Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
269 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
21.09.17, 11:52
Aktualisiert
21.09.17, 11:52
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Verwaltungsgebäude.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
04.08.2016 - 05.09.2016
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
1
Amprion GmbH
08.08.2016 im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich
liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt
haben.
2
Stadt Erftstadt:
Amt 01.4
Wirtschaftsförderung
3
Stadt Erftstadt:
Amt 32
Rechts- und
Ordnungsamt
4
Stadt Erftstadt:
Amt 63
Bauordnungsamt
-
5
Stadt Erftstadt:
Amt 65
Eigenbetrieb Straßen
-
6
Bezirksregierung
Arnsberg – Abt. 8
Bergbau und Energie
NRW
Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
-
31.08.2016 Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld „Vereinigte Ville“ im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Aus bergbehördlicher Sicht werden zu der
Bebauungsplanänderung keine grundsätzlichen Bedenken
vorgetragen. Für den betreffenden Bereich endete die
Bergaufsicht bereits 1984. Da es sich bei dem Untergrund um
aufgefüllten Boden handelt, ist dieser Aspekt insbesondere
bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Weitergehende,
detailliertere Unterlagen liegen uns nicht vor.
Außerdem ist die Planfläche nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017)
Der Anregung wird gefolgt und ein entsprechender Hinweis in den
Rechtsplanentwurf aufgenommen.
Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für
Leichtstoffverpackungen) hat die Bezirksregierung Arnsberg keine weiteren
Anregungen vorgetragen.
Hinweis
Bergbau
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld
„Vereinigte
Ville“,
welches
von
durch
Sümpfungsmaßnahmen
bedingter
Grundwasserabsenkung
betroffen ist. Ein Gundwasserwiederanstieg nach Beendigung der
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Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Verwaltungsgebäude.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
04.08.2016 - 05.09.2016
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.:
61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen. Der Planungsbereich liegt teilweise im
Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von
Sümpfungsmaßnahmen. Für die Stellungnahme wurden
folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider &
Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B,
2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über
einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabengebiet in
den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen, diesbezüglich
und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die RWE
Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den
Erftverband
10
Bezirksregierung
Düsseldorf – Dez. 22
Gefahrenabwehr,
Hafensicherheit,
Kampfmittelbeseitigung
11
Deutsche Telekom
01.09.2016 Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom
Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017)
Abwägungsvorschlag
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist zu erwarten. Hierdurch
bedingte Bodenbewegungen sind möglich. Die Änderungen der
Grundwasserflurstände
sowie
die
Möglichkeit
von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Verwaltungsgebäude.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
04.08.2016 - 05.09.2016
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Netzproduktion GmbH –
NL Köln
TI-NL West – PTI 22
zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns
erneut zu beteiligen.
Die Koordinierung mit dem Straßenbau erfolgt im Zuge der Ausbauplanung.
12
Erftverband
-
13
Finanzamt Brühl
-
14
Geologischer Dienst
Nordrhein-Westfalen
Landesbetrieb
Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes Leichtstoffverpackungen) hat die Deutsche Telekom keine weiteren
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Anregungen vorgetragen.
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig,
dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH
unter der weiter unten genannten Adresse so früh wie
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden.
31.08.2016 Die Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf
das Trag- und Setzungsverhalten.
Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der
Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04
„Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen
ist.
Die Gemarkung Liblar der Stadt Erftstadt ist der
Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse T
zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für
Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Weiterhin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass für
Bauwerke, bei deren Versagen durch Erdbebenwirkungen
sekundäre Gefährdungen auftreten können, höhere
Gefährdungsniveaus anhand einschlägiger Regelwerke zu
berücksichtigen sind. Ggf. sind in diesem Fall
Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017)
Der Anregung wird gefolgt und ein entsprechender Hinweis in den
Rechtsplanentwurf aufgenommen.
Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für
Leichtstoffverpackungen) hat der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen
keine weiteren Anregungen vorgetragen.
Hinweis:
Erdbebenzone
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 2 und der geologischen
Untergrundklasse T zuzuordnen. Bei Planungen und
Bemessungen üblicher Hochbauten sind die Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04
„Bauten
in
deutschen
Erdbebengebieten“
mit
Bedeutungskategorien und Bedeutungsbeiwerten zu beachten.
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Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Verwaltungsgebäude.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
04.08.2016 - 05.09.2016
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
standortbezogene Seismologische Gutachten einzuholen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer
zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des
Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist
jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt.
Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt
werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und
sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft
insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 Gründungen,
Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN
4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der
Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350
000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst
NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den
Technischen Baubestimmungen des Landes NordrheinWestfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage
hingewiesen.
15
GVG mbh Rhein-Erft
16
Landesbetrieb Wald und
Holz NRW – Forstamt
Bonn
Kottenforst-Ville
17
Rhein-Erft-Kreis
31.08.2016 Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die
Per Post RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort
erhalten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
-
22.09.2016 Naturschutz und Landschaftspflege
und
nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
26.09.2016 109 sind entsprechend der Eingriffs-Ausgleichsbewertung des
ökologischen Fachbeitrags (s. Punkt 3 der Begründung) 23.1
ha Fläche mit standortgerechten Laubgehölzen aufzuforsten.
Die Umsetzung erfolgt als Teilkompensation abschnittsweise,
entsprechend der genehmigten Eingriffe.
Entsprechend der Größe der Eingriffsfläche, einschließlich
Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017)
Der Anregung wird gefolgt. Die Ausgleichsmaßnahmen werden als
Festsetzung im Rechtsplanentwurf aufgenommen.
Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für
Leichtstoffverpackungen) hat der Rhein-Erft-Kreis bezüglich Naturschutz
und Landschaftspflege keine weiteren Anregungen vorgetragen.
Festsetzung:
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Zeitraum:
Nr. Behörde
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Verwaltungsgebäude.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
04.08.2016 - 05.09.2016
Eingang
Stellungnahme
der Zuwegung und anderer beanspruchter Flächen, sind nach
den Ergebnissen des ökologischen Fachbeitrags die im
Bebauungsplan 109 festgesetzten Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
durchzuführen. Im ökologischen Fachbeitrag zum
Bebauungsplan 109 wurde ermittelt, dass für jeden
Quadratmeter beanspruchter Gewerbe- und Industriefläche
0,66 m² Kompensation zu leisten ist. Die im Bebauungsplan
festgesetzten Ausgleichsflächen sind mit Laubgehölzen der
potentiell natürlichen Vegetation aufzuforsten.
Die Ausgleichsverpflichtung für die Parkplatzfläche wurde
nach der letzten bekannten Übersicht über die Umsetzung der
Ausgleichsflächen (2006) noch nicht erbracht.
Gegen die Änderung von privater Grünfläche zu
Industriegebiet bestehen keine Bedenken, wenn auf den im
Bebauungsplan 109 festgesetzten Ausgleichsflächen für
jeden Quadratmeter neu festgesetzter Industriefläche 0,66 m²
Laubholzwald spätestens mit Umsetzung der
Industrieanlagen nach den Vorgaben des ökologischen
Fachbeitrags aufgeforstet wird.
Wasserwirtschaft
Auf dem Gelände des Verwertungszentrums Erftkreis Süd soll
auf einem bestehenden LKW-Parkplatz ein neues
Verwaltungsgebäude errichtet werden.
Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine Aussagen zur
Entwässerung des Plangebietes. Die Entwässrung ist daher
mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Wasserbehörde
abzustimmen
Abwägungsvorschlag
Ausgleichsmaßnahmen (§9 Abs. 1a BauGB)
Für jeden Quadratmeter beanspruchter Gewerbefläche sind 0,66
m² Kompensation gemäß dem ökologischen Fachbeitrag zum
Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt-Köttingen,
Verwertungszentrum, zu leisten. Die im Bebauungsplan
festgesetzten Ausgleichflächen sind entsprechend mit
Laubgehölzen der potentiell natürlichen Vegetation bis zur
Umsetzung der einzelnen Baumaßnahme aufzuforsten.
Der Anregung wird gefolgt. Im Rechtsplanentwurf wird ein Hinweis
aufgenommen, dass die Entwässerung des Vorhabens vor Baubeginn
mit der Wasserbehörde bei der Bezirksregierung Köln abzustimmen
ist.
Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für
Leichtstoffverpackungen) hat der Rhein-Erft-Kreis bezüglich der
Wasserwirtschaft keine weiteren Anregungen vorgetragen.
Hinweis
Entwässerung
Die Entwässerung des Vorhabens ist vor Baubeginn mit der
Wasserbehörde bei der Bezirksregierung Köln abzustimmen.
Versickerungsanlagen
auf Kippenböden
müssen einen
Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen.
18
Rheinische
Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017)
-
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Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Verwaltungsgebäude.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
04.08.2016 - 05.09.2016
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
NETZGesellschaft mbH
19
RWE Deutschland,
Essen
-
20
RWE Deutschland,
Euskirchen
-
21
RWE Power AG Abt.
GOJ-LN
02.09.2016 wie Ihnen bekannt ist, steht im Bereich des Plangebietes als
Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von
Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der
anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind
bei der Verplanung der Flächen daher folgende
Gegebenheiten zu beachten:
RWE Power
Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark
wechselnden Zusammensetzung und seiner
unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei
der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der
einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein
Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens
angepasst werden.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind
zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen,
die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens
auftreten können. Um Bauwerksschäden aus möglichen
Schiefstellungen und der hieraus resultierenden Verkantung
der Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind
Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder
erheblich unterschiedlicher Sohlpressung durch ausreichend
breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut
durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind
Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen
zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper sind mit
entsprechenden Konstruktionen zu begegnen.
Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch
konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen
auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen
Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017)
Der Anregung wird gefolgt und eine entsprechende Festsetzung im
Rechtsplanentwurf aufgenommen.
Im erneuten Beteiligungsverfahren (Sortieranlage für
Leichtstoffverpackungen) hat die RWE-Power AG keine weiteren
Anregungen vorgetragen.
Festsetzung
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr.1
BauGB)
Die Tragfähigkeit des Bodens ist auf Basis gezielter Boden
Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik zu
ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder
Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich
unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite,
vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende
Bewegungsfugen zu trennen.
Aufgeschütteten Böden sind wegen der meist stark wechselnden
Zusammensetzung und ihrer unterschiedlichen Tragfähigkeit der
geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse
nach Eurocode 7 „Geotechnik“ – DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit
den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A
2.2.2 zuzuordnen.
Die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1
mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 „BaugrundSicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende
Regelungen“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie
die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfahlen sind zu beachten.
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Verwaltungsgebäude.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
04.08.2016 - 05.09.2016
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Bauwerken aufweisen.
Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß §
9 Abs. 5 BauGB in den Planteil des Bebauungsplanes
aufzunehmen:
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen
der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner
unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie
3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7
„Geotechnik“ — DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den
ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A
2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen
eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des
Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen.
Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher
Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher
Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom
Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende
Bewegungsfugen zu trennen.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“
DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN
1054 „Baugrund — Sicherheits-nachweise im Erd- und
Grundbau — Ergänzende Regelungen“ und der DIN 18195
„Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Ferner bitten wir zu beachten, dass sich im Plangebiet eine
Trinkwasserleitung befindet.
22
RWE Systems
Grundstücks-GmbH & Co
KG
-
23
Stadtwerke Erftstadt –
Amt 81
-
24
Westnetz GmbH Region
Rhein-Sieg
-
25
Westnetz GmbH, Bereich
-
Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017)
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Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Verwaltungsgebäude.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
04.08.2016 - 05.09.2016
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Transportnetz Gas
26
Westnetz GmbH, DRW- 11.08.2016 im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kVS-LK
Hochspannungs-leitungen der Westnetz GmbH.
Früher: Westnetz GmbH,
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen
Bereich Hochspannung
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
(Hoch- /
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten
Höchstspannungsnetz).
Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und
mit Wirkung für die RWE Deutschland GmbH als
Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt
haben.
27
Westnetz GmbH,
Regionalzentrum
Westliches Rheinland –
Netzplanung
-
28
Westnetz GmbH
Netzdokumentation
-
29
Bezirksregierung
Düsseldorf
Dez. 22 Kampfmittelbeseitigung
-
30
LVR
05.08.2016 hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme
Derzernat Finanz- und
darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf
Immobilenmanagement
Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken
LVR- Bereich Gebäudegegen die o. g. Maßnahme geäußert werden.
und
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für
Liegenschaftsmanageme
Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für
nt
Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren
Stellungnahmen gesondert einzuholen.
31
Bundesanstalt für
Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
-
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Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Verwaltungsgebäude.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
04.08.2016 - 05.09.2016
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
immobilienufgaben
32 Gasversorgung RheinErft
-
33
InfraServ GmbH & Co.
Knapsack KG
-
34
Kreishandwerkerschaft
Rhein-Erft
-
35
Landesgemeinschaft
naturschutz und Umwelt
NW
-
36
NABU Kreisverband
Rhein-Erft
-
37
Rheinischer
Landwirtschaftsverband
e. V.
-
38
Regionalforstamt RheinSieg-Erft
-
39
Stadt Erftstadt
- Amt 51 -
-
Abwägungstabelle (Stand: 13.09.2017)
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