Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
280 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
21.09.17, 11:52
Aktualisiert
21.09.17, 11:52
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
09.08.2017 im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
PB
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich
liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt
haben.
Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
1
Amprion GmbH
2
Stadt Erftstadt:
Amt 01.4
Wirtschaftsförderung
-
-
3
Stadt Erftstadt:
Amt 32
Rechts- und
Ordnungsamt
-
-
4
Stadt Erftstadt:
Amt 370
Feuerwache
-
-
5
Stadt Erftstadt:
Amt 61
Umwelt- und
Planungsamt
-
-
6
Stadt Erftstadt:
Amt 63
Bauordnungsamt
-
-
7
Stadt Erftstadt:
Amt 65
Eigenbetrieb Straßen
-
-
8
Bezirksregierung
Arnsberg - Abt. 8
Bergbau und Energie
NRW
-
-
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
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Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
9
Bezirksregierung
Düsseldorf - Dez. 22
Gefahrenabwehr,
Hafensicherheit,
Kampfmittelbeseitigung
-
-
10
Bezirksregierung Köln Dez. 32
Regionalentwicklung und
Braunkohle
-
-
11
Bezirksregierung Köln Dez. 33
Ländliche Entwicklung
und Bodenordnung
12
Bezirksregierung Köln Dez. 35
Städtebau, Bauaufsicht,
Bau-, Wohnungs. und
Denkmalangelegenheiten
sowie - förderung
-
-
13
Bezirksregierung Köln Dez. 51
Natur- und
Landschaftsschutz,
-
-
14
Bezirksregierung Köln Dez. 52
Abfallwirtschaft und
Bodenschutz
15
Bezirksregierung Köln Dez. 53
Immissionsschutz -
27.07.2017 gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
PB
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem
Planungsbereich nicht vorgesehen.
05.09.2017 das Dezernat 52 „Abfallwirtschaft und Bodenschutz“ der
Per Mail Bezirksregierung Köln hat keine Bedenken gegen die o.g.
Änderungen.
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
-
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
Nr. Behörde
16
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Eingang
Stellungnahme
Bezirksregierung Köln - 05.09.2017 Den öffentlich bekannt gemachten Unterlagen ist ein
Dez. 54
Per Mail Entwässerungskonzept beigefügt, das eine Direkteinleitung
Wasserwirtschaft - Obere
von auf dem Gelände der Remondis GmbH anfallenden
Wasserbehörde,
Niederschlagswässern in einen Vorfluter zum Knapsacker
Gewässerentwicklung
See vorsieht. Nach meinem Kenntnisstand ist diese
und Hochwasserschutz
Direkteinleitung ins Gewässer in der Vergangenheit
verschlossen worden, sodass zwischenzeitlich alle auf dem
Remondis-Gelände anfallenden Abwässer, inclusive
Niederschlagswässer, in die vorhandene betriebseigene
Schmutzwasserkanalisation und im weiteren Verlauf dann in
die städtische Kanalisation der Stadt Erftstadt entsorgt
werden müssen.
Vor diesem Hintergrund und den darüber hinaus infolge der
Erweiterung der Anlage zu erwartenden Mehrmengen an
Abwasser, möchte ich darauf hinweisen, dass die
betriebseigene Schmutzwasser-Kanalisation auf ihre
hydraulische Leistungsfähigkeit untersucht sein muss. Dabei
ist zu beachten, dass auch für die anfallenden Wässer der
unterhalb der Remondis-Einleitung ansässigen Firmen des
VZEK-Geländes, Reterra und Refood, genügend Kapazität
zur Aufnahme der Abwässer bestehen bleiben muss. Eine
Gesamtbetrachtung für die drei Nutzer des
betriebseigenen Schmutzwasserkanals sollte geprüft sein.
Zudem muss sichergestellt sein, dass die hydraulische
Leistungsfähigkeit des sich anschließenden städtischen
Schmutzwasserkanals und der Erftverbands-Kläranlage
gegeben ist sowie deren Bereinigungskapazitäten
ausreichend bemessen sind.
Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ziel des Bebauungsplans ist die Errichtung einer Sortieranlage für
Leichtstoffverpackungen zu ermöglichen. Die hierfür vorgesehene Fläche ist im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt-Köttingen,
Verwertungszentrum als Grünfläche festgesetzt. Im Jahr 2000 wurde für diese
Fläche die Baugenehmigung für die Umnutzung zur LKW-Abstellfläche/
Parkplatz erteilt. Mit Ausnahme kleinerer Pflanzflächen zwischen den
Stellplätzen, wurde hiernach die gesamte Fläche versiegelt.
Die Gebäude der Leichtstoffverpackungsanlage sind auf dieser bereits
versiegelten Fläche geplant. Es ist somit nicht anzunehmen, dass durch die
Umsetzung der Planung eine erheblich größere Menge an
Niederschlagswässern anfällt, als bei der ausschließlichen Nutzung derselben
Fläche als Stellplatz.
Die Verwertung der Niederschlagswässer wurde, nachdem Schadstoffe in
diesem nachgewiesen wurden, umgestellt. Seit 2008 erfolgt keine Einleitung
der Wässer in die Vorflut Knapsacker See mehr, wie ursprünglich im
Bebauungsplan Nr. 109 vorgesehen. Den Beteiligungsunterlagen war als
Gegenüberstellung zur aktuellen Bewertung der Umweltmerkmale der
Fachbeitrag zur Ursprungsplanung beigefügt, der auch ein
Entwässerungskonzept enthält, das demnach nicht mehr aktuell ist.
Stattdessen werden die Wässer heute über eine private Druckleitung in das
öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Die Aussage in der vorliegenden
Stellungnahme ist diesbezüglich somit richtig und entspricht inhaltlich den offen
gelegenen Unterlagen.
Insgesamt ist die Entsorgung der Wässer zurzeit gesichert, die vorhandenen
Anlagen sind für die aufzunehmenden Mengen ausreichend dimensioniert. Da
eine Erhöhung der Mengen auf Grund der Planung nicht zu erwarten ist, ist
eine weitere Überprüfung der Wasserentsorgung im Rahmen dieses
Bauleitplanverfahrens nicht erforderlich.
Die Stadtwerke Erftstadt folgen in Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2017 dieser
Argumentation und bestätigen, dass das Plangebiet in der jetzt versiegelten
Form bereits Bestandteil der genehmigten Netzanzeige der Stadtwerke
Erftstadt ist. Von daher werden keine weiteren Anregungen zu der vorliegenden
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Bauleitplanung vorgebracht.
Vor Baubeginn ist die Entwässerung jedoch mit der Wasserbehörde bei der
Bezirksregierung Köln abzustimmen. Ein entsprechender Hinweis wurde im
Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
17
Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH NL Köln
TI-NL West – PTI 22
18
Erftverband
-
16.08.2017 für die geplante Fläche fehlen Angaben zur Beseitigung des
Per Post Niederschlagswassers. Die Abflusssituation im ehemaligen
Tagebaugebiet "Vereinigte Ville" ist nicht bekannt, M3/M7Untersuchungen liegen hier nicht vor. Die Planung begründet
zudem die komplette Versiegelung einer bislang festgesetzten
Grünfläche. Zur Vermeidung erhöhter
Niederschlagswasserabflüsse sollten Maßnahmen zur
Niederschlagswassersammlung und -nutzung festgesetzt
werden. Eine abwassertechnische Aussage ist nur mit
weiteren Angaben zur Entwässerung möglich. Bei
diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn
Rahimi, Abteilung A2 — Planen und Bauen, Tel.-Nr.:
02271/88-1148.
Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen können,
befinden sich im o. g. Plangebiet aktive oder inaktive
Grundwassermessstellen. Aktive Grundwassermessstellen
sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach
§ 91 Wasser-haushaltsgesetz. Daher ist ihre Zugänglichkeit
und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen
wir darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen, die
nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit
des Baugrundes beeinflussen können. Sollte innerhalb eines
200 m Korridors der Baumaßnahme eine
Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum Zwecke der
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung bezüglich
der Beseitigung des Niederschlagswassers wird nicht gefolgt.
Die Stadtwerke Erftstadt bestätigen in Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2017
(vergleiche Nr. 33), dass die Entsorgung des derzeit anfallenden
Niederschlagswassers gesichert ist. Da davon ausgegangen werden kann,
dass durch die Errichtung von Gebäuden auf einer bereits versiegelten Fläche
keine zusätzlichen Niederschlagswässer anfallen, kann von der Ergreifung
zusätzlicher Maßnahmen abgesehen werden.
(Vergleiche Abwägung zu Nr. 16)
Der Anregung bezüglich der Grundwassermessstellen wird gefolgt. Der
Hinweis wird als solcher in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
Die Lage der Messstellen wird nachrichtlich übernommen. Die
Begründung wird ergänzt.
Grundwassermessstellen
Innerhalb des Geltungsbereiches, sowie nördlich und südlich
angrenzend befinden sich Grundwassermessstellen.
Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der
Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Ihre
Zugänglichkeit und ihr Bestand ist dauerhaft zu gewährleisten. Zu
diesem Zweck sind die Baumaßnahmen vor Beginn mit dem
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Eigentümer der Messstellen abzustimmen.
Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem
entsprechenden Eigentümer der Grundwassermessstelle
Kontakt aufzunehmen. Grundwassermessstellen des
Erftverbandes sind nicht betroffen.
Anlageplan
-
Inaktive Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut und verfüllt
worden sind, können die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen.
19
Finanzamt Brühl
20
GASCADE Gastransport 03.08.2017 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der
GmbH
Per Post Anlagenbetreiber VVINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH
Fachbereich GNL
sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass
unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen
sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Als weitere Möglichkeit Ihrer Anfrage zur Leitungsauskunft
steht Ihnen unter der Internetadresse https://portal.billeitunosauskunft.de das kostenfreie Online-Portal BIL zur
Verfügung.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und
Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden
können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur
Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen
Auflagen anzufragen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
21
Geologischer Dienst
Nordrhein-Westfalen
Landesbetrieb
-
22
GVG mbh Rhein-Erft
-
09.08.2017 Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische
PB
NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit
die Belange der GVG in raumplanerischen
Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne,
Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange
wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die
RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
erhalten.
Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin
des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der
Bauleitplanung.
23
Landesbetrieb
Straßenbau NRW
01.08.2017 um eine Stellungnahme abgeben zu können, sind die
Per Post verkehrlichen Auswirkungen hinsichtlich Ziel- und
Quellverkehr erklärt werden, da das Gelände über eine
Signalanlage an die B 265 (durchschnittlicher täglicher
Verkehr = ca. 16.000 Fahrzeuge) angeschlossen ist. In der
Vergangenheit konnten am Knoten Unfälle verzeichnet
werden. Der Aussage zur verkehrlichen Auswirkung der
Bauleitplanung ist eine Unfallauswertung hinzuzufügen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird
nicht gefolgt.
Der Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt-Köttingen, Verwertungszentrum sieht
keine Anbindung an die B 265 vor. Es war vorgesehen, den Verkehr
ausschließlich über die Tonstraße Richtung Norden auf die L 495 zu führen. Im
Zuge der Errichtung weiterer Betriebe – u. A. Deponie – wurde der Ausbau der
Tonstraße Richtung Süden auf die B 265 veranlasst.
Die Tonstraße befindet sich im Privatbesitz und wird von den anliegenden
Betrieben gemeinschaftlich unterhalten. Zur Abrechnung und Aufteilung der
anfallenden Kosten werden regelmäßige Verkehrszählungen durchgeführt.
Diese belegen, dass der Verkehr auch weiterhin vorrangig über den nördlichen
Anschluss an die L 495 erfolgt um von hier die BAB zu erreichen. An- und
Abfahrt über den Kreuzungsbereich mit der B 265 erfolgt in deutlich geringerem
Umfang, da dies lediglich für die aus dem unmittelbaren Umfeld anliefernden
Fahrzeuge von Vorteil ist.
Lt. Aussage des Betreibers werden für die geplante Sortieranlage zusätzlich 35
- 40 LKW/Tag über den Zeitraum von 06.00 bis 22.00 Uhr verteilt erwartet.
Davon werden voraussichtlich 5 - 6 LKW/Tag Fahrten zusätzlich über den
Knotenpunkt mit der B 265 abgewickelt werden.
Der Kreuzungspunkt B 265/ Tonstraße/ Campingplatz Liblarer See wird in der
Liste der Unfallhäufungsstellen des Rhein-Erft-Kreises nicht geführt. Es kommt
an dieser Stelle somit zu keiner bekannten Unfallhäufung.
Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass keine Beeinträchtigung durch
die Errichtung der Sortieranlage zu erwarten ist.
24
Landesbetrieb Wald und
Holz NRW - Forstamt
Bonn
Kottenforst-Ville
23.08.2017 da kein Wald betroffen ist, bestehen von Seiten des
Per Mail Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen keine
Bedenken gegen o. g. Planungen.
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
Nr. Behörde
25
NetCologne
26
Rhein-Erft-Kreis
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
-
-
31.08.2017 Natur- und Landschaftspflege
Per Mail Gegenüber der ersten Beteiligung vom 25.07.2016 hat sich
die geplante Nutzung geändert. Anstelle eines
Verwaltungsgebäudes ist jetzt die Zulassung einer
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen geplant.
Die Planungsänderung ändert aber nichts an den
Anregungen und Hinweisen zur Beachtung der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen. Diese
Anregungen wurden in die Festsetzungen des
Bebauungsplans aufgenommen. Daher bestehen keine
Bedenken gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans 109.
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
Wasserwirtschaft
Die Entwässerung des Plangebietes wird mit der zuständigen
Wasserbehörde der Bezirksregierung abgestimmt, daher
bestehen aus Sicht der Unteren Wasserbehörde des RheinErft-Kreises keine weiteren Anregungen und Bedenken
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
Bodenschutz
Im Rahmen der o.g. Änderung soll die planungsrechtliche
Voraussetzung für die Errichtung einer Sortieranlage für
Leichtstoffverpackungen der REMONDIS GmbH Rheinland
geschaffen werden. Aufgrund der Lage des Standortes auf
einer Deponie und insbesondere im Bereich belasteter Böden
erfolgten Bodenuntersuchungen. Festgestellt wurde
Phosphorwasserstoff in der Bodenluft Gegen die geplante
Änderung des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken,
wenn der Absatz „Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind" der
Festsetzungen um folgende Auflagen ergänzt werden:
Vor Beginn der Maßnahmen sind die Planungen der
Unteren Bodenschutzbehörde vorzustellen. Der
Umfang der Entlüftungssysteme ist mit ihr
abzustimmen.
Die bodenbezogenen Ausführungsarbeiten sind
gutachterlich zu begleiten.
Der vorliegenden Anregung wird gefolgt. Die im Bebauungsplanentwurf
aufgenommene Festsetzung bezüglich Flächen, deren Böden erheblich
mit Umweltgefährdenden Stoffen belastet sind wird entsprechend ergänzt.
Die Begründung wird angepasst.
Flächen, deren Böden erheblich mit Umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)
Im Plangebiet ist mit Phosphorwasserstoffgasaustritten zu rechnen.
Vor Beginn der Maßnahmen sind die Planungen der Unteren
Bodenschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis vorzustellen und der
Umfang der Entlüftungssysteme abzustimmen.
Alle bodenbezogenen Ausführungsarbeiten sind gutachterlich zu
begleiten. Der beauftragte Gutachter sowie der Baubeginn sind der
Unteren Bodenschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis vor Beginn der
Maßnahme mitzuteilen.
Im Hinblick auf die Phosphorwasserstoffgehalte in der Bodenluft sind
im Zuge der Ausführung ausreichende Arbeitsschutzmaßnahmen zu
ergreifen.
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
27
Abwägungsvorschlag
Nach Fertigstellung der baulichen Anlagen ist ein bodenschutz- und
abfallrechtlicher
Bericht
zu
erstellen
und
der
Unteren
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft Kreises zeitnah vorzulegen. Im
Bericht sind die baulichen Maßnahmen hinsichtlich der
Phosphorwasserstoffgasaustritte sowie die ordnungsgemäße
Entsorgung von Aushubmaterial zu dokumentieren (einschl.
Fotodokumentation).
Der beauftragte Gutachter sowie der Baubeginn ist
der Unteren Bodenschutzbehörde vor Beginn der
Maßnahme mitzuteilen.
Nach Abschluss ist ein bodenschutz- und
abfallrechtlicher Bericht zu erstellen und der Unteren
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zeitnah
vorzulegen. Im Bericht sind die baulichen
Maßnahmen hinsichtlich der
Phosphorwasserstoffgasaustritten sowie die
ordnungsgemäße Entsorgung von Aushubmaterial
zu dokumentieren (einschl. Fotodokumentation).
Rhein-Main28.07.2017 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere
Rohrleitungstransportges
PB
vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare
ellschaft m.b.H.
Planungen unseres Hauses betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein,
dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen
stattfindet. Sollten die Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen
werden, bitten wir um erneute Beteiligung.
24.08.2017 gegen dieses Verfahren bestehen aus Sicht der öffentlichen
PB
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung
erforderlich.
28
Rheinische
NETZGesellschaft mbH
29
RWE Deutschland,
Essen
-
-
30
RWE Deutschland,
Euskirchen
-
-
31
RWE Power AG Abt.
GOJ-LN
-
-
32
RWE Systems
Grundstücks-GmbH & Co
KG
-
-
33
Stadtwerke Erftstadt -
06.09.2017 Die Übernahme von Schmutzwasser kann problemlos
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Nr. Behörde
Amt 81
Eingang
Per
Hauspost
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
erfolgen. Bei der Übernahme von Niederschlagswasser stellt
sich die Lage komplizierter dar. Auf Grund des Inhaltsstoffes
PFT im Niederschlagswasser darf der Standort das Wasser
nicht mehr in das angrenzende Gewässer einleiten. Aus
diesem Grund werden die Niederschlagswässer größtenteils
über eine private Druckleitung in das öffentliche Kanalnetz
abgeleitet.
nicht gefolgt.
Durch die Erweiterung zusätzlich anfallende
Niederschlagswässer können auf Grund verschiedener
Randbedingungen nicht problemlos aufgenommen werden.
Die Problematik ist dem Anlagenbetreiber bekannt. Hierzu
wurden schon einige Gesprächen zwischen den Stadtwerken
und dem Betreiber geführt. Zur Zeit lässt dieser eine Studie
erstellen, in der geprüft wird, welche technischen und
rechtlichen Folgen die Ableitung auslöst. Im Anschluss
müssen ggf. noch Genehmigungen bei der Bezirksregierung
Köln gestellt werden.
Bis zu dem Ausgang dieser Studie können die Stadtwerke
daher nicht sagen, ob die Entwässerung dieser Erweiterung
gesichert ist.
15.09.2017 Mit der Stellungnahme vom 04.09.2017 wurde in dieser auf
die Problematik der zusätzlichen Übernahme von
Niederschlagswasser eingegangen, und der daraus
resultierenden Einholung von Genehmigungen.
In der Zwischenzeit wurde von dem Anlagenbetreiber des
Standortes mitgeteilt, dass der Geltungsbereich der aktuellen
Änderung innerhalb des Umring liegt, welcher in der
aktuellen und genehmigten Netzanzeige der Stadtwerke
Erftstadt eingebunden ist.
Aus diesem Grund haben die Stadtwerke keine Bedenken
gegen die Änderung des B-Planes.
34
Telefónica Germany
GmbH & Co. OHG
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
-
Die Stadtwerke Erftstadt bestätigen aufgrund neuerer Erkenntnisse in Ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 15.09.2017, dass das Plangebiet in der jetzt
versiegelten Form bereits Bestandteil der genehmigten Netzanzeige der
Stadtwerke Erftstadt ist. Die Entwässerung ist zur Zeit somit als gesichert
anzunehmen. Von daher werden keine weiteren Anregungen von Seiten der
Stadtwerke Erftstadt zu der vorliegenden Bauleitplanung vorgebracht.
(Vergleiche auch Nr. 16 und Nr. 18)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist
nicht erforderlich.
-
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Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
21.08.2017 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
PB
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung
erforderlich.
35
Unitymedia Hessen
GmbH & Co.KG
Abt. Zentrale Planung
36
Unitymedia NRW GmbH,
Regionalbüro West
Netzplanung
37
Verbandswasserwerk
GmbH
04.08.2017 Bezug nehmend auf den o.g. Bebauungsplan teilen wir Ihnen
Per Post mit, dass unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken
hiergegen bestehen, da es sich nicht um unser
Versorgungsgebiet handelt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
38
Vodafone GmbH, NL
West
28.07.2017 In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden
PB
sich KEINE Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der:
X Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem. Arcor AG & Co. KG)
Darüber hinaus ist zur Zeit seitens Vodafone keine
Mitverlegung und kein Ausbau geplant.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
39
Wasser- und
Bodenverband
Dränverband Erp
-
-
40
Wasser- und
Bodenverband
Lommersum-Derkum
-
-
41
Westnetz GmbH Region
Rhein-Sieg
-
-
42
Westnetz GmbH, Bereich
Transportnetz Gas
-
-
43
Westnetz GmbH, DRWS-LK
Früher: Westnetz GmbH,
Bereich Hochspannung
(Hoch- /
Höchstspannungsnetz).
-
-
-
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
-
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
-
-
44
Westnetz GmbH,
Regionalzentrum
Westliches Rheinland Netzplanung
45
Westnetz GmbH
Netzdokumentation
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
08.08.2017 in dem angegebenen Bereich befinden sich keine
Es ist keine Abwägung erforderlich.
Per Mail Erdgashoch-druckleitungen der innogy Netze Deutschland
GmbH (RWEGROUP).
Die Westnetz GmbH, als größter Verteilnetzbetreiber
Deutschlands, ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der
innogy SE und verantwortlich für Planung, Bau,
Instandhaltung und Betrieb aller RWE-Netze.
Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf
Erdgashochdruckleitungen der innogy Netze Deutschland
GmbH mit einem Betriebsdruck ≥5bar.
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Bezirksregierung
Düsseldorf
Dez. 22 Kampfmittelbeseitigung
19.04.2017
und
08.08.2016
Per Mail
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Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische
Unterlagen
liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen.
Insbesondere
existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen
des 2. Weltkrieges (Geschützstellung). Ich empfehle eine
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im
ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie des
konkreten Verdachtes. Die Beauftragung der Überprüfung
erfolgt über das Formular Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite¹. Sofern
es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf
das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung
des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren
Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen
Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das
Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Erfolgen
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc.
empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten
Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für
Der vorliegenden Anregung wird gefolgt. Die Hinweise werden als solche
in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Begründung wird entsprechend
ergänzt. Die Kampfmittelverdachtsflächen werden nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen.
Kampfmittel
Im den gekennzeichneten Bereichen ist die überbaubare Fläche
durch
die
Bezirksregierung
Düsseldorf,
Dez.
22,
Kampfmittelbeseitigung, Cecilienalleee 2, 40474 Düsseldorf vor
Baubeginn auf Kampfmittel zu überprüfen.
Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag
auf
Kampfmitteluntersuchung
auf
der
Internetseite
der
Bezirksregierung Düsseldorf.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf
das Geländeniveau von 1945 abzuschieben.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion des gesamten Geländes
empfohlen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt für
Baugrundeingriffe auf der Internetseite der Bezirksregierung
Düsseldorf zu entnehmen.
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
Nr. Behörde
3. Vereinfachte Änderung, Erftstadt-Köttingen, Bebauungsplan Nr. 109, VZEK,
Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
03.08.2017 - 04.09.2017
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf
unserer Internetseite.
¹ Zur Kampfmittelüberprüfung werden zwingend
Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine
Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen
benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses
schriftlich zu bestätigen.
Anlageplan
Abwägungstabelle (Stand: 18.09.2017)
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