Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
231 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
05.09.17, 15:01
Aktualisiert
05.09.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Beatrix Fischer
Dr. Frank Büsges
Richardstraße 10
50374 Erftstadt
30.8.2017
Bürgermeister der Stadt Erftstadt
Herrn Volker Erner
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
B 199 /2017
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir bitte Sie, dem zuständigen Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr am 5.9. die
folgende Stellungnahme zu unsere Bürgeranregung B 199/2017 vom 6.4. diesen Jahres
rechtzeitig zur Aufnahme in den elektronischen Sitzungsdienst weiterzuleiten.
Zur Stellungnahme der Verwaltung vom 24.8. diesen Jahres möchten wir folgendes anmerken:
1. Die Beschäftigung des Ausschusses am 16.11.2016 mit dem Bürgerantrag B 520/2016
beschränkte sich auf die Vertagung, die die Antragsteller selber gestellt haben. Der
Grund ist darin zu sehen, daß die Verwaltung noch keine abschließende Stellungnahme
abgegeben hat. Die Stellungnahme von den Antragstellern v. 02.01.2017 ist nach wie
vor noch nicht veröffentlicht.
Zusammenfassend hierzu: Es gibt keine anerkannten Regel der Technik. Nach dem
BlmSchG wird der Stand der Technik herangezogen und neben der TA-Lärm, der LAILeitfaden als Erkenntnisquelle.
2. Das BlmSchG ermächtigt mit §23 Abs. 2 die Länder zum Erlaß von Vorschriften.
NRW hat nur von der Öffnungsklausel des § 49 BlmSchG Gebrauch gemacht.
Das NRW-LImSchG § 5 ermächtigt die Kommunen zum Erlaß von Vorschriften.
§ 5 LImSchG 1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung
und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, daß im Gemeindegebiet
oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes
a) bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,
b) bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder
c) bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen, soweit und solange das zur
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.
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Voraussetzung ist, daß das betreffende Gebiet nicht nur eines „normalen", sondern eines besonderen Schutzes bedarf. Dies kann etwa in Kurorten (u. U. für den ganzen
Ort), in Kurgebieten, in Erholungsbereichen, in der unmittelbaren Umgebung von
Krankenhäusern aber auch in reinen Wohngebieten u. a. der Fall sein. Denkbar ist jedoch auch, daß ein Gebiet schon so vorbelastet ist, daß eine weitere zusätzliche Belastung nicht mehr hinnehmbar wäre. Bei der Abgrenzung des schutzbedürftigen Gebietes
kommt dem Verordnungsgeber ein erheblicher Einschätzungsspielraum zu. Das entsprechende Gebiet darf allerdings nicht nur die schutzbedürftigen Flächen umfassen,
sondern muß sich auch auf den Bereich erstrecken, in dem sich die Emittenten befinden (Jarass, BlmSchG, 9. Aufl., § 49 Rn. 5).
Ziel der Kommunen soll es sein, ruhige Gebiete aufrecht zu erhalten und diese gegen
eine Zunahme des Lärms zu schützen (Steffens Himmelmann LImSchG Juli 2013).
Vorliegend geht es um den Burgpark Lechenich, der als geschützter Landschaftsteil und
als ruhiges Gebiet, das der Erholung dient, ausgewiesen ist.
Die Ausweisung erfolgt nach der EU Umgebungsrichtlinie (BlmSchG §§ 47a). Die Festsetzung von ruhigen Gebieten sollte grundsätzlich mit Schutz-Maßnahmen verbunden
werden (Anhang V der Umgebungsrichtlinie). Die Festsetzung als ruhiges Gebiet ist
rechtlich als planungsrechtliche Festsetzung i.S.v. § 47 d Abs. 6 i.V.m. § 47 Ab. 6
BlmSchG zu werten. Feste Kriterien für „ruhige Gebiete" gibt es jedoch zurzeit noch
nicht. So heißt es in Art. 3 der Umgebungslärmrichtlinie hierzu lediglich: „...Ruhige
Gebiete..." sind „...von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet(e), in dem beispielsweise der Lden-Index oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert nicht übersteigt...".
Der Bund hat jedoch im Bundes-Immissionsschutzgesetz auch in diesem Punkt keine
Konkretisierung vorgenommen, so daß die weitere Ausgestaltung (ausschließlich) der
Gemeinde obliegt.
Mit der Festsetzung als ruhiges Gebiet ist der Burgpark quasi markiert, der Belang der
zu schützenden Ruhe u.a. ist zu berücksichtigen.
Die stationären Geräte der Haustechnik werden zur Zeit nur aufgrund der Ermangelung
dedizierter Vorschriften bei Bund und Land nach dem BlmSchG, in diesem Falle der TALärm als Erkenntnisquelle herangezogen. In vielen Gemeinden wird darüber hinaus der
LAI-Leitfaden als weitere Erkenntnisquelle herangezogen. Dieser statuiert - grob umrissen - Abstandsregel, errechnet aus den Werten der TA-Lärm. Nur mit Hilfe dieses Leitfadens wird man zur Zeit den Geräten gerecht, da sie zusätzlich zum Umweltlärm den
privaten Bereich des Menschen belasten.
Eine abschließende Regelung ist im BlmSchG allerdings nicht zu sehen, da hier der
Burgpark geschützt werden soll, durch Emittenten der umliegenden Grundstücke. Diese
Grundstücke sind nicht alle in einem Bebauungsplan geregelt, so daß auch eine abschließende baurechtliche Regelung fehlt.
Problematisch ist, welche Punkte im Burgpark oder wie umfassend eine immissionsrechtliche Beurteilung vorgenommen werden soll. (siehe hier schon Fischbach Schallgutachten VEP 177).
§13 der OBehVO der Stadt Erftstadt bezieht sich auf Geräte u.a. Rasenmäher, die in
der 32. BlmSchV eigentlich abschließend geregelt sind: Laufzeit von 7:00 Uhr bis 20:00
Uhr, Sonn- und Feiertags nicht — auch diese Geräte unterliegen dem BlmSchG und
dürften somit nicht in einer OBehVO der Stadt Erftstadt auftauchen, da diese für Wohnund Kleinsiedlungsgebiete gelten.
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Stationäre Geräte der Haustechnik fehlen in der 32. BlmSchV zur Gänze.
Diese Geräte sollen auf den umgrenzenden Grundstücken des geschützten Landschaftsteil (Burgpark) reglementiert werden, um den Ausweis als Ruhiges Gebiet <= 50
dB(A) zu gewährleisten. Ein Gebiet das der Allgemeinheit zur Erholung dient.
Eine Beschränkung des Betriebes (z.B. Sonn- und Feiertags), wie es § 5 Abs. 1 Nr. a
LImSchG ermöglicht, würde bei diesen Geräten u.U. zu einer Stilllegung (Verbot) führen.
In Betracht kommen könnte eine Beschränkung dahin gehend, daß nur Geräte nach
dem Stand der Technik aufgestellt werden dürfen, wie Schallleistungspegel <= 50dB(A)
oder daß eine Messung an der Grenze zum Burgpark vorgenommen wird mit einem
Richtwert z.B. von 50dB(A). Voraussetzung für einen uneingeschränkten Betrieb von
gebäudetechnischen Geräten im Freien innerhalb von Wohngebieten ist, dass die Geräte dem Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung entsprechen und geräuscharm
sind.
In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß auf allen angrenzenden
Grundstücken eine Luftwärmepumpe oder Blockkraftheizwerk usw. aufgestellt werden
kann, weil jedem dieses Recht eingeräumt werden muss. Bei diesem worst case Szenario wäre es mit der Ruhe im Park vorbei.
Die vorgeschlagene Regelung trägt damit zu einer nachhaltigen Entwicklung bei.
Darüber hinaus regen wir an, gemäß § 13 LImSchG die Kälte, die von den Geräten ausgeht zu reglementieren, da diese für die zu schützenden Bäume im Burgpark nicht förderlich ist. Ein Reglementierungsvorschlag wäre, die Geräte so zu positionieren, daß
der Ventilator zum Haus des Emittenten zeigt.
3. Die untere Immissionsschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreis ist als Überwachungsbehörde in unserem persönlichen Fall, der den Anstoß zu der Anregung 199/2017 gegeben
hat, involviert.
4. Die Bauordnungsbehörde kann Festsetzungen in Bebauungsplänen erlassen z.B. über
§ 9 Nr. 23 b BauG. Dies hat mit OBehVO's selbstverständlich nichts zu tun. Wir haben
angeregt, in Bebauungsplänen immissionsschutzrechtliche Regelungen dieses Thema
betreffend vorzunehmen. Dies ist aber nicht der dafür zuständige Ausschuss.
Im Übrigen bedarf eine Regelung der Zustimmung der Bezirksregierung.
Wir bitten hier schon um ein Rederecht im Ausschuss, da wir leider nicht eingeladen wurden.
Mit freundlichen Grüßen