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Allgemeine Vorlage (1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 1, Ortsteil Obermaubach, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parz. Nr. 29; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,5 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 1, Ortsteil Obermaubach, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parz. Nr. 29;
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 1, Ortsteil Obermaubach, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parz. Nr. 29;
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl 621-00/O 1 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 103/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 19.11.2002 26.11.2002 10.12.2002 TOP: 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 1, Ortsteil Obermaubach, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parz. Nr. 29; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 07. 08. 2002 hat der Eigentümer des o.a. Grundstückes, Herr Horst Heinen, Steinacker 34 a, 52372 Kreuzau, einen Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 1 gestellt. Das Antragschreiben ist als Anlage beigefügt. Das Grundstück wird zwar vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. O 1 erfasst, ist jedoch wegen fehlender Ausweisung überbaubarer Flächen bisher nicht bebaubar. Eine Ablichtung aus dem Bebauungsplan ist als Anlage beigefügt. Aufgrund der Grundstücksgröße ist die Ausweisung einer überbaubaren Fläche grundsätzlich möglich. Mit Rücksicht auf die ebenfalls bereits bebauten Nachbarparzellen halte ich eine Bebauung dieses Grundstückes durchaus für städtebaulich vertretbar. Die Erschließung des Grundstückes ist jedoch nicht unproblematisch, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Das Grundstück grenzt nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche. Die Erschließung kann nur durch Eintragung einer Baulast im Bereich des vorgelagerten Grundstückes Parzelle Nr. 1356 sichergestellt werden. Der Abstand zur öffentlichen Erschließungsstraße „Apollinarisstraße“ beträgt dann ca. 45 m (siehe beigefügte Flurkartenablichtung). 2. Im Falle der Bebauung muss ein Brückenbauwerk über den „Rinnebach“ hergestellt werden. 3. Die Beseitigung des zukünftig anfallenden Schmutzwassers kann ebenfalls nur mittels Baulast über die bereits erwähnte Parzelle 1356 erfolgen. Das anfallende Niederschlagswasser kann unmittelbar in den „Rinnebach“ eingeleitet werden. Aufgrund dieser Problematik war mit Herrn Heinen vereinbart, dass vor einer politischen Beschlussfassung eine Vorabstimmung mit verschiedenen Fachabteilungen des Kreises Düren stattfinden sollte. Die Stellungnahme des Kreises Düren datiert vom 09. 10. 2002 und ist ebenfalls als Ablichtung beigefügt. Hieraus ist zu entnehmen, dass bezüglich der wegemäßigen Erschließung keine Bedenken bestehen, wobei die aufgezeigte Erschließung über die Parzellen 948 bzw. 674 und 950 aus topographischen Gründen gar nicht möglich ist. Auch die Untere Wasserbehörde hat keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings müssen hier verschiedene in der Verfügung aufgeführte Nachweisberechnungen erstellt werden. -2Der Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde ist obligatorisch. Es ist selbstverständlich, dass ein entsprechender landschaftspflegerischer Fachbeitrag im Falle der Planänderung erstellt wird. Die Stellungnahme des Kreises Düren wurde mit Herrn Heinen am 23. 10. 2002 ausführlich erörtert. Hierbei wurde ihm auch mitgeteilt, dass die erforderlichen Bewertungen und Gutachten finanziell von ihm übernommen werden müssen und sich der hiermit verbundene Aufwand mit Sicherheit auf rund 5.000 € belaufen wird. Für den Fall, dass der Rat der Gemeinde Kreuzau der Änderung des Bebauungsplanes im Grundsatz zustimmt, wird Herr Heinen eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgeben. Diese beinhaltet selbstverständlich auch die Übernahme sämtlicher Erschließungskosten. Ich schlage Ihnen vor, dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes grundsätzlich zuzustimmen, die vorhandenen Festsetzungen auch für dieses Grundstück zu übernehmen, jedoch die maximale Firsthöhe auf 9 m zu begrenzen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Bebauungsplanänderung einschließlich der erforderlichen Gutachten und Nachweise werden sich mit Sicherheit auf rund 5000,00 € belaufen. Die Kosten werden in voller Höhe vom Antragsteller übernommen. III. Beschlussvorschlag: „Die Aufstellung der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 1, Ortsteil Obermaubach, Teilbereich Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle Nr. 29, wird gemäß § 2 (1) und (4) BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 3 und 4 BauGB durchzuführen. Folgende Planinhalte werden festgelegt: - maximal zweigeschossig, - offene Bauweise, - GRZ 0,4 ; GFZ 0,8, - geneigtes Dach zwingend vorgeschrieben, - max. FH 9 m OK Gelände vor Gebäudemitte.“ Der Bürgermeister - Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________