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Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf dem Friedhof in Erftstadt-Erp)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
14.09.17, 14:20
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 335/2017 Az.: 6710-15 Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 652 - Datum: 04.07.2017 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 26.09.2017 Bemerkungen beschließend Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf dem Friedhof in Erftstadt-Erp Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: ca. 450,00 Erträge in €: Folgekosten in €: Kostenträger: Eigenbetrieb Straßen Sachkonto: 3510033 (Baumpflege/ Friedhöfe) Jahr der Mittelbereitstellung: Mittel stehen zur Verfügung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Fällung einer auf dem Friedhof in E.-Erp stehenden Silberlinde (Tilia tomentosa, StU 1,72 m) wird gem. § 6 Abs. (1) h) der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt zugestimmt. Begründung: Auf dem Friedhof in Erp stehen entlang der Friedhofsmauer 4 geschützte Silberlinden (Tilia tomentosa), von denen das am äußersten Rand stehende Exemplar einen sehr geringen Abstand zum Mauerwerk aufweist bzw. mit seinem Stamm bereits gegen die Mauer/ -abdeckung drückt. Vom Parkplatz des Friedhofs aus, sind die durch den Baum verursachten Schäden am Mauerwerk (Rissbildungen, Verschiebungen) ersichtlich. Bevor eine Mauersanierung veranlasst werden kann und letztendlich auch zur Vermeidung weiterer/ künftiger Schäden, ist eine Fällung vorgesehen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die schadenverursachende Linde (im Vergleich zu den nebenstehenden Linden) eine verhältnismäßig geringe Vitalität (Belaubungsdichte) aufweist und als abgängig anzusehen ist. Ein Erhalt des Baumes kann aufgrund seines ungeeigneten Standortes sowie aufgrund seines allgemeinen Zustands nicht in Betracht gezogen werden. In Vertretung (Hallstein) -2-