Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
158 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
14.09.17, 16:03
Aktualisiert
14.09.17, 16:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 432/2017
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 / 82 Datum: 31.08.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Cöln
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Termin
21.09.2017
zur Kenntnis
Betriebsausschuss Immobilien
05.10.2017
zur Kenntnis
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
10.10.2017
zur Kenntnis
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Bericht zum Bundesprogramm zur Sanierung von Schulen (Kapitel 2 des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes – KInvFG)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Land NRW erhält in einer 2. Tranche des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
(KInvFG) vom Bund 1,12 Mrd. €. Im Gegensatz zur 1. Tranche aus dem Jahre 2015, in der
auch andere Förderbereiche vorgesehen waren, sollen diese Mittel den Kommunen nun
ausschließlich zur Modernisierung und Sanierung ihrer Schulen dienen.
§ 12 des Kapitels 2 KInvFG: Förderbereich und Fördervoraussetzungen
(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt.
(2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei
Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern;
dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie
notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung
der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig.
Der Förderzeitraum geht vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2022.
Noch offen ist bislang die Systematik der Verteilung der Mittel innerhalb des Landes NRW,
die über ein eigenes Landesgesetz geregelt werden muss. Hierzu liegt bisher lediglich ein
von der Landesregierung verabschiedeter Referentenentwurf vor. Danach soll die Mittelverteilung in einem zweistufigen Verfahren erfolgen – zu 60 Prozent nach dem Anteil der
Schlüsselzuweisungen der einzelnen Kommune für die Jahre 2013 bis 2017 zur Gesamtsumme der Schlüsselzuweisungen aller betroffenen Kommunen in diesem Zeitraum und
zu 40 Prozent orientiert an der Schülerzahl. Nach diesem Entwurf würde die Stadt Erftstadt eine Förderung in Höhe von 2.135.104 € erhalten.
Da es sich bislang nur um eine Kabinettentscheidung handelt, muss nun das Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden. So hat der Städte- und Gemeindebund NRW bereits
angekündigt, sich im Rahmen der Verbändeanhörung für eine unveränderte Übernahme
des Schlüssels aus dem Programm „Gute Schule 2020“ einzusetzen (50 % Schlüsselzuweisungen und 50 % Schulpauschale).
Zur Verwendung der Mittel in Erftstadt verweise ich auf die Vorlage V 404/2017 („Förderprogramm ‚Gute Schule 2020‘ – Verwendung der Mittel“), in der die Verwaltung bereits
vorschlägt, „…weitere Fördermittel, die der Stadt voraussichtlich in den nächsten Jahren
gewährt werden,…für die Sanierung des Schulzentrums Lechenich…(zu verwenden)…“
In Vertretung
(Knips)
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