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Beschlussvorlage (Anlage 1 Brandverhütungsschausatzung_2017_2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
158 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
24.08.17, 15:04
Beschlussvorlage (Anlage 1  Brandverhütungsschausatzung_2017_2) Beschlussvorlage (Anlage 1  Brandverhütungsschausatzung_2017_2) Beschlussvorlage (Anlage 1  Brandverhütungsschausatzung_2017_2) Beschlussvorlage (Anlage 1  Brandverhütungsschausatzung_2017_2) Beschlussvorlage (Anlage 1  Brandverhütungsschausatzung_2017_2)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in der Stadt Erftstadt vom ………. Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner am …………… folgende Satzung beschlossen: I. Satzung §1 Gebührenpflichtige Amtshandlung (1) Die Stadt Erftstadt erhebt Gebühren für die Durchführung von Brandschauverhütungsschauen nach § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), vom 17.12.2015 in der jeweils geltenden Fassung in den in der Anlage 3 genannten Objekten, (2) Ebenfalls gebührenpflichtig sind die Leistungen: a. zur Durchführung der Brandschauverhütungsschau im Sinne von Absatz (Abs.) 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsvorschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt. b. gemäß Anlage 2 im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, für die mündliche oder schriftlich ein Auftrag erteilt worden ist und die mit einer Beratung, einer Anfertigung einer Stellungnahme zu einem im Auftrag definierten Objekt verbunden sind. c. Sonstige, auf Antrag erbrachte Leistungen der Brandschutzdienststelle, die nicht eindeutig einer der Leistungen in dieser Entgeltordnung zugeordnet werden können, können im Einzelfall als entgeltpflichtig im Sinne dieser Entgeltordnung eingestuft werden. Die Entscheidung über die Entgeltpflicht obliegt dem Leiter der Feuerwehr. Im Falle einer Entscheidung zur Entgeltpflicht ist dies dem Leistungsnehmer vor Inanspruchnahme der Leistung mitzuteilen. Die Kostenübernahme ist durch den Leistungsnehmer schriftlich zu bestätigen. 1 §2 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Die Dauer der Amtshandlung beinhaltet notwendige An- und Abfahrtzeiten. Berechnet werden auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach der in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätze unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Leistungen und in Anlage 3 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung. §3 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen §4 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. §5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 KAG §6 Fälligkeit der Gebühr Die Fälligkeit ergibt sich aus der Frist des Gebührenbescheides. §8 Inkrafttreten Diese Satzung und Entgeltordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschauverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Erftstadt vom 25.03.2010 außer Kraft 2 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den ……..l. (Erner) Bürgermeister 3 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in der Stadt Erftstadt vom ………. Kostenverzeichnis als Anlage 1 1. Personalkosten entsprechend dem Arbeitsaufwand. Kostentatbestand Personaleinsatz 2. Euro / Stunde 63,00 Euro / ¼ Stunde 15,75 Fahrzeugkosten Fahrzeugkosten werden gemäß der „Satzung über die Erhebung von Entgelten und den Ersatz von Auslagen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt vom ……..2017“ in Ihrer derzeit gültigen Fassung berechnet. 4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in der Stadt Erftstadt vom ………. Kostenpflichtige Leistungen als Anlage 2 (1) Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Brandmeldeanlage stehen – hierzu zählen a. die Beratung bei der Planung und Errichtung von Brandmeldeanlagen unter Berücksichtigung der Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen, b. die Abnahmen der Brandmeldeanlage, c. Wiederholungsabnahmen, die aufgrund von Mängeln bei der Abnahme oder wegen Änderungen an einer bestehenden Anlage erforderlich sind, d. Tätigkeiten im Rahmen Brandmeldeanlage. von Wartungen und Reparaturen der (2) Leistungen, die in Zusammenhang mit Feuerwehrpläne und Laufkarten stehen – hierzu zählen a. die Prüfung von Feuerwehrplänen und Laufkarten sowie die Zeit für die vergleichende Prüfung im Objekt, b. die wiederholten Prüfungen aufgrund von notwendigen Korrekturen wegen Mängeln, c. die Prüfungen aufgrund von notwendigen Änderungen der Feuerwehrpläne und Laufkarten analog zu den Punkten a und b. (3) Leistungen, die in Zusammenhang mit Schlüsseldepots privatrechtliche Entgelte erhoben – hierzu zählen stehen, werden a. die Inbetriebnahme von Schlüsseldepots, b. die Öffnung der Schlüsseldepots auf Antrag des Betreibers oder einer Wartungsfirma, c. die gemäß DIN 14675 geforderte, jährliche Öffnung / Kontrolle eines Feuerwehr-Schlüsseldepots im Rahmen der Wartung, die jährliche Kontrolle eines im Rahmen der Baugenehmigung geforderten gewaltfreien Zugangs. 5