Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
400 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
11.05.17, 15:02
Aktualisiert
05.07.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 221/2017
Az.: 51
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 20.04.2017
gez. Erner, Bürgermeister
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
gez. Feldmann
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
23.05.2017
vorberatend
Schulausschuss
22.06.2017
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
27.06.2017
vorberatend
Rat
04.07.2017
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Fortführung der Sozialen Arbeit an Schulen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
bis einschließlich 2018
113.000
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
ggf. 113.000 €
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
ggf. ab 2019
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die Auflistungen der Tätigkeiten der Schulsozialarbeiterinnen werden dankend zur
Kenntnis genommen.
2. Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt, die im Rahmen des Landesprograms „Soziale Arbeit an Schulen“ befristet bis zum 31.12.2017 eingesetzte Schulsozialarbeit
(zwei Stellen S 11b TVöD) unbefristet fortzuführen.
3. Die Forderungen nach Landes- und/oder Bundesfinanzierung sind mit Nachdruck
fortzusetzen. Für den Fall, dass das Land und/oder der Bund die Finanzierung der
Schulsozialarbeit ab 01.01.2019 nicht beschließen bzw. keine zeitnahe Entscheidung herbeiführen oder der Kreis sich dann aus der Mitfinanzierung zurückzieht,
beschließt der Rat der Stadt Erftstadt, dass die für eine Fortführung der Schulsozialarbeit notwendigen Personal- und Sachkosten ab 01.01.2019 aus kommunalen
Mitteln finanziert werden. Die entsprechenden Veranschlagungen sind im Haushaltsplan 2019 ff. vorzunehmen.
4. Die unbefristete Einrichtung zweier Stellen der EG S 11b wird im Stellenplan 2017
beschlossen.
5. Für die Besetzung der im Stellenplan unbefristet zu schaffenden Stellen wird bereits
jetzt die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen.
Begründung:
Im Schnittfeld von Schule und Jugendhilfe hat sich die Schulsozialarbeit als ein in höchstem Maße präventiver und niedrigschwelliger Ansatz zur angemessenen Hilfestellung für
Kinder und Eltern unter Einbezug der relevanten Institutionen erwiesen und bewährt.
Die Landesregierung sowie zahlreiche politische Entscheidungsträger aller Ebenen schätzen die wertvolle Arbeit der Schulsozialarbeit, insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend wichtiger werdenden Aufgaben, auch Kindern und Jugendlichen mit Fluchthintergrund und den damit verbundenen Sprachbarrieren den Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen.
Eine Anschlussfinanzierung des Landesprogramms „Soziale Arbeit an Schulen“ wurde mit
der Verabschiedung des Landeshaushalts am 14. Dezember 2016 für das Jahr 2018 gesichert. Die Anschlussfinanzierung ist vorerst auf ein Jahr befristet, da es nach wie vor erklärtes Ziel der Landesregierung bleibt, eine entsprechende Unterstützungsstruktur in das
Bildungs- und Teilhabepaket des SGB II wieder aufzunehmen, die durch den Bund dauerhaft zu finanzieren sei.
Der Rhein-Erft-Kreis der bisher den kommunalen Eigenanteil in Höhe von 20 % finanziert
hat, hat ebenfalls beschlossen, auch seine Finanzierung gleichbleibend im Jahr 2018 fortzuführen. Mit Schreiben vom 20.03.2017 hat der Sozialdezernent des Rhein-Erft-Kreises
die kreisangehörigen Kommunen mit der Information angeschrieben, dass die Förderung
der Sozialen Arbeit an Schulen, welche ursprünglich auf drei Jahre befristet war, um ein
Jahr verlängert wird.
Die beiden Schulsozialarbeiterinnen die zu Beginn des Jahres 2016 neu eingestellt wurden und jeweils an einem Schulzentrum in Erftstadt, dort schwerpunktmäßig bei den Realschulen angesiedelt sind, haben eine Vertragsbefristung bis zum 31.12.17.
Der Kommunale Arbeitgeberverband NW wurde bezüglich einer weiteren Befristung der
Stellen der Schulsozialarbeit für das Jahr 2018 um Stellungnahme gebeten. Von dort liegt
zu der Fragestellung des sachlichen Grundes einer weiteren Befristung folgende Einschätzung vor:
„Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt nach § 14 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend
besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitszeitvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgeber
entstehen als auch durch die Annahme einer Projekts oder einer Zusatzaufgaben, für de-2-
ren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten
ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmer kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der
Arbeitgeber bei Abschluss des befristetet Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der
konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen (vgl. BAG Urteil v. 27.02.2016 – 7 AZR
545/14, Quelle juris)
Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeteten
Arbeitevertrages auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen,
wenn es sich bei dem im Rahmen eines Projektes zu bewältigenden Aufgabe um eine auf
vorübergehende Dauer angelegte und gegegnüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers
abgrenzbare Zusatzaufgabe hat. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber
im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dazuerhaft wahrnimmt oder zu deren
Durchführung er verpflichtet ist. Deshalb kann der Arbeitgeber einen Sachgrund für die
Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch
herbeiführen, dass es im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorische
eigenständige „Projekte“ aufteilt (BAG Urteil v. 17.02.2016 – 7 AZR 545/14, Quelle: Juris).
Wird eine Abeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss
bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschluss zu erwarten sein, dass die im Rahmen des
Projekts durchgeführte Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des
Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkrete Anhaltpunkte. Die Prognose muss sich auf
den durch die Beendigung des konkreten Projektes vorhersehbaren Wegfall des
zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen.
Unerheblich ist es, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristabalauf aufgrund
seiner Qualifiaktion auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projektes unbefristet oder
auch befistet beschäftigt werden könnte. (BAG Urteil v. 27.02.2016 – 7 AZR 545/14 –
BAG, Urteil v. 24.09.2014 – 7 AZR 987/12 -; BAG, Urteil v. 17.11.2007 – 7 AZR 484/06 –
Quelle: juris).
Würde man in der Schulsoziaarbeit einen „vorübergehender Beschäftigungsbedarf
annehmen“ bzw. ein „Projekt“ im oben dargelegten Sinne, wäre für die weitere „befristete
Verlängerung“ der Schulsozialarbeit anzuraten, dass duch die zuständigen Gremien vorab
„unumstößlich“ beschlossen wird, dass die Schulsoziarbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt
endet.
Im Hinblick darauf, dass die Schulsozialarbeit schon in der Vergangenheit von Ihnen
durchgeführt worden ist, bestehen aus hiesiger Sicht grundsätzliche Bedenken, ob die
Schulsozialarbeit als ein „begrenztes Projekt“ vom Grundsatz her angesehen werden
kann.“
Schulsozialarbeit basiert auf einer langfristig angelegten Angebotsstruktur. Sie erreicht
ihre präventiven Ziele nur, wenn sie verlässlich und kontinuierlich vor Ort und in enger
Verbindung mit den Institutionen ihre pädagogische Arbeit verfolgt. Zentrales Ziel ist die
Teilhabe von benachteiligten Kindern und Jugendlichen. Das System Schule unterlag auf
-3-
der administrativen Ebene vielen strukturellen Veränderungen. Der Ausbau von Ganztagsschulen, die Inklusion, die Einführung des G8 und ein jüngeres Einschulungsalter wirken sich auf das Schul- und Unterrichtsklima unweigerlich aus und stellen alle Beteiligten
vor neue Anforderungen und Aufgaben.
In der Zusammenarbeit mit den Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes ist ein
gegenseitiger Informationstransfer bei Schnittstellen in der Fallarbeit hilfreich und erforderlich, auch um perspektivisch kostenintensive Hilfen zur Erziehung zu vermeiden. Für Kinder, Jugendliche und Eltern eröffnet die Schulsozialarbeit neue Zugänge und erweitert deren kompensatorische, präventive und integrative Handlungsmöglichkeiten. Beispielhaft
wurde dies auch noch einmal beim Umgang mit der sogenannten „Markt-Clique“ deutlich.
Die beigefügte Auflistung über die Tätigkeit der Schulsozialarbeit zeigt deutlich, wie es den
neuen Kolleginnen gelungen ist, über ersten Kontaktaufnahmen, den Beginn und Abschluss vieler Beratungs- und Unterstützungsprozesse, angestoßene Prozesse in Gruppen sowie vertrauensbildenden Gespräche mit Eltern zu implementieren. Auf eine ausführliche Darstellung der inhaltlichen, sozial- und familienpolitischen Auswirkungen von
Schulsozialarbeit wird an dieser Stelle verzichtet. Die vielfach, bereits auf den verschiedensten Ebenen geführten Darstellungen und Diskussionen haben deutlich gemacht,
dass sowohl innerhalb der Verwaltung als auch in der Schulgemeinde sowie in den politischen Gremien einmütige Willensbekundungen zur inhaltlichen Fortführung bestehen. Eine Alternative wäre, die Stellen neu und befristet für ein Jahr zu besetzen. Auf Grund der
inhaltlichen und des schwierigen Stellenmarktes im Bereich Soziales und Erziehung sollte
dies keine Option sein. Bereits jetzt sollte den beiden beschäftigt befristeten und sich bewährten Fachkräften eine Perspektive geboten werden, damit diese sich nicht anderweitig
bewerben.
-4-
Statistik der Schulsozialarbeit an der Realschule Lechenich
2016- März 2017
Schülerkontakte
2016
5.= 46
6.= 21
7.= 35
8.= 31
9.= 15
10.= 8
471 Beratungsgespräche
Fälle: 277
Weibl.=253 Männl.=218
2016/2017
5.= 73
6.= 61
7.= 38
8.= 96
9.= 12
10.=25
Januar
Streitigkeiten mit Schülern
Unstimmigkeiten im Elternhaus
Sexuelle Übergriffe
Selbstverletzung
Unentschuldigtes Fehlen
Schulische Leistungen
Verhalten im Unterricht
Schulabsentismus
Drogen
Gruppenzwang
Medienkonsum
Beratung von Schülern im
Kontext Inklusion/Integration
43
Organisatorische Förderung
Konzentrationsschwierigkeiten
Problematische Klassensituation
Elternkontakte
136
Telefon/Mail: 85
pers. Gespräch: 51
Konflikte in Klassen/ unter Schülern
Erziehungs-/ Verhaltensfragen
Unentschuldigtes Fehlen
Nachhilfe
Schulabsentismus
Hausbesuche
Lehrerkontakte
2
251
BuT Anträge
14
Schüler:3
Eltern:3
Lehrer: 8
Rat/ Hilfestellung bei auffälligem
Verhalten, Klassenkonflikten
Herstellen von Kontakten
Informationsaustausch
Beratung , Hilfestellung , Vermittlung
-5-
Statistik der Schulsozialarbeit an der Gottfried-Kinkel-Realschule Liblar
Februar 2016 – 31. März 2017
Schülerkontakte
502 (Fälle: 147) Beratungsgespräche
weibl.= 434 männl.= 68
2015/16
5. Klasse 71
6. Klasse 38
7. Klasse 48
8. Klasse 5
9. Klasse 11
10. Klasse 5
Beratung von Schülern im
Kontext von Inklusion/Integration
2016/17
5. Klasse 22
6. Klasse 131
7. Klasse 45
8. Klasse 78
9. Klasse 4
10. Klasse 44
25
Elternkontakte
83 (Fälle: 38)
pers. Gespräch: 62
Mail-/Telefonkontakte: 21
Lehrerkontakte
177 (Fälle: 72)
Beratung BuT
62
SchülerInnen: 23
Eltern: 5
Lehrer: 34
In Vertretung
(Lüngen)
-6-
Problemlagen im häuslichen
Umfeld
Streitigkeiten
allgemeine Beratungen
Unwohl-Sein in der Klassengemeinschaft
Liebeskummer
BuT
Probleme mit Lehrkräften
Berufsorientierung/
Bewerbungsvorbereitung
Selbstverletzendes Verhalten
häusl. Gewalt
regelmäßige Termine zur
aktuellen Lebenslage 4
BuT Laufbahnberatung
Schulabstinenz
Problematische Klassensituation
häusl. Situation (KulturKonflikte)
Schulabstinenz
Problematische Schulkarrieren
Problematische Klassensituationen
Selbstverletzungen des Kindes
BuT
Mobbingfall des Kindes
Schulabstinenz
BuT
Gespräche über individuelle
Fälle
Klassensituation
schulisches Präventionskonzept
Lernförderung
Klassenfahrten