Daten
Kommune
Jülich
Größe
151 kB
Datum
11.02.2016
Erstellt
01.02.16, 13:01
Aktualisiert
01.02.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: 60 Er
Jülich, 26.01.2016
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 53/2016
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
11.02.2016
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Ergebnisse
Fördermittel des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Anlg.: 1
60
SD.Net
Beschlussentwurf:
1. Im Hinblick auf die trägerneutrale Verwendung der Mittel des KInvFG wird dem St. Elisabeth Krankenhaus Jülich auf seinen Antrag vom 26.01.2016 für die Maßnahme „Lieferung
und Montage von Brandschutztüren; Brandschutzsanierung Los 2 + 3“ bei einem Investitionsvolumen von mindestens 110.000,- € ein Zuschussbetrag von maximal 100.000,- € (90 %
Bundesmittel, 10 % Eigenmittel Stadt) zugeteilt.
2. Die verbleibenden Mittel des KInvFG in Höhe von 917.173,10 € (90 % Bundesmittel, 10 %
Eigenmittel Stadt) werden für die Maßnahme „Umrüstung der städtischen Straßenbeleuchtung auf LED“ eingesetzt. Diese Maßnahme soll zu 2 Drittel (rd. 617.000,- €) in 2016 und
zu einem Drittel (rd. 300.000,- €) in 2017 umgesetzt werden.
Begründung:
Mit Bescheid vom 08.10.2015 wurden der Stadt Jülich auf der Grundlage des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW (KInvFöG NRW) Mittel zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes – KInvFG) in Höhe
von 915.455,79 € zur Verfügung gestellt.
Die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz lehnt sich hierbei in wesentlichen
Punkten (z.B. Förderbereiche, Trägerneutralität, Förderquote, Doppelförderungsverbot, Abwicklungsmodalitäten) an das Verfahren des Konjunkturpaketes II (KP II) aus dem Jahr 2009 an.
Förderbereiche
Zuwendungsmittel werden (§ 3 KInvFG) für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt:
1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser,
b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur
Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f) Luftreinhaltung.
2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Diese Förderbereiche des KInvFG stimmen in weiten Bereichen mit den Förderbereichen des seinerzeitigen KP II überein, auch wenn sie teilweise enger gefasst sind (insbesondere bezogen auf die
energetische Sanierung). Allerdings liegen auch zwei wesentliche Unterschiede zum KP II vor.
Zum einen ist der Zuwendungsbetrag nicht bereits wie im KP II per Gesetz auf die beiden Investitionsschwerpunkte (Infrastruktur und Bildungsinfrastruktur) mit einem bestimmten Betrag festgeschrieben worden. Insofern steht nach dem KInvFG die mögliche Zuordnung zu einem oder beiden
Investitionsschwerpunkten im Ermessen der Kommune.
Zum anderen hat das Land im Gegensatz zum KP II keinen Sonderfond (vor Zuweisung der Mittel
an die Gemeinden) für den Investitionsbereich der Krankenhäuser gebildet, mit der Konsequenz,
dass die Kommunen nunmehr bei der Förderung von Investitionen im Bereich „Krankenhäuser“ auf
die ihnen aus dem KInvFöG zugeteilten Mittel zurückgreifen müssen.
Trägerneutralität
Wie bereits beim KP II ist auch im KInvFG festgeschrieben, dass die Mittel trägerneutral einzusetzen sind. Dies bedeutet, dass die Kommunen bei der Festlegung der mit Mitteln des KInvFöG zu
fördernden Investitionen nicht nur eigene (kommunale) Investitionsmaßnahmen sondern auch Investitionsmaßnahmen Dritter (sofern sie den Förderbestimmungen des KInvFG entsprechen) zu berücksichtigen haben. Eine solche Entscheidung der Kommune, ob und in welchem Umfang Mittel
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für Investitionsmaßnahmen freier Träger zur Verfügung gestellt werden, sind ermessensfehlerfrei
(Willkürverbot) zu fassen.
Förderquote
Wie beim KP II hat auch bei der Förderung durch das KInvFG die Kommune einen Eigenanteil zu
erbringen. Im Gegensatz zum KP II, bei dem der kommunale Eigenanteil (12,5%) durch das Land
vorfinanzierte wurde und erst in den Folgejahren wieder zurück an den Zukunftsinvestitions- und
Tilgungsfond des Landes floss, ist der kommunale Eigenanteil im KInvFG unmittelbar mit der Investitionsmaßnahme aufzubringen. Gemäß § 6 des KInvFöG beträgt der Eigenanteil der Gemeinde
mindestens 10 % der Ausgabe der Investitionsmaßnahme. Somit hat die Stadt Jülich bei Berücksichtigung eines Mindesteigenanteiles von 10 % einen Betrag in Höhe von mindestens 101.717,31
€ als Eigenanteil aufzubringen, um die Förderung in Höhe von 915.455,79 € in voller Höhe abrufen
zu können.
Investitionsausgaben
1.017.173,10 €
Eigenanteil Stadt Jülich (10%)
101.717,31 €
Fördermittel Bund (90%)
915.455,79 €
Insofern wird im Weiteren einfachheitshalber immer von Fördermittel des KInvFG in Höhe von
1.017.173,10 € gesprochen, die sich zusammensetzen aus 90 % Bundesmittel und 10% Eigenanteil
der Stadt.
Dieser Eigenanteil der Stadt Jülich ist für alle Fördermaßnahmen aufzubringen und im Verwendungsnachweis zu belegen, auch für Maßnahmen der freien Träger, und kann nicht von Dritten (z.B.
Freie Träger, Eigengesellschaft, sonstige Förderung) abgedeckt werden.
Bei Maßnahmen freier Träger hat dieser freie Träger im ersten Schritt einen mindestens ebenso hohen Anteil an den Gesamtinvestitionsausgaben aufzubringen wie die Stadt (= 1/11 der Investitionssumme). Der verbleibende Förderbetrag für den freien Träger teilt sich dann wiederum in den 10%igen Eigenanteil der Stadt und den 90%-igen Anteil des Bundes auf.
Beispiel:
Investitionsausgaben
Eigenanteil freier Träger (min. 1/11)
Förderbetrag für freien Träger
110.000,- €
10.000,- €
100.000,- €
hiervon Eigenanteil Stadt Jülich (10%)
10.000,- €
Fördermittel Bund
90.000,- €
Eventuell sonstige Kostenbeteiligungen privater Dritter (auch an kommunalen Maßnahmen) mindern im ersten Schritt die Investitionsausgaben, mit der Folge, dass der verbleibende Förderbetrag
immer zu mindestens 10 % durch den kommunalen Eigenanteil abzudecken ist.
Doppelförderungsverbot
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Wie bereits beim KP II gilt auch bei der Förderung nach dem KInvFG, dass für eine Investitionsmaßnahme, für die Mittel nach dem KInvFG eingesetzt werden, nicht gleichzeitig auch Mittel aus
anderen Förderprogrammen eingesetzt werden dürfen (bzw. auch umgekehrt).
Abwicklungsmodalitäten
Wie bereits beim KP II besteht auch bei Maßnahmen nach dem KInvFG kein gesondertes formelles
Antragsverfahren (d.h. Antragsprüfung bzw. Zuwendungsbescheid durch den Zuschussgeber entfällt). Bei Bedarf wird lediglich ein Abruf der Mittel mit entsprechender Beschreibung der Maßnahme bei der Bezirksregierung beantragt. Hierbei bestätigt die Gemeinde insbesondere
-
die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Förderbereichen
-
das Nichtvorliegen einer Doppelförderung
-
die Nachhaltigkeit der Maßnahme
-
die Einhaltung des Förderzeitraumes
-
Erforderlichkeit der Zahlung
Eine Berichtspflicht besteht nur für den Fall, dass Mittel nicht vollständig in Anspruch genommen
werden können. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die fristgerechte Anzeige des Endes
der Maßnahme sowie der Bestätigung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch das örtliche Rechnungsprüfungsamt.
Sollten bei der erst später erfolgenden sachlichen und rechtlichen Prüfung durch Bundes- und Landesrechnungshof Verstöße gegen die gesetzlichen Grundlagen (z.B. fehlerhafte Verwendung der
Mittel) festgestellt werden, werden sich zu verzinsende Rückzahlungsforderungen ergeben.
Der Förderzeitraum erstreckt sich vom 01.07.2015 (frühste zulässige Auftragsvergabe) bis zum
31.12.2018 (Abnahme Maßnahmenende).
Antrag des St. Elisabeth Krankenhauses Jülich
Mit Schreiben vom 26.01.2016 hat das St. Elisabeth Krankenhaus Jülich einen Antrag auf Fördermittel nach dem KInvFG bei der Stadt unter besonderem Hinweis auf die Trägerneutralität der Bundesförderung gestellt. Das St. Elisabeth Krankenhaus Jülich verfügt über einen wirksamen Versorgungsvertrag (§ 109 SGB V) und ist in den Krankenhausplan aufgenommen. Insofern ist es als freier Träger antragsberechtigt für den Förderbereich Schwerpunkt Infrastruktur Krankenhaus (1.a)).
Bereits in einem Vorgespräch am 24.11.2015 wurde eine entsprechende Antragstellung von Vertretern des Krankenhauses den Fraktionsvorsitzenden sowie Vertretern der Verwaltung dargelegt und
erörtert.
Der nunmehr konkretisierte Antrag bezieht sich auf noch ausstehende Brandschutzmaßnahmen (Lose 2 und 3; Brandschutztüren, Rauchwärmeabzug) in den alten Gebäudeteilen C und D, die in Kürze
beauftragt werden sollen. Die Brandschutzmaßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird, sollen im Frühjahr 2016 durchgeführt und spätestens im Herbst 2016 abgeschlossen sein.
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Nach dem Antrag (Zuschuss 200.000,- €) ergibt sich folgende Mittelverteilung:
Investitionssumme
320.000,00 €
Eigenanteil Krankenhaus
120.000,00 €
Förderbetrag für Krankenhaus
200.000,00 €
hiervon Eigenanteil Stadt (10%)
Fördermittel Bund
20.000,00 €
180.000,00 €
Im Hinblick auf die Haushaltssituation der Stadt Jülich wird vorgeschlagen für die o.g. Maßnahme
des St. Elisabeth Krankenhauses Jülich einen Zuschuss in Höhe von maximal 100.000,- € (90 %
Bundesmittel, 10 % Eigenmittel Stadt) zu gewähren. Nach dem vorliegenden Antrag beträgt der
Eigenanteil des Krankenhauses (bei einem Zuschuss von 100.000,- €) somit rd. 220.000,- €.
Mit einem gewährten Zuschuss von 100.000,- € würde die Stadt sogar einen prozentual höheren
Förderanteil an das Krankenhaus als freier Träger gewähren als das Land 2009 im KP II den Krankenhäusern zugeteilt hatte. Gleichzeitig würde die Stadt mit diesem höheren Anteil somit jedoch
auch der besonderen Bedeutung als Krankenhausstandort gerecht werden.
Investitionsmaßnahme der Stadt
Die verbleibenden Mittel des KInvFG in Höhe von 917.173,10 € (90 % Bundesmittel, 10 % Eigenmittel Stadt) sollen für die Maßnahme „Umrüstung der städtischen Straßenbeleuchtung auf LED“
eingesetzt werden.
Diese Maßnahme ist, insbesondere auch im Hinblick auf die zu den Förderbereichen erfolgten Erläuterungen zum KInvFG, eindeutig dem Förderbereich der energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen (s.o. 1. e.) zuzuordnen und wird diesbezüglich auch bei einem gegebenenfalls
späteren Nachprüfverfahren keinerlei Zweifel an der Förderfähigkeit hervorrufen.
Bei den Überlegungen zur Auswahl einer entsprechenden Fördermaßnahme waren, neben den Bestimmungen und Vorgaben des KInvFG, zwei Gesichtspunkte maßgebend.
Zum einen sollte der von der Stadt aufzubringende Eigenanteil den Haushalt so gering wie möglich
belasten, d.h. der Eigenanteil sollte über den vom KInvFG vorgeschriebenen Mindesteigenanteil
von 10% der Investitionskosten nicht wesentlich hinausgehen.
So würde z.B. eine Investitionsmaßnahme von rd. 1.200.000,- € neben den Mitteln des Bundes (90
% der rd. 917.000,-€, d.h. rd. 825.000,- €) und dem Pflichteigenanteil der Stadt (10% der rd.
917.000,- €; d.h. 92.000,- €) einen zusätzlichen Eigenanteil der Stadt in Höhe von rd. 283.000,- €
hervorrufen und den Haushalt entsprechend zusätzlich belasten.
Die Maßnahme „Umrüstung der städtischen Straßenbeleuchtung auf LED“ ist hingegen äußerst flexibel und kann aufgrund ihrer „Kleinteiligkeit“ (Straßenzug, Einzelleuchte) entsprechend gesteuert
werden, so dass der zur Verfügung stehende Betrag von 917.173.10 € nahezu „Cent-„ genau eingeSitzungsvorlage 53/2016
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setzt werden kann. Insofern wird der seitens der Stadt hierfür aufzubringende Eigenanteil von 10%
(rd. 92.000,-€) nicht und wenn nur unwesentlich den Haushalt der Stadt zusätzlich belasten.
Des Weiteren kann die Maßnahme aufgrund ihrer Flexibilität bei eventuell auftretenden Problemen
während der Abwicklung des Auftrages, der im Wege eines „Inhouse-Geschäftes“ an die Stadtwerke Jülich vergeben werden soll, jederzeit angepasst werden.
Darüber hinaus soll die Maßnahme in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, damit sich der im Haushalt darzustellende Eigenanteil der Stadt auf zwei Haushaltsjahre verteilt. Somit ist vorgesehen, dass
die Maßnahme zu 2 Drittel (rd. 617.000,- €) in 2016 und zu einem Drittel (rd. 300.000,- €) in 2017
umgesetzt werden soll.
Ein weiterer Gesichtspunkt für die Auswahl der Maßnahme ist deren Nachhaltigkeit, insbesondere
deren zukünftige wirtschaftliche Auswirkung.
Die Maßnahme stellt, im Hinblick auf die Einsparung von CO2-Emissionen, eine konsequente Fortführung der Ziele, die die Stadt sich im Rahmen ihrer seit Jahren entwickelten Klimapolitik verschrieben hat (Klima-Bündnis, Klimaschutzkonzept, Klimaschutzmanager), dar. Darüber hinaus
würde hiermit dem Quecksilberdampflampenverbot der EU (Ökodesignrichtlinie – HQL-Verbot) in
einer Umrüstungsmaßnahme auf energieeffiziente LED-Leuchten (rd. 300 Stk.) genüge getan anstatt
einer sukzessiven Umrüstung im Rahmen der laufenden Unterhaltung auf z.B. Natriumdampflampen (NAV).
Daneben werden sich die Einsparungen bei den für die Straßenbeleuchtung aufzuwendenden Energiekosten dauerhaft auf den Haushalt auswirken.
Nach vorläufigen Ermittlungen der Stadtwerke stellt sich die Maßnahme bei einer Investitionssumme von rd. 917.000,- € wie folgt dar:
Anzahl umgerüsteter Leuchtenköpfe rd.
1.280 Stk.
Einsparung CO2 rd.
238 to/a
Energiekosteneinsparung rd.
85.000,- €/a
(d.h. pro 100.000,- € Investition Energiekosteneinsparung rd. 9.400,- €/a)
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
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ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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