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Beschlussvorlage (08_Abwägungstabelle_FNP21_Weilerswister Straße_2_20170816)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
481 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
14.09.17, 14:20

Inhalt der Datei

Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, Abwägungstabelle 01 Öffentlichkeitsbeteiligung // FNP-Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, E.-Friesheim Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen gem. § 3(1) BauGB Lfd. Nr. 1 2 Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung - anonymisiert - 18.04.2017 Große Bedenken im Punkt Parkplatzsituation nach Fertigstellung der Gebäude. In der Summe ergibt sich eine Anzahl von ca. 55 Wohneinheiten bei im Durchschnitt 2,07 Fahrzeuge je Wohneinheit. Bezogen auf die BP Pläne 189 und 190 würden somit ca. 114 Anwohnerparkplätze benötigt. Wenn seitens der Baubehörde jedoch nur ein Stellplatz je Wohnung gefordert und das vom Bauherrn so umgesetzt wird, haben 59 Fahrzeuge keinen Stellplatz. Noch nicht mitgerechnet ist der benötigte Parkraum für Besucher, der bei der Vielzahl an Wohnungen nicht unerheblich sein dürfte. In der Praxis wird sich ein weiteres Problem einstellen: da südlich der Weilerswister Str. keine Parkmöglichkeiten angedacht sind, geht man seitens der Stadt und des Investors davon aus, dass die Bewohner der Burg (BP 190) ihr Auto nach jeder Fahrt in der geplanten Tiefgarage im nördlichen Gebiet abstellen werden. Folge: die vielbefahrene Weilerswister Str. ist zugeparkt. In der Weilerswister Str. muss im gesamten Bereich der Burg ein absolutes Halteverbot eingerichtet werden. Um ausreichende Parkflächen zu schaffen, sollten entlang der neuen Straße (BP 189) im gesamten Straßenverlauf Stellplätze im 90 Grad Winkel zum Straßenverlauf angelegt werden (diese Maßnahme würde je 10 Meter Straße etwa 4 Parkplätze schaffen). Die Weilerswister Str. darf aus Sicherheitsgründen (Bushaltestellen, Schulkinder etc.) aber auch aus ästhetischen Gründen nicht zugeparkt werden. Ort der öffentlichen Veranstaltung am 06.04.2017 war nicht, wie fälschlicherweise im Protokoll steht, das Alte Gasthaus, Graf-Emundus-Str.33, sondern wie es auch Die in der Stellungnahme vorgetragene Anregung ist nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens. - anonymisiert - 21.04.2017 1 Die Stellungnahme wird im nachfolgenden VBP/BP – Verfahren berücksichtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt und das Protokoll entsprechend korrigiert. Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, 3 - anonymisiert - 13.04.2017 die Einladung zu dieser Versammlung heißt in der Aula der Martinusschule, Franz-Stryck-Str. 1-3, ErftstadtFriesheim. Unser Mandant beruft sich ausdrücklich auf den für seinen Bauernhof zu beanspruchenden Bestandsschutz einschließlich des grundgesetzlich in Art. 14 GG ebenfalls geschützten erweiterten Bestandsschutzes. Soweit das gesamte Plangebiet für den Wohnungsbau entwickelt werden soll und durch insgesamt zwei in der Nachbarschaft ansässige landwirtschaftliche Betriebe geprägt ist, wird zwar zum einen die in der Flächennutzungsplan-Änderung vorgesehene Darstellung als Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO begrüßt. Zum anderen wird der diesbezügliche Hinweis in der Vorentwurfsbegründung zu den vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Nr. 189 und 190 aber aus der Wahrnehmungsperspektive unseres Mandanten so verstanden, dass auf und von Seiten der Stadt Erftstadt als Trägerin der Planungshoheit ein (erweiterter) Bestandsschutz in Bezug auf den „Gassenhof' anerkannt und im Zuge der weiteren Aufstellung der Bauleitpläne zugunsten unseres Mandanten berücksichtigt wird. Dies gilt umso mehr, als die von der Stadt durch eine vorhabenbezogene Bebauungsplanung ermöglichte Zulassung einer Wohnungsbebauung ohnehin das städtebauliche Erfordernis auslöst, den Bestandsschutz vorhandener baulicher Anlagen bei der Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Zur dieserhalb notwendigen Erhaltung und Standortsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes unseres Mandanten gehört folglich nicht nur die wie vorstehend unter 1. notwendige Gewährleistung eines qualifizierten Bestandsschutzes, sondern insbesondere auch die Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme, wie es durch die Rechtsprechung entwickelt worden ist, und zwar zugleich im Hinblick auf die Entwicklungsmöglichkeiten zugunsten der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. 2 Es ist im Internet den Bürgern zugänglich. Der Stellungnahme wird mit der Darstellung Dorfgebiet (nördlich der Weilerswister Straße) und Wohnbaufläche (südlich der Weilerwister Straße) gefolgt. Mit dieser Darstellung im FNP soll die vorhandene umliegende Dorf- bzw. Mischgebietsnutzung gesichert und die Entwicklung einer Wohnbebauung in angemessenem und geordnetem Rahmen ermöglicht werden. Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, Soweit der landwirtschaftliche Betrieb unseres Mandanten tatsächlich in der Vergangenheit auch über einen Grundstücksflächenbereich vollzogen worden ist, der sich nunmehr im Eigentum des Projektentwicklers befindet, steht unser Mandant mit dem Vorhabenträger aktuell in Kontakt, um im Rahmen eines entsprechenden Grundstücksgeschäfts diese faktische Erschließungssituation aufzugreifen. Insoweit besteht das Ziel unseres Mandanten, wenn auch zunächst in unmittelbarer Kommunikation mit dem Vorhabenträger, darin, nach Möglichkeit eine Front von etwa 15 m an der Weilerswister Straße zu erwerben, die dann gewissermaßen in einer geraden Linie zur nördlichen Grundstücksgrenze verläuft. Zum anderen besteht in Bezug auf die Wiese, auf der zukünftig eine Wohnbauprojektentwicklung stattfinden soll, möglicherweise eine Bodendenkmalthematik, die ggf. im Wege einer vorherigen Prospektion bewältigt werden müsste. Soweit schließlich in der öffentlichen Versammlung am 06.04.2017 auch in Bezug auf die Erschließung des Plangebietes ausgeführt worden ist, dass die zunächst privat zu errichtende und sodann nach Fertigstellung an die Stadt zu übergebende Erschließungsanlage so konzipiert werden könnte, dass auch die „hinteren Grundstücke" in einem möglichen weiteren Schritt später erschlossen werden könnten, lehnt unser Mandant — wie auch wohl andere Anwohner — eine derart ausufernde Erschließung im Allgemeinen, konkret eine Stichstraße nach Westen auf sein Grundstück hin laufend ab. Die Frage der Konzeption der Erschließung des Plangebietes ist nicht Regelungsgegenstand des FlächennutzungsplanÄnderungsverfahren. Abschließend begrüßt unser Mandant ausdrücklich die bislang in der Vorentwurfsplanung enthaltene Ausrichtung der Baukörper wie auch den Grünstreifen von etwa 3 m Breite zwischen dem Plangebiet und seinem Grundstück, der bitte unbedingt so aufrechterhalten werden möge. Kenntnisnahme 3 Die Erschließung selbst und die Erschließung der „hinteren Grundstücke“ sind in den nachfolgenden VBP/ BP-Verfahren zu klären.+ Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, 4 5 - anonymisiert - - anonymisiert - 11.04.2017 08.04.2017 Ein ausreichender Abstand der künftigen Gebäude ist im Rahmen des Bauprojekts im nördlichen Teil zwingend zu berücksichtigen. Bei einer 2,5 geschossigen Bebauung ist ein Abstand von 4,5 m zu meiner Grundstücksgrenze zu gering, zumal die Bebauung der Burgwiese südlich von meinem Grundstück erfolgt und mir damit die hauptsächliche Sonneneinstrahlung auf mein Gartengrundstücks beeinträchtigt wird. Von vergleichbaren Situationen im Ort (Borrer Straße) ist mir bekannt, dass auf Intervention der angrenzenden Nachbarn bei einer 1,5 geschossigen Bebauung der Gebäudeabstand im angrenzenden Neubaugebiet (Borrer Straße Süd) von der Stadt Erftstadt auf 6 m festgesetzt wurde. Ich fordere eine vergleichbare, Regelung für den obigen Baubereich, wobei der Abstand bei einer 2,5 geschossigen Bebauung in Relation noch größer sein müsste. Die in der Stellungnahme vorgetragene Anregung ist nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens. Es wird darauf hingewiesen, dass es an Pfingst-Montag 1995 nach einem heftigen Gewitter zur Überflutung auch der Zülpicher Str. gekommen ist. Die Wassermassen kamen aus Richtung Weiler i. d. Ebene und flossen in Richtung Rotbach und von dort in Richtung Weisse Burg/ Weilerswister Strasse. Die Zülpicher Str. war dabei zwischen meinem Haus und dem StephansHof zum Teil mehr als 30 cm hoch überflutet. Ähnliches gab es vor ca. 15 Jahren ebenfalls nach einem Gewitter um Pfingsten herum. Damals floss das Wasser allerdings "nur" in einer Höhe von ca. 10 cm über die Zülpicher Str. in Richtung Rotbach. Ebenfalls nach einem Gewitter passierte Ähnliches 1978/79 zur Zeit der Flurbereinigung von Friesheim. Die Ausweisung als Überschwemmungsgebiet ist m. E. also mehr als berechtigt. Eine Unterbrechung der Abflussmöglichkeit dieses Wassers an der Westseite der Weißen Burg erscheint aus diesen Gründen nicht ratsam. Kenntnisnahme 4 Die Stellungnahme bzw. Anregung wird im nachfolgenden VBP/BP –Verfahren berücksichtigt. + Die Stellungnahme wird im nachfolgenden VBP/BP –Verfahren berücksichtigt und falls erforderlich geeignete Maßnahmen zum Hochwasserschutz getroffen. Die Fläche befindet sich nicht im Überschwemmungsgebiet. Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, Abwägungstabelle 02 Träger öffentlicher Belange // FNP-Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, E.-Friesheim Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen gem. 4(1) BauGB Lfd. Nr. 1 2 Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Wald und Holz NRW Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Flerzheimer Allee 15 53125 Bonn-Röttgen Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb Postfach 100763 D-47707 Krefeld 07.03.2017 Da kein Wald betroffen ist, bestehen von Seiten Wald und Holz NRW keine Bedenken gegen o. g. Planungen Kenntnisnahme 01.03.2017 Erdbebengefährdung Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Gemarkung Friesheim der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Kenntnisnahme Baugrund, Boden, Wasser Der südliche Bereich des Plangebietes zur 21. FNP Änd. befindet sich im östlichen Grenzverlauf im Einflussbereich des Gewässers Niederberger Bach, der nördlich gelegene Bereich des Plangebietes befindet sich im Einflussbereich der Gewässer Rotbach sowie Friemersheimer Bach. Dementsprechend bilden den Baugrund Hochflutablagerungen über Schwemmlöss und Niederterrassenablagerungen. Die Böden sind 5 Die Hinweise werden im nachfolgenden VBP/BPVerfahren berücksichtigt. Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, örtlich grundwasserbeeinflusst (Gley — Braunerden), Braunerden oder Kolluvien, entstanden aus Hochflutablagerungen. Die Fläche unterliegt Sümpfungseinwirkungen durch den Braunkohlebergbau. Baugrundeigenschaften/ Baugrunduntersuchungen Ich empfehle die Baugrundeigenschaften, insbesondere das Trag- und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser 1.Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen sowie ihre Empfindlichkeiten zu beschreiben. Bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. 2.Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich der Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben. b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt der Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle. c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. 6 Die aufgeführten Belange der Schutzgüter sind bzw. werden entsprechend der planungsstufen (FNP, VBP/ BP) im Umweltbericht behandelt. Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, Wechselwirkungen und Maßnahmen für die Schutzziele zwischen den Schutzgütern Boden / Wasser / Klima Bei der Bodeninanspruchnahme sowie bei Ausgleichsmaßnahmen sollte die Klimafunktion des betroffenen Bodens mit berücksichtigt werden. 1. Schutz, Erhalt und Wiederherstellung der Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens bei Ausgleichsmaßnahmen sollten die genannten Schutzziele für die Entwicklung des Bodens gemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB und § 5 Abs.2 Nr. 10 BauGB einschließlich seiner Klimafunktion mit berücksichtigt werden durch: a) Zunahme der Gehalte und/oder Vorräte an organischer Bodensubstanz, b) Verbesserungen des Bodenwasserhaushalts, Kaltluftentstehungsflächen, c) Veränderungen der Biodiversität im Boden, d) Veränderungen im Stoffhaushalt e) Maßnahmen gegen Erosionsgefährdung; gegen Bodenverdichtung, gegen CO2 — Freisetzung. 2. Schutz, Erhalt oder Wiederherstellung der Kühlfunktion des Bodens für die bodennahen Luftschichten. Die Kühlfunktion des Bodens steht z.B. u.a. in Wechselwirkung mit der Bodenfeuchte, dem Grundwasserstand und der Stauwasserbildung. Hier sollten Wasserschutzgebiete sowie Auenlandschaften, Grünlandinseln mit Altbaumbestand sowie Bachtäler besondere Berücksichtigung finden -insbesondere im Hinblick auf ihre Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserverschmutzungsgefährdung und unter Berücksichtigung des wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatzes (vgl. § 179 BauGB). 3. Schutz des Bodens vor den negativen Folgen des Klimawandels. Klimatische Einflüsse auf den 7 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, Boden können durch dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung sowie die Erhöhung der Bodenbedeckung in Zeiten der Winter- und Sommerbrache kompensiert werden. 5 Kompensation (vgl.o.g. Punkt zu Schutzziel 1) Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes empfiehlt sich bei Eingriffen in Böden eine ausreichende wirksame bodenbezogene Kompensation. Methodik zur Suche nach Kompensationsflächen. Es ist empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch schützenswerter Bodenfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu lassen und an anderer Stelle auszugleichen. Suchräume für Ausgleichsflächen: Kompensationsmaßnahmen sind im Hinblick auf die Wirksamkeit der Schutzgüter Boden und Wasser langfristig zu planen Es können Verzahnungen mit den Flächen eines Biotopkatasters / Biotopverbundes / Wasserschutzgebietes u.a. angestrebt werden. Dazu können MSPE — Flächen ausgewiesen werden: MSPE — Flächen sind „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft' enthalten. Dies ist im BauGB nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BP und § 5 Abs.2 Nr. 10 / FNP vorgegeben. Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB, Absatz 1 i.V. mit § la (3) BauGB (vgl. unter Punkt 7). Vorsorgender Bodenschutz Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu beachten: Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Bodenkundliche Baubegleitung: Eine Bodenkundliche Baubegleitung dient der Minde8 Die Hinweise bezüglich des Schutzes des Mutterbodens und Bodenkundlichen Baubegleitung sind nicht relevant für das FNPÄnderungsverfahren. Sie werden in den nachfolgenden VBP/BP – Verfahren entsprechend berücksichtigt. Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, rung des Eingriffes und kann zu Kostenreduzierung führen wegen geringeren Folgekosten bei Wiederherstellung der Gefügestabilität der Flächen, welche als Arbeitsflächen / Lagerungsflächen / Fahrtrassen während der Bauphase genutzt wurden. 3 IHK Köln Geschäftsstelle Rheln-Erft Bahnstraße 1. 50126 Bergheim 08.03.2017 4 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Postfach 29 63 53019 Bonn 09.03.2017 5 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein Regionalniederlassung Ville-Eifel Postfach 120161 53874 Euskirchen 06.03.2017 Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen hinsichtlich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erftstadt-Friesheim, Weilerswister Straße" sowie der Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne BP Nr. 189, Weilerswister Straße — Nord und BP Nr. 190, Weilerswister Straße — Süd keine Bedenken oder Anregungen. Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, sehen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht berührt. Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung ¬zur Prüfung zuzuleiten. Die Bebauungsplangebiete liegen zu beiden Seiten der Landesstraße. Der Bereich des Bebauungsplanes 190 (südlich Weiße Burg) soll künftig 38 Wohnungen Platz bieten. Im nördlichen Planungsbereich (Bebauungsplan 189) sind eine unbezifferte Anzahl von Wohnungen sowie eine Tiefgarage für beide Bebauungsplanbereiche geplant. Die Verkehrsbelastung der L 33 ist nach Freigabe der Anschlussstelle Weilerswist West noch nicht bekannt. Mit der Nutzung der Tiefgarage im nördlichen Planbereich durch die Bewohner des südlichen Bebauungsplanbereiches wird ein erhöhter Fußgängerquerungsbedarf erzeugt, der durch entsprechende barrierefreie Einbauten im Fahrbahnbereich der L 33 hergestellt werden sollte. Die Anbindung der Wohnun9 Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die in der Stellungnahme vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahren. Die Stellungnahme bzw. Anregungen und Hinweise werden im nachfolgenden VBP/BP entsprechend berücksichtigt. Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, gen „Weiße Burg" ist durch eine Privatstraße und eine noch zu errichtende Brücke geplant. Die Erschließungsstraße mündet in einer Bushaltestelle. Für den nördlich der L 33 gelegenen Wohnbereich ist ebenfalls eine neue Anbindung an die L 33 erforderlich. Die geplante Anbindung „Weiße Burg" liegt im unübersichtlichen Innenkurvenbereich der L 33. Sicherheitsbedenken bestehen seitens des Landesbetriebes zusätzlich hinsichtlich der Lage der Zufahrt innerhalb einer Haltestelle incl. der sichtbehindernden Möblierung sowie die geplante versetzte Anbindung des nördlichen Wohngebietes. Um eine nachhaltige Erschließung beider Baugebiete sicherzustellen, ist eine Verkehrsanalyse/-prognose durchzuführen. Unabhängig davon ist für eine sichere Fußgängerquerung und die Einhaltung der Sichtverhältnisse im Anbindungsbereich Sorge zu tragen. Sämtliche Kosten der Änderungs- oder Ertüchtigungsmaßnahmen im Fahrbahnbereich gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt. Für die Anbindungen des Plangebietes an die L 33 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Erftstadt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung, weiterer Straßenbaumaßnahmen oder der Realisierung der Bebauungsplangebiete darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Sollten Mehrkosten der Unterhaltung/ Erhaltung anfallen, gehen diese ebenfalls zu Lasten der Stadt Erftstadt Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzeinrichtungen durch Verkehr der L 33, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, 10 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, 6 Kampfmittelbeseitigungsdienst Bezirksregierung Düsseldorf Postfach 300865 40408 Düsseldorf 17.02.2017 7 Erft Verband Postfach 1320 50103 Bergheim 15.03.2017 8 Telefónica Germany GmbH Rheinstraße 15 14513 Teltow 01.03.2017 Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes bestehen derzeit keine Bedenken, wenn folgende Hinweise und Anregungen bei der Detailplanung berücksichtigt werden: Für den Abschnitt an der Weißen Burg sollte das anfallende Niederschlagswasser in den Burggraben geleitet werden, um die Wasserversorgung des Grabens zu stützen. Im Sommer führt der Rotbach regelmäßig zu wenig Wasser, um den Graben zu speisen. Für den Rotbach liegt seit der Ausweisung des Überschwemmungsgebietes eine neue Vermessung vor. Erste Auswertungen dieser Vermessung in einem hydraulischen Modell legen die Vermutung nahe, dass die Fläche überschwemmungsgefährdet ist. Das Modell ist jedoch noch nicht kalibriert, weshalb hier noch keine abschließende Beurteilung möglich ist. Auf Grundlage des jetzigen Kenntnisstandes ist eine Überschwemmung der Fläche bei einem 100-jährlichen Hochwasser nicht auszuschließen. In der Planung sind daher geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die neue Bebauung vor Hochwasserschäden zu schützen. Es sind keine Belange zu erwarten. Der Abstand zur nächstgelegenen Richtfunkstrecke beträgt mehr als 500 m. Sollten sich noch Änderungen in der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann. 11 Der Empfehlung ist durch die Beauftragung zur Überprüfung bereits erfolgt. Die in der Stellungnahme vorgetragenen Hinweise und Anregungen sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Die Hinweise und Anregungen werden in den nachfolgenden VBP/BP-Verfahren entsprechend berücksichtigt. Kenntnisnahme Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, 9 Bezirksregierung Köln Ländliche Entwicklung und Bodenordnung Blumenthalstraße 33, 50670 Köln Westnetz GmbH Bereich Transportnetz Gas Florianstraße 15-21 44139 Dortmund 28.02.2017 11 Rheinische NetzGesellschaft mbH, Parkgürtel 26 50823 Köln 22.03.2017 12 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Max-Planck-Str. 11 9354 Hürth 23.03.2017 13 Rhein-Erft-Kreis Der Landrat Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim 27.03.2017 10 06.03.2017 Gegen die Planung sind aus Sicht der öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Es befinden sich keine Erdgashochdruckleitungen der innogy Netze Deutschland GmbH 3WEGROUP). Die Westnetz GmbH, als größter Verteilnetzbetreiber Deutschlands, ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der innogy SE und verantwortlich für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb aller RWE-Netze. Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf Erdgashochdruckleitungen der innogy GmbH. Bezüglich einer Betroffenheitsprüfung weiterer Westnetz/RWE-Versorgungssparten haben wir den Vorgang an das Regionalzentrum Westliches Rheinland (vwplanauskunft@westrietz.de) weitergeleitet. Gegen die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 189 (Weilerswister Straße - Nord) und den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 190 (Weilerswister Straße - Süd) bestehen aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung keine Bedenken. Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort erhalten. Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖBVerfahren der Bauleitplanung. Die VEP Nr. 189 und VEP Nr. 190 liegen nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans. Das Plangebiet grenzt im Osten an den Rotbach an. Die Rotbachaue bildet mit dem begleitenden Mühlen12 Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die in der Stellungnahme des Rhein-ErftKreises vorgetragenen Hinweise und Anregungen sind nicht relevant für das FNPÄnderungsverfahren. Sie werden in den nachfolgenden VBP/BP –Verfahren entsprechend Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, graben ein bedeutsames Fließgewässersystem und einen Biotopverbund in der überwiegend landwirtschaftlich geprägten Zülpicher Börde. Die Strukturvielfalt der Rotbachaue wird für die weitere Umgebung als einzigartig eingeschätzt. Der Rotbach und dessen Ufer sind daher im LINFOS Fachkataster (Landschaftsinformationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) als Biotopfläche mit herausragender Bedeutung (VB-K-5106-102) dargestellt. Das Gebiet fungiert als Anziehungspunkt für zahlreiche Vogelarten. Es zeichnet sich durch ein hohes Entwicklungspotential aus und grenzt an das naturschutzwürdige, landesweit bedeutsame Gebiet zum Schutz der Natur "Rotbachaue" an, womit es für dieses Gebiet eine Vernetzungsfunktion übernimmt. Außerdem ist die Fläche im Biotopkataster - Kataster der planungsrelevanten Arten (BK-5206-013) erfasst. Wertbestimmende Bestandsmerkmale sind im Biotopkataster aufgeführte Rote Liste-Pflanzenarten, Rote Liste Brutvogelarten, der besondere Wert für Vogelarten der Fließgewässer sowie die Leitarten Eisvogel, Steinkauz und Nachtigall. In der Ortslage Friesheim ist der Auenbereich auf eine Minimumfläche beschränkt. Als Vermeidungsmaßnahmen sind alle nicht direkt betroffenen Gehölz- und Uferbereiche während der gesamten Bauzeit durch einen Bauzaun zu schützen. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen. Ich rege an, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen an der Rotbachaue im Osten des Plangebietes zu konzentrieren und die Flächen entlang des Rotbachs ökologisch aufzuwerten. Artenschutzrechtliche Prüfung nach Bundesnaturschutzgesetz. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sind arten-schutzrechtliche Anforderungen gern. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu prüfen. Die Realisierung des 13 berücksichtigt. Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, Bebauungsplans kann mit Beeinträchtigungen des Auenbereichs des Rotbachs und der randlich gelegenen Gehölzbereiche verbunden sein. Bei Eingriffen in wertvolle Biotopstrukturen ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 39 und § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist zu prüfen, ob durch Eingriff in die oben beschriebenen Biotopstrukturen oder den Burggraben Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Arten betroffen sind. Ergibt die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände gemäß der o.g. §§ des BNatSchG tangiert werden können, sind für die entsprechenden Arten artenschutzrechtliche Gutachten (vertiefte Prüfung, Stufe 2) von arten-schutzfachlich qualifizierten Gutachten erforderlich. Anhand der Ergebnisse der vertieften Prüfung wird die Untere Naturschutzbehörde festsetzen, ob und welche Maßnahmen für einen weiterhin günstigen Erhaltungszustand der gefährdeten Arten erforderlich sind. Die erforderlichen Maßnahmen sind dann im Bebauungsplanverfahren festzusetzen und entsprechende Nebenbestimmungen in die Abriss- und Baugenehmigungen aufzunehmen. Der VEP 190 liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, grenzt aber im Süden an das Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg" (Landschaftsplan 4) an. Ich rege daher an, den Bereich zwischen Rotbach und Burggraben sowie den Bereich zwischen Burggraben und dem südlich angrenzenden Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg" aus naturschutzfachlichen Gründen gem. § 9 Abs, 1 Nr. 20 BauGB als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen und diese Flächen von jeglicher Nutzung auszunehmen. Weiterhin rege ich an, die Gehölzpflanzungen in den nördlichen und südwestlichen Randbe14 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, reichen des Plangebietes sowie die Uferbereiche des Burggrabens soweit möglich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB als zu erhaltende Biotopstrukturen festzusetzen. Als Vermeidungsmaßnahmen sind alle nicht direkt betroffenen Gehölz- und Uferbereiche während der gesamten Bauzeit durch einen Bauzaun zu schützen. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen. Als Minderungsmaßnahmen sind die während der Baumaßnahmen beeinträchtigten Biotopstrukturen nach Beendigung des Baubetriebes wiederherzustellen. Als Kompensationsmaßnahmen eignen sich Aufwertungen der Biotopstrukturen der Uferrandbereiche des Rotbachs im Friesheimer Umfeld. Artenschutzrechtliche Prüfung nach Bundesnaturschutzgesetz. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sind artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu prüfen. Für die Realisierung des Bebauungsplans muss in den alten Gebäudebestand eingegriffen werden. Beeinträchtigungen des Biotopsystems aus Burg, Gehölzbestand, Uferbereiche, Burggraben und Randbereiche des Rotbachs können mit der Realisierung des Bebauungsplans verbunden sein. Bei Eingriffen in die wertvollen Biotopstrukturen und bei Eingriffen in den alten Gebäudebestand ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 39 und § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind daher vor den vorbereitenden Arbeiten zum Umbau der alten Gebäude oder vor sonstigen Arbeiten, die in Lebensstätten geschützter Tiere eingreifen können, in einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung auf Lebensräume (Fortpflanzungs- oder Ruhestätte) von geschützten, heimischen Tiere zu untersuchen. Außerdem ist zu prüfen, ob durch Eingriff in die oben beschriebenen 15 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, Biotopstrukturen oder den Burggraben Fortpflanzungsoder Ruhestätten planungsrelevanter Arten betroffen sind. Ergibt die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände gemäß der o.g. §§ des BNatSchG tangiert werden können, sind für die entsprechenden Arten artenschutzrechtliche Gutachten (vertiefte Prüfung, Stufe 2) von arten-schutzfachlich qualifizierten Gutachten erforderlich. Anhand der Ergebnisse der vertieften Prüfung wird die Untere Naturschutzbehörde festsetzen, ob und welche Maßnahmen für einen weiterhin günstigen Erhaltungszustand der gefährdeten Arten erforderlich sind. Die erforderlichen Maßnahmen sind dann im Bebauungsplanverfahren festzusetzen und entsprechende Nebenbestimmungen in die Abrissund Baugenehmigungen aufzunehmen. Artenschutzrechtliche Prüfung nach Bundesnaturschutzgesetz. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sind arten-schutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu prüfen. Für die Realisierung des Bebauungsplans muss in den alten Gebäudebestand eingegriffen werden. Beeinträchtigungen des Biotopsystems aus Burg, Gehölzbestand, Uferbereiche, Burggraben und Randbereiche des Rotbachs können mit der Realisierung des Bebauungsplans verbunden sein. Wasserwirtschaft FNP 21: Die geplante Bebauung ist aus wasserrechtlicher Sicht zulässig, es liegt kein Überschwemmungsgebiet vor und die Abstände von fünf Metern zum Gewässer werden eingehalten. BP 190: Das Niederschlagswasser der Dachflächen kann in den Burgraben eingeleitet werden. Diese Einleitungen gelten als Anliegergebrauch und bedürfen keiner separaten Erlaubnis. Die Möglichkeit der Einleitung des Nieder16 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, schlagswassers der befahrenen Flächen muss noch mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Sollte der Einleitung der befahrenen Flächen zugestimmt werden, so ist zu beachten, dass keine wassergefährdenden Stoffe eingeleitet werden dürfen. Folgende Auflagen gelten daher in diesem Fall: Der Einsatz von Streusalz ist nicht zulässig. Dieses Verbot gilt sowohl für die städtischen als auch für die privaten befestigten Flächen. Außerdem dürfen auf den Straßen- und Hofflächen keine Fahrzeugwäschen durchgeführt werden. Zusätzlich sind alle Anwohner darauf hinzuweisen dass die Einleitung von belastetem Wasser in die Straßenabläufe unzulässig ist. Hierzu zählen unter anderem Putzwasser und Reste von Pflanzenschutzmitteln. Diese Auflagen sollen sicherstellen, dass sich die Wasserqualität des Burggrabens und, bei eventueller Einleitung (wasserrechtliche Erlaubnis vom 27.02.2009, Az. 70-0-3/256 in den Rotbach), des Rotbachs durch die Einleitung nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot gemäߧ 25 a Abs. 1 Nr. 1 WHG). Sollte sich trotzdem durch die Einleitung des schwach belasteten Wassers in den Burgraben/Rotbach eine Verschlechterung der Wasserqualität feststellen lassen, so ist das Wasser der Straßen- und Hofflächen entweder entsprechend vorzubehandeln oder in den Schmutzwasserkanal einzuleiten. BP 189:Die Möglichkeit der Versickerung des Niederschlagswassers muss noch geprüft werden. Sollten der Kf-Wert des Bodens sowie die Vorbelastung eine Versickerung zulassen ist beim Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Bodenschutz Aufgrund von jahrhundertelangem Erzbergbau in der Eifel weisen Überschwemmungsgebiete 17 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, des Rotbaches und teilweise der Erft erhöhte Schwermetallgehalte (insbesondere Bleigehalte) auf. Die Vorhabensflächen liegen im ehemaligen und/oder aktuellen Überschwemmungsgebiet, Für das Plangebiet werden über 1000 mg Blei /kg Boden geschätzt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Fläche die bodenschutzrechtlichen Prüfwerte für Wohngebiete und insbesondere für Kinderspielflächen bei weitem Überschreiten. Daher sind folgende Auflagen zwingend zu berücksichtigen: Sämtliche Erdarbeiten (mit Ausnahme von Bodenarbeiten im Rahmen von archäologischen Untersuchungen) sowie die abschließende Oberflächengestaltung sind durch einen Gutachter bodenschutzrechtlich zu begleiten und im Voraus mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entsorgung des Bodens unbedenklich ist. Erdaushub zum Abtransport von der Vorhabensfläche ist daher zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse ordnungsgemäß zu entsorgen (gem. LAGA M20; Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 20-Kap. 1.2 TR Boden; aktualisiert 2004). Über die gutachterliche Begleitung ist ein Bericht einschließlich Fotodokumentation und Darstellung der Entsorgungswege von überschüssigem Bodenmaterial zu erstellen. Der Bericht ist der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises nach Abschluss der Baumaßnahme zeitnah vorzulegen.Der Baubeginn ist, einschließlich der Nennung des mit der Begleitung beauftragten Gutachters, spätestens eine Woche vor Baubeginn der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises schriftlich anzuzeigen. Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung Ansprechparterin: Frau Haase, Tel.: 02271/83-13624 zum derzeiti18 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, gen Vorhabenstand sind in den zur Verfügung stehenden Unterlagen noch keine Informationen zu den verkehrsrechtlich relevanten Themen wie Erschließung und Stellplatzanordnung enthalten. Im Zuge der Aufstellung der Bebauungspläne bitte ich um Beachtung folgender Hinweise:Bei einer verkehrlichen Erschließung über die L 33 (Weilerswister Straße) ist sicherzustellen, dass die Zufahrten rechtwinklig auf die L 33 treffen die Zufahrten über eine ausreichende Breite verfügen die Sichtdreiecke nach RASt o6 freigehalten werden sich die Zufahrten nördlich und südlich der L 33 gegenüberliegen, sodass sich Kreuzungen ergeben und keine versetzten Einmündungen. Andernfalls sollten die Einmündungen nach rechts versetzt liegen, damit ein ungehindertes Abfließen der Linkeinbieger möglich ist. 14 LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland Postfach 21 40 50250 Pulhelm 18.03.2017 Von den o.g. Vorhaben werden Belange von Denkmalschutz und -pflege in erheblichem Umfang betroffen bzw. stehen diese einer Umsetzung der Planungsinhalte entgegen. Mit Datum vom 13.8.1982 wurde die sog. „Weiße Burg" mit der lfd. Nr. 38 in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragen; das Denkmallistenblatt führt als Gegenstand der Eintragung die Flurstücke 395, 396, 440 - 442 und 436 - 439 (alle Flur 17, Gemarkung Friesheim) auf; aus den rückseitigen Eintragungen geht der flächenbezogene Umfang des Baudenkmals eindeutig hervor. Mit Datum vom 4.12.1987 erfolgte die Eintragung als Bodendenkmal. 21. Änderung des Flächennutzungsplans und vorhaben bezogener Bebauungsplan Nr. 189, Weilerswister Straße - Nord Umfang und gewählte städtebauliche Form der vollständig neuen, an keine historischen Vorgaben gebundenen Bebauung führen zu einer in dieser Form unverträglichen Konkurrenzsituation mit dem bestehenden Baudenkmal, es entsteht eine zweite, gegenüber dem 19 Der Hinweis bezüglich der Eintragung der Weißen Burg in die Denkmalliste und als Bodendenkmal wird zur Kenntnis genommen und im nachfolgenden VBP/BP und /oder dem Baugenehmigungsverfahren entsprechend berücksichtigt. Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Sie wird im nachfolgenden VBP/BP –Verfahren berücksichtigt. Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, Bestand deutlich voluminösere dreiflügelige Anlage. Aus denkmalpflegerischer Sicht wird daher eine Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfs angeregt mit dem Ziel einer verträglichen Einfügung des neuen Bauvolumens ohne Wiederholung der historischen Grundform der sog. Weißen Burg. 21. Änderung des Flächennutzungsplans, E. Friesheim, Weilerswister Straße und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 190, Weilerswister Straße - Süd Die Planung greift in drei verschiedenen Bereichen erheblich verändernd bzw. zerstörend in das Baudenkmal ein: 1. neue Erschließungsachse westlich parallel zum 'Graben und neue Querung des Grabens mit erheblichen substantiellen und ideellen Veränderungen der historischen Grabenanlage 2. Errichtung eines neuen Gebäudes auf der Burginsel. Das angestrebte Bauvolumen (9 WE) ist auf der verfügbaren Fläche nicht denkmalverträglich realisierbar. Das verlorene Wohngebäude verfügte über vier zu drei Achsen und war mit einem recht steilen Satteldach gedeckt. Ein neuer Baukörper hat sich an diesem Volumen zu orientieren, ohne das historische Gebäude zu kopieren. Wesentliche Planungsvorgaben betreffen die Dachform sowie die Fest-setzung einer verträglichen Trauf- und Firsthöhe. 3. Die Bebauung der Garteninsel setzt die vollständige Überformung dieser denkmalkonstituierenden unbebauten Insel voraus, deren wesentliche Eigenschaft die der nicht bebauten Garteninsel ist. Die Inhalte der Planung laufen der Zielsetzung des § 1 BauGB, insbesondere den § 1 (5) und (6.5) zuwider, sie führen zu einer erheblichen und kulturlandschaftlich nachteiligen Veränderung der überkommenen Siedlungsstruktur und setzen einen erheblichen zerstörenden Eingriff in das Baudenkmal „Weiße Burg" voraus. 20 Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen sind nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens. Sie werden im nachfolgenden Baugenehmigungsoder VBP/BP –Verfahren entsprechend berücksichtigt. zu 1) k.A. zu 2) Die Bedenken seitens des LVR-Amt des für Denkmalpflege im Rheinland werden von der Unteren Denkmalbehörde geteilt. zu 3) Mit der ergänzenden Stellungnahme zum Denkmalwert der Garteninsel vom 03.07.2017 nimmt Dr. Meys, LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Bezug auf die einstige Bebauung der heutigen Garteninsel. Nachdem wird vermutet, dass die ursprünglich zweiteilige Wasserburg teilweise, und das Herrenhaus auf südlichen Insel 1642 vollständig zerstört wurden und seither die südliche Insel unbebaut blieb und als sogenannte Garteninsel genutzt wurde. Die ehemalige als Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, 15 RWE Power Aktiengesellschaft Stüttgenweg 2 50935 Köln 14.03.2017 Ich rege daher eine grundlegende Überarbeitung der Planung an: Nur durch die Reduzierung des neuen Bauvolumens im nördlichen Bereich wird eine denkmalverträgliche Einfügung der neuen Baumasse in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baudenkmals möglich. Die Vorgaben für den neuen Bäukörper auf der Hauptinsel sind so auszuformulieren, dass seine Integration in den prägenden Bestand gelingt; hierzu ist vermutlich die Reduzierung der WE notwendig. Auf die Bebauung der Garteninsel und ihre neue Erschließung ist ersatzlos zu verzichten. Wirtschaftshof dienende Vorburg auf der nördlichen Insel wurde nach der Zerstörung zur einteiligen festen Burg und Hofanlage umgewandelt. Der Denkmalwert der südlichen Insel soll sich demnach aus der über 350 jährigen Nutzung als unbebaute Garteninsel ergeben. Wie im o.g. Gutachten jedoch auch festgestellt worden ist, ist der, auch auf Luftaufnahmen von 1940 erkennbare, formal gegliederten Ziergarten heute in seiner Struktur nicht erhalten geblieben. Zudem verweist eine Bodenplatte auf eine zwischenzeitliche Bebauung der Insel im südwestlichen Teilbereich. Die Untere Denkmalbehörde bezweifelt daher, dass es sich hier um einen denkmalwerten Zieroder Nutzgarten handelt, da sich dieser augenscheinlich nicht in seiner Substanz erhalten hat. Zudem war die Insel teilweise auch zwischenzeitlich bebaut. Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5306, in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Die Humosen Böden im Stadtgebiet sind im wirksamen FNP nicht dargestellt bzw. gekennzeichnet sondern in einer dem FNPErläuterungsbericht (Begründung) beigefügten Erläuterungskarte. In dieser Karte ist die von der 21. FNP-Änderung betroffene Fläche bereits entsprechend gekennzeichnet. 21 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, Normblätter der DIN 1054 „Baugrund — Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 16 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 53115 Bonn 09.03.2017 Die Bedeutung des Ortsteils Friesheim liegt in seinen zahlreichen Burgen und Rittersitzen, die sich entlang des Rotbachs aufreihen und größtenteils als Bodendenkmäler geschützt sind. Die mittelalterlichen Ursprünge Friesheims lassen sich bis in das 9. Jahrhundert urkundlich nachweisen. Um 830 schenkte Graf Emundus seinen Besitz Friesheim der Kölner Domkirche. Im 11. Jahrhundert wird hier auch ein Fronhof erwähnt, dessen genaue Lage in Friesheim bislang noch nicht eindeutig geklärt ist. Die Ursprünge der verschiedenen Burganlagen sind bislang schwer zu fassen, aber im 13./14. Jahrhundert scheinen die Burgen bereits gestanden haben, da zu dieser Zeit verschiedene Ritter, Vögte und Herren in Friesheim erwähnt werden. Im 17. bis 20. Jahrhundert wurden die Gebäude der Burganlagen baulich stark verändert, so das davon auszugehen ist, dass sich im Boden noch Reste der mittelalterlichen Burganlagen erhalten haben. Diese Bodendenkmäler stellen ein bedeutendes Archiv für die Ursprünge der Anlagen wieder, da aufgrund fehlender schriftlicher Urkunden allein die Bodenurkunden Aussagen hierüber machen können. Im Sinn des Denkmalschutzgesetzes ist es daher von hoher Bedeutung, diese Bodendenkmäler zu schützen und in der Planung angemessen zu berücksichtigen. Von daher steht die Überplanung der Bodendenkmäler durch die VBB 189 und 190 im Widerspruch zum Denkmalschutzgesetz und wären daher abzulehnen. Der vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 190 liegt innerhalb des Bodendenkmals BM 055.Bei der „Weiße Burg", BD BM 55, handelt es sich um eine 22 Die grundsätzlichen Bedenken bezüglich einer Bebauung der durch Bodendenkmäler betroffenen Bereiche wurden ausgeräumt. In einem zwischenzeitig durchgeführten Abstimmungsgespräch zwischen der Stadtverwaltung dem Investor und dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege konnte ein Kompromiss gefunden werden. Es werden keine Ausgrabungen stattfinden und das evt. dort befindliche Bodendenkmal bleibt durch eine Aufschüttung sowie eine Bodenplatte erhalten. Einer Bebauung unter archäologischer Begleitung kann zugestimmt werden wenn die neuen Geländeoberflächen in die Festsetzungen des VBP/BP übernommen werden. Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, zweiteilige Wasserburg, von der nur noch die Gebäude der Vorburg erhalten sind. Die vermutliche Hauptburg, in der in der Regel das Herrenhaus gestanden hat, zeigt heute keine obertägig erkennbaren Bauten. Auf historischen Karten des 19. Jahrhunderts ist hier ein Garten (Garteninsel) zu erkennen. Aber es ist nicht auszuschließen, dass in früheren Zeiten hier Gebäude gestanden haben. Die Weiße Burg wurde erstmalig 1399 erwähnt, als Winrich von Schlenderhan als Vasall des Domprobstes mit ihr belehnt wurde. Vermutlich sind die Ursprünge der Burganlage aber älter. Aus den Planungsunterlagen geht nicht hervor, in welchem Umfang die Bauvorhaben das Bodendenkmal tangieren. Von daher stehen der Planung Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Von daher sollte in erster Linie auf eine Bebauung der Garteninsel verzichtet werden, zumal durch die Planung das Erscheinungsbild des Bodendenkmals erheblich beeinträchtigt wird. Falls dennoch eine Überplanung in Erwägung gezogen wird, sind zum Schutz des Bodendenkmals die Häuser ohne Keller zu bauen und die Bodendenkmäler durch Aufschüttung zu sichern und zu erhalten. In diesem Fall muss der die Bodendenkmäler überdeckende Humus mindestens in einer Stärke von 10 cm über den Befunden verbleiben. Bei einem vollständigen Humusabtrag käme es zu einer Teilzerstörung der Bodendenkmäler. Das ist dann nicht erforderlich, wenn der Humus als „Schutzschicht" auf den archäologischen Befunden verbleibt. Bereits hierbei ist eine Begleitung der Erdarbeiten durch eine archäologische Fachfirma gem. §§ 13 und 29 DSchG NRW erforderlich, da bereits im Humus sich gestalterische Bestandteile der Garteninsel (Wegeführung, Beeteinfassungen usw.) erhalten haben dürften. Die Fläche darf dann aber nicht mehr befahren werden. Durch das Befahren der dünnen Humusdecke würden nämlich die darunter liegenden Befunde zerstört werden. Darauf hat eine Kiesaufschüttung über Kopf von 1 m zu erfolgen. Der Umfang der Auf23 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, schüttung ist deshalb erforderlich, weil darin die komplette Gründung der Gebäude zu erfolgen hat. Nur unter diesen Bedingungen würde eine Überplanung des Bodendenkmals den Gründen des Denkmalschutzgesetzes nicht entgegenstehen. In den Gartenflächen selbst wäre keine Kiesaufschüttung erforderlich, hier kann der Bodenauftrag auch durch Humus erfolgen. Unabhängig hiervon wären dennoch sämtliche Bodeneingriffe (Bepflanzung usw.) durch entsprechende Festsetzungen bzw. durch einen Antrag nach § 9 (1) DSchG zu regeln. Planerisch käme eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 16 Abs. 5 BauNVO hierfür infrage. Zu klären wären darüber hinaus noch die Erdeingriffe für die Erschließung, Zuwegung und Brücke über den Graben und die Erdeingriffe, die im Rahmen der Sanierung der Burganlage (z.B. Neubau im westlichen Teil der Insel) erforderlich sind. Sie hätten wiederum eine Zerstörung der Bodendenkmalsubstanz zur Folge und müssten so denkmalverträglich wie möglich gestaltet werden. Hier wären Untersuchungen durch eine archäologische Fachfirma gem. §§ 13 und 29 DSchG erforderlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 189 liegt innerhalb des Bodendenkmals BM 56. Es handelt sich hierbei um eine trapezförmige, ca. 80 x 100 m große Grabenanlage. Die Urkatasterkarte von 1810 zeigt, dass diese Grabenanlage ehemals Wasser führend gewesen ist. Größe und Lage am Rotbach lassen vermuten, dass es sich ebenfalls um eine ehemalige, Wasser umwehrte Burganlage gehandelt, hat, die bereits sehr früh aufgegeben wurde. Da hier bislang keine archäologischen Untersuchungen durchgeführt wurden, können keine Aussagen zum Umfang und Erhaltung der Bodendenkmalsubstanz gemacht werden. Die Planung sieht innerhalb des Bodendenkmals den Neubau mehrerer Mehrfamilienhäuser oder Reihenhäu24 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, ser vor, die sich um eine gemeinsam genutzte Tiefgarage gruppieren. Die Erschließung ist im Westen des Bodendenkmals geplant. Es muss deshalb beim derzeitigen Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass mit der Realisierung der Planung eine Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer Belange verbunden wäre, da - bedingt durch die Erdeingriffe - Bodendenkmalsubstanz beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Daher bestehen Bedenken gegen die Planung. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die Gemeinden nach dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG NW die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Insofern ist eine Aufklärung des Sachverhaltes durch Sondagen noch im Rahmen der Bauleitplanverfahren erforderlich, zumal in dieser Fläche mit erhaltenswerter archäologische Substanz zu rechnen ist, die die Bebauungsmöglichkeiten aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften nachträglich einschränken könnte. Ein auf die Planung abgestimmtes Leistungsverzeichnis für diese archäologische Sachverhaltsermittlung wurde bereits im Vorfeld der Planung zur Verfügung gestellt, aber bislang nicht realisiert. Für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen ist eine Erlaubnis gern. § 13 DSchG NW erforderlich ist, die die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. 25 Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim, 26