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Beschlussvorlage (Fortführung der Sozialen Arbeit an Schulen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
400 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
11.05.17, 15:02
Aktualisiert
05.07.17, 15:04
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 221/2017 Az.: 51 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 20.04.2017 gez. Erner, Bürgermeister gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM gez. Feldmann Amtsleiter RPA Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 23.05.2017 vorberatend Schulausschuss 22.06.2017 vorberatend Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 27.06.2017 vorberatend Rat 04.07.2017 beschließend Betrifft: Bemerkungen Fortführung der Sozialen Arbeit an Schulen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: bis einschließlich 2018 113.000 Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: ggf. 113.000 € Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: ggf. ab 2019 Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Die Auflistungen der Tätigkeiten der Schulsozialarbeiterinnen werden dankend zur Kenntnis genommen. 2. Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt, die im Rahmen des Landesprograms „Soziale Arbeit an Schulen“ befristet bis zum 31.12.2017 eingesetzte Schulsozialarbeit (zwei Stellen S 11b TVöD) unbefristet fortzuführen. 3. Die Forderungen nach Landes- und/oder Bundesfinanzierung sind mit Nachdruck fortzusetzen. Für den Fall, dass das Land und/oder der Bund die Finanzierung der Schulsozialarbeit ab 01.01.2019 nicht beschließen bzw. keine zeitnahe Entscheidung herbeiführen oder der Kreis sich dann aus der Mitfinanzierung zurückzieht, beschließt der Rat der Stadt Erftstadt, dass die für eine Fortführung der Schulsozialarbeit notwendigen Personal- und Sachkosten ab 01.01.2019 aus kommunalen Mitteln finanziert werden. Die entsprechenden Veranschlagungen sind im Haushaltsplan 2019 ff. vorzunehmen. 4. Die unbefristete Einrichtung zweier Stellen der EG S 11b wird im Stellenplan 2017 beschlossen. 5. Für die Besetzung der im Stellenplan unbefristet zu schaffenden Stellen wird bereits jetzt die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen. Begründung: Im Schnittfeld von Schule und Jugendhilfe hat sich die Schulsozialarbeit als ein in höchstem Maße präventiver und niedrigschwelliger Ansatz zur angemessenen Hilfestellung für Kinder und Eltern unter Einbezug der relevanten Institutionen erwiesen und bewährt. Die Landesregierung sowie zahlreiche politische Entscheidungsträger aller Ebenen schätzen die wertvolle Arbeit der Schulsozialarbeit, insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend wichtiger werdenden Aufgaben, auch Kindern und Jugendlichen mit Fluchthintergrund und den damit verbundenen Sprachbarrieren den Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen. Eine Anschlussfinanzierung des Landesprogramms „Soziale Arbeit an Schulen“ wurde mit der Verabschiedung des Landeshaushalts am 14. Dezember 2016 für das Jahr 2018 gesichert. Die Anschlussfinanzierung ist vorerst auf ein Jahr befristet, da es nach wie vor erklärtes Ziel der Landesregierung bleibt, eine entsprechende Unterstützungsstruktur in das Bildungs- und Teilhabepaket des SGB II wieder aufzunehmen, die durch den Bund dauerhaft zu finanzieren sei. Der Rhein-Erft-Kreis der bisher den kommunalen Eigenanteil in Höhe von 20 % finanziert hat, hat ebenfalls beschlossen, auch seine Finanzierung gleichbleibend im Jahr 2018 fortzuführen. Mit Schreiben vom 20.03.2017 hat der Sozialdezernent des Rhein-Erft-Kreises die kreisangehörigen Kommunen mit der Information angeschrieben, dass die Förderung der Sozialen Arbeit an Schulen, welche ursprünglich auf drei Jahre befristet war, um ein Jahr verlängert wird. Die beiden Schulsozialarbeiterinnen die zu Beginn des Jahres 2016 neu eingestellt wurden und jeweils an einem Schulzentrum in Erftstadt, dort schwerpunktmäßig bei den Realschulen angesiedelt sind, haben eine Vertragsbefristung bis zum 31.12.17. Der Kommunale Arbeitgeberverband NW wurde bezüglich einer weiteren Befristung der Stellen der Schulsozialarbeit für das Jahr 2018 um Stellungnahme gebeten. Von dort liegt zu der Fragestellung des sachlichen Grundes einer weiteren Befristung folgende Einschätzung vor: „Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitszeitvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgeber entstehen als auch durch die Annahme einer Projekts oder einer Zusatzaufgaben, für de-2- ren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmer kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristetet Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen (vgl. BAG Urteil v. 27.02.2016 – 7 AZR 545/14, Quelle juris) Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeteten Arbeitevertrages auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei dem im Rahmen eines Projektes zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegegnüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe hat. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dazuerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Deshalb kann der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch herbeiführen, dass es im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorische eigenständige „Projekte“ aufteilt (BAG Urteil v. 17.02.2016 – 7 AZR 545/14, Quelle: Juris). Wird eine Abeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschluss zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführte Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkrete Anhaltpunkte. Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projektes vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Unerheblich ist es, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristabalauf aufgrund seiner Qualifiaktion auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projektes unbefristet oder auch befistet beschäftigt werden könnte. (BAG Urteil v. 27.02.2016 – 7 AZR 545/14 – BAG, Urteil v. 24.09.2014 – 7 AZR 987/12 -; BAG, Urteil v. 17.11.2007 – 7 AZR 484/06 – Quelle: juris). Würde man in der Schulsoziaarbeit einen „vorübergehender Beschäftigungsbedarf annehmen“ bzw. ein „Projekt“ im oben dargelegten Sinne, wäre für die weitere „befristete Verlängerung“ der Schulsozialarbeit anzuraten, dass duch die zuständigen Gremien vorab „unumstößlich“ beschlossen wird, dass die Schulsoziarbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Im Hinblick darauf, dass die Schulsozialarbeit schon in der Vergangenheit von Ihnen durchgeführt worden ist, bestehen aus hiesiger Sicht grundsätzliche Bedenken, ob die Schulsozialarbeit als ein „begrenztes Projekt“ vom Grundsatz her angesehen werden kann.“ Schulsozialarbeit basiert auf einer langfristig angelegten Angebotsstruktur. Sie erreicht ihre präventiven Ziele nur, wenn sie verlässlich und kontinuierlich vor Ort und in enger Verbindung mit den Institutionen ihre pädagogische Arbeit verfolgt. Zentrales Ziel ist die Teilhabe von benachteiligten Kindern und Jugendlichen. Das System Schule unterlag auf -3- der administrativen Ebene vielen strukturellen Veränderungen. Der Ausbau von Ganztagsschulen, die Inklusion, die Einführung des G8 und ein jüngeres Einschulungsalter wirken sich auf das Schul- und Unterrichtsklima unweigerlich aus und stellen alle Beteiligten vor neue Anforderungen und Aufgaben. In der Zusammenarbeit mit den Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes ist ein gegenseitiger Informationstransfer bei Schnittstellen in der Fallarbeit hilfreich und erforderlich, auch um perspektivisch kostenintensive Hilfen zur Erziehung zu vermeiden. Für Kinder, Jugendliche und Eltern eröffnet die Schulsozialarbeit neue Zugänge und erweitert deren kompensatorische, präventive und integrative Handlungsmöglichkeiten. Beispielhaft wurde dies auch noch einmal beim Umgang mit der sogenannten „Markt-Clique“ deutlich. Die beigefügte Auflistung über die Tätigkeit der Schulsozialarbeit zeigt deutlich, wie es den neuen Kolleginnen gelungen ist, über ersten Kontaktaufnahmen, den Beginn und Abschluss vieler Beratungs- und Unterstützungsprozesse, angestoßene Prozesse in Gruppen sowie vertrauensbildenden Gespräche mit Eltern zu implementieren. Auf eine ausführliche Darstellung der inhaltlichen, sozial- und familienpolitischen Auswirkungen von Schulsozialarbeit wird an dieser Stelle verzichtet. Die vielfach, bereits auf den verschiedensten Ebenen geführten Darstellungen und Diskussionen haben deutlich gemacht, dass sowohl innerhalb der Verwaltung als auch in der Schulgemeinde sowie in den politischen Gremien einmütige Willensbekundungen zur inhaltlichen Fortführung bestehen. Eine Alternative wäre, die Stellen neu und befristet für ein Jahr zu besetzen. Auf Grund der inhaltlichen und des schwierigen Stellenmarktes im Bereich Soziales und Erziehung sollte dies keine Option sein. Bereits jetzt sollte den beiden beschäftigt befristeten und sich bewährten Fachkräften eine Perspektive geboten werden, damit diese sich nicht anderweitig bewerben. -4- Statistik der Schulsozialarbeit an der Realschule Lechenich 2016- März 2017 Schülerkontakte 2016 5.= 46 6.= 21 7.= 35 8.= 31 9.= 15 10.= 8 471 Beratungsgespräche Fälle: 277 Weibl.=253 Männl.=218 2016/2017 5.= 73 6.= 61 7.= 38 8.= 96 9.= 12 10.=25 Januar Streitigkeiten mit Schülern Unstimmigkeiten im Elternhaus Sexuelle Übergriffe Selbstverletzung Unentschuldigtes Fehlen Schulische Leistungen Verhalten im Unterricht Schulabsentismus Drogen Gruppenzwang Medienkonsum Beratung von Schülern im Kontext Inklusion/Integration 43 Organisatorische Förderung Konzentrationsschwierigkeiten Problematische Klassensituation Elternkontakte 136 Telefon/Mail: 85 pers. Gespräch: 51 Konflikte in Klassen/ unter Schülern Erziehungs-/ Verhaltensfragen Unentschuldigtes Fehlen Nachhilfe Schulabsentismus Hausbesuche Lehrerkontakte 2 251 BuT Anträge 14 Schüler:3 Eltern:3 Lehrer: 8 Rat/ Hilfestellung bei auffälligem Verhalten, Klassenkonflikten Herstellen von Kontakten Informationsaustausch Beratung , Hilfestellung , Vermittlung -5- Statistik der Schulsozialarbeit an der Gottfried-Kinkel-Realschule Liblar Februar 2016 – 31. März 2017 Schülerkontakte 502 (Fälle: 147) Beratungsgespräche weibl.= 434 männl.= 68 2015/16 5. Klasse 71 6. Klasse 38 7. Klasse 48 8. Klasse 5 9. Klasse 11 10. Klasse 5 Beratung von Schülern im Kontext von Inklusion/Integration 2016/17 5. Klasse 22 6. Klasse 131 7. Klasse 45 8. Klasse 78 9. Klasse 4 10. Klasse 44 25 Elternkontakte 83 (Fälle: 38) pers. Gespräch: 62 Mail-/Telefonkontakte: 21 Lehrerkontakte 177 (Fälle: 72) Beratung BuT 62 SchülerInnen: 23 Eltern: 5 Lehrer: 34 In Vertretung (Lüngen) -6- Problemlagen im häuslichen Umfeld Streitigkeiten allgemeine Beratungen Unwohl-Sein in der Klassengemeinschaft Liebeskummer BuT Probleme mit Lehrkräften Berufsorientierung/ Bewerbungsvorbereitung Selbstverletzendes Verhalten häusl. Gewalt regelmäßige Termine zur aktuellen Lebenslage 4 BuT Laufbahnberatung Schulabstinenz Problematische Klassensituation häusl. Situation (KulturKonflikte) Schulabstinenz Problematische Schulkarrieren Problematische Klassensituationen Selbstverletzungen des Kindes BuT Mobbingfall des Kindes Schulabstinenz BuT Gespräche über individuelle Fälle Klassensituation schulisches Präventionskonzept Lernförderung Klassenfahrten