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Allgemeine Vorlage (Erlass einer Vergnügungssteuer-Satzung zum 01.01.2003)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
29 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kämmerei BE: Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 100/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 26.11.2002 10.12.2002 TOP: Erlass einer Vergnügungssteuer-Satzung zum 01.01.2003 I. Sach- und Rechtslage: Die Landesregierung hat am 04.09.2002 den Gesetzentwurf zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer eingebracht. Mit der Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes NRW wird die Regelungsbefugnis für diese Rechtsmaterie in die kommunale Satzungsautonomie überführt. Die Gemeinden sind dann berechtigt, Vergnügungssteuer nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) zu erheben. Sie können dann die Steuergegenstände, die Steuerhöhe etc. selbständig durch Satzung regeln. Gesetzestechnisch soll hierdurch ein Einklang mit anderen Aufwandsteuern (wie z.B. die Hundesteuer) hergestellt werden, die ebenfalls auf der Grundlage von Satzungen nach KAG erhoben werden. Die Gemeinde ist somit gehalten, zum 01.01.2003 eine Vergnügungssteuersatzung zu erlassen. Problem: Die Beschlussfassung im Gemeinderat sollte aus formalen Gründen erst dann erfolgen, wenn der Landtag das Aufhebungsgesetz verabschiedet hat. Wann dies der Fall sein wird, lässt sich derzeit noch nicht abschließend sagen. Die Lobby der Automatenaufsteller ist augenscheinlich intensiv bemüht, die Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes zu verhindern, so dass der Landtag möglicherweise vor seiner Entscheidung noch eine Anhörung durchführen wird. Die letzte diesjährige Sitzung des Gemeinderates ist auf den 10.12.2002 terminiert. Es bleibt zu hoffen, dass das Vergnügungssteuergesetz bis zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wurde. Ansonsten müsste der Satzungsbeschluss unter dem Vorbehalt der Aufhebung des VergnStG erfolgen. Über den Stand der Angelegenheit werde ich ggf. mündlich berichten. In der Zwischenzeit muss aber auf jeden Fall der materielle Inhalt der neuen VergnügungssteuerSatzung vorbereitet werden. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat bereits eine Vergnügungssteuer-Mustersatzung erarbeitet. Es handelt sich lediglich um Formulierungsvorschläge, die je nach den örtlichen Verhältnissen abgeändert werden können. Die Mustersatzung beruht in wesentlichen Teilen auf einem Entwurf einer Arbeitsgruppe aus fünf Großstädten, der von einer Gruppe sachverständiger Praktiker überarbeitet und z.T. an die Bedürfnisse kleinerer Städte und Gemeinde angepasst wurde. Gegenüber dem bisherigen Vergnügungssteuergesetz wurde einiger „Ballast“ abgelegt, der sich in der Vergangenheit als entbehrlich oder praktisch umständlich erwiesen hat. Die Formulierungen der Mustersatzung wurde in dem beigefügten Entwurf der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau zugrunde gelegt. Anmerkungen: -2- 1. Apparatesteuer Bezogen auf die Gemeinde Kreuzau ist zunächst festzustellen, dass das VergnügungssteuerAufkommen fast ausschließlich aus der „Apparatesteuer“ resultiert. Das Steuersoll 2002 beläuft sich derzeit auf rd. 42.700 EUR. Gegenwärtig sind in Gaststätten etc. insgesamt 17 Geldspielgeräte und 1 Unterhaltungsgerät gemeldet, in der Spielhalle 20 Geldspielgeräte und 8 Unterhaltungsgeräte. Die Steuersätze wurden erst zum 01.01.2002 im Zuge der Euro-Umstellung wie folgt erhöht bzw. angepasst: 1. Geldspielgeräte - in Spielhallen 138 Euro/je Gerät und Monat (vorher 270,- DM = 138,05 Euro) - in Gaststätte 35 Euro/je Gerät und Monat (vorher 60,- DM = 30,68 Euro) 2. Unterhaltungsgeräte - in Spielhallen 30 Euro/je Gerät und Monat (vorher 60,- DM = 30,68 Euro) - in Gaststätten 10 Euro/je Gerät und Monat (vorher 15,- DM = 7,67 Euro) Bei den Steuersätzen für Geräte in Spielhallen handelte es sich hierbei um die bisher gesetzlich zulässigen Höchstbeträgen. Die Steuersätze für Geräte in Gaststätten wurden, wie vorstehend dargestellt, zum 01.01.2002 erhöht, die Sätze für Geräte in Spielhallen hingegen geringfügig gesenkt, um die gesetzlichen Höchstsätze nicht zu überschreiten. Sofern im Zuge der neuen Vergnügungssteuer-Satzung zum 01.01.2003 eine Anhebung der Steuersätze ins Auge gefasst wird, sollte sich diese m.E. lediglich auf die Geräte in Spielhallen beschränken. Ich empfehle, diese auf 140,00 Euro (Geldspielgeräte) und 35,00 Euro (Unterhaltungsgeräte) neu festzusetzen (s. § 8 Abs. 2 des Satzungsentwurfs). Gewaltspielautomaten (s. § 8 Abs. 2 Nr. 3) Was bisher auf der Grundlage des Vergnügungssteuergesetzes unzulässig war, lässt sich auf der Grundlage des KAG verwirklichen: Die Erhebung der Steuer kann mit dem Lenkungszweck verbunden werden, die Verbreitung von Gewaltspielautomaten und ähnlichen Geräten einzudämmen. Gewaltspielautomaten sind nach bisheriger Kenntnis im Bereich der Gemeinde Kreuzau nicht vorhanden. Dennoch könnte ein entsprechender Passus vorsorglich in die neue Satzung aufgenommen werden (s. § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Satzungsentwurfs) Schwieriger dürfte sich in der Praxis die Definition bzw. Abgrenzung von Gewaltspielautomaten zu sonstigen Geräten gestalten. (Ist z.B. das „Moorhuhnschießen“ schon die Darstellung von Gewalttätigkeiten gegen Tiere?) 3. Tanzveranstaltungen Der zweite Einnahmeblock innerhalb des Vergnügungssteuer-Aufkommens der Gemeinde Kreuzau –allerdings von finanziell untergeordneter Bedeutung- resultiert aus gewerblichen Tanzveranstaltungen. Gegenwärtig wird Vergnügungssteuer in Form der Pauschsteuer (auf der Grundlage des benutzten Raumes) lediglich für Tanzveranstaltungen im „Saal Joeken“, Kreuzau-Drove, erhoben. (Basis: 0,50 EUR je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche und Veranstaltung). Die ansonsten stattfindenden üblichen Tanzveranstaltungen waren und bleiben i.d.R. steuerfrei, da es sich um Veranstaltungen von Vereinen zur Pflege des Brauchtums (Kirmessen, Schützenfeste, Karneval etc.) handelt. § 9 Abs. 1 der Mustersatzung sieht vor, für Tanzveranstaltungen die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. -3Es wäre jedoch m.E. angesichts der Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Kartenausgabe und aufgrund der finanziell geringen Bedeutung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen sinnvoll, bei diesen Veranstaltungen generell auf die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes abzustellen. Die Stadt Köln hat im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach dem Kommunalisierungsmodellgesetz bereits 2001 eine entsprechende Satzungsregelung eingeführt. § 9 Abs. 1 des beiliegenden Satzungsentwurfs wurde daher entsprechend modifiziert. Als Basis-Steuersatz für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wurde nunmehr 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche vorgesehen (bisheriger gesetzlicher Steuersatz: 0,50 Euro). Dies entspricht einer Erhöhung um 20 %. 4. Filmveranstaltungen u.a. Wegen Problemen bei der praktischen Handhabung ist die bisher generelle Besteuerung von „Filmveranstaltungen“ entfallen. Da in Kreuzau kein Kino betrieben wird, hat dies insofern für uns keine Auswirkungen. Besteuert werden allerdings weiterhin gem. § 1 Nr. 3 der Mustersatzung „Vorführung von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen“. Da Sex-Kinos oder Sex-Shops in Kreuzau ebenfalls nicht vorhanden sind, gilt Vorstehendes sinngemäß. Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen werden gleichermaßen in Kreuzau nicht betrieben. Die entsprechenden Besteuerungsvorschriften sollten dennoch vorsorglich in die neue Satzung aufgenommen werden. Ich empfehle, die als Anlage beigfügte Vergnügungssteuersatzung –vorbehaltlich der Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes NRW- zu beschließen. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht vorgeschrieben bzw. erforderlich. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Höhere Vergnügungssteuer-Einnahmen von rd. 1.000 Euro/Jahr III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kreuzau (Vergnügungssteuersatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ -4- Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kreuzau (Vergnügungssteuersatzung) vom ...... Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.04.2002 (GV. NRW. 2002, S. 160) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2002 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Kreuzau veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen-; 4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; -54. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. §3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. §4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben als 1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6, 2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10. (2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. (3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. II. Kartensteuer §5 Eintrittskarten (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. (3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde Kreuzau vorzulegen. (4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Gemeinde Kreuzau auf Verlangen vorzulegen. (5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Gemeinde Kreuzau binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. §6 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der -6Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Gemeinde den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. (3) Der Steuersatz beträgt 20,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. (4) Die Gemeinde Kreuzau kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. III. Pauschsteuer §7 Nach dem Spielumsatz (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge. (2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde Kreuzau spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Gemeinde Kreuzau kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. §8 Nach der Anzahl der Apparate (1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben. (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 140,00 Euro Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 35,00 Euro 10,00 Euro 200,00 Euro (3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden. §9 Nach der Größe des benutzten Raumes -7(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,60 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,40 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. (3) Die Gemeinde Kreuzau kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. § 10 Nach der Roheinnahme (1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. (2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde Kreuzau spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Gemeinde Kreuzau kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. IV. Gemeinsame Bestimmungen § 11 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Gemeinde Kreuzau anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Die Gemeinde Kreuzau ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Nr. 4 mindestens 10.000 Euro. § 12 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § 8 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. § 13 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gemeinde Kreuzau ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die -8Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: 1. § 5 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten 2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise 3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung 4. § 5 Abs. 4: Führung und Eintrittskarten Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen 5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten 6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 7. § 8 Abs. 5: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes 8. § 10 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen 9. § 11 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen § 15 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau vom 7. Oktober 1988 außer Kraft. -9Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister -Ramm-