Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
15.09.17, 11:55
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 199/2017
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 07.04.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Mandt
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Bemerkungen
05.09.2017
beschließend
14.11.2017
beschließend
Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von in Außenbreichen der Grundstücke aufgestellten
Luft- Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte und Mini-Blockheizkraftwerke oder
ähnliche Anlagen am Schloßparl Lechenich - Bezug B 520/2016 -
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem Thema hat sich am 16.11.2016 bereits der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschäftigt. (vgl. B 520/2016).
Die Klimageräte, Luftwärmepumpen und ähnliche Geräte sind zunehmend im Außenbereich von
Wohnhäusern zu finden und sind unter Umständen geeignet, Lärm in nicht zu unterschätzender Weise
zu verursachen. Diese Geräte unterfallen jedoch den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Mithin können in einer kommunalen ordnungsbehördlichen Verordnung keine Vorgaben für derlei Geräte getroffen werden, da diese bereits in einem Bundesgesetz geregelt sind und darin keine Ermächtigung für die Kommune zur Regelung darüber hinausgehender Sachverhalte abzuleiten ist.
§ 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung kann daher nicht, wie beantragt, um Lärmschutzvor
schriften für die beschriebenen Geräte ergänzt werden.
Die untere Immissionsbehörde des Rhein-Erft-Kreis ist zuständig im Einzelfall Lärmbeschwerden zu
überprüfen und Maßnahmen anzuordnen.
Auch die Bauordnungsbehörde hat keine Möglichkeit die geschilderten Sachverhalte per Satzung zu
regeln. Die Bauordnung ermächtigt die Kommune nicht zum Schutze von Immissionen durch
Außengeräte eine Satzung zu erlassen.
Auch die Festsetzung von Regelungen in Bebauungsplänen kann, wie bereits in der Beantwortung zu
B 520/2016 ausgeführt, derzeit noch nicht abschließend bewertet werden.
In Vertretung
(Lüngen)
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