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Beschlussvorlage (Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung, Kreisverkehr L 162_ L263 in Erftstadt Lechenich, vom 17.08.2017)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
143 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
24.08.17, 15:04

Inhalt der Datei

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Verkehr des Landes NRW, vertreten durch die Direktorin des Landesbetriebes Straßenbau NRW, diese handelnd durch den Leiter der Regionalniederlassung Ville- Eifel - Straßenbauverwaltung - und der Stadt Erftstadt, diese vertreten durch ihren Bürgermeister - Stadt- über die Gestaltung und Unterhaltung der Kreisinsel des Kreisverkehrs L 162/ L 263 in Erftstadt I. Allgemeines §1 Gegenstand der Vereinbarung Vor Abschluss dieser Vereinbarung und genehmigter Ausführungsplanung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Gegenstand der Vereinbarung ist die Gestaltung der Kreisinsel des Kreisverkehrs L 162/ L 261 (NK 5106029) in Erftstadt und die anschließende Unterhaltung der Innenfläche und der benachbarten Grünflächen nach Anlage 1. 1. Art und Umfang der Maßnahme bestimmen sich nach der von der Stadt aufgestellten und von der Straßenbauverwaltung genehmigten Entwurfsplanung zur Neugestaltung der Kreisinsel gern. Anlage 1, die zum Bestandteil dieser Vereinbarung gehört. Änderungen in der genehmigten Planung bedürfen einer erneuten Zustimmung bzw. Genehmigung der Straßenbauverwaltung. Nach Genehmigung gehören diese Änderungen zum Bestandteil dieser Vereinbarung. 2. Grundlagen der Vereinbarung sind:  Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)  Straßen- und KreuzungsrichtIinie (StraKR)  Straßenkreuzungsverordnung (StrKrVO) jeweils in der gültigen Fassung sowie die einschlägigen technischen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften. 3. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage 1: Gestaltungsplan Anlage 2: Gestaltungsgrundsätze und Hinweise zu Mittelinseln bei Kreisverkehren §2 Durchführung der Maßnahme 1. Die Planung bzw. Gestaltung der Kreisinsel sowie die hierfür erforderlichen Genehmigungsverfahren und Abstimmungen mit allen Beteiligten erfolgt durch die Stadt. 2. Die Beschaffung und Errichtung sämtlicher Gestaltungselemente (Natursteine, Kies-, Schotter- oder Pflasterflächen etc.) und die Bepflanzung der Kreisinsel erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung .. 3. Die Verkehrssicherung (gern. den Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen -RSA-) während der Gestaltung und Unterhaltung der Kreisinsel übernimmt die Stadt. 4. Die örtliche Überwachung der Arbeiten zur Gestaltung der Kreisinselerfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung. , 5.. Die Anordnung von Gestaltungselementen und die Art der Bepflanzung muss so gewählt werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs gewährleistet ist (siehe auch Anlage 2). 11. Kostenverteilung §3 Kosten der Maßnahme Sämtliche Kosten, die mit dieser Maßnahme im Zusammenhang stehen, trägt die Stadt. Hierzu gehören die Kosten: a) für die Lieferung und Errichtung sämtlicher Gestaltungselemente, b) für ggf weitere Gestaltungsmaßnähmen bzw. Nachbepflanzungen, c) für die Beseitigung von Schäden, die durch die Gestaltung oder durch die Unterhaltung der Kreisinsel am bestehenden Straßenkörper entstanden sind, d) für die ggf. erforderliche Rekultivierung der Kreisinsel (siehe § 7), e) für die Verkehrssicherung (gern. RSA) zur Herstellung dieser Maßnahme und zur anschließenden Unterhaltung der Kreisinsel. §4 Verwaltungskosten Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart. §5 Zahlungspflicht und Abrechnung Die Abrechnung sämtlicher Arbeiten zur Gestaltung der Kreisinsel erfolgt durch die Stadt. 111. Sonstige Regelungen §6 Unterhaltungsträger I Unterhaltungskosten 1. Aufgrund des § 35 (1) StrWG NRW ist die Straßenbauverwaltung für die Unterhaltung des Knotenpunktes zuständig. Abweichend hierzu wird unter Bezug auf § 35 (4) StrWG NRW folgendes vereinbart: Die Unterhaltung der Kreisinsel obliegt der Stadt. f 2. Unterhaltungskosten werden nicht berechnet bzw. vereinbart. 3.. Die Verkehrssicherung (gern. RSA) während der Unterhaltungs- und Pflegearbeiten übernimmt die Stadt. 4. Die Unterhaltung und Pflege der Kreisinsel sowie deren Bepflanzung sind mindestens zweimal im J ahr vorzusehen. 5. Der Stadt wird gestattet, die Unterhaltung der Kreisinsel an ein Unternehmen zu überragen. Dies kann auch im Rahmen eines Sponsoring Vertrages zwischen der Stadt und einem Unternehmen erfolgen. 6. Bei Unterhaltung der Kreisinsel durch einen Unternehmer, wird diesem die Errichtung von vier Sponsorenschildern (Werbetafel mit Firmenlogo), deren Aufstellung bodennah erfolgen muss, gestattet. Die maximale Fläche je Werbetafel darf 0,5 m2 nicht überschreiten. Die Gestaltung ist insofern eingeschränkt, dass die Verwendung von retroreflektierenden oder fluoreszierenden Folien, Signalfarben u. ä. nicht zulässig ist und die Werbetafeln keine Standorthinweise des Unternehmens enthalten darf. Die Gestaltung und Form der Werbetafeln sowie der Aufstellort sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. §7 Rekultivierung 1. Bei Kündigung der Vereinbarung durch die Stadt ist die Kreisinsel im Bedarfsfall entsprechend zu rekultivieren bzw. in einem für die Straßenbauverwaltung unterhaltungsfreundlichen Zustand zu bringen. 2. Alle Gestaltungselemente oder sonstige durch ein Unternehmen errichtete Kies-, Schotteroder Pflasterflächen etc. müssen auf Verlangen der Straßenbauverwaltung entfernt . werden. 3. Böden, die bei Neugestaltungsmaßnahmen der Kreisinsel abgetragen wurden sind neu aufzuschütten. 4. Auf Verlangen der Straßenbauverwaltung muss die Kreisinsel ggf. neu planiert und mit einer Raseneinsaat versehen werden. 5. Alle Arbeiten zur Rekultivierung der Kreisinsel sind von der Stadt zu erbringen und müssen mit der Straßenbauverwaltung abgestimmt werden. 6. Die Verkehrssicherung (gern. RSA) während der Rekultivierungsmaßnahme übernimmt die Stadt §8 Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen bedürfen der Schriftform. §9 Anzahl der Ausfertigungen Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jede Beteiligte erhält eine Ausfertigung. § 10 Inkrafttreten Diese Vereinbarung gilt ab dem Tag, an dem die letzte Unterschrift einer Beteiligten erfolgt. Sie kann von jeder Beteiligten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Für die Stadt Erftstadt Erftstadt, __ .2017 Der Bürgermeister In Vertretung Monika Hallstein Technische Beigeordnete Für die Straßenbauverwaltung Euskirchen, __ .2017 Der Leiter der RNL Ville-Eifel Im Auftrag Alfred Sebastian, RegBauDir Abteilungsleiter Betrieb und Verkehr