Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
143 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
24.08.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsvereinbarung
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Ministerium für Verkehr des Landes NRW,
vertreten durch die Direktorin des Landesbetriebes Straßenbau NRW,
diese handelnd durch den Leiter der Regionalniederlassung Ville- Eifel
- Straßenbauverwaltung -
und
der Stadt Erftstadt,
diese vertreten durch ihren Bürgermeister
- Stadt-
über
die Gestaltung und Unterhaltung der Kreisinsel
des Kreisverkehrs L 162/ L 263
in Erftstadt
I. Allgemeines
§1
Gegenstand der Vereinbarung
Vor Abschluss dieser Vereinbarung und genehmigter Ausführungsplanung
darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
Gegenstand der Vereinbarung ist die Gestaltung der Kreisinsel des Kreisverkehrs L 162/ L
261 (NK 5106029) in Erftstadt und die anschließende Unterhaltung der Innenfläche und der
benachbarten Grünflächen nach Anlage 1.
1. Art und Umfang der Maßnahme bestimmen sich nach der von der Stadt aufgestellten und
von der Straßenbauverwaltung genehmigten Entwurfsplanung zur Neugestaltung der
Kreisinsel gern. Anlage 1, die zum Bestandteil dieser Vereinbarung gehört. Änderungen in
der genehmigten Planung bedürfen einer erneuten Zustimmung bzw. Genehmigung der
Straßenbauverwaltung. Nach Genehmigung gehören diese Änderungen zum Bestandteil
dieser Vereinbarung.
2. Grundlagen der Vereinbarung sind:
Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
Straßen- und KreuzungsrichtIinie (StraKR)
Straßenkreuzungsverordnung (StrKrVO)
jeweils in der gültigen Fassung sowie die einschlägigen technischen und
verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
3. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung:
Anlage 1: Gestaltungsplan
Anlage 2: Gestaltungsgrundsätze und Hinweise zu Mittelinseln bei Kreisverkehren
§2
Durchführung der Maßnahme
1. Die Planung bzw. Gestaltung der Kreisinsel sowie die hierfür erforderlichen
Genehmigungsverfahren und Abstimmungen mit allen Beteiligten erfolgt durch die Stadt.
2. Die Beschaffung und Errichtung sämtlicher Gestaltungselemente (Natursteine, Kies-,
Schotter- oder Pflasterflächen etc.) und die Bepflanzung der Kreisinsel erfolgt durch die
Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung ..
3. Die Verkehrssicherung (gern. den Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
-RSA-) während der Gestaltung und Unterhaltung der Kreisinsel übernimmt die Stadt.
4. Die örtliche Überwachung der Arbeiten zur Gestaltung der Kreisinselerfolgt durch die
Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung.
,
5.. Die
Anordnung von Gestaltungselementen und die Art der Bepflanzung muss so gewählt
werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs gewährleistet ist
(siehe auch Anlage 2).
11. Kostenverteilung
§3
Kosten der Maßnahme
Sämtliche Kosten, die mit dieser Maßnahme im Zusammenhang stehen, trägt die Stadt.
Hierzu gehören die Kosten:
a)
für die Lieferung und Errichtung sämtlicher Gestaltungselemente,
b)
für ggf weitere Gestaltungsmaßnähmen bzw. Nachbepflanzungen,
c)
für die Beseitigung von Schäden, die durch die Gestaltung oder durch die
Unterhaltung der Kreisinsel am bestehenden Straßenkörper entstanden sind,
d)
für die ggf. erforderliche Rekultivierung der Kreisinsel (siehe § 7),
e)
für die Verkehrssicherung (gern. RSA) zur Herstellung dieser Maßnahme und
zur anschließenden Unterhaltung der Kreisinsel.
§4
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart.
§5
Zahlungspflicht und Abrechnung
Die Abrechnung sämtlicher Arbeiten zur Gestaltung der Kreisinsel erfolgt durch die
Stadt.
111. Sonstige Regelungen
§6
Unterhaltungsträger I Unterhaltungskosten
1. Aufgrund des § 35 (1) StrWG NRW ist die Straßenbauverwaltung für die Unterhaltung
des Knotenpunktes zuständig. Abweichend hierzu wird unter Bezug auf § 35 (4) StrWG
NRW folgendes vereinbart: Die Unterhaltung der Kreisinsel obliegt der Stadt.
f
2. Unterhaltungskosten werden nicht berechnet bzw. vereinbart.
3.. Die Verkehrssicherung (gern. RSA) während der Unterhaltungs- und Pflegearbeiten
übernimmt die Stadt.
4. Die Unterhaltung und Pflege der Kreisinsel sowie deren Bepflanzung sind mindestens
zweimal im J ahr vorzusehen.
5. Der Stadt wird gestattet, die Unterhaltung der Kreisinsel an ein Unternehmen zu
überragen. Dies kann auch im Rahmen eines Sponsoring Vertrages zwischen der Stadt
und einem Unternehmen erfolgen.
6. Bei Unterhaltung der Kreisinsel durch einen Unternehmer, wird diesem die Errichtung von
vier Sponsorenschildern (Werbetafel mit Firmenlogo), deren Aufstellung bodennah
erfolgen muss, gestattet. Die maximale Fläche je Werbetafel darf 0,5 m2 nicht überschreiten.
Die Gestaltung ist insofern eingeschränkt, dass die Verwendung von retroreflektierenden
oder fluoreszierenden Folien, Signalfarben u. ä. nicht zulässig ist und die Werbetafeln keine
Standorthinweise des Unternehmens enthalten darf. Die Gestaltung und Form der
Werbetafeln sowie der Aufstellort sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.
§7
Rekultivierung
1. Bei Kündigung der Vereinbarung durch die Stadt ist die Kreisinsel im Bedarfsfall
entsprechend zu rekultivieren bzw. in einem für die Straßenbauverwaltung
unterhaltungsfreundlichen Zustand zu bringen.
2. Alle Gestaltungselemente oder sonstige durch ein Unternehmen errichtete Kies-, Schotteroder Pflasterflächen etc. müssen auf Verlangen der Straßenbauverwaltung entfernt
. werden.
3. Böden, die bei Neugestaltungsmaßnahmen der Kreisinsel abgetragen wurden sind neu
aufzuschütten.
4. Auf Verlangen der Straßenbauverwaltung muss die Kreisinsel ggf. neu planiert und mit
einer Raseneinsaat versehen werden.
5. Alle Arbeiten zur Rekultivierung der Kreisinsel sind von der Stadt zu erbringen und
müssen mit der Straßenbauverwaltung abgestimmt werden.
6. Die Verkehrssicherung (gern. RSA) während der Rekultivierungsmaßnahme übernimmt
die Stadt
§8
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen bedürfen
der Schriftform.
§9
Anzahl der Ausfertigungen
Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jede Beteiligte erhält eine Ausfertigung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung gilt ab dem Tag, an dem die letzte Unterschrift einer Beteiligten erfolgt.
Sie kann von jeder Beteiligten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden.
Für die Stadt Erftstadt
Erftstadt, __ .2017
Der Bürgermeister
In Vertretung
Monika Hallstein
Technische Beigeordnete
Für die Straßenbauverwaltung
Euskirchen, __ .2017
Der Leiter der RNL Ville-Eifel
Im Auftrag
Alfred Sebastian, RegBauDir
Abteilungsleiter Betrieb und Verkehr