Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
185 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
21.09.17, 11:52
Aktualisiert
21.09.17, 11:52
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Vereinfachte Änderung
„Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen“
Bebauungsplan Nr. 109
E.-Köttingen, Verwertungszentrum
Stadt Erftstadt
Stand: September 2017
3. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 109, E. –Köttingen, Verwertungszentrum
„Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen“
Begründung
1.
Ausgangslage
Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 109, Erftstadt-Köttingen, Verwertungszentrum soll
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Sortieranlage für
Leichtstoffverpackungen auf dem bestehenden Betriebsgelände schaffen.
Die zu bebauende Fläche überdeckt vollständig eine im rechtskräftigen Bebauungsplan mit
den Festsetzungen „private Grünfläche“ und „Fläche deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist“ belegte Fläche sowie angrenzende Bereiche mit
den Festsetzungen Industriegebiet (GI) und Gewerbegebiet (GE).
Zurzeit wird die als Grünfläche festgesetzte Fläche als LKW-Stellplatz genutzt. Hierfür wurde
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 109 erteilt. Die Gefährdung aus den vorliegenden belasteten Böden
wurde hierbei berücksichtigt und der Bau gutachterlich betreut. Im östlich angrenzenden
Industriegebiet (GI) wurde ein Verwaltungsgebäude errichtet. Beide Nutzungen sollen im
Zuge der Errichtung der Sortieranlage an dieser Stelle aufgegeben und auf weiter westlich,
außerhalb des Geltungsbereiches der 3. Vereinfachten Änderung, gelegene Flächen
verlagert werden.
Aufgrund der Lage des Standortes auf einer Deponie und insbesondere im Bereich
belasteter Böden hat der Vorhabenträger altlastentechnische
Untersuchungen
durchgeführt.
Das beauftragte Büro Dr. Tillmanns & Partner GmbH untersuchte zunächst im Rahmen einer
zwischenzeitlich verworfenen Planung für ein Verwaltungsgebäudes die Bebaubarkeit der
belasteten Fläche (Altlastengutachten 01 vom 27.03.2015). Die Boden- und
Luftuntersuchungen vom 15.03.2017 (Altlastengutachten 02) nehmen die hieraus gewonnen
Erkenntnisse auf und spezifizieren diese für die nun vorgesehene Bebauung mit der oben
beschriebenen Sortieranlage.
Im
Bereich
des
geplanten
Gebäudestandortes
sind
hiernach
auffällige
Phosphorwasserstoffgehalte festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund wurde im
gesamten Bereich erneut die Bodenluft auf die Hauptkomponenten Methan, Kohlendioxid,
Sauerstoff und Stickstoff sowie Phosphorwasserstoff untersucht. Die entnommene Bodenluft
zeigte keine Auffälligkeiten im Hinblick auf die Hauptkomponenten. Das Vorhandensein von
Phosphorwasserstoff in der Bodenluft hat sich bestätigt. Um eine Gefährdung für den
Menschen auszuschließen, empfiehlt der Gutachter aus Vorsorgegründen bei der Errichtung
von abgeschlossenen Räumen mit niedrigem Luftaustauschzahlen unterhalb des Gebäudes
eine Passiventgasung einzubauen, so dass möglicherweise austretende Gase ungehindert
in die Atmosphäre entweichen können.
Die Zufahrt zur Anlage erfolgt über die bereits vorhandenen betriebseigenen Straßen.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
3. Vereinfachte Änderung
„Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen“
2.
Bebauungsplan Nr. 109
E.-Köttingen, Verwertungszentrum
Planzielsetzung
Die Planänderung verfolgt das Ziel, eine überbaubare Grundstücksfläche für den Bereich der
geplanten Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen festzusetzen.
3.
Planinhalte
Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 wurde zunächst mit der
Zielsetzung der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes eingeleitet jedoch nicht beendet.
Aufgrund des ähnlichen Geltungsbereiches, können die Erkenntnisse aus Stellungnahmen
der betroffenen Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange der in der Zeit vom
04.08.2016 bis 05.09.2016 durchgeführten Offenlage in die vorliegende Bauleitplanung
einfließen.
Festsetzungen:
Art der baulichen Nutzung
Für den gesamten Geltungsbereich incl. des Bereichs, der als Parkplatz genehmigten und
genutzten, im Ursprungsbebauungsplan als Private Grünfläche festgesetzten Fläche, wird
die Festsetzung in Industriegebiet (GI) geändert.
Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Die neu festgesetzte überbaubare Fläche schließt an die im Osten vorhandenen Baugrenzen
an und ergänzt diese Flächen großzügig, um ausreichend Spielraum für die Errichtung der
geplanten Anlagen zu bieten. Die bereits vorhandenen Festsetzungen der GRZ 0,8, offene
Bauweise und Höhe der baulichen Anlagen – maximale Firsthöhe -, werden aus dem
Ursprungsplan BP 109, E.-Köttingen, Verwertungszentrum Erftkreis Süd übernommen.
Ebenso bleibt die Festsetzung der Flächen, deren Böden erheblich mit Umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind nach den Erkenntnissen aus den vorgenannten Gutachten erhalten.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr.1 BauGB)
Im gesamten Geltungsbereich sind aufgrund der ehemaligen Nutzung des Geländes als
Müllkippe aufgeschüttete Böden vorzufinden. Der Baugrund ist entsprechen besonders zu
überprüfen. Bauliche Vorkehrungen sind entsprechend der Stellungnahme der RWE Power
AG vom 25.07.2016 zu treffen.
Die Tragfähigkeit des Bodens ist auf Basis gezielter Boden Untersuchungen eines
Sachverständigen für Geotechnik zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen.
Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich
unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis
zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.
Aufgeschütteten Böden sind wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und
ihrer unterschiedlichen Tragfähigkeit der geotechnische Kategorie 3 für schwierige
Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ – DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den
ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 zuzuordnen.
Die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang,
der Normblättern DIN 1054 „Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau –
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
3. Vereinfachte Änderung
„Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen“
Bebauungsplan Nr. 109
E.-Köttingen, Verwertungszentrum
Ergänzende Regelungen“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die
Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen sind zu beachten.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9
Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)
Der sorgfältige Umgang mit den vorliegenden Ausgasungen muss im Rahmen der
Bauarbeiten gewährleistet sein. Die erforderlichen Maßnahmen wurden hierfür nach der
Stellungahme des Rhein-Erft-Kreises vom 31.08.2017 als Festsetzungen in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Im Plangebiet ist mit Phosphorwasserstoffgasaustritten zu rechnen.
Vor Beginn der Maßnahmen sind die Planungen der Unteren Bodenschutzbehörde beim
Rhein-Erft-Kreis vorzustellen und der Umfang der Entlüftungssysteme abzustimmen.
Alle bodenbezogenen Ausführungsarbeiten sind gutachterlich zu begleiten. Der beauftragte
Gutachter sowie der Baubeginn sind der Unteren Bodenschutzbehörde beim Rhein-ErftKreis vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen.
Im Hinblick auf die Phosphorwasserstoffgehalte in der Bodenluft sind im Zuge der
Ausführung ausreichende Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Nach Fertigstellung der baulichen Anlagen ist ein bodenschutz- und abfallrechtlicher Bericht
zu erstellen und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft Kreises zeitnah
vorzulegen.
Im
Bericht
sind
die
baulichen
Maßnahmen
hinsichtlich
der
Phosphorwasserstoffgasaustritte
sowie
die
ordnungsgemäße
Entsorgung
von
Aushubmaterial zu dokumentieren (einschl. Fotodokumentation).
Hinweise:
Erdbebenzone
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 2 und der geologischen Untergrundklasse zuzuornden.
Der Hinweis des Geologischen Dienstes NRW vom 30.08.2016 wurde entsprechend im Plan
aufgenommen.
Bergbau
Das Plangebiet befindet sich über dem Bergwerksfeld „Vereinigte Ville“. Nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Der entsprechende Hinweis von der Bezirksregierung Arnsberg wurde im Plan
aufgenommen.
Entwässerung
Die Verwertung der Abwässer des gesamten Gebietes wurde im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 109, Erftstadt-Köttingen, Verwertungszentrum überprüft und
entsprechende geregelt. Das mit der Umnutzung der hier zu übelplanenden Grünfläche zum
LKW-Stellplatz zusätzlich anfallende Niederschlagswasser wird bereits von den
vorhandenen Anlagen verwertet. Durch die Errichtung von Hallen für die geplante
Sortieranlage auf der bereits versiegelten Fläche ist kein Anstieg dieser Wässer zu erwarten.
Im Einzelnen ist die Entwässerung der Baumaßnahme vor Baubeginn jedoch noch einmal
mit der Wasserbehörde bei der Bezirksregierung Köln abzustimmen. Ein entsprechender
Hinweis wurde im Bebauungsplan aufgenommen.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
3. Vereinfachte Änderung
„Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen“
Bebauungsplan Nr. 109
E.-Köttingen, Verwertungszentrum
Allgemein gilt, dass Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m
zu allen Bauwerken aufweisen müssen (vergleiche hierzu die Erläuterungen zum
vorliegenden Baugrund oben).
Diese Hinweise des Rhein-Erft-Kreises aus der Stellungnahme vom 13.09.2016 und von
RWE Power in der Stellungnahme vom 25.07.2016 wurden entsprechend als Hinweise im
Plan aufgenommen.
Grundwassermessstellen
Der Erftverband weist in seiner Stellungnahme vom 16.08.2017 darauf hin, dass sich im
Plangebiet sowie in unmittelbarer Nähe hierzu aktive und inaktive Grundwassermessstellen
befinden. Diese sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91
Wasserhaushaltsgesetz. Um ihren Bestand zu gewährleisten, sind die Baumaßnahmen vor
Beginn mit dem Eigentümer der Messstellen abzustimmen. Der entsprechende Hinweis
wurde im Plan aufgenommen.
Leitungen
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Plangebiet eine private
Trinkwasserleitung befindet. Es wird darum darauf hingewiesen, dass diese von den
Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden darf und zu erhalten ist.
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise
auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung), so dass vor
Baubeginn eine Überprüfung der überbaubaren Fläche durch die Bezirksregierung
Düsseldorf, Dez. 22, Kampmittelbeseitigung, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf erfolgen
muss.
Der Hinweis hierauf sowie auf das weitere Vorgehen wurde aufgrund der Stellungnahme der
Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 22 Kampfmittelbeseitigung vom 19.04.2017 in den
Bebauungsplan aufgenommen.
4.
Umweltprüfung und Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“
Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannter Schutzgüter bestehen.
Der ökologische Fachbeitrag zur Bebauungsplanänderung belegt, dass durch die
Überbauung der derzeit bereits nahezu vollständig versiegelten Fläche, keine neuen
Eingriffe in die Landschaft zu erwarten sind. Es kann daher von einer gesonderten
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
3. Vereinfachte Änderung
„Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen“
Bebauungsplan Nr. 109
E.-Köttingen, Verwertungszentrum
Umweltprüfung im Rahmen der Vereinfachten Änderung gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen
werden.
Die bereits erfolgte Versiegelung und ggf. erforderliche Neuversiegelungen müssen jedoch
auf Grundlage des vorhandenen ökologischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Nr. 109,
Erftstadt-Köttingen, Verwertungszentraum Erftkreis Süd ausgeglichen werden, sofern dies
noch nicht erfolgt ist. Zur Sicherung der Kompensation wird auf Empfehlung des Rhein-ErftKreises (Stellungnahme vom 13.09.2016) folgende Festsetzung in den Plan aufgenommen:
Für jeden Quadratmeter beanspruchter Fläche des Baugebietes sind 0,66 m² Kompensation
zu leisten. Die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Ausgleichflächen sind
entsprechend mit Laubgehölzen der potentiell natürlichen Vegetation bis zur Umsetzung der
einzelnen Baumaßnahme aufzuforsten.
Analgen
Ökologischer Fachbeitrag zur Sortieranlage für Leichtstoffverpackungen
Ökologischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt-Köttingen,
Verwertungszentrum Erftkreis Süd
Altlastengutachten 01 und 02
Die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109, E. –Köttingen,
Verwertungszentrum Erftkreis Süd wurde mit dieser Begründung am ……….. vom Rat der
Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Seyfried)
Leitung
Umwelt- und Planungsamt
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt