Daten
Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
28.04.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 38 b / 2. Änderung Bedburg
-
A.
Teilfläche zwischen Bahnstraße, Erft und Plangebiet des Bebauungsplanes
38a / Bedburg -
Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
a) Gemäß § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO sind in den mit GE 1, GE 2 und GE 3 bezeichneten
Gebieten nur solche Betriebe, Betriebsteile und Anlagen zulässig, die durch Immissionen die geplante Wohnnutzung östlich der Erft sowie die vorhandene Wohnnutzung
in Blerichen und an der Bahnstrasse nicht wesentlich stören.
Das festgesetzte Gewerbegebiet wird auf der Basis des Abstandserlasses in seiner
Nutzung wie folgt abgestuft:
•
•
b)
Im Gewerbegebiet sind alle Betriebsarten der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste des Abstandserlasses gem. RdErl. D. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft – VB 5- 8804.25.1 (V Nr. 1/98)-v. 02.04.1998 nicht zulässig.
Ausnahmsweise sind zulässig die Betriebe der Abstandklasse VII, die ausschließlich
aufgrund ihrer Lärmemissionen in diese Klasse eingestuft wurden, wenn sie die festgesetzten , flächenbezogenen Schallleistungspegel –gutachterlich nachgewiesen einhalten.
Gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauNVO werden die Gewerbegebiete wie folgt gegliedert und in ihrer Nutzung eingeschränkt.
Innerhalb der einzelnen Gewerbegebiete sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis
6.00 Uhr) überschreiten:
Teilfläche
GE 1
GE 2
GE 3
LEK, tags
62
65
65
LEK, nachts
47
47
50
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Immissionspunkte dürfen die oben genannten Emissionskontingente LEK um die genannten Zusatzkontingente LEK, ZUS erhöht werden.
Immissionsort
IP 1
IP 2
IP 3
IP 4
IP 5
IP 6
IP 7
Rechts- / Hochwert
2540361 / 5650310
2540404 / 5650206
2540456 / 5650223
2540486 / 5650240
2540559 / 5650126
2540672 / 5650341
2540657 / 5650425
LEK, ZUS, tags
0
4
1
1
6
4
2
LEK, ZUS, nachts
0
4
1
1
6
3
0
1
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2999.doc
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und
(7) der Norm LEK durch LEK + LEK, ZUS zu ersetzen ist.
Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche
der Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach der TA Lärm unter Berücksichtigung
der Schallausbreitung zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens) einen Wert von
15 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 der TA Lärm)
am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (gem. Nrn. 2.2 und 2.3 der
TA Lärm) nicht überschreitet.
c)
Innerhalb des Misch- und Gewerbegebietes sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9
BauNVO bestimmte Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht
zulässig.
•
•
•
1
Spielhallen
Tankstellen
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen von
mehr als 200 m² für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene
Sortiment ganz oder teilweise den Waren (WB) der nachstehenden Liste zuzuordnen ist:
-
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13)
-
Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15-18)
-
Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87)
-
Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder- und Galanteriewaren (WB
19-36), ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB 212, 214,
218) sowie Berufsbekleidung (WB 239 und 249)
-
Rundfunk, Fernsehen und phonotechnische Geräte (WB 37)
-
Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) einschließlich
Wohnraumleuchten (WB 3939, 3932, 3937)
-
Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren,
Musikinstrumente (WB 40-47)
-
Tafel-, Küchen- u.ä. Haushaltsgeräte (WB 66)
-
Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Wasch- und Geschirrspülmaschinen für den Haushalt (WB 67)
-
Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse,
Büroorganisationsmittel (WB 52-57)
-
Sportartikel und Handelswaffen, Bastelsätze (WB 653, 655-659)
-
Gebrauchtwaren dieser Liste
WB = Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik Ausgabe 1978, herausgegeben vom Statischen Bundesamt Wiesbaden.
Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen oder Warenarten der vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller
nachweist, dass von dem ergänzten Sortiment keine schädlichen Auswirkungen im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen.
2
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2999.doc
Generell zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb
aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist.
Die Errichtung von Werbeanlagen wird nur ausnahmsweise zugelassen.
d)
2.
Entlang des Feuerwehrgerätehauses an der St.-Florian-Straße wird im Mischgebiet ein
20-m-Streifen festgesetzt, der von jeglichem Wohnen freizuhalten ist. Auch Betriebsinhaberwohnhäuser sind hier nicht zulässig, das sie keinen anderen Schutzanspruch
haben als andere Wohnungen.
Maß der baulichen Nutzung
Um die innerstädtischen Flächen optimal auszunutzen wird die GRZ mit 0,8 festgesetzt. Dies
entspricht dem zulässigen Höchstmaß der BauNVO.
Die Oberkante Traufe/Attika der in den GE-Gebieten und dem MI-Gebiet zu errichtenden
baulichen Anlagen und Gebäude darf maximal 12,00 m über der im Bebauungsplan angegebene Höhe des Bezugspunktes 1 liegen. Als Oberkante Traufe /Attika gilt der Schnittpunkt
der Außenfläche der Außenwand mit Oberkante Dachhaut.
3.
Stellplätze und Garagen
In dem gesamten Bebauungsplangebiet sind Stellplätze und Garagen innerhalb der 3 m breiten als Privatgrün anzulegenden Flächen entlang der Straßenbegrenzungslinien gemäß 6.2
unzulässig.
Stellplätze und Garagen sind so herzustellen, dass die Niederschlagswässer nicht auf den
befestigten Fahrbahnen entwässern.
4.
Ver- und Entsorgung
Das unbelastete Dachflächenwasser kann in die Erft eingeleitet werden. Das übrige Niederschlagswasser ist einer Regenklärung zu unterziehen und somit dem vorhandenen Kanalnetz zuzuführen.
5.
Aus- und Zufahrten
Entlang der Bahnstraße sind in dem Bereich der festgesetzten GE- und MI-Flächen Aus- und
Zufahrten nur ausnahmsweise unter Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger zulässig.
6.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
6.1
Stellplätze
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit Nr. 25 a BauGB ist bei der Errichtung von PkwStellplätzen für Inhaber, Bedienstete oder Besucher je angefangene zehn Stellplatzeinheiten
mindestens ein standortgerechter Laubbaum der nachfolgend aufgeführten Arten:
•
•
•
•
•
•
Acer platanoides (Spitzahorn)
Acer rubrum (Rot-Ahorn)
Carpinus betulus (gemeine Hainbuche)
Quercus petraea (Traubeneiche)
Sorbus intermedia (Mehlbeere)
Tilia cordata “Grennspire” (Winterlinde)
als Hochstamm, dreimal verschult und mit einem Mindeststammumfang von 18-20 cm (gemessen in 1 m Höhe über der Stellplatzfläche), anzupflanzen und zu erhalten.
3
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6.2
Randbegrünung
Gemäß § 9 Abs.1 Nr.15, Nr.20 und Nr.25a BauGB ist von den Straßenbegrenzungslinien
beidseitig ein 3 m breiter Streifen als private Grünfläche anzulegen und mit nachfolgend aufgeführten Baumarten im Abstand von 15 m zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Ausgenommen von der Randbegrünung ist die Fläche des MI entlang der Straßenbegrenzungslinie im Bereich des Wendekreises.
•
•
•
•
•
•
Acer rubrum „Armstrong“ (Rot-Ahorn)
Acer pseudoplatanus „Erectum“ (Bergahorn)
Corylus colurna (Baum-Hasel)
Pyrus calleryana “Chanticleer” (Chinesische Wildbirne)
Quercus palustris (Sumpfeiche)
Tilia Cordata „Erecta“ (Winterlinde)
Bei den Baumpflanzungen können geringfügige Abweichungen von bis zu 3 m in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrassen und ähnliches) als Ausnahme zugelassen werden. Je
Straßenabschnitt ist nur eine einheitliche Baumart zulässig. Dieser Randstreifen ist mit Rasen einzusäen oder mit bodendeckenden Pflanzen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bepflanzung ist lückenlos durchzuführen.
Die Mindestpflanzhöhe ist bei Bäumen Hochstämme mit durchgehendem Leittrieb, 3 x verpflanzt, Stammumfang 18-20 cm.
In diesen Flächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden
können, gemäß § 12 Abs. 6 und § 23 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
6.3
Flächen für Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Bei einem notwendigen Austausch von Bäumen und Sträuchern sind folgende Arten zu bevorzugen:
Bäume:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Acer pseudoplatanus
Carpinus betulus
Prunus avium
Prunus padus
Quercus robur
Salix caprea „Mas“
Sorbus aucupana
Tilia cordata
Ulmus carpinifolia
Bergahorn, Weißahorn
Gemeine Hainbuche
Vogelkirsche, Süßkirsche
Traubenkirsche
Sommereiche, Stieleiche
Echte Sal-Weide
Gemeine Eberesche
Winterlinde
Feld-Rüster, Feldblume
Sträucher:
•
•
•
•
•
•
•
•
Amelanchier lamarckII
Cornus mas
Cornus sanguinea
Coryllus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Kanadische Felsenbirne
Kornelkirsche, Dirndlstrauch
Roter Hartriegel
Waldhasel
Gemeiner Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
4
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•
•
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•
•
•
•
•
•
Philadelphus coronanus
Philadelphus virginalis
Prunus spinose
Ribes alpinum
Rosa Arvensis
Rosa majalis
Rosa canina
Salix purpurea
Vibumum lantana
B.
Kennzeichnung
1.
Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
Bauernjasmin
Gefüllter Gartenjasmin, Schneeweiß
Schlehdorn, Schwarzdorn
Alpen-Johannisbeere
Kriechrose
Zimtrose
Hundsrose
Purpur-Weide
Wolliger Schneeball
Für den umgrenzten Bereich entsprechend Nr. 15.11 der Anlage Planzeichenverordnung
wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung
des Baugrundes“ hingewiesen.
C.
Hinweise
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird nachdrücklich hingewiesen. Hiernach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Zülpich – Dürener Str. 13a in 53909
Zülpich oder der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen. Die
Weisung des Fachamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Falls im Zuge von Erdarbeiten die visuelle und organoleptische Überprüfung kritische Kontaminationen vermuten lässt, sind die Fachbehörden beratend zur Überprüfung hinzuziehen.
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