Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,5 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl 621-00/O 1
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
103/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
19.11.2002
26.11.2002
10.12.2002
TOP: 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 1, Ortsteil Obermaubach, im
Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parz. Nr. 29;
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 07. 08. 2002 hat der Eigentümer des o.a. Grundstückes, Herr Horst Heinen,
Steinacker 34 a, 52372 Kreuzau, einen Antrag auf Änderung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. O 1 gestellt. Das Antragschreiben ist als Anlage beigefügt.
Das Grundstück wird zwar vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. O 1 erfasst, ist jedoch wegen
fehlender Ausweisung überbaubarer Flächen bisher nicht bebaubar. Eine Ablichtung aus dem
Bebauungsplan ist als Anlage beigefügt. Aufgrund der Grundstücksgröße ist die Ausweisung einer
überbaubaren Fläche grundsätzlich möglich.
Mit Rücksicht auf die ebenfalls bereits bebauten Nachbarparzellen halte ich eine Bebauung dieses
Grundstückes durchaus für städtebaulich vertretbar.
Die Erschließung des Grundstückes ist jedoch nicht unproblematisch, und zwar aus folgenden
Gründen:
1.
Das Grundstück grenzt nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche. Die Erschließung kann nur
durch Eintragung einer Baulast im Bereich des vorgelagerten Grundstückes Parzelle Nr.
1356 sichergestellt werden. Der Abstand zur öffentlichen Erschließungsstraße
„Apollinarisstraße“ beträgt dann ca. 45 m (siehe beigefügte Flurkartenablichtung).
2.
Im Falle der Bebauung muss ein Brückenbauwerk über den „Rinnebach“ hergestellt
werden.
3.
Die Beseitigung des zukünftig anfallenden Schmutzwassers kann ebenfalls nur mittels
Baulast über die bereits erwähnte Parzelle 1356 erfolgen. Das anfallende
Niederschlagswasser kann unmittelbar in den „Rinnebach“ eingeleitet werden.
Aufgrund dieser Problematik war mit Herrn Heinen vereinbart, dass vor einer politischen
Beschlussfassung eine Vorabstimmung mit verschiedenen Fachabteilungen des Kreises Düren
stattfinden sollte. Die Stellungnahme des Kreises Düren datiert vom 09. 10. 2002 und ist ebenfalls
als Ablichtung beigefügt. Hieraus ist zu entnehmen, dass bezüglich der wegemäßigen
Erschließung keine Bedenken bestehen, wobei die aufgezeigte Erschließung über die Parzellen
948 bzw. 674 und 950 aus topographischen Gründen gar nicht möglich ist.
Auch die Untere Wasserbehörde hat keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings müssen hier
verschiedene in der Verfügung aufgeführte Nachweisberechnungen erstellt werden.
-2Der Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde ist obligatorisch. Es ist selbstverständlich, dass ein
entsprechender landschaftspflegerischer Fachbeitrag im Falle der Planänderung erstellt wird.
Die Stellungnahme des Kreises Düren wurde mit Herrn Heinen am 23. 10. 2002 ausführlich
erörtert. Hierbei wurde ihm auch mitgeteilt, dass die erforderlichen Bewertungen und Gutachten
finanziell von ihm übernommen werden müssen und sich der hiermit verbundene Aufwand mit
Sicherheit auf rund 5.000 € belaufen wird. Für den Fall, dass der Rat der Gemeinde Kreuzau der
Änderung des Bebauungsplanes im Grundsatz zustimmt, wird Herr Heinen eine entsprechende
Kostenübernahmeerklärung abgeben. Diese beinhaltet selbstverständlich auch die Übernahme
sämtlicher Erschließungskosten.
Ich schlage Ihnen vor, dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes grundsätzlich
zuzustimmen, die vorhandenen Festsetzungen auch für dieses Grundstück zu übernehmen,
jedoch die maximale Firsthöhe auf 9 m zu begrenzen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten der Bebauungsplanänderung einschließlich der erforderlichen Gutachten und
Nachweise werden sich mit Sicherheit auf rund 5000,00 € belaufen. Die Kosten werden in voller
Höhe vom Antragsteller übernommen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Aufstellung der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 1, Ortsteil
Obermaubach, Teilbereich Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5,
Parzelle Nr. 29, wird gemäß § 2 (1) und (4) BauGB beschlossen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 3 und 4
BauGB durchzuführen.
Folgende Planinhalte werden festgelegt:
- maximal zweigeschossig,
- offene Bauweise,
- GRZ 0,4 ; GFZ 0,8,
- geneigtes Dach zwingend vorgeschrieben,
- max. FH 9 m OK Gelände vor Gebäudemitte.“
Der Bürgermeister
- Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________