Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
158 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
24.08.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in
der Stadt Erftstadt vom ……….
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 26 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1,2,4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner am ……………
folgende Satzung beschlossen:
I.
Satzung
§1
Gebührenpflichtige Amtshandlung
(1) Die
Stadt
Erftstadt
erhebt
Gebühren
für
die
Durchführung
von
Brandschauverhütungsschauen nach § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), vom 17.12.2015 in der jeweils geltenden
Fassung in den in der Anlage 3 genannten Objekten,
(2)
Ebenfalls gebührenpflichtig sind die Leistungen:
a. zur Durchführung der Brandschauverhütungsschau im Sinne von Absatz
(Abs.) 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den
Fällen, in denen die für die Brandverhütungsvorschau zuständige Dienststelle
an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine
Brandverhütungsschau vornimmt.
b. gemäß Anlage 2 im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden
Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, für die
mündliche oder schriftlich ein Auftrag erteilt worden ist und die mit einer
Beratung, einer Anfertigung einer Stellungnahme zu einem im Auftrag
definierten Objekt verbunden sind.
c. Sonstige, auf Antrag erbrachte Leistungen der Brandschutzdienststelle, die
nicht eindeutig einer der Leistungen in dieser Entgeltordnung zugeordnet
werden können, können im Einzelfall als entgeltpflichtig im Sinne dieser
Entgeltordnung eingestuft werden. Die Entscheidung über die Entgeltpflicht
obliegt dem Leiter der Feuerwehr. Im Falle einer Entscheidung zur
Entgeltpflicht ist dies dem Leistungsnehmer vor Inanspruchnahme der
Leistung mitzuteilen. Die Kostenübernahme ist durch den Leistungsnehmer
schriftlich zu bestätigen.
1
§2
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Die Dauer der Amtshandlung beinhaltet
notwendige An- und Abfahrtzeiten. Berechnet werden auch die Kosten für in Anspruch
genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach der in der Anlage 1
aufgeführten Bestimmungen und Sätze unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten
Leistungen und in Anlage 3 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der
Satzung.
§3
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 in
der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen
§4
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach
Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
§5
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der
Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen
Objekts. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2)
Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 KAG
§6
Fälligkeit der Gebühr
Die Fälligkeit ergibt sich aus der Frist des Gebührenbescheides.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung und Entgeltordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschauverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt
Erftstadt vom 25.03.2010 außer Kraft
2
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ……..l.
(Erner)
Bürgermeister
3
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in
der Stadt Erftstadt vom ……….
Kostenverzeichnis als Anlage 1
1.
Personalkosten entsprechend dem Arbeitsaufwand.
Kostentatbestand
Personaleinsatz
2.
Euro / Stunde
63,00
Euro / ¼ Stunde
15,75
Fahrzeugkosten
Fahrzeugkosten werden gemäß der „Satzung über die Erhebung von Entgelten und den
Ersatz von Auslagen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt
vom ……..2017“ in Ihrer derzeit gültigen Fassung berechnet.
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in
der Stadt Erftstadt vom ……….
Kostenpflichtige Leistungen als Anlage 2
(1) Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Brandmeldeanlage stehen – hierzu
zählen
a. die Beratung bei der Planung und Errichtung von Brandmeldeanlagen unter
Berücksichtigung der Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen,
b. die Abnahmen der Brandmeldeanlage,
c. Wiederholungsabnahmen, die aufgrund von Mängeln bei der Abnahme oder
wegen Änderungen an einer bestehenden Anlage erforderlich sind,
d. Tätigkeiten im Rahmen
Brandmeldeanlage.
von
Wartungen
und
Reparaturen
der
(2) Leistungen, die in Zusammenhang mit Feuerwehrpläne und Laufkarten stehen –
hierzu zählen
a. die Prüfung von Feuerwehrplänen und Laufkarten sowie die Zeit für die
vergleichende Prüfung im Objekt,
b. die wiederholten Prüfungen aufgrund von notwendigen Korrekturen wegen
Mängeln,
c. die Prüfungen aufgrund von notwendigen Änderungen der Feuerwehrpläne
und Laufkarten analog zu den Punkten a und b.
(3) Leistungen, die in Zusammenhang mit Schlüsseldepots
privatrechtliche Entgelte erhoben – hierzu zählen
stehen,
werden
a. die Inbetriebnahme von Schlüsseldepots,
b. die Öffnung der Schlüsseldepots auf Antrag des Betreibers oder einer
Wartungsfirma,
c. die gemäß DIN 14675 geforderte, jährliche Öffnung / Kontrolle eines
Feuerwehr-Schlüsseldepots im Rahmen der Wartung, die jährliche Kontrolle
eines im Rahmen der Baugenehmigung geforderten gewaltfreien Zugangs.
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