Daten
Kommune
Bedburg
Größe
42 kB
Datum
28.04.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 38 b, 2. Änderung / Bedburg
- Te i lb er e ic h zw ische n B a hns t r aß e , E rf t u nd
P l a nge b iet d es B e bau un gs p lane s 38 a /B ed bu rg -
Dem Bebauungsplan Nr. 38 b , 2. Änderung / Bedburg wird gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI. I S.
2141) folgende Begründung beigegeben:
1.
Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 38b, 2. Änderung / Bedburg liegt in der
Gemarkung Bedburg, Flur 38 – ehemaliges Zuckerfabrikgelände. Es wird im Norden
vom Plangebiet des Bebauungsplanes 38a/Bedburg (Erschließungsstraße zum
Schlosspark), im Osten von der Erft, im Süden durch die nördliche Parzellengrenze
des Grundstückes Gemarkung Bedburg, Flur 38, Nr. 402 und im Westen durch die
Bahnstraße begrenzt.
Das Plangebiet ist im Plan schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt – auf den
abgedruckten Übersichtsplan wird verwiesen.
2.
Vorhandene Situation, planungsrechtliche Vorgaben
Die Gebietsfestsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes, der innerhalb der 30. Flächennutzungsplanänderung parallel
zur Aufstellung des Bebauungsplanes 38b geändert wurde. Im Rahmen dieser Änderung wurden gewerbliche Bauflächen in MI / GE Flächen geändert und die Fläche für
den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr dargestellt. Diese Änderungen entsprechen einem Funktions- und Nutzungskonzept, das zum Änderungsverfahren durch die Firma ISH Dr. Danneberg für die Stadt Bedburg erstellt wurde.
Der Verlauf der Erft ist im Bereich des Plangebietes weitgehend an die technischwirtschaftlichen Gegebenheiten des Umfeldes angepasst worden und zeigt ein nicht
auentypisches Ufer. Die Böschung weist auf der Seite des Plangebietes teilweise
Gebüschstrukturen und einige markante Pappeln auf. Westlich der Bahnstraße wird
das nähere Umfeld durch die Anlage des Bedburger Bahnhofes und einer Tankstelle
bestimmt. Im südlichen Teil des Plangebietes befanden sich ein Wohngebäude und
ein Garagenhof, die zwischenzeitlich abgerissen wurden.
Insgesamt wird festgestellt, dass das Plangebiet über einen eher geringen Grünbestand verfügt, d.h. ein Großteil des Plangebietes war bereits versiegelt. Auch wird die
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund der künftigen Bebauung
als geringer eingestuft als es die Zuckerfabrik war.
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3.
Ziel und Zweck der Planung
Im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zielt der Bebauungsplan
darauf ab, die Wohnqualität der im Umgebungsbereich des Plangebietes ansässigen
Bevölkerung zu verbessern. Die geplante Haupterschließungsstrasse des Bebauungsplangebietes ist zudem als Erschließung des östlich der Erft gelegenen zukünftigen Wohngebietes vorgesehen.
Zentrales Thema des vorliegenden Bebauungsplanes ist aus diesem Grund die Erschließung des Plangebietes durch die Südumgehung und somit die Umlenkung des
Schwerlast- und PKW-Verkehrs. Damit sich die Lärmsituation für die Anwohner nicht
verstärkt, werden für die GE-Gebiete 1-3 maximal zulässige flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. Durch eine geordnete Bauleitplanung und städtebauliche
Entwicklung werden die vorhandenen Immissionskonflikte in diesem gewachsenen
Gebiet entschärft.
Der Bebauungsplan dient neben den v.g. Gründen auch den Belangen der Wirtschaft
und hilft Arbeitsplätze zu erhalten, zu sichern und neue zu schaffen. Dadurch kann
langfristig die Einwohnerentwicklung stabilisiert und die bessere Ausnutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen bewirkt werden. Es wird mehr Kaufkraft an Bedburg gebunden und bei gleichzeitiger Verbesserung des Versorgungsstandards erfolgt
zudem eine Attraktivitätssteigerung der Stadt Bedburg.
Durch diese gezielte Wirtschaftsförderung kann die Ansiedlung weiterer Betriebe in
Bedburg motiviert und das enorme Auspendlersaldo Berufstätiger in die benachbarten
Mittel- und Oberzentren abgebaut werden.
Zur Sicherung Ihrer Anziehungskraft und Attraktivität, aber auch als Teil der v.g.
Stadtkernentwicklung sowie zur Gewährleistung ihrer Versorgungsfunktionen als Mittelzentrum ist die wachsende Stadt Bedburg daher aufgrund ihrer diesbezüglichen
Stellung und Funktion als verantwortliche Trägerin der Planungshoheit gehalten, die
notwendigen Planungen zur Ermöglichung einer dringend erforderlichen Nachnutzung
des ehemaligen Zuckerfabrikgeländes einzuleiten.
Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes 38b ist die Realisierbarkeit von Wohngebäuden, die über eine innere private Erschließung an die St. Florian Straße angebunden werden. Eine Anbindung an die Bahnstraße ist aufgrund des Ausschlusses im
Stammplan, basierend auf die Stellungnahme von Straßen.NRW vom 25.06.2001,
nicht möglich. Die Umsetzung der Bebauung setzt voraus, dass die Grenze des
Mischgebietes um ca. 5 m Richtung Norden verschoben und die Fläche des nördlich
angrenzenden Gewerbegebietes entsprechend reduziert wird. Neben den geplanten
Wohngebäuden sind flächenmäßig innerhalb des Mischgebietes weitere mischgebietstypische Nutzungen möglich.
Durch die 2. Änderung wird eine sinnvolle und geordnete städtebauliche Entwicklung
in diesem Bereich sichergestellt.
4.
Landesplanerische Beurteilung
Nach dem Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Teil
A: Siedlungsräumliche Grundstruktur / Zentralörtliche Gliederung / Entwicklungsachsen, ist die Stadt Bedburg Mittelzentrum. Der inhaltlich differenziertere Entwurf des
Landesentwicklungsplanes, Teil A, vom Februar 1994 stuft Bedburg als Mittelzentrum
mit 25.000 bis 50.000 Einwohnern präzise ein.
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Im Gutachten des ISH vom Februar 1998 wird zu der hier relevanten Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung auf eine zunehmend
ausbaufähige Position Bedburgs abgestellt. Da die in den Ortsteilen angrenzender
Städte und Gemeinden durchgeführten Analysen des Versorgungsverhaltens deutlich
machen, dass Bedburg im Bereich des Einzelhandels einen Versorgungsschwerpunkt
für 40.000 bis 50.000 Personen mit Wohnsitz im Verflechtungsraum bildet.
Besonders positiv ist insoweit auf den Lagevorteil Bedburgs auch im Nahbereich großräumiger Achsen von europäischer Bedeutung hinzuweisen, wie diese von Köln strahlenförmig ausgehend zum einen über Aachen nach Lüttich und darüber hinaus von
Köln über Mönchengladbach, Venlo in die Randstadt der Niederlande führen.
Um der Stellung und Funktion als Mittelzentrum zu entsprechen, ist es Aufgabe der
Stadt Bedburg, auch im Bereich ihrer Versorgungsfunktionen zur Verbesserung und
Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnsitz in der Stadt Bedburg sowie
mit Wohnsitz im Verflechtungsraum bedarfsorientiert städtebauliche Weiterentwicklungen zu betreiben.
Die Zentrenverträglichkeit, Bedarfssituation sowie Zentrenzugehörigkeit und Zuordnung sind durch Gutachten nachgewiesen. Aus Sicht der wirtschaftlichen Entwicklung
und der Stadtplanung ist daher die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung gegeben.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg wurde im Rahmen der 30. FNPÄnderung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes geändert.
5.
Bebauungskonzept
5.1 Art der baulichen Nutzung
Im Bebauungsplan wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Feuerwehr“, ein Mischgebiet für nicht störende Gewerbebetriebe und verschiedene
abgestufte Gewerbegebiete festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO sind in den mit MI, GE 1, GE 2 und GE 3 bezeichneten Gebieten nur solche Betriebe, Betriebsteile und Anlagen zulässig, die durch
Immissionen und zusätzlichen Verkehr die geplante Wohnnutzung östlich der Erft
sowie die vorhandene Wohnnutzung in Blerichen und an der Bahnstrasse nicht wesentlich stören. Daher werden publikumsintensive Nutzungen wie Tankstellen und
Spielhallen grundsätzlich nicht zugelassen sowie Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen von mehr als 200 m² für den Verkauf an letzte
Verbraucher mit vorgegebenem Warensortiment ( s. textl. Festsetzungen ). Vor genannte Betriebsarten werden zudem wegen bereits bestehender Konkurrenz und der
Erreichung des Versorgungsgrades im hiesigen Raum ausgeschlossen.
Betriebe, Betriebsteile und Anlagen, bei denen insbesondere durch bauliche Ausbildung (z.B. Wand-, Dach-, Fenster-, Lüftungs- und Torkonstruktion) sowie Stellung und
Höhenentwicklung der baulichen Anlagen gewährleistet ist, dass sie die vorgenannte
Wohnnutzung nicht wesentlich stören, sind zulässig.
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurden die Gewerbegebiete über zulässige Lärm-Emissionskontingente gegliedert.
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Entlang des festgesetzten Mischgebietes ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Feuerwehr festgesetzt. Entlang dieser Fläche wird ein 20 m breiter
Streifen festgesetzt, der das Wohnen innerhalb des Mischgebietes aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ausschließen soll.
Die Errichtung von Werbeanlagen wird nur ausnahmsweise zugelassen. Eine uneingeschränkte Zulassung kann zu einer störenden Häufung und damit negativen Beeinträchtigung des Ortsbildes durch vorgesehene Werbe- bzw. Plakattafeln führen.
Zur Vermeidung einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung entlang der Bahnstrasse und der Südumgehung wird diese Einschränkung als textliche Festsetzung in
den Bebauungsplan Nr. 38 b/Bedburg aufgenommen.
Innerhalb der 2. Änderung des Bebauungsplanes wird die Grenze des Mischgebietes
um 5 m Richtung Norden verschoben und das angrenzende Gewerbegebiet entsprechend verkleinert, um eine sinnvolle Anbindung an die St. Florian Straße mit einer
beidseitigen Anbaubarkeit zu ermöglichen.
5.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Für die Gewerbegebiete, das Mischgebiet und die Fläche für den Gemeinbedarf werden großflächige Baufenster festgesetzt, die unter Wahrung der bauplanungs- und
bauordnungsrechtlichen Bestimmungen bebaut werden können. Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen verbleibt ausreichend Spielraum für Neuparzellierungen. Zur Zeit
nicht absehbare betriebliche Belange werden insoweit nicht unnötig eingeschränkt.
Flächen zwischen Baufenster und Gebietsgrenze sind gemäß der textlichen Festsetzungen zu begrünen.
Die Oberkante Traufe/Attika der in den GE-Gebieten und dem MI-Gebiet zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude darf maximal 12,00 m über der im Bebauungsplan angegebene Höhe über dem Bezugspunkt 1 liegen. Als Oberkante Traufe /Attika gilt der Schnittpunkt der Außenfläche der Außenwand mit Oberkante Dachhaut.
Für das gesamte Planungsgebiet wird eine maximal 2-geschossige Bauweise und
eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Die Überschreitung der Obergrenze der
Grundflächenzahl für Mischgebiete von 0,6 gemäß § 17 BauNVO wird mit der zentralen Lage des Plangebietes und der sehr guten Verkehrsanbindung begründet. Der
Lagevorteil soll einer optimalen Nutzung zugeführt werden.
Entsprechend der Grenzverschiebung zwischen Misch- und Gewerbegebiet wird in der
2. Änderung des Bebauungsplanes 38b auch die überbaubare Fläche jeweils um 5 m
verschoben, so dass der Abstand zwischen Baufenster und Gebietsgrenze entsprechend dem Stammplan erhalten bleibt.
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5.3 Erschließung, Stellplätze
Aufgrund der städtebaulichen Situation fügt sich das Bebauungsplangebiet sowohl
funktional als auch verkehrstechnisch hervorragend in die vorhandenen Strukturen
ein. Die äußere Erschließung des Gebietes ist durch die Südumgehung und die Bahnstrasse gewährleistet. Zur inneren Erschließung des Plangebietes und zur Erschließung des östlich der Erft gelegenen zukünftigen Wohngebietes bedarf es der Anlage
einer neuen Straße. Da es sich um einen Straßenstich handelt, der weitaus länger als
50 Meter ist, wird eine Wendeanlage vorgesehen, die für LKW ausreichend dimensioniert ist.
Entlang der Bahnstrasse sind in den Bereichen der festgesetzten GE- und MI-Flächen
Aus- und Zufahrten nicht zulässig.
Die durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes ermöglichte Wohnbebauung innerhalb des Mischgebietes soll über eine private Verkehrsfläche, die über die Eintragung
von Grunddienstbarkeiten gesichert wird, erschlossen werden. Lage und Ausführung
der privaten Verkehrsfläche wird innerhalb des Erschließungsvertrages mit dem
Vorhabenträger geregelt.
5.4 Ver- und Entsorgung
Die übergeordnete technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch die
vorhandenen Einrichtungen sichergestellt und bedarf lediglich für den Bereich der
geplanten Bebauung der Änderung.
Gemäß § 51 a Abs. 1 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich
ist.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 51a
Landeswassergesetz (LWG) ist auszuführen, dass im östlichen Bereich des Plangebietes entlang der Erft vorhandene befestigte Industrieflächen entsiegelt und in den
Grünzug gemäß landschaftspflegerischem Fachbeitrag einbezogen werden.
Es wird eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach das
nicht belastete Oberflächenwasser in der Grünfläche entlang der Erft zu versickern
und gegebenenfalls mit Überlauf in die Erft einzuleiten ist.
Die übrige Entwässerung des gesamten Bebauungsplanbereiches erfolgt im Mischsystem.
5.5 Grünflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15, Nr. 20 und Nr. 25a BauGB in Verbindung mit § 81 Abs. 4
BauONRW ist von der Straßenbegrenzungslinie der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen ein 3 m breiter Streifen als privates Grün anzulegen und mit in den textl.
Festsetzungen genannten Baumarten im Abstand von 15 m zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
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Ausgenommen von dieser Regelung ist der 3 m Streifen entlang der Straßenbegrenzungslinie im Bereich des Wendekreises. Begründet wird diese Ausnahmeregelung
mit der insgesamt geringeren Versiegelung der Grundstücke im Bereich der zukünftigen Wohnbebauung.
In den zu begrünenden Flächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig
sind oder zugelassen werden können, gemäß § 12 Abs. 6 und § 23 Abs. 5 BauNVO
nicht zulässig.
Entlang der Erft wird ein 25,00 Meter breiter Grünstreifen festgelegt. Durch diese Eingrünung wird eine ökologische Anreicherung geschaffen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit Nr. 25 a BauGB ist bei der Errichtung vom
PKW-Stellplätzen für Inhaber, Bedienstete oder Besucher je angefangenen zehn
Stellplatzeinheiten mindestens ein standortgerechter Laubbaum gem. den textl. Festsetzungen anzupflanzen und zu erhalten.
5.6 Immissionsschutz
Für die Zuckerfabrik Bedburg AG wurde seinerzeit unter Berücksichtigung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes ein Standortsicherungskonzept erstellt, wonach
unter der Berücksichtigung der im Industriegebiet vorhandenen Immissionen und
Lärmsituation keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung ausgehen. (s. Punkt 5.1)
Im übrigen wurde im Zusammenhang mit der Planfeststellung der Straßentrasse der
Südumgehung durch den Bebauungsplan Nr. 38a / Bedburg ein entsprechendes
Schallgutachten erstellt, wonach auch bei höherer Verkehrsbelastung der Verkehrsachse „Südumgehung“, bedingt durch Verkehrsverlagerung, keine umweltschädlichen Einwirkungen zu erwarten sind.
Zur Gliederung des Gewerbegebietes mit dem Ziel, benachbarte Wohnbauflächen zu
schützen, wurde im Oktober 2000 von der ACCON Köln GmbH eine gutachterliche
Stellungnahme zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes vorgelegt.
Bei dieser Stellungnahme wurde das Rechenverfahren gemäß der ‚detaillierten Prognose’ der TA Lärm angewandt. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Grenzverschiebung zwischen MI und GE durch die 2. Änderung wurde eine erneute Stellungnahme
vorgelegt, deren Geräuschkontigentierung auf der DIN 45691 basiert (ACCON Köln
GmbH, Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik, Köln, 07.01.2009).
5.7 Altlasten / Boden
Da der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 38b/Bedburg bis zur Schließung der Zuckerfabrik Bedburg AG als Industrie- und Gewerbefläche genutzt wurde,
wurden durch die Zuckerfabrik entsprechende Bodengutachten unter Beteiligung der
Unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde des Erftkreises erstellt. Hiernach gibt
es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von grundwassergefährdenden Stoffen.
Dem gemäß wurde der Abbruch der gesamten Fabrikanlage genehmigt.
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Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird nachdrücklich hingewiesen.
Hiernach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und
Befunde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Zülpich – Dürener Str. 13a in 53909 Zülpich oder der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bedburg
unverzüglich anzuzeigen. Die Weisung des Fachamtes für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
Vor Beginn von Bauarbeiten in dem Gesamtgebiet ist der Kampfmittelräumdienst zu
benachrichtigen.
Für die Erdarbeiten sind die in den textl. Festsetzungen genannten Grundsätze zu
beachten.
5.8 Belange von Natur und Landschaft
Der durch die vorgesehenen planerischen Maßnahmen verbundene Eingriff in Natur
und Landschaft wurde entsprechend der Gesetzesanforderungen nach Art und Umfang ermittelt.
Die Stadt Bedburg hat das Landschaftsarchitekturbüro Calles und de Brabant zur
Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes zum Bebauungsplan Nr.
38b/Bedburg beauftragt. In diesem landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden der
vorhandene Bestand sowie der zu erwartende Eingriff im Zuge der Erschließung und
Bebauung des Bebauungsplangebietes beurteilt sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt. Die entsprechende Bilanzierung schließt mit einem Kompensationsdefizit ab, das innerhalb des Plangebietes nicht ausgeglichen werden kann.
Die erforderliche Kompensation erfolgt im Rahmen einer weiteren Baumaßnahme auf
dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg östlich der Erft.
Detaillierte Aussagen bzgl. der Ermittlung der Eingriffs- und Ausgleichswerte sind dem
landschaftspflegerischen Begleitplan, der Anlage zur Begründung ist, zu entnehmen.
Sich hieraus ergebende Pflanzgebote etc. wurden in die textlichen Festsetzungen
übernommen.
Durch die 2. Änderung ergibt sich keine Änderung der Bilanzierung, weil beide betroffenen Baugebiete mit einer GRZ von 0,8 in die Berechnung eingehen. Die Reduzierung des Grünstreifens entlang des Wendekreises wird durch die kleinteiligere Nutzung der zukünftigen Wohnbebauung und die daraus resultierende geringere Bodenversiegelung hinreichend kompensiert.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auebereich liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humöse Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren
können.
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Der oberste Grundwasserspiegel wird nach Beendigung der Sümpfungen wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt
keine förmliche Entscheidung vor, ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung
des Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden. Somit halten wir Abdichtungsmaßnahmen für
grundsätzlich sinnvoll.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich
-
Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau“ der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
- Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der Geländeoberfläche an und ist vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse abgesenkt worden. Nach
Beendigung der Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste
Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt keine förmliche Entscheidung vor, ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig
getroffen werden. Von diesem Hintergrund halten wir es für sinnvoll, im Interesse der vorgesehenen Bauvorhaben von einem Grundwasserwiederanstieg auf die vor unserer Grundwasserabsenkung herrschenden Grundwasserflurabstände auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ vorzusehen.
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