Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
31.08.17, 12:13
Aktualisiert
09.03.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 421/2017
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 25.08.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
14.09.2017
Bemerkungen
beschließend
Erstellen eines Konzeptes für Freiflächensolaranlagen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt als Ergänzung zum gültigen Flächennutzungsplan die Nutzungsmöglichkeit für Solarenergie mittels Freiflächensolaranlagen zu ermitteln.
Begründung:
Der am 06.07.2016 beschlossene Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ermöglicht unter 10.2-5 (Ziel Solarenergienutzung) die Inanspruchnahme von Freiraum zur Nutzung
der Solarenergie (Freiflächensolaranlagen) entlang von Fernstraßen und Schienenwegen überregionaler Bedeutung.
Erftstadt verfügt mit den Autobahnen A 1, A 61 und A 553 über eine Gesamtautobahnlänge von
über 20 Kilometern. Ein Großteil direkt angrenzender Flächen ist potentiell zur Nutzung durch Freiflächensolaranlagen geeignet. Für zwei Bereiche (Gymnich und Friesheim/Niederberg) liegen ent-
sprechende Anfragen vor. Sie sind in der beigefügten Übersicht dargestellt.
Um –ähnlich wie bei der Nutzung der Windenergie- eine gesamtstädtisch abgestimmte Flächeninanspruchnahme zu ermöglichen- ist es sinnvoll, zur Steuerung der Anlagen ein Gesamtkonzept zu
erstellen und in einem Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu bündeln. Konkrete Planungen
für einzelne Anlagen können dann aufbauend auf dem Gesamtkonzept in verbindliche Bauleitplanungen umgesetzt werden.
Die grundsätzliche Zielvorgabe der bevorzugten Nutzung von Dachflächen zur Nutzung von Solarstrom (Fotovoltaik) und Solarwärme (Solarthermie) bleibt davon unberührt.
In Vertretung
(Hallstein)
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