Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
481 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
14.09.17, 14:20
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Inhalt der Datei
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
Abwägungstabelle 01 Öffentlichkeitsbeteiligung // FNP-Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, E.-Friesheim
Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen gem. § 3(1) BauGB
Lfd.
Nr.
1
2
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
- anonymisiert -
18.04.2017
Große Bedenken im Punkt Parkplatzsituation nach
Fertigstellung der Gebäude. In der Summe ergibt sich
eine Anzahl von ca. 55 Wohneinheiten bei im Durchschnitt 2,07 Fahrzeuge je Wohneinheit.
Bezogen auf die BP Pläne 189 und 190 würden somit
ca. 114 Anwohnerparkplätze benötigt. Wenn seitens
der Baubehörde jedoch nur ein Stellplatz je Wohnung
gefordert und das vom Bauherrn so umgesetzt wird,
haben 59 Fahrzeuge keinen Stellplatz. Noch nicht mitgerechnet ist der benötigte Parkraum für Besucher, der
bei der Vielzahl an Wohnungen nicht unerheblich sein
dürfte. In der Praxis wird sich ein weiteres Problem
einstellen: da südlich der Weilerswister Str. keine
Parkmöglichkeiten angedacht sind, geht man seitens
der Stadt und des Investors davon aus, dass die Bewohner der Burg (BP 190) ihr Auto nach jeder Fahrt in
der geplanten Tiefgarage im nördlichen Gebiet abstellen werden. Folge: die vielbefahrene Weilerswister Str.
ist zugeparkt. In der Weilerswister Str. muss im gesamten Bereich der Burg ein absolutes Halteverbot eingerichtet werden. Um ausreichende Parkflächen zu schaffen, sollten entlang der neuen Straße (BP 189) im gesamten Straßenverlauf Stellplätze im 90 Grad Winkel
zum Straßenverlauf angelegt werden (diese Maßnahme würde je 10 Meter Straße etwa 4 Parkplätze schaffen). Die Weilerswister Str. darf aus Sicherheitsgründen
(Bushaltestellen, Schulkinder etc.) aber auch aus ästhetischen Gründen nicht zugeparkt werden.
Ort der öffentlichen Veranstaltung am 06.04.2017 war
nicht, wie fälschlicherweise im Protokoll steht, das Alte
Gasthaus, Graf-Emundus-Str.33, sondern wie es auch
Die in der Stellungnahme vorgetragene Anregung ist nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens.
- anonymisiert -
21.04.2017
1
Die Stellungnahme wird
im nachfolgenden
VBP/BP – Verfahren berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt und das Protokoll entsprechend korrigiert.
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
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- anonymisiert -
13.04.2017
die Einladung zu dieser Versammlung heißt in der Aula
der Martinusschule, Franz-Stryck-Str. 1-3, ErftstadtFriesheim.
Unser Mandant beruft sich ausdrücklich auf den für
seinen Bauernhof zu beanspruchenden Bestandsschutz einschließlich des grundgesetzlich in Art. 14 GG
ebenfalls geschützten erweiterten Bestandsschutzes.
Soweit das gesamte Plangebiet für den Wohnungsbau
entwickelt werden soll und durch insgesamt zwei in der
Nachbarschaft ansässige landwirtschaftliche Betriebe
geprägt ist, wird zwar zum einen die in der Flächennutzungsplan-Änderung vorgesehene Darstellung als
Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO begrüßt. Zum anderen
wird der diesbezügliche Hinweis in der Vorentwurfsbegründung zu den vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Nr. 189 und 190 aber aus der Wahrnehmungsperspektive unseres Mandanten so verstanden, dass
auf und von Seiten der Stadt Erftstadt als Trägerin der
Planungshoheit ein (erweiterter) Bestandsschutz in
Bezug auf den „Gassenhof' anerkannt und im Zuge der
weiteren Aufstellung der Bauleitpläne zugunsten unseres Mandanten berücksichtigt wird.
Dies gilt umso mehr, als die von der Stadt durch eine
vorhabenbezogene Bebauungsplanung ermöglichte
Zulassung einer Wohnungsbebauung ohnehin das
städtebauliche Erfordernis auslöst, den Bestandsschutz
vorhandener baulicher Anlagen bei der Abwägung im
Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Zur
dieserhalb notwendigen Erhaltung und Standortsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes unseres Mandanten gehört folglich nicht nur die wie vorstehend
unter 1. notwendige Gewährleistung eines qualifizierten
Bestandsschutzes, sondern insbesondere auch die
Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme, wie es
durch die Rechtsprechung entwickelt worden ist, und
zwar zugleich im Hinblick auf die Entwicklungsmöglichkeiten zugunsten der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe.
2
Es ist im Internet den Bürgern zugänglich.
Der Stellungnahme wird mit der Darstellung
Dorfgebiet (nördlich der Weilerswister Straße)
und Wohnbaufläche (südlich der Weilerwister
Straße) gefolgt.
Mit dieser Darstellung im FNP soll die vorhandene umliegende Dorf- bzw. Mischgebietsnutzung
gesichert und die Entwicklung einer Wohnbebauung in angemessenem und geordnetem Rahmen
ermöglicht werden.
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
Soweit der landwirtschaftliche Betrieb unseres Mandanten tatsächlich in der Vergangenheit auch über einen
Grundstücksflächenbereich vollzogen worden ist, der
sich nunmehr im Eigentum des Projektentwicklers befindet, steht unser Mandant mit dem Vorhabenträger
aktuell in Kontakt, um im Rahmen eines entsprechenden Grundstücksgeschäfts diese faktische Erschließungssituation aufzugreifen. Insoweit besteht das Ziel
unseres Mandanten, wenn auch zunächst in unmittelbarer Kommunikation mit dem Vorhabenträger, darin,
nach Möglichkeit eine Front von etwa 15 m an der Weilerswister Straße zu erwerben, die dann gewissermaßen in einer geraden Linie zur nördlichen Grundstücksgrenze verläuft. Zum anderen besteht in Bezug auf die
Wiese, auf der zukünftig eine Wohnbauprojektentwicklung stattfinden soll, möglicherweise eine Bodendenkmalthematik, die ggf. im Wege einer vorherigen Prospektion bewältigt werden müsste.
Soweit schließlich in der öffentlichen Versammlung am
06.04.2017 auch in Bezug auf die Erschließung des
Plangebietes ausgeführt worden ist, dass die zunächst
privat zu errichtende und sodann nach Fertigstellung an
die Stadt zu übergebende Erschließungsanlage so
konzipiert werden könnte, dass auch die „hinteren
Grundstücke" in einem möglichen weiteren Schritt später erschlossen werden könnten, lehnt unser Mandant
— wie auch wohl andere Anwohner — eine derart ausufernde Erschließung im Allgemeinen, konkret eine
Stichstraße nach Westen auf sein Grundstück hin laufend ab.
Die Frage der Konzeption der Erschließung
des Plangebietes ist nicht Regelungsgegenstand
des
FlächennutzungsplanÄnderungsverfahren.
Abschließend begrüßt unser Mandant ausdrücklich die
bislang in der Vorentwurfsplanung enthaltene Ausrichtung der Baukörper wie auch den Grünstreifen von
etwa 3 m Breite zwischen dem Plangebiet und seinem
Grundstück, der bitte unbedingt so aufrechterhalten
werden möge.
Kenntnisnahme
3
Die Erschließung selbst und die Erschließung der
„hinteren Grundstücke“ sind in den nachfolgenden
VBP/ BP-Verfahren zu klären.+
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
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- anonymisiert -
- anonymisiert -
11.04.2017
08.04.2017
Ein ausreichender Abstand der künftigen Gebäude ist
im Rahmen des Bauprojekts im nördlichen Teil zwingend zu berücksichtigen. Bei einer 2,5 geschossigen
Bebauung ist ein Abstand von 4,5 m zu meiner Grundstücksgrenze zu gering, zumal die Bebauung der
Burgwiese südlich von meinem Grundstück erfolgt und
mir damit die hauptsächliche Sonneneinstrahlung auf
mein Gartengrundstücks beeinträchtigt wird.
Von vergleichbaren Situationen im Ort (Borrer Straße)
ist mir bekannt, dass auf Intervention der angrenzenden Nachbarn bei einer 1,5 geschossigen Bebauung
der Gebäudeabstand im angrenzenden Neubaugebiet
(Borrer Straße Süd) von der Stadt Erftstadt auf 6 m
festgesetzt wurde. Ich fordere eine vergleichbare, Regelung für den obigen Baubereich, wobei der Abstand
bei einer 2,5 geschossigen Bebauung in Relation noch
größer sein müsste.
Die in der Stellungnahme vorgetragene Anregung ist nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens.
Es wird darauf hingewiesen, dass es an Pfingst-Montag
1995 nach einem heftigen Gewitter zur Überflutung
auch der Zülpicher Str. gekommen ist. Die Wassermassen kamen aus Richtung Weiler i. d. Ebene und
flossen in Richtung Rotbach und von dort in Richtung
Weisse Burg/ Weilerswister Strasse. Die Zülpicher Str.
war dabei zwischen meinem Haus und dem StephansHof zum Teil mehr als 30 cm hoch überflutet.
Ähnliches gab es vor ca. 15 Jahren ebenfalls nach
einem Gewitter um Pfingsten herum. Damals floss das
Wasser allerdings "nur" in einer Höhe von ca. 10 cm
über die Zülpicher Str. in Richtung Rotbach. Ebenfalls
nach einem Gewitter passierte Ähnliches 1978/79 zur
Zeit der Flurbereinigung von Friesheim. Die Ausweisung als Überschwemmungsgebiet ist m. E. also mehr
als berechtigt. Eine Unterbrechung der Abflussmöglichkeit dieses Wassers an der Westseite der Weißen Burg
erscheint aus diesen Gründen nicht ratsam.
Kenntnisnahme
4
Die Stellungnahme bzw. Anregung wird im nachfolgenden VBP/BP –Verfahren berücksichtigt. +
Die Stellungnahme wird im nachfolgenden
VBP/BP –Verfahren berücksichtigt und falls erforderlich geeignete Maßnahmen zum Hochwasserschutz getroffen. Die Fläche befindet sich nicht im
Überschwemmungsgebiet.
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
Abwägungstabelle 02 Träger öffentlicher Belange // FNP-Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße, E.-Friesheim
Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen gem. 4(1) BauGB
Lfd.
Nr.
1
2
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Wald und Holz NRW
Regionalforstamt
Rhein-Sieg-Erft
Flerzheimer Allee 15
53125 Bonn-Röttgen
Geologischer Dienst
NRW Landesbetrieb
Postfach 100763
D-47707 Krefeld
07.03.2017
Da kein Wald betroffen ist, bestehen von Seiten Wald und
Holz NRW keine Bedenken gegen o. g. Planungen
Kenntnisnahme
01.03.2017
Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Gemarkung Friesheim
der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke
gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Kenntnisnahme
Baugrund, Boden, Wasser
Der südliche Bereich des Plangebietes zur 21. FNP
Änd. befindet sich im östlichen Grenzverlauf im Einflussbereich des Gewässers Niederberger Bach, der
nördlich gelegene Bereich des Plangebietes befindet
sich im Einflussbereich der Gewässer Rotbach sowie
Friemersheimer Bach. Dementsprechend bilden den
Baugrund Hochflutablagerungen über Schwemmlöss
und Niederterrassenablagerungen. Die Böden sind
5
Die Hinweise werden im nachfolgenden VBP/BPVerfahren berücksichtigt.
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
örtlich grundwasserbeeinflusst (Gley — Braunerden),
Braunerden oder Kolluvien, entstanden aus Hochflutablagerungen. Die Fläche unterliegt Sümpfungseinwirkungen durch den Braunkohlebergbau.
Baugrundeigenschaften/ Baugrunduntersuchungen
Ich empfehle die Baugrundeigenschaften, insbesondere das Trag- und Setzungsverhalten, objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB für die
Schutzgüter Boden und Wasser
1.Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen sowie
ihre Empfindlichkeiten zu beschreiben. Bodenbezogene
Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert.
2.Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes
Wasser
a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche
Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich
der Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben.
b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der
grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt
der Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und
die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für
das Sickerwasser eine Rolle.
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer
Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
6
Die aufgeführten Belange der Schutzgüter
sind bzw. werden entsprechend der planungsstufen (FNP, VBP/ BP) im Umweltbericht behandelt.
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
Wechselwirkungen und Maßnahmen für die Schutzziele zwischen den Schutzgütern Boden / Wasser /
Klima
Bei der Bodeninanspruchnahme sowie bei Ausgleichsmaßnahmen sollte die Klimafunktion des betroffenen
Bodens mit berücksichtigt werden.
1. Schutz, Erhalt und Wiederherstellung der Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens bei Ausgleichsmaßnahmen sollten die genannten Schutzziele
für die Entwicklung des Bodens gemäß § 9 Abs.1 Nr.
20 BauGB und § 5 Abs.2 Nr. 10 BauGB einschließlich
seiner Klimafunktion mit berücksichtigt werden durch:
a) Zunahme der Gehalte und/oder Vorräte an organischer Bodensubstanz,
b) Verbesserungen des Bodenwasserhaushalts, Kaltluftentstehungsflächen,
c) Veränderungen der Biodiversität im Boden,
d) Veränderungen im Stoffhaushalt
e) Maßnahmen gegen Erosionsgefährdung; gegen
Bodenverdichtung, gegen CO2 — Freisetzung.
2. Schutz, Erhalt oder Wiederherstellung der Kühlfunktion des Bodens für die bodennahen Luftschichten. Die Kühlfunktion des Bodens steht z.B. u.a.
in Wechselwirkung mit der Bodenfeuchte, dem Grundwasserstand und der Stauwasserbildung. Hier sollten
Wasserschutzgebiete sowie Auenlandschaften, Grünlandinseln mit Altbaumbestand sowie Bachtäler besondere Berücksichtigung finden -insbesondere im Hinblick
auf ihre Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserverschmutzungsgefährdung und unter Berücksichtigung des wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatzes
(vgl. § 179 BauGB).
3. Schutz des Bodens vor den negativen Folgen
des Klimawandels. Klimatische Einflüsse auf den
7
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
Boden können durch dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung sowie die Erhöhung der Bodenbedeckung
in Zeiten der Winter- und Sommerbrache kompensiert
werden.
5 Kompensation (vgl.o.g. Punkt zu Schutzziel 1)
Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes empfiehlt sich bei Eingriffen in Böden eine ausreichende
wirksame bodenbezogene Kompensation. Methodik zur
Suche nach Kompensationsflächen. Es ist empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch
schützenswerter Bodenfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu lassen und an anderer
Stelle auszugleichen. Suchräume für Ausgleichsflächen: Kompensationsmaßnahmen sind im Hinblick auf
die Wirksamkeit der Schutzgüter Boden und Wasser
langfristig zu planen Es können Verzahnungen mit den
Flächen eines Biotopkatasters / Biotopverbundes /
Wasserschutzgebietes u.a. angestrebt werden. Dazu
können MSPE — Flächen ausgewiesen werden: MSPE
— Flächen sind „Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft' enthalten. Dies ist im BauGB nach § 9
Abs.1 Nr. 20 BP und § 5 Abs.2 Nr. 10 / FNP vorgegeben. Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB,
Absatz 1 i.V. mit § la (3) BauGB (vgl. unter Punkt 7).
Vorsorgender Bodenschutz Maßnahmen zur
Minderung des Eingriffs. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu beachten: Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher
Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder
Vergeudung zu schützen.
Bodenkundliche Baubegleitung:
Eine Bodenkundliche Baubegleitung dient der Minde8
Die Hinweise bezüglich des Schutzes des Mutterbodens und Bodenkundlichen Baubegleitung sind nicht relevant für das FNPÄnderungsverfahren.
Sie werden in den nachfolgenden VBP/BP –
Verfahren entsprechend berücksichtigt.
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
rung des Eingriffes und kann zu Kostenreduzierung
führen wegen geringeren Folgekosten bei Wiederherstellung der Gefügestabilität der Flächen, welche als
Arbeitsflächen / Lagerungsflächen / Fahrtrassen während der Bauphase genutzt wurden.
3
IHK Köln
Geschäftsstelle Rheln-Erft Bahnstraße 1.
50126 Bergheim
08.03.2017
4
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr
Postfach 29 63
53019 Bonn
09.03.2017
5
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein Regionalniederlassung Ville-Eifel
Postfach 120161
53874 Euskirchen
06.03.2017
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln
bestehen hinsichtlich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erftstadt-Friesheim, Weilerswister
Straße" sowie der Aufstellung der vorhabenbezogenen
Bebauungspläne BP Nr. 189, Weilerswister Straße —
Nord und BP Nr. 190, Weilerswister Straße — Süd
keine Bedenken oder Anregungen. Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, sehen wir zum
gegenwärtigen Zeitpunkt die Belange der gewerblichen
Wirtschaft nicht berührt.
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die
Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine
Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen
meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden,
bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung ¬zur Prüfung zuzuleiten.
Die Bebauungsplangebiete liegen zu beiden Seiten der
Landesstraße. Der Bereich des Bebauungsplanes 190
(südlich Weiße Burg) soll künftig 38 Wohnungen Platz
bieten. Im nördlichen Planungsbereich (Bebauungsplan
189) sind eine unbezifferte Anzahl von Wohnungen
sowie eine Tiefgarage für beide Bebauungsplanbereiche geplant. Die Verkehrsbelastung der L 33 ist nach
Freigabe der Anschlussstelle Weilerswist West noch
nicht bekannt. Mit der Nutzung der Tiefgarage im nördlichen Planbereich durch die Bewohner des südlichen
Bebauungsplanbereiches wird ein erhöhter Fußgängerquerungsbedarf erzeugt, der durch entsprechende
barrierefreie Einbauten im Fahrbahnbereich der L 33
hergestellt werden sollte. Die Anbindung der Wohnun9
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Die in der Stellungnahme vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand
des
FNPÄnderungsverfahren.
Die Stellungnahme bzw. Anregungen und Hinweise werden im nachfolgenden VBP/BP entsprechend berücksichtigt.
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
gen „Weiße Burg" ist durch eine Privatstraße und eine
noch zu errichtende Brücke geplant. Die Erschließungsstraße mündet in einer Bushaltestelle.
Für den nördlich der L 33 gelegenen Wohnbereich ist
ebenfalls eine neue Anbindung an die L 33 erforderlich.
Die geplante Anbindung „Weiße Burg" liegt im unübersichtlichen Innenkurvenbereich der L 33. Sicherheitsbedenken bestehen seitens des Landesbetriebes zusätzlich hinsichtlich der Lage der Zufahrt innerhalb
einer Haltestelle incl. der sichtbehindernden Möblierung
sowie die geplante versetzte Anbindung des nördlichen
Wohngebietes. Um eine nachhaltige Erschließung beider Baugebiete sicherzustellen, ist eine Verkehrsanalyse/-prognose durchzuführen. Unabhängig davon ist für
eine sichere Fußgängerquerung und die Einhaltung der
Sichtverhältnisse im Anbindungsbereich Sorge zu tragen. Sämtliche Kosten der Änderungs- oder Ertüchtigungsmaßnahmen im Fahrbahnbereich gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt. Für die Anbindungen des Plangebietes an die L 33 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Erftstadt und
dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung, weiterer Straßenbaumaßnahmen oder der
Realisierung der Bebauungsplangebiete darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden.
Sollten Mehrkosten der Unterhaltung/ Erhaltung anfallen, gehen diese ebenfalls zu Lasten der Stadt Erftstadt
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche
auf aktive und/oder passive Schutzeinrichtungen durch
Verkehr der L 33, auch künftig nicht. Dabei weise ich
auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich
auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
10
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
6
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
17.02.2017
7
Erft Verband
Postfach 1320
50103 Bergheim
15.03.2017
8
Telefónica Germany GmbH
Rheinstraße 15
14513 Teltow
01.03.2017
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen /
der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Bombenabwürfe. Ich empfehle eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes bestehen derzeit keine Bedenken, wenn folgende Hinweise und Anregungen bei der Detailplanung
berücksichtigt werden:
Für den Abschnitt an der Weißen Burg sollte das anfallende Niederschlagswasser in den Burggraben geleitet
werden, um die Wasserversorgung des Grabens zu
stützen. Im Sommer führt der Rotbach regelmäßig zu
wenig Wasser, um den Graben zu speisen. Für den
Rotbach liegt seit der Ausweisung des Überschwemmungsgebietes eine neue Vermessung vor. Erste Auswertungen dieser Vermessung in einem hydraulischen
Modell legen die Vermutung nahe, dass die Fläche
überschwemmungsgefährdet ist. Das Modell ist jedoch
noch nicht kalibriert, weshalb hier noch keine abschließende Beurteilung möglich ist. Auf Grundlage des jetzigen Kenntnisstandes ist eine Überschwemmung der
Fläche bei einem 100-jährlichen Hochwasser nicht
auszuschließen. In der Planung sind daher geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um die neue Bebauung vor
Hochwasserschäden zu schützen.
Es sind keine Belange zu erwarten. Der Abstand zur
nächstgelegenen Richtfunkstrecke beträgt mehr als
500 m. Sollten sich noch Änderungen in der Planung /
Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns
die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.
11
Der Empfehlung ist durch die Beauftragung
zur Überprüfung bereits erfolgt.
Die in der Stellungnahme vorgetragenen Hinweise und Anregungen sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens.
Die Hinweise und Anregungen werden in den
nachfolgenden VBP/BP-Verfahren entsprechend
berücksichtigt.
Kenntnisnahme
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
9
Bezirksregierung Köln
Ländliche Entwicklung und Bodenordnung
Blumenthalstraße 33,
50670 Köln
Westnetz GmbH
Bereich Transportnetz Gas
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
28.02.2017
11
Rheinische NetzGesellschaft
mbH,
Parkgürtel 26
50823 Köln
22.03.2017
12
Gasversorgungsgesellschaft mbH
Rhein-Erft
Max-Planck-Str. 11
9354 Hürth
23.03.2017
13
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
27.03.2017
10
06.03.2017
Gegen die Planung sind aus Sicht der öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind
in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Es befinden sich keine Erdgashochdruckleitungen der
innogy Netze Deutschland GmbH 3WEGROUP). Die
Westnetz GmbH, als größter Verteilnetzbetreiber
Deutschlands, ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der innogy SE und verantwortlich für Planung,
Bau, Instandhaltung und Betrieb aller RWE-Netze.
Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf Erdgashochdruckleitungen der innogy GmbH.
Bezüglich einer Betroffenheitsprüfung weiterer Westnetz/RWE-Versorgungssparten haben wir den Vorgang
an das Regionalzentrum Westliches Rheinland (vwplanauskunft@westrietz.de) weitergeleitet.
Gegen die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes,
den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 189 (Weilerswister Straße - Nord) und den Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 190 (Weilerswister Straße - Süd)
bestehen aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung
keine Bedenken.
Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang bearbeitet und
die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie
die inhaltliche Antwort erhalten.
Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖBVerfahren der Bauleitplanung.
Die VEP Nr. 189 und VEP Nr. 190 liegen nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans.
Das Plangebiet grenzt im Osten an den Rotbach an.
Die Rotbachaue bildet mit dem begleitenden Mühlen12
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Die in der Stellungnahme des Rhein-ErftKreises vorgetragenen Hinweise und Anregungen sind nicht relevant für das FNPÄnderungsverfahren. Sie werden in den nachfolgenden VBP/BP –Verfahren entsprechend
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
graben ein bedeutsames Fließgewässersystem und
einen Biotopverbund in der überwiegend landwirtschaftlich geprägten Zülpicher Börde. Die Strukturvielfalt der
Rotbachaue wird für die weitere Umgebung als einzigartig eingeschätzt. Der Rotbach und dessen Ufer sind
daher im LINFOS Fachkataster (Landschaftsinformationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW) als Biotopfläche mit herausragender Bedeutung (VB-K-5106-102) dargestellt. Das
Gebiet fungiert als Anziehungspunkt für zahlreiche
Vogelarten. Es zeichnet sich durch ein hohes Entwicklungspotential aus und grenzt an das naturschutzwürdige, landesweit bedeutsame Gebiet zum Schutz der
Natur "Rotbachaue" an, womit es für dieses Gebiet
eine Vernetzungsfunktion übernimmt.
Außerdem ist die Fläche im Biotopkataster - Kataster
der planungsrelevanten Arten (BK-5206-013) erfasst.
Wertbestimmende Bestandsmerkmale sind im Biotopkataster aufgeführte Rote Liste-Pflanzenarten, Rote
Liste Brutvogelarten, der besondere Wert für Vogelarten der Fließgewässer sowie die Leitarten Eisvogel,
Steinkauz und Nachtigall. In der Ortslage Friesheim ist
der Auenbereich auf eine Minimumfläche beschränkt.
Als Vermeidungsmaßnahmen sind alle nicht direkt betroffenen Gehölz- und Uferbereiche während der gesamten Bauzeit durch einen Bauzaun zu schützen. Die
Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen. Ich rege an, die
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen an der Rotbachaue im Osten des Plangebietes zu konzentrieren und
die Flächen entlang des Rotbachs ökologisch aufzuwerten. Artenschutzrechtliche Prüfung nach Bundesnaturschutzgesetz. Bei der Aufstellung oder Änderung
eines Bebauungsplanes sind arten-schutzrechtliche
Anforderungen gern. § 44 BNatSchG in Verbindung mit
§ 1 (6) Nr. 7 BauGB zu prüfen. Die Realisierung des
13
berücksichtigt.
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
Bebauungsplans kann mit Beeinträchtigungen des
Auenbereichs des Rotbachs und der randlich gelegenen Gehölzbereiche verbunden sein.
Bei Eingriffen in wertvolle Biotopstrukturen ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach
§ 39 und § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist zu prüfen, ob
durch Eingriff in die oben beschriebenen Biotopstrukturen oder den Burggraben Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Arten betroffen sind. Ergibt
die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände
gemäß der o.g. §§ des BNatSchG tangiert werden können, sind für die entsprechenden Arten artenschutzrechtliche Gutachten (vertiefte Prüfung, Stufe 2) von
arten-schutzfachlich qualifizierten Gutachten erforderlich. Anhand der Ergebnisse der vertieften Prüfung wird
die Untere Naturschutzbehörde festsetzen, ob und
welche Maßnahmen für einen weiterhin günstigen Erhaltungszustand der gefährdeten Arten erforderlich
sind. Die erforderlichen Maßnahmen sind dann im Bebauungsplanverfahren festzusetzen und entsprechende
Nebenbestimmungen in die Abriss- und Baugenehmigungen aufzunehmen.
Der VEP 190 liegt nicht im Geltungsbereich eines
Landschaftsplans, grenzt aber im Süden an das Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg" (Landschaftsplan 4) an. Ich rege
daher an, den Bereich zwischen Rotbach und Burggraben sowie den Bereich zwischen Burggraben und
dem südlich angrenzenden Landschaftsschutzgebiet
2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg"
aus naturschutzfachlichen Gründen gem. § 9 Abs, 1
Nr. 20 BauGB als Flächen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festzusetzen und diese Flächen von jeglicher Nutzung
auszunehmen. Weiterhin rege ich an, die Gehölzpflanzungen in den nördlichen und südwestlichen Randbe14
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
reichen des Plangebietes sowie die Uferbereiche des
Burggrabens soweit möglich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25
b) BauGB als zu erhaltende Biotopstrukturen festzusetzen. Als Vermeidungsmaßnahmen sind alle nicht
direkt betroffenen Gehölz- und Uferbereiche während
der gesamten Bauzeit durch einen Bauzaun zu schützen. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist durch
eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen. Als
Minderungsmaßnahmen sind die während der Baumaßnahmen beeinträchtigten Biotopstrukturen nach
Beendigung des Baubetriebes wiederherzustellen. Als
Kompensationsmaßnahmen eignen sich Aufwertungen
der Biotopstrukturen der Uferrandbereiche des Rotbachs im Friesheimer Umfeld. Artenschutzrechtliche
Prüfung nach Bundesnaturschutzgesetz. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sind
artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44
BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu
prüfen. Für die Realisierung des Bebauungsplans
muss in den alten Gebäudebestand eingegriffen werden. Beeinträchtigungen des Biotopsystems aus Burg,
Gehölzbestand, Uferbereiche, Burggraben und Randbereiche des Rotbachs können mit der Realisierung
des Bebauungsplans verbunden sein.
Bei Eingriffen in die wertvollen Biotopstrukturen und
bei Eingriffen in den alten Gebäudebestand ist die
Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen
nach § 39 und § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind daher
vor den vorbereitenden Arbeiten zum Umbau der alten
Gebäude oder vor sonstigen Arbeiten, die in Lebensstätten geschützter Tiere eingreifen können, in einer
artenschutzrechtlichen Vorprüfung auf Lebensräume
(Fortpflanzungs- oder Ruhestätte) von geschützten,
heimischen Tiere zu untersuchen. Außerdem ist zu
prüfen, ob durch Eingriff in die oben beschriebenen
15
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
Biotopstrukturen oder den Burggraben Fortpflanzungsoder Ruhestätten planungsrelevanter Arten betroffen
sind.
Ergibt die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände gemäß der o.g. §§ des BNatSchG tangiert
werden können, sind für die entsprechenden Arten
artenschutzrechtliche Gutachten (vertiefte Prüfung,
Stufe 2) von arten-schutzfachlich qualifizierten Gutachten erforderlich. Anhand der Ergebnisse der vertieften
Prüfung wird die Untere Naturschutzbehörde festsetzen, ob und welche Maßnahmen für einen weiterhin
günstigen Erhaltungszustand der gefährdeten Arten
erforderlich sind. Die erforderlichen Maßnahmen sind
dann im Bebauungsplanverfahren festzusetzen und
entsprechende Nebenbestimmungen in die Abrissund Baugenehmigungen aufzunehmen.
Artenschutzrechtliche Prüfung nach Bundesnaturschutzgesetz. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sind arten-schutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit §
1 (6) Nr. 7 BauGB zu prüfen. Für die Realisierung des
Bebauungsplans muss in den alten Gebäudebestand
eingegriffen werden. Beeinträchtigungen des Biotopsystems aus Burg, Gehölzbestand, Uferbereiche,
Burggraben und Randbereiche des Rotbachs können
mit der Realisierung des Bebauungsplans verbunden
sein.
Wasserwirtschaft
FNP 21: Die geplante Bebauung ist aus wasserrechtlicher Sicht zulässig, es liegt kein Überschwemmungsgebiet vor und die Abstände von fünf Metern zum Gewässer werden eingehalten. BP 190: Das Niederschlagswasser der Dachflächen kann in den Burgraben
eingeleitet werden. Diese Einleitungen gelten als Anliegergebrauch und bedürfen keiner separaten Erlaubnis.
Die
Möglichkeit
der
Einleitung
des Nieder16
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
schlagswassers der befahrenen Flächen muss noch mit
der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden.
Sollte der Einleitung der befahrenen Flächen zugestimmt werden, so ist zu beachten, dass keine wassergefährdenden Stoffe eingeleitet werden dürfen. Folgende Auflagen gelten daher in diesem Fall: Der Einsatz von Streusalz ist nicht zulässig. Dieses Verbot gilt
sowohl für die städtischen als auch für die privaten
befestigten Flächen. Außerdem dürfen auf den Straßen- und Hofflächen keine Fahrzeugwäschen durchgeführt werden. Zusätzlich sind alle Anwohner darauf
hinzuweisen dass die Einleitung von belastetem Wasser in die Straßenabläufe unzulässig ist. Hierzu zählen
unter anderem Putzwasser und Reste von Pflanzenschutzmitteln. Diese Auflagen sollen sicherstellen, dass
sich die Wasserqualität des Burggrabens und, bei
eventueller Einleitung (wasserrechtliche Erlaubnis vom
27.02.2009, Az. 70-0-3/256 in den Rotbach), des Rotbachs durch die Einleitung nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot gemäߧ 25 a Abs. 1 Nr. 1 WHG).
Sollte sich trotzdem durch die Einleitung des schwach
belasteten Wassers in den Burgraben/Rotbach eine
Verschlechterung der Wasserqualität feststellen lassen,
so ist das Wasser der Straßen- und Hofflächen entweder entsprechend vorzubehandeln oder in den
Schmutzwasserkanal einzuleiten.
BP 189:Die Möglichkeit der Versickerung des Niederschlagswassers muss noch geprüft werden. Sollten der
Kf-Wert des Bodens sowie die Vorbelastung eine Versickerung zulassen ist beim Amt für Umweltschutz und
Kreisplanung des Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Bodenschutz Aufgrund von jahrhundertelangem Erzbergbau in der Eifel weisen Überschwemmungsgebiete
17
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
des Rotbaches und teilweise der Erft erhöhte Schwermetallgehalte (insbesondere Bleigehalte) auf. Die Vorhabensflächen liegen im ehemaligen und/oder aktuellen Überschwemmungsgebiet, Für das Plangebiet werden über 1000 mg Blei /kg Boden geschätzt. Es ist
somit davon auszugehen, dass die Fläche die bodenschutzrechtlichen Prüfwerte für Wohngebiete und insbesondere für Kinderspielflächen bei weitem Überschreiten. Daher sind folgende Auflagen zwingend zu
berücksichtigen: Sämtliche Erdarbeiten (mit Ausnahme
von Bodenarbeiten im Rahmen von archäologischen
Untersuchungen) sowie die abschließende Oberflächengestaltung sind durch einen Gutachter bodenschutzrechtlich zu begleiten und im Voraus mit der
Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises
abzustimmen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Entsorgung des Bodens unbedenklich ist. Erdaushub
zum Abtransport von der Vorhabensfläche ist daher zu
untersuchen und entsprechend der Ergebnisse ordnungsgemäß zu entsorgen (gem. LAGA M20; Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 20-Kap.
1.2 TR Boden; aktualisiert 2004).
Über die gutachterliche Begleitung ist ein Bericht einschließlich Fotodokumentation und Darstellung der
Entsorgungswege von überschüssigem Bodenmaterial
zu erstellen. Der Bericht ist der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises nach Abschluss der
Baumaßnahme zeitnah vorzulegen.Der Baubeginn ist,
einschließlich der Nennung des mit der Begleitung
beauftragten Gutachters, spätestens eine Woche vor
Baubeginn der Unteren Bodenschutzbehörde des
Rhein-Erft-Kreises schriftlich anzuzeigen.
Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung Ansprechparterin: Frau Haase, Tel.: 02271/83-13624 zum derzeiti18
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
gen Vorhabenstand sind in den zur Verfügung stehenden Unterlagen noch keine Informationen zu den verkehrsrechtlich relevanten Themen wie Erschließung
und Stellplatzanordnung enthalten.
Im Zuge der Aufstellung der Bebauungspläne bitte ich
um Beachtung folgender Hinweise:Bei einer verkehrlichen Erschließung über die L 33 (Weilerswister Straße)
ist sicherzustellen, dass die Zufahrten rechtwinklig auf
die L 33 treffen die Zufahrten über eine ausreichende
Breite verfügen die Sichtdreiecke nach RASt o6 freigehalten werden sich die Zufahrten nördlich und südlich
der L 33 gegenüberliegen, sodass sich Kreuzungen
ergeben und keine versetzten Einmündungen. Andernfalls sollten die Einmündungen nach rechts versetzt
liegen, damit ein ungehindertes Abfließen der Linkeinbieger möglich ist.
14
LVR Amt für Denkmalpflege im
Rheinland
Postfach 21 40
50250 Pulhelm
18.03.2017
Von den o.g. Vorhaben werden Belange von Denkmalschutz und -pflege in erheblichem Umfang betroffen
bzw. stehen diese einer Umsetzung der Planungsinhalte entgegen. Mit Datum vom 13.8.1982 wurde die sog.
„Weiße Burg" mit der lfd. Nr. 38 in die Denkmalliste der
Stadt Erftstadt eingetragen; das Denkmallistenblatt
führt als Gegenstand der Eintragung die Flurstücke
395, 396, 440 - 442 und 436 - 439 (alle Flur 17, Gemarkung Friesheim) auf; aus den rückseitigen Eintragungen geht der flächenbezogene Umfang des Baudenkmals eindeutig hervor. Mit Datum vom 4.12.1987
erfolgte die Eintragung als Bodendenkmal.
21. Änderung des Flächennutzungsplans und vorhaben bezogener Bebauungsplan Nr. 189, Weilerswister Straße - Nord
Umfang und gewählte städtebauliche Form der vollständig neuen, an keine historischen Vorgaben gebundenen Bebauung führen zu einer in dieser Form unverträglichen Konkurrenzsituation mit dem bestehenden
Baudenkmal, es entsteht eine zweite, gegenüber dem
19
Der Hinweis bezüglich der Eintragung der
Weißen Burg in die Denkmalliste und als Bodendenkmal wird zur Kenntnis genommen und
im nachfolgenden VBP/BP und /oder dem
Baugenehmigungsverfahren
entsprechend
berücksichtigt.
Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand
des FNP-Änderungsverfahrens. Sie wird im
nachfolgenden VBP/BP –Verfahren berücksichtigt.
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
Bestand deutlich voluminösere dreiflügelige Anlage.
Aus denkmalpflegerischer Sicht wird daher eine Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfs angeregt mit
dem Ziel einer verträglichen Einfügung des neuen Bauvolumens ohne Wiederholung der historischen Grundform der sog. Weißen Burg.
21. Änderung des Flächennutzungsplans, E. Friesheim, Weilerswister Straße und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 190, Weilerswister
Straße - Süd
Die Planung greift in drei verschiedenen Bereichen
erheblich verändernd bzw. zerstörend in das Baudenkmal ein:
1. neue Erschließungsachse westlich parallel zum
'Graben und neue Querung des Grabens mit erheblichen substantiellen und ideellen Veränderungen
der historischen Grabenanlage
2. Errichtung eines neuen Gebäudes auf der Burginsel. Das angestrebte Bauvolumen (9 WE) ist auf
der verfügbaren Fläche nicht denkmalverträglich
realisierbar. Das verlorene Wohngebäude verfügte
über vier zu drei Achsen und war mit einem recht
steilen Satteldach gedeckt. Ein neuer Baukörper
hat sich an diesem Volumen zu orientieren, ohne
das historische Gebäude zu kopieren. Wesentliche
Planungsvorgaben betreffen die Dachform sowie
die Fest-setzung einer verträglichen Trauf- und
Firsthöhe.
3. Die Bebauung der Garteninsel setzt die vollständige Überformung dieser denkmalkonstituierenden
unbebauten Insel voraus, deren wesentliche Eigenschaft die der nicht bebauten Garteninsel ist.
Die Inhalte der Planung laufen der Zielsetzung des § 1
BauGB, insbesondere den § 1 (5) und (6.5) zuwider,
sie führen zu einer erheblichen und kulturlandschaftlich
nachteiligen Veränderung der überkommenen Siedlungsstruktur und setzen einen erheblichen zerstörenden Eingriff in das Baudenkmal „Weiße Burg" voraus.
20
Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen
sind nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens.
Sie werden im nachfolgenden Baugenehmigungsoder VBP/BP –Verfahren entsprechend berücksichtigt.
zu 1) k.A.
zu 2) Die Bedenken seitens des LVR-Amt des für
Denkmalpflege im Rheinland werden von der
Unteren Denkmalbehörde geteilt.
zu 3) Mit der ergänzenden Stellungnahme zum
Denkmalwert der Garteninsel vom 03.07.2017
nimmt Dr. Meys, LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland, Bezug auf die einstige Bebauung der
heutigen Garteninsel. Nachdem wird vermutet,
dass die ursprünglich zweiteilige Wasserburg
teilweise, und das Herrenhaus auf südlichen Insel
1642 vollständig zerstört wurden und seither die
südliche Insel unbebaut blieb und als sogenannte
Garteninsel genutzt wurde. Die ehemalige als
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
15
RWE Power
Aktiengesellschaft
Stüttgenweg 2
50935 Köln
14.03.2017
Ich rege daher eine grundlegende Überarbeitung der
Planung an: Nur durch die Reduzierung des neuen
Bauvolumens im nördlichen Bereich wird eine denkmalverträgliche Einfügung der neuen Baumasse in der
unmittelbaren Nachbarschaft des Baudenkmals möglich. Die Vorgaben für den neuen Bäukörper auf der
Hauptinsel sind so auszuformulieren, dass seine Integration in den prägenden Bestand gelingt; hierzu ist
vermutlich die Reduzierung der WE notwendig.
Auf die Bebauung der Garteninsel und ihre neue Erschließung ist ersatzlos zu verzichten.
Wirtschaftshof dienende Vorburg auf der nördlichen Insel wurde nach der Zerstörung zur einteiligen festen Burg und Hofanlage umgewandelt.
Der Denkmalwert der südlichen Insel soll sich
demnach aus der über 350 jährigen Nutzung als
unbebaute Garteninsel ergeben. Wie im o.g. Gutachten jedoch auch festgestellt worden ist, ist der,
auch auf Luftaufnahmen von 1940 erkennbare,
formal gegliederten Ziergarten heute in seiner
Struktur nicht erhalten geblieben. Zudem verweist
eine Bodenplatte auf eine zwischenzeitliche Bebauung der Insel im südwestlichen Teilbereich.
Die Untere Denkmalbehörde bezweifelt daher,
dass es sich hier um einen denkmalwerten Zieroder Nutzgarten handelt, da sich dieser augenscheinlich nicht in seiner Substanz erhalten hat.
Zudem war die Insel teilweise auch zwischenzeitlich bebaut.
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5306, in einem Teil
des Plangebietes, wie in der Anlage „blau" dargestellt,
Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß
wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in
ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei
einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw.
§9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren
Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die
Die Humosen Böden im Stadtgebiet sind im
wirksamen FNP nicht dargestellt bzw. gekennzeichnet
sondern in einer dem FNPErläuterungsbericht (Begründung) beigefügten Erläuterungskarte. In dieser Karte ist die
von der 21. FNP-Änderung betroffene Fläche
bereits entsprechend gekennzeichnet.
21
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
Normblätter der DIN 1054 „Baugrund — Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196
„Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
16
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
09.03.2017
Die Bedeutung des Ortsteils Friesheim liegt in seinen
zahlreichen Burgen und Rittersitzen, die sich entlang
des Rotbachs aufreihen und größtenteils als Bodendenkmäler geschützt sind. Die mittelalterlichen Ursprünge Friesheims lassen sich bis in das 9. Jahrhundert urkundlich nachweisen. Um 830 schenkte Graf
Emundus seinen Besitz Friesheim der Kölner Domkirche. Im 11. Jahrhundert wird hier auch ein Fronhof erwähnt, dessen genaue Lage in Friesheim bislang noch
nicht eindeutig geklärt ist. Die Ursprünge der verschiedenen Burganlagen sind bislang schwer zu fassen,
aber im 13./14. Jahrhundert scheinen die Burgen bereits gestanden haben, da zu dieser Zeit verschiedene
Ritter, Vögte und Herren in Friesheim erwähnt werden.
Im 17. bis 20. Jahrhundert wurden die Gebäude der
Burganlagen baulich stark verändert, so das davon
auszugehen ist, dass sich im Boden noch Reste der
mittelalterlichen Burganlagen erhalten haben. Diese
Bodendenkmäler stellen ein bedeutendes Archiv für die
Ursprünge der Anlagen wieder, da aufgrund fehlender
schriftlicher Urkunden allein die Bodenurkunden Aussagen hierüber machen können. Im Sinn des Denkmalschutzgesetzes ist es daher von hoher Bedeutung,
diese Bodendenkmäler zu schützen und in der Planung
angemessen zu berücksichtigen. Von daher steht die
Überplanung der Bodendenkmäler durch die VBB 189
und 190 im Widerspruch zum Denkmalschutzgesetz
und wären daher abzulehnen.
Der vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 190
liegt innerhalb des Bodendenkmals BM 055.Bei der
„Weiße Burg", BD BM 55, handelt es sich um eine
22
Die grundsätzlichen Bedenken bezüglich einer
Bebauung der durch Bodendenkmäler betroffenen Bereiche wurden ausgeräumt.
In einem zwischenzeitig durchgeführten Abstimmungsgespräch zwischen der Stadtverwaltung
dem Investor und dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege konnte ein Kompromiss gefunden werden. Es werden keine Ausgrabungen stattfinden
und das evt. dort befindliche Bodendenkmal bleibt
durch eine Aufschüttung sowie eine Bodenplatte
erhalten. Einer Bebauung unter archäologischer
Begleitung kann zugestimmt werden wenn die
neuen Geländeoberflächen in die Festsetzungen
des VBP/BP übernommen werden.
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
zweiteilige Wasserburg, von der nur noch die Gebäude
der Vorburg erhalten sind. Die vermutliche Hauptburg,
in der in der Regel das Herrenhaus gestanden hat,
zeigt heute keine obertägig erkennbaren Bauten. Auf
historischen Karten des 19. Jahrhunderts ist hier ein
Garten (Garteninsel) zu erkennen. Aber es ist nicht
auszuschließen, dass in früheren Zeiten hier Gebäude
gestanden haben.
Die Weiße Burg wurde erstmalig 1399 erwähnt, als
Winrich von Schlenderhan als Vasall des Domprobstes
mit ihr belehnt wurde. Vermutlich sind die Ursprünge
der Burganlage aber älter. Aus den Planungsunterlagen geht nicht hervor, in welchem Umfang die Bauvorhaben das Bodendenkmal tangieren. Von daher stehen
der Planung Gründe des Denkmalschutzes entgegen.
Von daher sollte in erster Linie auf eine Bebauung der
Garteninsel verzichtet werden, zumal durch die Planung das Erscheinungsbild des Bodendenkmals erheblich beeinträchtigt wird. Falls dennoch eine Überplanung
in Erwägung gezogen wird, sind zum Schutz des Bodendenkmals die Häuser ohne Keller zu bauen und die
Bodendenkmäler durch Aufschüttung zu sichern und zu
erhalten. In diesem Fall muss der die Bodendenkmäler
überdeckende Humus mindestens in einer Stärke von 10
cm über den Befunden verbleiben. Bei einem vollständigen Humusabtrag käme es zu einer Teilzerstörung der
Bodendenkmäler. Das ist dann nicht erforderlich, wenn
der Humus als „Schutzschicht" auf den archäologischen
Befunden verbleibt. Bereits hierbei ist eine Begleitung
der Erdarbeiten durch eine archäologische Fachfirma
gem. §§ 13 und 29 DSchG NRW erforderlich, da bereits
im Humus sich gestalterische Bestandteile der Garteninsel (Wegeführung, Beeteinfassungen usw.) erhalten
haben dürften. Die Fläche darf dann aber nicht mehr
befahren werden. Durch das Befahren der dünnen Humusdecke würden nämlich die darunter liegenden Befunde zerstört werden. Darauf hat eine Kiesaufschüttung
über Kopf von 1 m zu erfolgen. Der Umfang der Auf23
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
schüttung ist deshalb erforderlich, weil darin die komplette Gründung der Gebäude zu erfolgen hat. Nur unter
diesen Bedingungen würde eine Überplanung des Bodendenkmals den Gründen des Denkmalschutzgesetzes
nicht entgegenstehen. In den Gartenflächen selbst wäre
keine Kiesaufschüttung erforderlich, hier kann der Bodenauftrag auch durch Humus erfolgen. Unabhängig
hiervon wären dennoch sämtliche Bodeneingriffe (Bepflanzung usw.) durch entsprechende Festsetzungen
bzw. durch einen Antrag nach § 9 (1) DSchG zu regeln.
Planerisch käme eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr.
1 BauGB i.V.m § 16 Abs. 5 BauNVO hierfür infrage.
Zu klären wären darüber hinaus noch die Erdeingriffe für
die Erschließung, Zuwegung und Brücke über den Graben und die Erdeingriffe, die im Rahmen der Sanierung
der Burganlage (z.B. Neubau im westlichen Teil der
Insel) erforderlich sind. Sie hätten wiederum eine Zerstörung der Bodendenkmalsubstanz zur Folge und müssten
so denkmalverträglich wie möglich gestaltet werden. Hier
wären Untersuchungen durch eine archäologische Fachfirma gem. §§ 13 und 29 DSchG erforderlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 189 liegt
innerhalb des Bodendenkmals BM 56. Es handelt sich
hierbei um eine trapezförmige, ca. 80 x 100 m große
Grabenanlage. Die Urkatasterkarte von 1810 zeigt, dass
diese Grabenanlage ehemals Wasser führend gewesen
ist. Größe und Lage am Rotbach lassen vermuten, dass
es sich ebenfalls um eine ehemalige, Wasser umwehrte
Burganlage gehandelt, hat, die bereits sehr früh aufgegeben wurde. Da hier bislang keine archäologischen
Untersuchungen durchgeführt wurden, können keine
Aussagen zum Umfang und Erhaltung der Bodendenkmalsubstanz gemacht werden.
Die Planung sieht innerhalb des Bodendenkmals den
Neubau mehrerer Mehrfamilienhäuser oder Reihenhäu24
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
ser vor, die sich um eine gemeinsam genutzte Tiefgarage gruppieren. Die Erschließung ist im Westen des Bodendenkmals geplant.
Es muss deshalb beim derzeitigen Kenntnisstand davon
ausgegangen werden, dass mit der Realisierung der Planung eine Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer
Belange verbunden wäre, da - bedingt durch die Erdeingriffe - Bodendenkmalsubstanz beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Daher bestehen Bedenken gegen die Planung. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3
und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die
Gemeinden nach dem Planungsleitsatz des § 11
DSchG NW die Sicherung der Bodendenkmäler bei der
Bauleitplanung zu gewährleisten. Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen
und Festsetzungen zu erreichen.
Insofern ist eine Aufklärung des Sachverhaltes durch
Sondagen noch im Rahmen der Bauleitplanverfahren
erforderlich, zumal in dieser Fläche mit erhaltenswerter
archäologische Substanz zu rechnen ist, die die Bebauungsmöglichkeiten aufgrund denkmalrechtlicher
Vorschriften nachträglich einschränken könnte.
Ein auf die Planung abgestimmtes Leistungsverzeichnis für diese archäologische Sachverhaltsermittlung
wurde bereits im Vorfeld der Planung zur Verfügung
gestellt, aber bislang nicht realisiert. Für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen ist eine Erlaubnis gern. § 13 DSchG NW erforderlich ist, die die Obere Denkmalbehörde im Benehmen
mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen.
25
Stellungnahmen zum Parallelverfahren FNP Änderung Nr. 21 Weilerswister Straße,
VBP Nr.189 Weilerswister Str. Nord, VBP Nr.190 Weilerswister Str. Süd E.-Friesheim,
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