Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Bürgerantrag (Tischvorlage 05.09.2017 zu 199 - 2017)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
231 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
05.09.17, 15:01
Aktualisiert
05.09.17, 15:01
Bürgerantrag (Tischvorlage 05.09.2017 zu 199 - 2017) Bürgerantrag (Tischvorlage 05.09.2017 zu 199 - 2017) Bürgerantrag (Tischvorlage 05.09.2017 zu 199 - 2017)

öffnen download melden Dateigröße: 231 kB

Inhalt der Datei

Beatrix Fischer Dr. Frank Büsges Richardstraße 10 50374 Erftstadt 30.8.2017 Bürgermeister der Stadt Erftstadt Herrn Volker Erner Holzdamm 10 50374 Erftstadt B 199 /2017 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir bitte Sie, dem zuständigen Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr am 5.9. die folgende Stellungnahme zu unsere Bürgeranregung B 199/2017 vom 6.4. diesen Jahres rechtzeitig zur Aufnahme in den elektronischen Sitzungsdienst weiterzuleiten. Zur Stellungnahme der Verwaltung vom 24.8. diesen Jahres möchten wir folgendes anmerken: 1. Die Beschäftigung des Ausschusses am 16.11.2016 mit dem Bürgerantrag B 520/2016 beschränkte sich auf die Vertagung, die die Antragsteller selber gestellt haben. Der Grund ist darin zu sehen, daß die Verwaltung noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben hat. Die Stellungnahme von den Antragstellern v. 02.01.2017 ist nach wie vor noch nicht veröffentlicht. Zusammenfassend hierzu: Es gibt keine anerkannten Regel der Technik. Nach dem BlmSchG wird der Stand der Technik herangezogen und neben der TA-Lärm, der LAILeitfaden als Erkenntnisquelle. 2. Das BlmSchG ermächtigt mit §23 Abs. 2 die Länder zum Erlaß von Vorschriften. NRW hat nur von der Öffnungsklausel des § 49 BlmSchG Gebrauch gemacht. Das NRW-LImSchG § 5 ermächtigt die Kommunen zum Erlaß von Vorschriften. § 5 LImSchG 1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes a) bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben, b) bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder c) bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist. f /Ito .3(71 1 ä j'(tAI i 44r/11/1 2t‘ rt I., Voraussetzung ist, daß das betreffende Gebiet nicht nur eines „normalen", sondern eines besonderen Schutzes bedarf. Dies kann etwa in Kurorten (u. U. für den ganzen Ort), in Kurgebieten, in Erholungsbereichen, in der unmittelbaren Umgebung von Krankenhäusern aber auch in reinen Wohngebieten u. a. der Fall sein. Denkbar ist jedoch auch, daß ein Gebiet schon so vorbelastet ist, daß eine weitere zusätzliche Belastung nicht mehr hinnehmbar wäre. Bei der Abgrenzung des schutzbedürftigen Gebietes kommt dem Verordnungsgeber ein erheblicher Einschätzungsspielraum zu. Das entsprechende Gebiet darf allerdings nicht nur die schutzbedürftigen Flächen umfassen, sondern muß sich auch auf den Bereich erstrecken, in dem sich die Emittenten befinden (Jarass, BlmSchG, 9. Aufl., § 49 Rn. 5). Ziel der Kommunen soll es sein, ruhige Gebiete aufrecht zu erhalten und diese gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen (Steffens Himmelmann LImSchG Juli 2013). Vorliegend geht es um den Burgpark Lechenich, der als geschützter Landschaftsteil und als ruhiges Gebiet, das der Erholung dient, ausgewiesen ist. Die Ausweisung erfolgt nach der EU Umgebungsrichtlinie (BlmSchG §§ 47a). Die Festsetzung von ruhigen Gebieten sollte grundsätzlich mit Schutz-Maßnahmen verbunden werden (Anhang V der Umgebungsrichtlinie). Die Festsetzung als ruhiges Gebiet ist rechtlich als planungsrechtliche Festsetzung i.S.v. § 47 d Abs. 6 i.V.m. § 47 Ab. 6 BlmSchG zu werten. Feste Kriterien für „ruhige Gebiete" gibt es jedoch zurzeit noch nicht. So heißt es in Art. 3 der Umgebungslärmrichtlinie hierzu lediglich: „...Ruhige Gebiete..." sind „...von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet(e), in dem beispielsweise der Lden-Index oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert nicht übersteigt...". Der Bund hat jedoch im Bundes-Immissionsschutzgesetz auch in diesem Punkt keine Konkretisierung vorgenommen, so daß die weitere Ausgestaltung (ausschließlich) der Gemeinde obliegt. Mit der Festsetzung als ruhiges Gebiet ist der Burgpark quasi markiert, der Belang der zu schützenden Ruhe u.a. ist zu berücksichtigen. Die stationären Geräte der Haustechnik werden zur Zeit nur aufgrund der Ermangelung dedizierter Vorschriften bei Bund und Land nach dem BlmSchG, in diesem Falle der TALärm als Erkenntnisquelle herangezogen. In vielen Gemeinden wird darüber hinaus der LAI-Leitfaden als weitere Erkenntnisquelle herangezogen. Dieser statuiert - grob umrissen - Abstandsregel, errechnet aus den Werten der TA-Lärm. Nur mit Hilfe dieses Leitfadens wird man zur Zeit den Geräten gerecht, da sie zusätzlich zum Umweltlärm den privaten Bereich des Menschen belasten. Eine abschließende Regelung ist im BlmSchG allerdings nicht zu sehen, da hier der Burgpark geschützt werden soll, durch Emittenten der umliegenden Grundstücke. Diese Grundstücke sind nicht alle in einem Bebauungsplan geregelt, so daß auch eine abschließende baurechtliche Regelung fehlt. Problematisch ist, welche Punkte im Burgpark oder wie umfassend eine immissionsrechtliche Beurteilung vorgenommen werden soll. (siehe hier schon Fischbach Schallgutachten VEP 177). §13 der OBehVO der Stadt Erftstadt bezieht sich auf Geräte u.a. Rasenmäher, die in der 32. BlmSchV eigentlich abschließend geregelt sind: Laufzeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Sonn- und Feiertags nicht — auch diese Geräte unterliegen dem BlmSchG und dürften somit nicht in einer OBehVO der Stadt Erftstadt auftauchen, da diese für Wohnund Kleinsiedlungsgebiete gelten. 2 Stationäre Geräte der Haustechnik fehlen in der 32. BlmSchV zur Gänze. Diese Geräte sollen auf den umgrenzenden Grundstücken des geschützten Landschaftsteil (Burgpark) reglementiert werden, um den Ausweis als Ruhiges Gebiet <= 50 dB(A) zu gewährleisten. Ein Gebiet das der Allgemeinheit zur Erholung dient. Eine Beschränkung des Betriebes (z.B. Sonn- und Feiertags), wie es § 5 Abs. 1 Nr. a LImSchG ermöglicht, würde bei diesen Geräten u.U. zu einer Stilllegung (Verbot) führen. In Betracht kommen könnte eine Beschränkung dahin gehend, daß nur Geräte nach dem Stand der Technik aufgestellt werden dürfen, wie Schallleistungspegel <= 50dB(A) oder daß eine Messung an der Grenze zum Burgpark vorgenommen wird mit einem Richtwert z.B. von 50dB(A). Voraussetzung für einen uneingeschränkten Betrieb von gebäudetechnischen Geräten im Freien innerhalb von Wohngebieten ist, dass die Geräte dem Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung entsprechen und geräuscharm sind. In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß auf allen angrenzenden Grundstücken eine Luftwärmepumpe oder Blockkraftheizwerk usw. aufgestellt werden kann, weil jedem dieses Recht eingeräumt werden muss. Bei diesem worst case Szenario wäre es mit der Ruhe im Park vorbei. Die vorgeschlagene Regelung trägt damit zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Darüber hinaus regen wir an, gemäß § 13 LImSchG die Kälte, die von den Geräten ausgeht zu reglementieren, da diese für die zu schützenden Bäume im Burgpark nicht förderlich ist. Ein Reglementierungsvorschlag wäre, die Geräte so zu positionieren, daß der Ventilator zum Haus des Emittenten zeigt. 3. Die untere Immissionsschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreis ist als Überwachungsbehörde in unserem persönlichen Fall, der den Anstoß zu der Anregung 199/2017 gegeben hat, involviert. 4. Die Bauordnungsbehörde kann Festsetzungen in Bebauungsplänen erlassen z.B. über § 9 Nr. 23 b BauG. Dies hat mit OBehVO's selbstverständlich nichts zu tun. Wir haben angeregt, in Bebauungsplänen immissionsschutzrechtliche Regelungen dieses Thema betreffend vorzunehmen. Dies ist aber nicht der dafür zuständige Ausschuss. Im Übrigen bedarf eine Regelung der Zustimmung der Bezirksregierung. Wir bitten hier schon um ein Rederecht im Ausschuss, da wir leider nicht eingeladen wurden. Mit freundlichen Grüßen