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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von in Außenbreichen der Grundstücke aufgestellten Luft- Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte und Mini-Blockheizkraftwerke oder ähnliche Anlagen am Schloßparl Lechenich - Bezug B 520/2016 -)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
15.09.17, 11:55
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von in Außenbreichen der Grundstücke aufgestellten Luft- Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte und Mini-Blockheizkraftwerke oder ähnliche Anlagen am Schloßparl Lechenich - Bezug B 520/2016 -) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von in Außenbreichen der Grundstücke aufgestellten Luft- Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte und Mini-Blockheizkraftwerke oder ähnliche Anlagen am Schloßparl Lechenich - Bezug B 520/2016 -)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 199/2017 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 07.04.2017 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Mandt Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Termin Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Bemerkungen 05.09.2017 beschließend 14.11.2017 beschließend Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von in Außenbreichen der Grundstücke aufgestellten Luft- Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte und Mini-Blockheizkraftwerke oder ähnliche Anlagen am Schloßparl Lechenich - Bezug B 520/2016 - Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Mit dem Thema hat sich am 16.11.2016 bereits der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschäftigt. (vgl. B 520/2016). Die Klimageräte, Luftwärmepumpen und ähnliche Geräte sind zunehmend im Außenbereich von Wohnhäusern zu finden und sind unter Umständen geeignet, Lärm in nicht zu unterschätzender Weise zu verursachen. Diese Geräte unterfallen jedoch den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Mithin können in einer kommunalen ordnungsbehördlichen Verordnung keine Vorgaben für derlei Geräte getroffen werden, da diese bereits in einem Bundesgesetz geregelt sind und darin keine Ermächtigung für die Kommune zur Regelung darüber hinausgehender Sachverhalte abzuleiten ist. § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung kann daher nicht, wie beantragt, um Lärmschutzvor schriften für die beschriebenen Geräte ergänzt werden. Die untere Immissionsbehörde des Rhein-Erft-Kreis ist zuständig im Einzelfall Lärmbeschwerden zu überprüfen und Maßnahmen anzuordnen. Auch die Bauordnungsbehörde hat keine Möglichkeit die geschilderten Sachverhalte per Satzung zu regeln. Die Bauordnung ermächtigt die Kommune nicht zum Schutze von Immissionen durch Außengeräte eine Satzung zu erlassen. Auch die Festsetzung von Regelungen in Bebauungsplänen kann, wie bereits in der Beantwortung zu B 520/2016 ausgeführt, derzeit noch nicht abschließend bewertet werden. In Vertretung (Lüngen) -2-