Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann
BE: Herr Graßmann/Herr Stolz
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
105/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Schulausschuss
Hauptausschuss
12.11.2002
26.11.2002
TOP: Benutzung des Lehrschwimmbeckens Obermaubach durch die Schulen sowie den
Kindergarten Obermaubach/Grundlegende Sanierung
I. Sach- und Rechtslage:
Bekanntlich bestehen für das Lehrschwimmbecken in der Grundschule Obermaubach erhebliche
technische Probleme, die im Grundsatz eine generelle und umfangreiche Sanierung erforderlich
machen. In einer dementsprechenden Sitzungsvorlage vom 03.06.2002, welche in verschiedenen
Fachausschüssen, und zwar in einer kombinierten Sitzung des Schul-, Sport- und
Sozialausschusses am 19.06.2002 und davon unabhängig in der Bau- und
Planungsausschusssitzung vom 20.06.2002, ausführlich diskutiert wurde, war u.a. dargestellt,
dass bereits im April d.J. aufgrund dieser Probleme eine komplette Schließung des
Lehrschwimmbeckens erforderlich wurde. Hierauf war mit der Zielrichtung, die Verwaltung unter
Beteiligung von Fachbüros ein Sanierungskonzept erarbeiten zu lassen, auch bereits in den
Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses vom 17.04. sowie des Schulausschusses vom
22.04.2002 Bezug genommen worden.
Nicht unerwähnt bleiben sollte hierbei auch der Tatbestand, dass aufgrund der zu diesem
Zeitpunkt an die Öffentlichkeit gedrungenen Absicht zur evtl. zukünftigen Schließung des
Lehrschwimmbeckens sowohl bei den Schulen als auch den Vereinen und auch bei der
Bevölkerung im Allgemeinen erhebliche, zum Teil recht kritisch bis diffamierend formulierte
Bedenken, vorgebracht wurden, was sich u.a. auch in der Vorlage von fast 1.200 Unterschriften
ausgedrückt hat.
Basierend auf den hiernach erfolgten ausführlichen Beratungen hat der Rat in seiner Sitzung am
16.07.2002 die Verwaltung einstimmig beauftragt, den Sanierungsbedarf bzw. die
Sanierungskosten durch ein Ingenieurbüro auf Stundenbasis ermitteln zu lassen, um weitere
Entscheidungen treffen zu können. Hierbei sollten auch Prioritäten aufgezeigt werden, um ggf. für
einzelne Sanierungsschritte entsprechende Mittel aus der Schulbaupauschale zu verwenden.
Ebenfalls festgelegt wurde in diesem Zusammenhang, die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen
Mängel an der Wasseraufbereitung, verbunden mit Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.000,-- €, zu
beheben, damit das Lehrschwimmbecken wieder in Betrieb gehen konnte.
Demgemäß ist inzwischen verfahren worden; insoweit wird an dieser Stelle auf die ausführliche
Sitzungsvorlage Nr. 44/2002 (2. Ergänzung) für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses
am 19.11.2002 verwiesen, die sich inhaltlich und ausschließlich nur auf das inzwischen
vorliegende Sanierungskonzept bezieht. Die zuständigen Fachausschüsse sollen demnach die
Frage der generellen Beibehaltung des Lehrschwimmbeckens diskutieren und eine
Entscheidungsfindung herbeiführen.
Hinsichtlich der Nutzung des Lehrschwimmbeckens durch sporttreibende Vereine wird gemäß
Beschlussvorschlag aus der Vorlage Nr. 109/2002 für die Sitzung des Sportausschusses am
-213.11.2002 kein unbedingtes Bedürfnis festgestellt, sodass diese Frage im Zusammenhang mit
der Weiterführung des Lehrschwimmbeckens durchaus vernachlässigt werden kann.
Allerdings ist eine generelle Entscheidung im Hinblick auf die Nutzung dieses
Lehrschwimmbeckens durch die Schulen und durch den Kindergarten Obermaubach zu
bedenken bzw. zu beachten.
Hierzu bedarf es einer detaillierten Feststellung des Bedarfs an der Durchführung von
Schwimmunterricht der Schulen und die Feststellung der in Kreuzau insgesamt, d.h. im
Lehrschwimmbecken Obermaubach sowie im Sportbecken des Freizeitbades Kreuzau, hierfür zur
Verfügung stehenden Zeiten.
Die Verpflichtung der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Schulträger, die entsprechenden
Schulgebäude und –anlagen vorzuhalten ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 30 Abs. 1
Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der es u.a. heißt, dass „der Schulträger verpflichtet ist, die für
einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und
Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung
notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik orientierte Sachausstattung zur
Verfügung zu stellen.“ Da der Schwimmunterricht Bestandteil des Sportunterrichtes ist, sind
selbstverständlich auch die hierzu erforderlichen Gebäude und Einrichtungen vorzuhalten.
Zunächst wird hierzu festgestellt, das auch zukünftig die Nutzung des Sportbeckens im
Freizeitbad Kreuzau durch die Schulen möglich sein wird, allerdings muss aufgrund der
vorgesehenen Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität dieses Bades die ebenfalls in die
Diskussion gebrachte Möglichkeit zur Nutzung des Wellenbadbereiches zukünftig generell
ausfallen.
Nicht unerwähnt bleiben sollte auch, dass aufgrund der Größe des Sportbeckens (10 x 25 m) und
der dazu bestehenden grundsätzlichen Vorstellungen einer Mindestwasserfläche von 100 bis 125
qm pro Klasse/Übungseinheit durchaus die Möglichkeit besteht, in diesem Bereich grundsätzlich
2 Klassen, nach vorheriger (optischer) Trennung, zu unterrichten. Auch können hier die
technischen Voraussetzungen, d.h. Vorhandensein eines Hubbodens zur Veränderung der
Wassertiefen, erfüllt werden.
Aus den bei der Verwaltung hierzu vorliegenden Unterlagen konnte zunächst nicht definitiv geklärt
werden, inwieweit sowohl für den Primarstufen- als auch den Sekundarstufen-I-Bereich
verbindliche Vorschriften für die Erteilung von Schwimmunterricht bestehen. Dies lag nur
hinsichtlich der Ableistung von Sportstunden vor, wonach es aber den Schulen, selbstverständlich
auch basierend auf den örtlichen Gegebenheiten, freigestellt ist, hier entsprechende Freiräume zu
schaffen und auch Schwimmzeiten festzulegen.
Trotzdem, und dies war im Zusammenhang in der Beurteilung vorstehender Frage von eminenter
Bedeutung, haben sich bei Nachfragen sowohl bei der Bezirksregierung Köln als auch beim
Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW in Düsseldorf und abschließend auch
beim zuständigen Schulrat des Kreises Düren letztlich doch verpflichtende Zeiten ergeben.
Allerdings sind diese Auskünfte erst in den letzten Tagen eingegangen, sodass nur unter dem
Vorbehalt hierzu Stellung bezogen werden kann, und zwar:
Schulen der Primarstufe
In den hierzu bestehenden „Sportrichtlinien“ heißt es im Ergebnis, dass der Unterricht im
Inhaltsbereich „Bewegen im Wasser – Schwimmen“ aufgrund der organisatorischen
Besonderheiten im Verlauf der Grundschulzeit im Umfang eines vollen Schuljahres mit
mindestens 1 Wochenstunde (bei ca. 30 Minuten Wasserzeit) erteilt werden muss.
Dies bedeutet, dass während der gesamten Grundschulzeit (Jahrgang 1-4) möglichst auf ein
Schuljahr konzentriert, wöchentlich eine Stunde Schwimmunterricht erteilt wird (1 Stunde/Woche =
insgesamt 40 Stunden/Jahr).
Auf dieser Basis ist eine Berechnung der daraus resultierenden Schwimmzeiten der einzelnen
Schulen erfolgt (Anlage 1).
-3Hierbei sind die angegebenen Mindestzeiten bzw. –stunden in den Fällen, in denen die Zügigkeit
nicht ganz eindeutig ist, d.h. unterschiedliche Parallelklassen in den einzelnen Jahrgangsstufen,
seitens der Verwaltung zugunsten der Schulen hochgerechnet worden.
Hieraus ist ersichtlich, dass die bis dato in Anspruch genommenen Schwimmzeiten zum Teil nicht
unerheblich höher sind als die vorgegebenen Mindestzeiten, auch wenn dies keinesfalls negativ
gewertet wird.
Sekundarstufen-I-Schulen
Hierzu wurde die Aussage getroffen, dass diese Schulformen im Bereich des Faches Sport sowie
den bestehenden Unterrichtsinhalten recht beweglich sein dürfen, d.h. sie können die möglichst zu
erreichende Schwimmunterrichtszeit auch auf mehrere Jahre verteilen. Auch wird hierin festgelegt,
dass mindestens zwei Schwimmtechniken zu erlernen sind und die Schülerinnen und Schüler die
Vielfalt des Bewegens im Wasser kennengelernt haben sollen. In den vom MSWF NRW hierzu
vorgegebenen Modellen geht man davon aus, dass der Bereich „Bewegen im Wasser“ in den
Jahrgangsstufen 5-10 ca. 55 Stunden, verteilt auf die gesamte 6-jährige Schulzeit, betragen muss.
Unter Zugrundelegung einer reinen Schulzeit von 40 Wochen pro Jahr ergibt sich somit eine
Schwimmunterrichtsdauer von aufgerundet 1 ½ Jahr.
Auch hier ist in der Anlage 1 eine entsprechende Gegenüberstellung sowohl des „Ist-Zustandes“
als auch der demnach ermittelten „Mindeststunden“ erfolgt, woraus sich im Ergebnis nur
geringfügige Abweichungen bei der Hauptschule und dem Gymnasium Kreuzau ergeben.
Im Zusammenhang mit der Nutzung des Lehrschwimmbeckens Obermaubach sowie des
Freizeitbades Kreuzau für den Schwimmunterricht ist selbstverständlich auch die Gereonschule
Boich erfasst worden, die bekanntlich sowohl einen Primar- als auch einen SekundarstufenBereich beinhaltet. Im vorliegenden Falle wurde hier eine „Mischrechnung“ im Hinblick auf die
Klassenbildung angestellt, woraus sich ein „Überhang“ zur jetzigen Nutzung ergibt.
Zum Ergebnis bleibt folgendes festzuhalten:
1. Die Kapazitäten im Freizeitbad reichen aus, um den Mindest-Schwimmsportbedarf aller
Schulen in der Gemeinde abdecken zu können.
2. Die Möglichkeit der Belegung des Beckens mit 2 Klassen ist zulässig und praktikabel.
Wegen der Kürze der Zeit war es allerdings nicht mehr möglich, das Berechnungsergebnis der
Anlage 1 mit den einzelnen Schulen zu besprechen, ob und in welchem Umfange Besonderheiten
zu berücksichtigen sind. Ich halte dies jedoch für sehr wesentlich, sodass ich auf einen konkreten
Beschlussvorschlag zunächst verzichte.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister
- Ramm -
-4IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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