Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
06.07.17, 18:41
Aktualisiert
06.07.17, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 337/2017
Az.: 11 11-41
Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 06.07.2017
gez. Hallstein,
technische Beigeordnete
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
gez. Elsen
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
10.07.2017
Bemerkungen
beschließend
Ausnahme vomEinstellungsstopp für den Eigenbetrieb Straßen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
9.700
Folgekosten in €:
51.600 jährlich
Kostenträger:
Sachkonto:
ab 2018 130551010
Personalkosten
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
2017 ff.
X Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ab 2018 XJa
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
In Ausübung des Rückholrechtes beschließt der Rat die Ausnahme vom Einstellungsstopp für einen/eine technische/n Angestellte/n der Entgeltgruppe 8 TVöD.
Begründung:
Kurzfristig hat ein Mitarbeiter des Eigenbetriebs Straßen sein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2017
gekündigt.
Der Tätigkeits- u. Verantwortungsbereich umfasst vorwiegend die konzeptionelle Unterhaltung und
Verkehrssicherung an Bäumen im öffentlichen Raum, die Pflege und Fortschreibung des städtischen Baumkatasters, die eigenverantwortliche Durchführung von Baumkontrollen inkl. der Beauftragung und Kontrolle erforderlicher Maßnahmen, Gefahrenbeurteilung und Gefahrenprognose ,
die Beurteilung und Überwachung von Maßgaben nach der örtlichen Baumschutzsatzung sowie
Angelegenheiten der örtlichen Baumkommission.
Der Aufgabenbereich hat große Außenwirkung und berührt maßgeblich städtische Verkehrssicherungspflichten. Denn die Risiken, dass einschlägigen, rechtlich zwingend vorgegebenen Prüf- und
Nachweispflichten nicht hinreichend nachgekommen wird, entsprechende Pflichten nicht erkannt
bzw. erkannte Pflichten ggf. nicht wirksam übertragen werden, können im Schadensfall zu erheblichen haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.
Auch eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten an Fremdunternehmer entbindet nach
einschlägiger Rechtsprechung letztlich nicht von der Haftung, soweit solche nicht sorgsam ausgewählt werden, sie nicht hinreichend mit der Erfüllung des Auftrags vertraut sind und die Ausführungsarbeiten nicht fachkundig überwacht und abgenommen werden. Die pflichtgemäße Wahrnehmung der von der Rechtsprechung auferlegten Pflichten ist nachvollziehbar zu dokumentieren
und bei Rechtsstreitigkeiten ggf. zu belegen.
Die Stelle ist daher zwingend zu besetzen.
(Erner)
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