Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (08_2017-09-13_Abwägungstabelle_1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
269 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
21.09.17, 11:52
Aktualisiert
21.09.17, 11:52

Inhalt der Datei

Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Verwaltungsgebäude. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 04.08.2016 - 05.09.2016 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme 1 Amprion GmbH 08.08.2016 im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 2 Stadt Erftstadt: Amt 01.4 Wirtschaftsförderung 3 Stadt Erftstadt: Amt 32 Rechts- und Ordnungsamt 4 Stadt Erftstadt: Amt 63 Bauordnungsamt - 5 Stadt Erftstadt: Amt 65 Eigenbetrieb Straßen - 6 Bezirksregierung Arnsberg – Abt. 8 Bergbau und Energie NRW Abwägungsvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. - 31.08.2016 Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Vereinigte Ville“ im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Aus bergbehördlicher Sicht werden zu der Bebauungsplanänderung keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Für den betreffenden Bereich endete die Bergaufsicht bereits 1984. Da es sich bei dem Untergrund um aufgefüllten Boden handelt, ist dieser Aspekt insbesondere bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Weitergehende, detailliertere Unterlagen liegen uns nicht vor. Außerdem ist die Planfläche nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017) Der Anregung wird gefolgt und ein entsprechender Hinweis in den Rechtsplanentwurf aufgenommen. Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen) hat die Bezirksregierung Arnsberg keine weiteren Anregungen vorgetragen. Hinweis Bergbau Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Vereinigte Ville“, welches von durch Sümpfungsmaßnahmen bedingter Grundwasserabsenkung betroffen ist. Ein Gundwasserwiederanstieg nach Beendigung der Seite 1 von 9 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Verwaltungsgebäude. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 04.08.2016 - 05.09.2016 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Der Planungsbereich liegt teilweise im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabengebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen, diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband 10 Bezirksregierung Düsseldorf – Dez. 22 Gefahrenabwehr, Hafensicherheit, Kampfmittelbeseitigung 11 Deutsche Telekom 01.09.2016 Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017) Abwägungsvorschlag bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist zu erwarten. Hierdurch bedingte Bodenbewegungen sind möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 2 von 9 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Verwaltungsgebäude. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 04.08.2016 - 05.09.2016 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Netzproduktion GmbH – NL Köln TI-NL West – PTI 22 zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Die Koordinierung mit dem Straßenbau erfolgt im Zuge der Ausbauplanung. 12 Erftverband - 13 Finanzamt Brühl - 14 Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen Landesbetrieb Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes Leichtstoffverpackungen) hat die Deutsche Telekom keine weiteren sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Anregungen vorgetragen. Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der weiter unten genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 31.08.2016 Die Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf das Trag- und Setzungsverhalten. Erdbebengefährdung Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Die Gemarkung Liblar der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Weiterhin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass für Bauwerke, bei deren Versagen durch Erdbebenwirkungen sekundäre Gefährdungen auftreten können, höhere Gefährdungsniveaus anhand einschlägiger Regelwerke zu berücksichtigen sind. Ggf. sind in diesem Fall Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017) Der Anregung wird gefolgt und ein entsprechender Hinweis in den Rechtsplanentwurf aufgenommen. Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen) hat der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen keine weiteren Anregungen vorgetragen. Hinweis: Erdbebenzone Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 2 und der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Bei Planungen und Bemessungen üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ mit Bedeutungskategorien und Bedeutungsbeiwerten zu beachten. Seite 3 von 9 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Verwaltungsgebäude. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 04.08.2016 - 05.09.2016 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag standortbezogene Seismologische Gutachten einzuholen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes NordrheinWestfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. 15 GVG mbh Rhein-Erft 16 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Forstamt Bonn Kottenforst-Ville 17 Rhein-Erft-Kreis 31.08.2016 Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die Per Post RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort erhalten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. - 22.09.2016 Naturschutz und Landschaftspflege und nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 26.09.2016 109 sind entsprechend der Eingriffs-Ausgleichsbewertung des ökologischen Fachbeitrags (s. Punkt 3 der Begründung) 23.1 ha Fläche mit standortgerechten Laubgehölzen aufzuforsten. Die Umsetzung erfolgt als Teilkompensation abschnittsweise, entsprechend der genehmigten Eingriffe. Entsprechend der Größe der Eingriffsfläche, einschließlich Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017) Der Anregung wird gefolgt. Die Ausgleichsmaßnahmen werden als Festsetzung im Rechtsplanentwurf aufgenommen. Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen) hat der Rhein-Erft-Kreis bezüglich Naturschutz und Landschaftspflege keine weiteren Anregungen vorgetragen. Festsetzung: Seite 4 von 9 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Nr. Behörde 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Verwaltungsgebäude. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 04.08.2016 - 05.09.2016 Eingang Stellungnahme der Zuwegung und anderer beanspruchter Flächen, sind nach den Ergebnissen des ökologischen Fachbeitrags die im Bebauungsplan 109 festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft durchzuführen. Im ökologischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan 109 wurde ermittelt, dass für jeden Quadratmeter beanspruchter Gewerbe- und Industriefläche 0,66 m² Kompensation zu leisten ist. Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsflächen sind mit Laubgehölzen der potentiell natürlichen Vegetation aufzuforsten. Die Ausgleichsverpflichtung für die Parkplatzfläche wurde nach der letzten bekannten Übersicht über die Umsetzung der Ausgleichsflächen (2006) noch nicht erbracht. Gegen die Änderung von privater Grünfläche zu Industriegebiet bestehen keine Bedenken, wenn auf den im Bebauungsplan 109 festgesetzten Ausgleichsflächen für jeden Quadratmeter neu festgesetzter Industriefläche 0,66 m² Laubholzwald spätestens mit Umsetzung der Industrieanlagen nach den Vorgaben des ökologischen Fachbeitrags aufgeforstet wird. Wasserwirtschaft Auf dem Gelände des Verwertungszentrums Erftkreis Süd soll auf einem bestehenden LKW-Parkplatz ein neues Verwaltungsgebäude errichtet werden. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine Aussagen zur Entwässerung des Plangebietes. Die Entwässrung ist daher mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Wasserbehörde abzustimmen Abwägungsvorschlag Ausgleichsmaßnahmen (§9 Abs. 1a BauGB) Für jeden Quadratmeter beanspruchter Gewerbefläche sind 0,66 m² Kompensation gemäß dem ökologischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt-Köttingen, Verwertungszentrum, zu leisten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichflächen sind entsprechend mit Laubgehölzen der potentiell natürlichen Vegetation bis zur Umsetzung der einzelnen Baumaßnahme aufzuforsten. Der Anregung wird gefolgt. Im Rechtsplanentwurf wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Entwässerung des Vorhabens vor Baubeginn mit der Wasserbehörde bei der Bezirksregierung Köln abzustimmen ist. Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen) hat der Rhein-Erft-Kreis bezüglich der Wasserwirtschaft keine weiteren Anregungen vorgetragen. Hinweis Entwässerung Die Entwässerung des Vorhabens ist vor Baubeginn mit der Wasserbehörde bei der Bezirksregierung Köln abzustimmen. Versickerungsanlagen auf Kippenböden müssen einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen. 18 Rheinische Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017) - Seite 5 von 9 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Verwaltungsgebäude. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 04.08.2016 - 05.09.2016 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag NETZGesellschaft mbH 19 RWE Deutschland, Essen - 20 RWE Deutschland, Euskirchen - 21 RWE Power AG Abt. GOJ-LN 02.09.2016 wie Ihnen bekannt ist, steht im Bereich des Plangebietes als Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten zu beachten: RWE Power Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um Bauwerksschäden aus möglichen Schiefstellungen und der hieraus resultierenden Verkantung der Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen zu begegnen. Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017) Der Anregung wird gefolgt und eine entsprechende Festsetzung im Rechtsplanentwurf aufgenommen. Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen) hat die RWE-Power AG keine weiteren Anregungen vorgetragen. Festsetzung Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr.1 BauGB) Die Tragfähigkeit des Bodens ist auf Basis gezielter Boden Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Aufgeschütteten Böden sind wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und ihrer unterschiedlichen Tragfähigkeit der geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ – DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 zuzuordnen. Die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 „BaugrundSicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelungen“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfahlen sind zu beachten. Seite 6 von 9 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Verwaltungsgebäude. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 04.08.2016 - 05.09.2016 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Bauwerken aufweisen. Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB in den Planteil des Bebauungsplanes aufzunehmen: Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ — DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 „Baugrund — Sicherheits-nachweise im Erd- und Grundbau — Ergänzende Regelungen“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Ferner bitten wir zu beachten, dass sich im Plangebiet eine Trinkwasserleitung befindet. 22 RWE Systems Grundstücks-GmbH & Co KG - 23 Stadtwerke Erftstadt – Amt 81 - 24 Westnetz GmbH Region Rhein-Sieg - 25 Westnetz GmbH, Bereich - Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017) Seite 7 von 9 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Verwaltungsgebäude. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 04.08.2016 - 05.09.2016 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Transportnetz Gas 26 Westnetz GmbH, DRW- 11.08.2016 im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kVS-LK Hochspannungs-leitungen der Westnetz GmbH. Früher: Westnetz GmbH, Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich Hochspannung Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. (Hoch- / Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Höchstspannungsnetz). Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 27 Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland – Netzplanung - 28 Westnetz GmbH Netzdokumentation - 29 Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 22 Kampfmittelbeseitigung - 30 LVR 05.08.2016 hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme Derzernat Finanz- und darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Immobilenmanagement Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken LVR- Bereich Gebäudegegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. und Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Liegenschaftsmanageme Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für nt Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. 31 Bundesanstalt für Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. - Seite 8 von 9 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Verwaltungsgebäude. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 04.08.2016 - 05.09.2016 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag immobilienufgaben 32 Gasversorgung RheinErft - 33 InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG - 34 Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft - 35 Landesgemeinschaft naturschutz und Umwelt NW - 36 NABU Kreisverband Rhein-Erft - 37 Rheinischer Landwirtschaftsverband e. V. - 38 Regionalforstamt RheinSieg-Erft - 39 Stadt Erftstadt - Amt 51 - - Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017) Seite 9 von 9