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Beschlussvorlage (09_2017-09-15_Abwägungstabelle_2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
280 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
21.09.17, 11:52
Aktualisiert
21.09.17, 11:52

Inhalt der Datei

Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme 09.08.2017 im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine PB Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Abwägungsvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. 1 Amprion GmbH 2 Stadt Erftstadt: Amt 01.4 Wirtschaftsförderung - - 3 Stadt Erftstadt: Amt 32 Rechts- und Ordnungsamt - - 4 Stadt Erftstadt: Amt 370 Feuerwache - - 5 Stadt Erftstadt: Amt 61 Umwelt- und Planungsamt - - 6 Stadt Erftstadt: Amt 63 Bauordnungsamt - - 7 Stadt Erftstadt: Amt 65 Eigenbetrieb Straßen - - 8 Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8 Bergbau und Energie NRW - - Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) Seite 1 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag 9 Bezirksregierung Düsseldorf - Dez. 22 Gefahrenabwehr, Hafensicherheit, Kampfmittelbeseitigung - - 10 Bezirksregierung Köln Dez. 32 Regionalentwicklung und Braunkohle - - 11 Bezirksregierung Köln Dez. 33 Ländliche Entwicklung und Bodenordnung 12 Bezirksregierung Köln Dez. 35 Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs. und Denkmalangelegenheiten sowie - förderung - - 13 Bezirksregierung Köln Dez. 51 Natur- und Landschaftsschutz, - - 14 Bezirksregierung Köln Dez. 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz 15 Bezirksregierung Köln Dez. 53 Immissionsschutz - 27.07.2017 gegen die Planung sind aus Sicht der von mir PB wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 05.09.2017 das Dezernat 52 „Abfallwirtschaft und Bodenschutz“ der Per Mail Bezirksregierung Köln hat keine Bedenken gegen die o.g. Änderungen. Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) - Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. - Seite 2 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Nr. Behörde 16 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Eingang Stellungnahme Bezirksregierung Köln - 05.09.2017 Den öffentlich bekannt gemachten Unterlagen ist ein Dez. 54 Per Mail Entwässerungskonzept beigefügt, das eine Direkteinleitung Wasserwirtschaft - Obere von auf dem Gelände der Remondis GmbH anfallenden Wasserbehörde, Niederschlagswässern in einen Vorfluter zum Knapsacker Gewässerentwicklung See vorsieht. Nach meinem Kenntnisstand ist diese und Hochwasserschutz Direkteinleitung ins Gewässer in der Vergangenheit verschlossen worden, sodass zwischenzeitlich alle auf dem Remondis-Gelände anfallenden Abwässer, inclusive Niederschlagswässer, in die vorhandene betriebseigene Schmutzwasserkanalisation und im weiteren Verlauf dann in die städtische Kanalisation der Stadt Erftstadt entsorgt werden müssen. Vor diesem Hintergrund und den darüber hinaus infolge der Erweiterung der Anlage zu erwartenden Mehrmengen an Abwasser, möchte ich darauf hinweisen, dass die betriebseigene Schmutzwasser-Kanalisation auf ihre hydraulische Leistungsfähigkeit untersucht sein muss. Dabei ist zu beachten, dass auch für die anfallenden Wässer der unterhalb der Remondis-Einleitung ansässigen Firmen des VZEK-Geländes, Reterra und Refood, genügend Kapazität zur Aufnahme der Abwässer bestehen bleiben muss. Eine Gesamtbetrachtung für die drei Nutzer des betriebseigenen Schmutzwasserkanals sollte geprüft sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit des sich anschließenden städtischen Schmutzwasserkanals und der Erftverbands-Kläranlage gegeben ist sowie deren Bereinigungskapazitäten ausreichend bemessen sind. Abwägungsvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ziel des Bebauungsplans ist die Errichtung einer Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen zu ermöglichen. Die hierfür vorgesehene Fläche ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt-Köttingen, Verwertungszentrum als Grünfläche festgesetzt. Im Jahr 2000 wurde für diese Fläche die Baugenehmigung für die Umnutzung zur LKW-Abstellfläche/ Parkplatz erteilt. Mit Ausnahme kleinerer Pflanzflächen zwischen den Stellplätzen, wurde hiernach die gesamte Fläche versiegelt. Die Gebäude der Leichtstoffverpackungsanlage sind auf dieser bereits versiegelten Fläche geplant. Es ist somit nicht anzunehmen, dass durch die Umsetzung der Planung eine erheblich größere Menge an Niederschlagswässern anfällt, als bei der ausschließlichen Nutzung derselben Fläche als Stellplatz. Die Verwertung der Niederschlagswässer wurde, nachdem Schadstoffe in diesem nachgewiesen wurden, umgestellt. Seit 2008 erfolgt keine Einleitung der Wässer in die Vorflut Knapsacker See mehr, wie ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 109 vorgesehen. Den Beteiligungsunterlagen war als Gegenüberstellung zur aktuellen Bewertung der Umweltmerkmale der Fachbeitrag zur Ursprungsplanung beigefügt, der auch ein Entwässerungskonzept enthält, das demnach nicht mehr aktuell ist. Stattdessen werden die Wässer heute über eine private Druckleitung in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Die Aussage in der vorliegenden Stellungnahme ist diesbezüglich somit richtig und entspricht inhaltlich den offen gelegenen Unterlagen. Insgesamt ist die Entsorgung der Wässer zurzeit gesichert, die vorhandenen Anlagen sind für die aufzunehmenden Mengen ausreichend dimensioniert. Da eine Erhöhung der Mengen auf Grund der Planung nicht zu erwarten ist, ist eine weitere Überprüfung der Wasserentsorgung im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht erforderlich. Die Stadtwerke Erftstadt folgen in Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2017 dieser Argumentation und bestätigen, dass das Plangebiet in der jetzt versiegelten Form bereits Bestandteil der genehmigten Netzanzeige der Stadtwerke Erftstadt ist. Von daher werden keine weiteren Anregungen zu der vorliegenden Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) Seite 3 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Bauleitplanung vorgebracht. Vor Baubeginn ist die Entwässerung jedoch mit der Wasserbehörde bei der Bezirksregierung Köln abzustimmen. Ein entsprechender Hinweis wurde im Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 17 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH NL Köln TI-NL West – PTI 22 18 Erftverband - 16.08.2017 für die geplante Fläche fehlen Angaben zur Beseitigung des Per Post Niederschlagswassers. Die Abflusssituation im ehemaligen Tagebaugebiet "Vereinigte Ville" ist nicht bekannt, M3/M7Untersuchungen liegen hier nicht vor. Die Planung begründet zudem die komplette Versiegelung einer bislang festgesetzten Grünfläche. Zur Vermeidung erhöhter Niederschlagswasserabflüsse sollten Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung festgesetzt werden. Eine abwassertechnische Aussage ist nur mit weiteren Angaben zur Entwässerung möglich. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Rahimi, Abteilung A2 — Planen und Bauen, Tel.-Nr.: 02271/88-1148. Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen können, befinden sich im o. g. Plangebiet aktive oder inaktive Grundwassermessstellen. Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasser-haushaltsgesetz. Daher ist ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können. Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum Zwecke der Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) - Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung bezüglich der Beseitigung des Niederschlagswassers wird nicht gefolgt. Die Stadtwerke Erftstadt bestätigen in Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2017 (vergleiche Nr. 33), dass die Entsorgung des derzeit anfallenden Niederschlagswassers gesichert ist. Da davon ausgegangen werden kann, dass durch die Errichtung von Gebäuden auf einer bereits versiegelten Fläche keine zusätzlichen Niederschlagswässer anfallen, kann von der Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen abgesehen werden. (Vergleiche Abwägung zu Nr. 16) Der Anregung bezüglich der Grundwassermessstellen wird gefolgt. Der Hinweis wird als solcher in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Die Lage der Messstellen wird nachrichtlich übernommen. Die Begründung wird ergänzt. Grundwassermessstellen Innerhalb des Geltungsbereiches, sowie nördlich und südlich angrenzend befinden sich Grundwassermessstellen. Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand ist dauerhaft zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind die Baumaßnahmen vor Beginn mit dem Seite 4 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Eigentümer der Messstellen abzustimmen. Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem entsprechenden Eigentümer der Grundwassermessstelle Kontakt aufzunehmen. Grundwassermessstellen des Erftverbandes sind nicht betroffen. Anlageplan - Inaktive Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, können die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen. 19 Finanzamt Brühl 20 GASCADE Gastransport 03.08.2017 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der GmbH Per Post Anlagenbetreiber VVINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH Fachbereich GNL sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Als weitere Möglichkeit Ihrer Anfrage zur Leitungsauskunft steht Ihnen unter der Internetadresse https://portal.billeitunosauskunft.de das kostenfreie Online-Portal BIL zur Verfügung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. 21 Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen Landesbetrieb - 22 GVG mbh Rhein-Erft - 09.08.2017 Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische PB NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) - Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. Seite 5 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag erhalten. Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung. 23 Landesbetrieb Straßenbau NRW 01.08.2017 um eine Stellungnahme abgeben zu können, sind die Per Post verkehrlichen Auswirkungen hinsichtlich Ziel- und Quellverkehr erklärt werden, da das Gelände über eine Signalanlage an die B 265 (durchschnittlicher täglicher Verkehr = ca. 16.000 Fahrzeuge) angeschlossen ist. In der Vergangenheit konnten am Knoten Unfälle verzeichnet werden. Der Aussage zur verkehrlichen Auswirkung der Bauleitplanung ist eine Unfallauswertung hinzuzufügen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt-Köttingen, Verwertungszentrum sieht keine Anbindung an die B 265 vor. Es war vorgesehen, den Verkehr ausschließlich über die Tonstraße Richtung Norden auf die L 495 zu führen. Im Zuge der Errichtung weiterer Betriebe – u. A. Deponie – wurde der Ausbau der Tonstraße Richtung Süden auf die B 265 veranlasst. Die Tonstraße befindet sich im Privatbesitz und wird von den anliegenden Betrieben gemeinschaftlich unterhalten. Zur Abrechnung und Aufteilung der anfallenden Kosten werden regelmäßige Verkehrszählungen durchgeführt. Diese belegen, dass der Verkehr auch weiterhin vorrangig über den nördlichen Anschluss an die L 495 erfolgt um von hier die BAB zu erreichen. An- und Abfahrt über den Kreuzungsbereich mit der B 265 erfolgt in deutlich geringerem Umfang, da dies lediglich für die aus dem unmittelbaren Umfeld anliefernden Fahrzeuge von Vorteil ist. Lt. Aussage des Betreibers werden für die geplante Sortieranlage zusätzlich 35 - 40 LKW/Tag über den Zeitraum von 06.00 bis 22.00 Uhr verteilt erwartet. Davon werden voraussichtlich 5 - 6 LKW/Tag Fahrten zusätzlich über den Knotenpunkt mit der B 265 abgewickelt werden. Der Kreuzungspunkt B 265/ Tonstraße/ Campingplatz Liblarer See wird in der Liste der Unfallhäufungsstellen des Rhein-Erft-Kreises nicht geführt. Es kommt an dieser Stelle somit zu keiner bekannten Unfallhäufung. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass keine Beeinträchtigung durch die Errichtung der Sortieranlage zu erwarten ist. 24 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Forstamt Bonn Kottenforst-Ville 23.08.2017 da kein Wald betroffen ist, bestehen von Seiten des Per Mail Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen keine Bedenken gegen o. g. Planungen. Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. Seite 6 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Nr. Behörde 25 NetCologne 26 Rhein-Erft-Kreis 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag - - 31.08.2017 Natur- und Landschaftspflege Per Mail Gegenüber der ersten Beteiligung vom 25.07.2016 hat sich die geplante Nutzung geändert. Anstelle eines Verwaltungsgebäudes ist jetzt die Zulassung einer Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen geplant. Die Planungsänderung ändert aber nichts an den Anregungen und Hinweisen zur Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen. Diese Anregungen wurden in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Daher bestehen keine Bedenken gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans 109. Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. Wasserwirtschaft Die Entwässerung des Plangebietes wird mit der zuständigen Wasserbehörde der Bezirksregierung abgestimmt, daher bestehen aus Sicht der Unteren Wasserbehörde des RheinErft-Kreises keine weiteren Anregungen und Bedenken Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. Bodenschutz Im Rahmen der o.g. Änderung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen der REMONDIS GmbH Rheinland geschaffen werden. Aufgrund der Lage des Standortes auf einer Deponie und insbesondere im Bereich belasteter Böden erfolgten Bodenuntersuchungen. Festgestellt wurde Phosphorwasserstoff in der Bodenluft Gegen die geplante Änderung des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken, wenn der Absatz „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind" der Festsetzungen um folgende Auflagen ergänzt werden:  Vor Beginn der Maßnahmen sind die Planungen der Unteren Bodenschutzbehörde vorzustellen. Der Umfang der Entlüftungssysteme ist mit ihr abzustimmen.  Die bodenbezogenen Ausführungsarbeiten sind gutachterlich zu begleiten. Der vorliegenden Anregung wird gefolgt. Die im Bebauungsplanentwurf aufgenommene Festsetzung bezüglich Flächen, deren Böden erheblich mit Umweltgefährdenden Stoffen belastet sind wird entsprechend ergänzt. Die Begründung wird angepasst. Flächen, deren Böden erheblich mit Umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) Im Plangebiet ist mit Phosphorwasserstoffgasaustritten zu rechnen. Vor Beginn der Maßnahmen sind die Planungen der Unteren Bodenschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis vorzustellen und der Umfang der Entlüftungssysteme abzustimmen. Alle bodenbezogenen Ausführungsarbeiten sind gutachterlich zu begleiten. Der beauftragte Gutachter sowie der Baubeginn sind der Unteren Bodenschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen. Im Hinblick auf die Phosphorwasserstoffgehalte in der Bodenluft sind im Zuge der Ausführung ausreichende Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Seite 7 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme   27 Abwägungsvorschlag Nach Fertigstellung der baulichen Anlagen ist ein bodenschutz- und abfallrechtlicher Bericht zu erstellen und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft Kreises zeitnah vorzulegen. Im Bericht sind die baulichen Maßnahmen hinsichtlich der Phosphorwasserstoffgasaustritte sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Aushubmaterial zu dokumentieren (einschl. Fotodokumentation). Der beauftragte Gutachter sowie der Baubeginn ist der Unteren Bodenschutzbehörde vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen. Nach Abschluss ist ein bodenschutz- und abfallrechtlicher Bericht zu erstellen und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zeitnah vorzulegen. Im Bericht sind die baulichen Maßnahmen hinsichtlich der Phosphorwasserstoffgasaustritten sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Aushubmaterial zu dokumentieren (einschl. Fotodokumentation). Rhein-Main28.07.2017 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere Rohrleitungstransportges PB vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare ellschaft m.b.H. Planungen unseres Hauses betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Sollten die Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. 24.08.2017 gegen dieses Verfahren bestehen aus Sicht der öffentlichen PB Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. 28 Rheinische NETZGesellschaft mbH 29 RWE Deutschland, Essen - - 30 RWE Deutschland, Euskirchen - - 31 RWE Power AG Abt. GOJ-LN - - 32 RWE Systems Grundstücks-GmbH & Co KG - - 33 Stadtwerke Erftstadt - 06.09.2017 Die Übernahme von Schmutzwasser kann problemlos Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird Seite 8 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Nr. Behörde Amt 81 Eingang Per Hauspost Stellungnahme Abwägungsvorschlag erfolgen. Bei der Übernahme von Niederschlagswasser stellt sich die Lage komplizierter dar. Auf Grund des Inhaltsstoffes PFT im Niederschlagswasser darf der Standort das Wasser nicht mehr in das angrenzende Gewässer einleiten. Aus diesem Grund werden die Niederschlagswässer größtenteils über eine private Druckleitung in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet. nicht gefolgt. Durch die Erweiterung zusätzlich anfallende Niederschlagswässer können auf Grund verschiedener Randbedingungen nicht problemlos aufgenommen werden. Die Problematik ist dem Anlagenbetreiber bekannt. Hierzu wurden schon einige Gesprächen zwischen den Stadtwerken und dem Betreiber geführt. Zur Zeit lässt dieser eine Studie erstellen, in der geprüft wird, welche technischen und rechtlichen Folgen die Ableitung auslöst. Im Anschluss müssen ggf. noch Genehmigungen bei der Bezirksregierung Köln gestellt werden. Bis zu dem Ausgang dieser Studie können die Stadtwerke daher nicht sagen, ob die Entwässerung dieser Erweiterung gesichert ist. 15.09.2017 Mit der Stellungnahme vom 04.09.2017 wurde in dieser auf die Problematik der zusätzlichen Übernahme von Niederschlagswasser eingegangen, und der daraus resultierenden Einholung von Genehmigungen. In der Zwischenzeit wurde von dem Anlagenbetreiber des Standortes mitgeteilt, dass der Geltungsbereich der aktuellen Änderung innerhalb des Umring liegt, welcher in der aktuellen und genehmigten Netzanzeige der Stadtwerke Erftstadt eingebunden ist. Aus diesem Grund haben die Stadtwerke keine Bedenken gegen die Änderung des B-Planes. 34 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) - Die Stadtwerke Erftstadt bestätigen aufgrund neuerer Erkenntnisse in Ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15.09.2017, dass das Plangebiet in der jetzt versiegelten Form bereits Bestandteil der genehmigten Netzanzeige der Stadtwerke Erftstadt ist. Die Entwässerung ist zur Zeit somit als gesichert anzunehmen. Von daher werden keine weiteren Anregungen von Seiten der Stadtwerke Erftstadt zu der vorliegenden Bauleitplanung vorgebracht. (Vergleiche auch Nr. 16 und Nr. 18) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. - Seite 9 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme 21.08.2017 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. PB Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Abwägungsvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. 35 Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG Abt. Zentrale Planung 36 Unitymedia NRW GmbH, Regionalbüro West Netzplanung 37 Verbandswasserwerk GmbH 04.08.2017 Bezug nehmend auf den o.g. Bebauungsplan teilen wir Ihnen Per Post mit, dass unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken hiergegen bestehen, da es sich nicht um unser Versorgungsgebiet handelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. 38 Vodafone GmbH, NL West 28.07.2017 In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden PB sich KEINE Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der: X Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem. Arcor AG & Co. KG) Darüber hinaus ist zur Zeit seitens Vodafone keine Mitverlegung und kein Ausbau geplant. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. 39 Wasser- und Bodenverband Dränverband Erp - - 40 Wasser- und Bodenverband Lommersum-Derkum - - 41 Westnetz GmbH Region Rhein-Sieg - - 42 Westnetz GmbH, Bereich Transportnetz Gas - - 43 Westnetz GmbH, DRWS-LK Früher: Westnetz GmbH, Bereich Hochspannung (Hoch- / Höchstspannungsnetz). - - - Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) - Seite 10 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag - - 44 Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland Netzplanung 45 Westnetz GmbH Netzdokumentation Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 08.08.2017 in dem angegebenen Bereich befinden sich keine Es ist keine Abwägung erforderlich. Per Mail Erdgashoch-druckleitungen der innogy Netze Deutschland GmbH (RWEGROUP). Die Westnetz GmbH, als größter Verteilnetzbetreiber Deutschlands, ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der innogy SE und verantwortlich für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb aller RWE-Netze. Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf Erdgashochdruckleitungen der innogy Netze Deutschland GmbH mit einem Betriebsdruck ≥5bar. 46 47 Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 22 Kampfmittelbeseitigung 19.04.2017 und 08.08.2016 Per Mail von 320 Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung). Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie des konkreten Verdachtes. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite¹. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Der vorliegenden Anregung wird gefolgt. Die Hinweise werden als solche in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Die Kampfmittelverdachtsflächen werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Kampfmittel Im den gekennzeichneten Bereichen ist die überbaubare Fläche durch die Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22, Kampfmittelbeseitigung, Cecilienalleee 2, 40474 Düsseldorf vor Baubeginn auf Kampfmittel zu überprüfen. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion des gesamten Geländes empfohlen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf zu entnehmen. Seite 11 von 12 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Nr. Behörde 3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK, Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 03.08.2017 - 04.09.2017 Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. ¹ Zur Kampfmittelüberprüfung werden zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. Anlageplan Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017) Seite 12 von 12