, ausführlich diskutiert wurde, war u.a. dargestellt, dass bereits im April d.J. aufgrund dieser Probleme eine komplette Schließung des Lehrschwimmbeckens erforderlich wurde. Hierauf war mit der Zielrichtung, die Verwaltung unter Beteiligung von Fachbüros ein Sanierungskonzept erarbeiten zu lassen, auch bereits in den Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses vom 17.04. sowie des Schulausschusses vom 22.04.2002 Bezug genommen worden. Nicht unerwähnt bleiben sollte hierbei auch der Tatbestand, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt an die Öffentlichkeit gedrungenen Absicht zur evtl. zukünftigen Schließung des Lehrschwimmbeckens sowohl bei den Schulen als auch den Vereinen und auch bei der Bevölkerung im Allgemeinen erhebliche, zum Teil recht kritisch bis diffamierend formulierte Bedenken, vorgebracht wurden, was sich u.a. auch in der Vorlage von fast 1.200 Unterschriften ausgedrückt hat. Basierend auf den hiernach erfolgten ausführlichen Beratungen hat der Rat in seiner Sitzung am 16.07.2002 die Verwaltung einstimmig beauftragt, den Sanierungsbedarf bzw. die Sanierungskosten durch ein Ingenieurbüro auf Stundenbasis ermitteln zu lassen, um weitere Entscheidungen treffen zu können. Hierbei sollten auch Prioritäten aufgezeigt werden, um ggf. für einzelne Sanierungsschritte entsprechende Mittel aus der Schulbaupauschale zu verwenden. Ebenfalls festgelegt wurde in diesem Zusammenhang, die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mängel an der Wasseraufbereitung, verbunden mit Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.000,-- €, zu beheben, damit das Lehrschwimmbecken wieder in Betrieb gehen konnte. Demgemäß ist inzwischen verfahren worden; insoweit wird an dieser Stelle auf die ausführliche Sitzungsvorlage Nr. 44/2002 (2. Ergänzung) für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 19.11.2002 verwiesen, die sich inhaltlich und ausschließlich nur auf das inzwischen vorliegende Sanierungskonzept bezieht. Die zuständigen Fachausschüsse sollen demnach die Frage der generellen Beibehaltung des Lehrschwimmbeckens diskutieren und eine Entscheidungsfindung herbeiführen. Hinsichtlich der Nutzung des Lehrschwimmbeckens durch sporttreibende Vereine wird gemäß Beschlussvorschlag aus der Vorlage Nr. 109/2002 für die Sitzung des Sportausschusses am -213.11.2002 kein unbedingtes Bedürfnis festgestellt, sodass diese Frage im Zusammenhang mit der Weiterführung des Lehrschwimmbeckens durchaus vernachlässigt werden kann. Allerdings ist eine generelle Entscheidung im Hinblick auf die Nutzung dieses Lehrschwimmbeckens durch die Schulen und durch den Kindergarten Obermaubach zu bedenken bzw. zu beachten. Hierzu bedarf es einer detaillierten Feststellung des Bedarfs an der Durchführung von Schwimmunterricht der Schulen und die Feststellung der in Kreuzau insgesamt, d.h. im Lehrschwimmbecken Obermaubach sowie im Sportbecken des Freizeitbades Kreuzau, hierfür zur Verfügung stehenden Zeiten. Die Verpflichtung der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Schulträger, die entsprechenden Schulgebäude und –anlagen vorzuhalten ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 30 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der es u.a. heißt, dass „der Schulträger verpflichtet ist, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.“ Da der Schwimmunterricht Bestandteil des Sportunterrichtes ist, sind selbstverständlich auch die hierzu erforderlichen Gebäude und Einrichtungen vorzuhalten. Zunächst wird hierzu festgestellt, das auch zukünftig die Nutzung des Sportbeckens im Freizeitbad Kreuzau durch die Schulen möglich sein wird, allerdings muss aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität dieses Bades die ebenfalls in die Diskussion gebrachte Möglichkeit zur Nutzung des Wellenbadbereiches zukünftig generell ausfallen. Nicht unerwähnt bleiben sollte auch, dass aufgrund der Größe des Sportbeckens (10 x 25 m) und der dazu bestehenden grundsätzlichen Vorstellungen einer Mindestwasserfläche von 100 bis 125 qm pro Klasse/Übungseinheit durchaus die Möglichkeit besteht, in diesem Bereich grundsätzlich 2 Klassen, nach vorheriger (optischer) Trennung, zu unterrichten. Auch können hier die technischen Voraussetzungen, d.h. Vorhandensein eines Hubbodens zur Veränderung der Wassertiefen, erfüllt werden. Aus den bei der Verwaltung hierzu vorliegenden Unterlagen konnte zunächst nicht definitiv geklärt werden, inwieweit sowohl für den Primarstufen- als auch den Sekundarstufen-I-Bereich verbindliche Vorschriften für die Erteilung von Schwimmunterricht bestehen. Dies lag nur hinsichtlich der Ableistung von Sportstunden vor, wonach es aber den Schulen, selbstverständlich auch basierend auf den örtlichen Gegebenheiten, freigestellt ist, hier entsprechende Freiräume zu schaffen und auch Schwimmzeiten festzulegen. Trotzdem, und dies war im Zusammenhang in der Beurteilung vorstehender Frage von eminenter Bedeutung, haben sich bei Nachfragen sowohl bei der Bezirksregierung Köln als auch beim Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW in Düsseldorf und abschließend auch beim zuständigen Schulrat des Kreises Düren letztlich doch verpflichtende Zeiten ergeben. Allerdings sind diese Auskünfte erst in den letzten Tagen eingegangen, sodass nur unter dem Vorbehalt hierzu Stellung bezogen werden kann, und zwar: Schulen der Primarstufe In den hierzu bestehenden „Sportrichtlinien“ heißt es im Ergebnis, dass der Unterricht im Inhaltsbereich „Bewegen im Wasser – Schwimmen“ aufgrund der organisatorischen Besonderheiten im Verlauf der Grundschulzeit im Umfang eines vollen Schuljahres mit mindestens 1 Wochenstunde (bei ca. 30 Minuten Wasserzeit) erteilt werden muss. Dies bedeutet, dass während der gesamten Grundschulzeit (Jahrgang 1-4) möglichst auf ein Schuljahr konzentriert, wöchentlich eine Stunde Schwimmunterricht erteilt wird (1 Stunde/Woche = insgesamt 40 Stunden/Jahr). Auf dieser Basis ist eine Berechnung der daraus resultierenden Schwimmzeiten der einzelnen Schulen erfolgt (Anlage 1). -3Hierbei sind die angegebenen Mindestzeiten bzw. –stunden in den Fällen, in denen die Zügigkeit nicht ganz eindeutig ist, d.h. unterschiedliche Parallelklassen in den einzelnen Jahrgangsstufen, seitens der Verwaltung zugunsten der Schulen hochgerechnet worden. Hieraus ist ersichtlich, dass die bis dato in Anspruch genommenen Schwimmzeiten zum Teil nicht unerheblich höher sind als die vorgegebenen Mindestzeiten, auch wenn dies keinesfalls negativ gewertet wird. Sekundarstufen-I-Schulen Hierzu wurde die Aussage getroffen, dass diese Schulformen im Bereich des Faches Sport sowie den bestehenden Unterrichtsinhalten recht beweglich sein dürfen, d.h. sie können die möglichst zu erreichende Schwimmunterrichtszeit auch auf mehrere Jahre verteilen. Auch wird hierin festgelegt, dass mindestens zwei Schwimmtechniken zu erlernen sind und die Schülerinnen und Schüler die Vielfalt des Bewegens im Wasser kennengelernt haben sollen. In den vom MSWF NRW hierzu vorgegebenen Modellen geht man davon aus, dass der Bereich „Bewegen im Wasser“ in den Jahrgangsstufen 5-10 ca. 55 Stunden, verteilt auf die gesamte 6-jährige Schulzeit, betragen muss. Unter Zugrundelegung einer reinen Schulzeit von 40 Wochen pro Jahr ergibt sich somit eine Schwimmunterrichtsdauer von aufgerundet 1 ½ Jahr. Auch hier ist in der Anlage 1 eine entsprechende Gegenüberstellung sowohl des „Ist-Zustandes“ als auch der demnach ermittelten „Mindeststunden“ erfolgt, woraus sich im Ergebnis nur geringfügige Abweichungen bei der Hauptschule und dem Gymnasium Kreuzau ergeben. Im Zusammenhang mit der Nutzung des Lehrschwimmbeckens Obermaubach sowie des Freizeitbades Kreuzau für den Schwimmunterricht ist selbstverständlich auch die Gereonschule Boich erfasst worden, die bekanntlich sowohl einen Primar- als auch einen SekundarstufenBereich beinhaltet. Im vorliegenden Falle wurde hier eine „Mischrechnung“ im Hinblick auf die Klassenbildung angestellt, woraus sich ein „Überhang“ zur jetzigen Nutzung ergibt. Zum Ergebnis bleibt folgendes festzuhalten: 1. Die Kapazitäten im Freizeitbad reichen aus, um den Mindest-Schwimmsportbedarf aller Schulen in der Gemeinde abdecken zu können. 2. Die Möglichkeit der Belegung des Beckens mit 2 Klassen ist zulässig und praktikabel. Wegen der Kürze der Zeit war es allerdings nicht mehr möglich, das Berechnungsergebnis der Anlage 1 mit den einzelnen Schulen zu besprechen, ob und in welchem Umfange Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Ich halte dies jedoch für sehr wesentlich, sodass ich auf einen konkreten Beschlussvorschlag zunächst verzichte. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Der Bürgermeister - Ramm - -4IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________