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Beschlussvorlage (Ausnahme vomEinstellungsstopp für den Eigenbetrieb Straßen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
06.07.17, 18:41
Aktualisiert
06.07.17, 18:41
Beschlussvorlage (Ausnahme vomEinstellungsstopp für den Eigenbetrieb Straßen) Beschlussvorlage (Ausnahme vomEinstellungsstopp für den Eigenbetrieb Straßen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 337/2017 Az.: 11 11-41 Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 06.07.2017 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM gez. Elsen Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 10.07.2017 Bemerkungen beschließend Ausnahme vomEinstellungsstopp für den Eigenbetrieb Straßen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 9.700 Folgekosten in €: 51.600 jährlich Kostenträger: Sachkonto: ab 2018 130551010 Personalkosten Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: 2017 ff. X Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ab 2018 XJa Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: In Ausübung des Rückholrechtes beschließt der Rat die Ausnahme vom Einstellungsstopp für einen/eine technische/n Angestellte/n der Entgeltgruppe 8 TVöD. Begründung: Kurzfristig hat ein Mitarbeiter des Eigenbetriebs Straßen sein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2017 gekündigt. Der Tätigkeits- u. Verantwortungsbereich umfasst vorwiegend die konzeptionelle Unterhaltung und Verkehrssicherung an Bäumen im öffentlichen Raum, die Pflege und Fortschreibung des städtischen Baumkatasters, die eigenverantwortliche Durchführung von Baumkontrollen inkl. der Beauftragung und Kontrolle erforderlicher Maßnahmen, Gefahrenbeurteilung und Gefahrenprognose , die Beurteilung und Überwachung von Maßgaben nach der örtlichen Baumschutzsatzung sowie Angelegenheiten der örtlichen Baumkommission. Der Aufgabenbereich hat große Außenwirkung und berührt maßgeblich städtische Verkehrssicherungspflichten. Denn die Risiken, dass einschlägigen, rechtlich zwingend vorgegebenen Prüf- und Nachweispflichten nicht hinreichend nachgekommen wird, entsprechende Pflichten nicht erkannt bzw. erkannte Pflichten ggf. nicht wirksam übertragen werden, können im Schadensfall zu erheblichen haftungsrechtlichen Konsequenzen führen. Auch eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten an Fremdunternehmer entbindet nach einschlägiger Rechtsprechung letztlich nicht von der Haftung, soweit solche nicht sorgsam ausgewählt werden, sie nicht hinreichend mit der Erfüllung des Auftrags vertraut sind und die Ausführungsarbeiten nicht fachkundig überwacht und abgenommen werden. Die pflichtgemäße Wahrnehmung der von der Rechtsprechung auferlegten Pflichten ist nachvollziehbar zu dokumentieren und bei Rechtsstreitigkeiten ggf. zu belegen. Die Stelle ist daher zwingend zu besetzen. (Erner) -2-