Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
446 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
14.09.17, 14:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
FNP-Änderung Nr. 182, Erftstadt-Erp – Gewerbegebiet Erp-Nord
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen
gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Datum:
Eingang /
Inhalt, ggf. zusammengefasst
Erstellung
A) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
1.
Stellungnahme
1
(mit 107 Unterschriften)
17.05.2016 /
16.05.2016
Eine Zunahme an Lärm, Staub und Abgasen wird erwartet - insbesondere durch das geplante Logistikzentrum
mit einer Abstellfläche für Container, Lkw’s und die
Erweiterung der Werkstatthalle. Daher wird mit einer
erheblichen Abnahme der Wohnqualität für die Anwohner gerechnet. Zudem fehlt eine Lösung für die
Verkehrsführung mit zeitweisen Rückstaus der ankommenden Lkw’s auf die B265 und die den Fahrradweg bei
dem Betriebsgelände.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Bedenken sind nicht zutreffend.
Durch entsprechende Untersuchungen und Festsetzungen
im Bebauungsplan-Entwurf wird den befürchteten Bedenken
entgegengetreten. Die Staub- und Schallbelastung für die
nächstgelegene Wohnbebauung wurde gutachterlich untersucht. Nach dem Staubgutachten bzw. Lärmqualitätsmessungen, liegen die im Messzeitraum von Juli bis Mitte November 2016 ermittelten Messwerte alle deutlich unterhalb
der Immissions- bzw. Beurteilungswerte und lassen somit
auf eine geringe Vorbelastung schließen. Mit der Festsetzung einer Sichtschutzwand auf den westlichen und südlichen Grundstücksgrenzen des Gewerbegrundstückes und
der Aufforstung und Bepflanzung der angrenzenden Flächen
soll eine zusätzliche Staubbelastung der angrenzenden
Wohnbebauung durch das geplante Gewerbegebiet weitgehend verhindert werden.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Nach den beiden für die Gewerbeplanung erstellten Schallgutachten, werden durch die vorgesehenen Nutzungen auf
der geplanten Gewerbefläche die zulässigen Lärmrichtwerte
in der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten.
Damit sichergestellt wird, dass die Lärmwerte selbst bei einer Nutzungsänderung eingehalten werden, ist im Bebauungsplan für das Gewerbegebiet eine Lärmkontingentierung
festsetzt. Außerdem soll die festgesetzte Sichtschutzwand so
ausgeführt werden, dass sie auch eine Lärmschutzwirkung
erzeugt.
Im vom Ingenieurbüro IVV aus Aachen erarbeiteten Konzeptes zur Verbesserung der Verkehrsführung auf der Luxemburger Straße zwischen der Zufahrt zur Firma Rhiem & Sohn
und dem Dorfgemeinschaftshaus ist eine Verbesserung der
Verkehrsführung insbesondere für die Fußgänger und Radfahrer durch Aus- und Umbau-, sowie Beschilderungs- und
Markierungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. Zudem werden mit dem Logistikzentrum LKW- und
PKW - Stellplätze geschaffen, sodass der Eingangsbereich der
Firma Rhiem neu organisiert und Aufstellplätze für ankommende und auf die Abfertigung (Wiegen) warten LKWs geschaffen. Damit sollen die temporären Rückstaue der LKWs
auf der Luxemburger Straße verhindert und die kritische
Verkehrsführung für die Fußgänger und Fahrradfahrer im
Einfahrtsbereich weiter entschärft werden.
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
2.
Stellungnahme
2
Datum:
Eingang /
Erstellung
17.05.2016 /
13.05.2016
Inhalt, ggf. zusammengefasst
Art und Umfang der Berücksichtigung
1. Gemäß Abstandserlass muss ein Mindestabstand
von 100 m oder mehr gegenüber der Wohnbebauung durch das geplante Logistikzentrum eingehalten werden. Zudem wird mit erhöhten Staub- und
Abgasimmissionen gerechnet.
Das soll weiter in den baulichen Außenbereich hinein verlegt werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Nach dem Abstandserlass NRW ist bei der vorgesehen Nutzung ein Mindestabstand von 100m zur nächstgelegen
Wohnbebauung einzuhalten. Nach dem Abstanderlass kann
jedoch der Mindestabstand unterschritten werden, wenn
nachgewiesen wird, dass keine Beeinträchtigung durch
Staub, Schall oder Gerüche an der nächstgelegenen Wohnbebauung entstehen. Diese Voraussetzungen sind durch
zwei Schall- und ein Staubgutachten nachgewiesen und die
Einhaltung durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan (Lärmkontingentierung, Sichtschutzwand sowie
Anpflanzung) gesichert.
Der Anregung kann nicht entsprochen werden.
Ein Verlegen des Logistikzentrums in den Bereich der Abgrabung bzw. in den baulichen Außenbereich, stellt Siedlungsneuansatz dar, der zur Vermeidung der Zersiedlung der
Landschaft aus regionalplanerischer Sicht nicht zulässig ist.
Der Anregung kann nicht entsprochen werden.
Ein Verlegen des Logistikzentrums in den Bereich der Abgrabung bzw. in den baulichen Außenbereich, stellt Siedlungsneuansatz dar, der zur Vermeidung der Zersiedlung der
Landschaft aus regionalplanerischer Sicht nicht zulässig ist.
2. Der Pflegeaufwand, der durch Ausgleichsflächen
und andere, im Zuge des privaten Vorhabens vorzunehmende Bepflanzungen entsteht, soll vom
Verursacher getragen werden.
3. Das soll weiter in den baulichen Außenbereich hinein verlegt werden.
4. Wegen mitunter zu knapper Parkmöglichkeiten
beim Dorfgemeinschaftshaus sollen zusätzliche
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Der Anregung wird entsprochen.
Die Ausgleichsflächen bleiben im Besitz des Vorhabenträgers
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Parkplätze von der Stadt bereitgestellt werden –
unabhängig von Angeboten der Firma Rhiem über
die Flächenbereit-stellung dafür.
5. Der durch die Firma Rhiem hervorgerufene Lkwund Pkw-Verkehr wird auch als ein Problem für
Radfahrer wahrgenommen
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und sind von ihm zu unterhalten.
Der Anregung wird im Sinn nach gefolgt.
Die Verkehrsführung auf der Luxemburger Straße zwischen
der Zufahrt zur Firma Rhiem & Sohn und dem Dorfgemeinschaftshaus soll insbesondere für die Fußgänger und Radfahrer durch Aus- und Umbau-, sowie Beschilderungs- und
Markierungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. Zudem werden mit dem Logistikzentrum LKW- und
PKW - Stellplätze geschaffen werden, sodass der Eingangsbereich der Firma Rhiem neu organisiert und Aufstellplätze
für ankommende und auf die Abfertigung (Wiegen) warten
LKWs geschaffen. Damit sollen die temporären Rückstaue
der LKWs auf der Luxemburger Straße verhindert und die
kritische Verkehrsführung für die Fußgänger und Fahrradfahrer im Einfahrtsbereich weiter entschärft werden. Die
Umsetzung der Maßnahmen wird in einem städtebaulichen
Vertrag gemäß § 11 BauGB geregelt.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
3.
Stellungnahme
3
Datum:
Eingang /
Erstellung
13.05.2016 /
09.05.2016
13.05.2016 /
09.05.2016
Inhalt, ggf. zusammengefasst
Art und Umfang der Berücksichtigung
Anstelle eines Radweges nach Lechenich soll der Wirtschaftsweg in seinem jetzigen Zustand verbleiben.
Kenntnisnahme
Die Frage der Nutzung und Widmung des Wirtschaftsweges entlang der Luxemburger Straße und der B 265 nach
Lechenich ist nicht Regelungsgegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Nach dem im Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros IVV
aus Aachen erarbeiteten Konzeptes zur Verbesserung der
Verkehrsführung der Luxemburger Straße zwischen der
Zufahrt zur Firma Rhiem & Sohn und dem Dorfgemeinschaftshaus ist die Weiterführung dieses Weges jedoch
unverändert als Rad- und Wirtschaftsweg vorgesehen.
Kenntnisnahme
Durch entsprechende Untersuchungen und Festsetzungen
im Bebauungsplan-Entwurf werden die befürchteten Belästigungen vermieden. Die Staub- und Schallbelastung für
die nächstgelegene Wohnbebauung wurde gutachterlich
untersucht. Nach dem Staubgutachten bzw. Lärmqualitätsmessungen, liegen die im Messzeitraum von Juli bis
Mitte November 2016 ermittelten Messwerte alle deutlich
unterhalb der Immissions- bzw. Beurteilungswerte und
lassen somit auf eine geringe Vorbelastung schließen. Mit
der Festsetzung einer Sichtschutzwand auf den westlichen
und südlichen Grundstücksgrenzen des Gewerbegrundstü-
Der Containerplatz und die Halle für Lkw werden zu nahe
an den Wohnhäusern geplant. Eine Lärmbelästigung in
den frühen Morgenstunden und ganztägige Staubbelastung werden befürchtet.
11.05.2016/
09.05.2016
12.05.2016 /
09.05.2016
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
ckes und der Aufforstung und Bepflanzung der angrenzenden Flächen soll eine zusätzliche Staubbelastung der angrenzenden Wohnbebauung durch das geplante Gewerbegebiet weitgehend verhindert werden.
4.
Stellungnahme
4
28.04.2016 /
25.04.2016
Die Errichtung eines Geh- und Radweges wird angeregt.
Der vorhandene Weg wird als gefährlich angesehen – u.
a. für Schulkinder – aufgrund der unklaren Situation in
der Örtlichkeit, die einen Fahrbahnwechsel am Erper
Ortsausgang erforderlich macht. Mit einer Ausweitung
der Gewerbetätigkeit wird eine Gefahrenzunahme erwartet.
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Nach den beiden für die Gewerbeplanung erstellten Schallgutachten, werden durch die vorgesehenen Nutzungen
auf der geplanten Gewerbefläche die zulässigen Lärmrichtwerte in der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten.
Damit sichergestellt wird, dass die Lärmwerte selbst bei
einer Nutzungsänderung eingehalten werden, ist im Bebauungsplan für das Gewerbegebiet eine Lärmkontingentierung festsetzt. Außerdem soll die festgesetzte Sichtschutzwand so ausgeführt werden, dass sie auch eine
Lärmschutzwirkung erzeugt.
Kenntnisnahme
Die Verkehrsführung auf der Luxemburger Straße zwischen der Zufahrt zur Firma Rhiem & Sohn und dem Dorfgemeinschaftshaus soll insbesondere für die Fußgänger
und Radfahrer durch Aus- und Umbau-, sowie Beschilderungs- und Markierungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. Zudem werden mit dem Logistikzentrum LKW- und PKW - Stellplätze geschaffen werden,
sodass der Eingangsbereich der Firma Rhiem neu organisiert und Aufstellplätze für ankommende und auf die Abfertigung (Wiegen) warten LKWs geschaffen. Damit sollen
die temporären Rückstaue der LKWs auf der Luxemburger
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Straße verhindert und die kritische Verkehrsführung für
die Fußgänger und Fahrradfahrer im Einfahrtsbereich weiter entschärft werden. Die Umsetzung der Maßnahmen
wird in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB
geregelt.
Seite 7 von 23
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
5
Stellungnahme 5
Datum:
Eingang /
Erstellung
25.07.2016 /
20.07.2016
Inhalt, ggf. zusammengefasst
Art und Umfang der Berücksichtigung
Gegen den geplanten Standort des Logistik- und
Verwaltungszentrums bestehen Bedenken, da das
jetzige Betriebsgelände genügend groß für dessen
Unterbringung ist und einer der letzten Grünstreifen durch die Erweiterung sonst verlorengehen
könnte.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Ein Verlegen des Logistikzentrums in den Bereich der Abgrabung und damit in den baulichen Außenbereich, stellt
einen Siedlungsneuansatz dar, der zur Vermeidung der
Zersiedlung der Landschaft regionalplanerisch nicht zustimmungsfähig ist. Die überplante Fläche liegt hingegen
in einem Allgemeinen Siedlungsbereich des Regionalplanes, d.h. in einem Bereich, der für eine bauliche Nutzung
vorgesehen ist. Als Ersatz für den Verlust des „Grünstreifens“ sind im Bebauungsplan westlich und südöstlich (entlang der Erpa) Ausgleichsmaßnahmen (Begrünungsmaßnahmen) für die neuen Gewerbeflächen festgesetzt. Außerdem werden im Nordwesten und Westen außerhalb
des Bebauungsplangebietes größere Wiederaufforstungen
für die vor einiger Zeit erfolgten Rodungen im Bereich des
geplanten Logistikzentrums durchgeführt.
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
B) Frühzeitige Beteiligung der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Datum:
Lfd.
Absender
Eingang /
Inhalt, ggf. zusammengefasst
Art und Umfang der Berücksichtigung
Nr.
Erstellung
1.
Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Ville-Eifel
20.12.2016 /
16.12.2016
Eines der geplanten Bürogebäude liegt innerhalb der
20,0-m-Anbauverbotszone der B 265. Auch die zugehörigen Pflichtstellplätze müssen außerhalb dieser
Zone liegen. Einschränkungen für Bepflanzungen
und Werbeanlagen bestehen dort zudem. Hingewiesen
wurde
auf
die
Zustimmungs/Genehmigungspflicht
in
der
40,0-mAnbaubeschränkungszone. Ggf. erforderliche Lärmschutz-maßnahmen treffen die Stadt Erftstadt.
Oberflächenwasser aus dem Geltungsbereich der
Bauleitpläne darf nicht der Entwässerungseinrichtung der B265 zugeführt werden. Ein Hinweis auf
Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) ist vorzunehmen
(§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB); ggf. notwendige Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten der Stadt oder des
Vorhabenträgers. Sichtfelder von der Anbindung der
Luxemburger Straße an die B265 sind gemäß Abschnitt 6.6 RAL dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freizuhalten. Einer neuen Anbindung an die
freie Strecke der B265 wird vom Grundsatz her nicht
zugestimmt.
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Den Anregungen wird gefolgt.
Den Anregungen wird im Bebauungsplan-Entwurf durch
entsprechende Festsetzungen und Hinweise Rechnung
getragen.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
Datum:
Eingang /
Erstellung
2.
Bezirksregierung Düsseldorf:
20.12.2016 /
Kampfmittelbeseitigungsdienst 15.12.2016
3.
Rhein-Erft-Kreis – Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
29.12.2016 /
22.12.2016
Inhalt, ggf. zusammengefasst
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Luftbildauswertung ergab keine Hinweise auf
das Vorhandensein von Kampfmitteln. Sofern
Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder die Polizei unverzüglich
zu verständigen. Eine Sicherheitsdetektion wird
für etwaige Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen empfohlen (Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. – Verweis
auf das entsprechende Merkblatt)
3.1 - Naturschutz und Landschaftspflege
Gegen den Bebauungsplan (Nr. 182 - Parallelverfahren) bestehen Bedenken, sofern nicht den
Anregungen nach Wiederaufforstung für die
erfolgte Entfernung von Baum- und Strauchbewuchs stattfindet. Bei den Anregungen handelt
es sich um Vorschläge konkreter Maßnahmen für
das Bebauungsplanverfahren. Die Variante 2 der
Fuß- und Radwegeführung der Verkehrsuntersuchung vom 08.12.2016 kann der begrüßten, naturnahen Gestaltung des östlichen ErpaAbschnitts entgegenstehen.
3.2 – Wasserwirtschaft
Den Anregungen wird gefolgt.
Dem Hinweis wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Bebauungsplan-Entwurf
Rechnung getragen.
Seite 10 von 23
Den Anregungen wird gefolgt.
Den Bedenken wird durch Wiederaufforstungen von
Flächen westlich des Plangebietes entsprochen.
Den Anregungen wird gefolgt.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Hinweise:
Variante 2 des Verkehrskonzeptes darf nicht mit
dem darin vorgesehenen - parallel der Erpa neu
anzulegenden - Fuß-/Radweg zu einem Verstoß
gegen § 31 Abs. 4 LWG führen im Hinblick auf
den festgesetzten Gewässerrandstreifen von
5 m. – Bei Variante 3 des Verkehrskonzeptes
wird bzgl. einer dann vorgesehenen Verbreiterung des Brückenbauwerks der B265 über die
Erpa um 1,5 m darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung erforderlich wird. Schädliche Gewässerveränderungen
und eine Erschwerung der Gewässerunterhaltung sind zu vermeiden. Bislang fehlen Aussagen
zur Entwässerung des Plangebietes, die mit dem
Rhein-Erft-Kreis insofern noch abzustimmen ist.
3.3 – Bodenschutz
Schädliche Bodenverunreinigungen sind zwar im
Plangebiet nicht bekannt. Jedoch ist die Prüfung
im Bauleitplanverfahren nachzuweisen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
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Die Bedenken sind hinfällig geworden, da die Planung eines neuen Rad- und Fußweges die parallel
der Erpa verläuft aufgegeben wurde.
Den Anregungen ist gefolgt.
Bei der Planung handelt es sich um die Erweiterung
eines teilweise standortgebundenen Kiesabbauund Tiefbauunternehmens. Die Verlagerung des
Betriebs oder die Nutzung von Flächen des im Norden an das Plangebiet angrenzenden Kiesabgrabung
und Deponie ist nicht möglich, da der Bereich in
absehbarer Zeit wieder mit Abfall verfüllt und renaturiert wird. Dabei ist die Wiedernutzung von versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen nicht möglich.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
3.4 – Immissionsschutz
Zur dauerhaften Vermeidung von Staubimmissionen in der Nachbarschaft wird empfohlen, im
Baugenehmigungsverfahren weitergehende Anforderungen zu prüfen.
4.
Amprion GmbH
5.
GVG Rhein-Erft
6.
Rheinische NETZGesellschaft
19.12.2016 /
19.12.2016
20.12.2016 /
10.10.2016
15.12.2016 /
15.12.2016
Höchstspannungsleitungen sind weder vorhanden noch derzeit geplant.
Verweisung an die Netzpächterin „Rheinische
NETZGesellschaft“ (im offenb. falsch datierten
Schreiben).
Keine Bedenken. Das Plangebiet kann mit Erdgas
versorgt werden.
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Den Anregungen wird gefolgt.
Der Anregung wird durch die Festsetzung entsprechender Maßnahmen im Bebauungsplan-Entwurf
entsprochen.
Aufgrund der Gewerbegrundstücke vorgesehenen
Nutzungen (LKW-Halle und –Stellplätze sowie
Werkstatthalle) ist mit einer nur geringen Bildung
von Staub zu rechnen. Mit der Festsetzung einer
Sichtschutzwand auf den westlichen und südlichen
Grundstücksgrenzen des Gewerbegrundstückes und
der Aufforstung und Bepflanzung der angrenzenden
Flächen soll eine zusätzliche Staubbelastung der
angrenzenden Wohnbebauung durch das neue Gewerbegebiet weitgehend verhindert werden.
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
Datum:
Eingang /
Erstellung
7.
Erftverband
21.12.2016 /
15.12.2016
8.
Landesbetrieb Straßenbau NRW:
Autobahnniederlassung Krefeld
06.01.2017 /
04.01.2017
9.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Rheinland
27.12.2016 /
20.12.2016
Inhalt, ggf. zusammengefasst
Art und Umfang der Berücksichtigung
Derzeit kann keine adäquate Stellungnahme abgegeben werden mangels genauer Aussagen zur Entwässerung. Die beschriebene Gewässerrenaturierung
bedarf der wasser-rechtlichen Genehmigung und
dem Einvernehmen des Erftverbandes.
Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken. Da sich Berührungspunkte mit externen Ausgleichsflächen ergeben
können, wird um die Zusendung eines Übersichtslageplans dafür gebeten. Um Beteiligung der Regionalniederlassung Ville-Eifel wird gebeten wegen der
Nähe zur B265
Derzeit sind keine Konflikte der Planung mit dem
Bodendenkmalschutz zu erkennen. Untersuchungen
zur Erkennung etwaiger Bodendenkmälern hat es im
Plangebiet noch nicht gegeben. Um Aufnahme des
mitgeteilten Hinweistextes in die Planungsunterlagen wird gebeten.
Den Anregungen wird gefolgt.
Dem Hinweis wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Bebauungsplan-Entwurf Rechnung
getragen.
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Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Die Zusendung einer Übersichtkarte mit den Flächen für
Ausgleichsmaßnahmen ist nicht erforderlich, da die vorgesehen Ausgleichflächen nicht im Bereich von Autobahnen liegen.
Die Regionalniederlassung Ville-Eifel wurde beteiligt.
Den Anregungen wird gefolgt.
Der Anregung wird durch Aufnahme eines Hinweises im
Bebauungsplan-Entwurf entsprochen.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
Datum:
Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst
Erstellung
10.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der
Bundeswehr
27.12.2016 /
22.12.2016
11.
Verbandswasserwerk 23.12.2016 /
GmbH
21.12.2016
Die Bundeswehr hat bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage keine
Bedenken gegen die geplante Bau-maßnahme. Von baulichen Anlagen
mit einer Höhe von max. 30 m wird dabei ausgegangen; bei einer Überschreitung wird um die Zuleitung der Planunterlagen vor Erteilung einer
Baugenehmigung gebeten.
Wegen der Lage des Plangebietes zum Flugplatz ist mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen, wofür
keine Ersatzansprüche anerkannt werden können.
Für die Errichtung von Werkstatt- und Lagerhallen sowie einer Logistikhalle kann die Trinkwasserversorgung über den bestehenden WZ-Schacht im
Brühler Graben erfolgen. Für die Errichtung der Verwaltungsgebäude
kann die Versorgung über einen Schacht in der Abt-Horchem-Straße sichergestellt und eine private Hausanschlussleitung verlegt werden. In
allen mitgeteilten Fällen werden Kosten ausgelöst (Baukostenzuschuss
und/oder Herstellkosten).
Seite 14 von 23
Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die angesprochene Höhe der baulichen Anlagen unterschreitet, die max.
Höhe von 30 m deutlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Sie wird im Rahmen der Ausführungsplanung entsprechend berücksichtigt.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
Datum:
Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst
Erstellung
12.
Bezirksregierung
Arnsberg – Abt. 6
Bergbau und Energie in NRW
23.12.2016 /
20.12.2016
13.
RWE Power AG,
Abt. Bergschäden
05.01.2016 /
08.12.2016
Das Plangebiet liegt über dem Bergwerksfeld „Union 139“ (Braunkohle) der RV
Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, vertreten durch die RWE Power
AG. Es ist von Grundwasserabsenkungen aufgrund des Bergbaus betroffen, die
noch länger wirksam bleiben. Danach ist ein Wiederanstieg des Grundwassers zu
erwarten. Bodenbewegungen sind durch die Absenkungen und den Wiederanstieg
möglich, was bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Erdoberfläche führen kann. Änderungen der Grundwasserflurabstände und mögliche Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Zu
Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen wird eine Anfrage bei der RWE Power AG
in Köln und für Grundwasserdaten an den Erftverband in Bergheim empfohlen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen,
Blatt L5306, in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage "blau" dargestellt,
Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §5
Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 "Baugrund — Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; BodenklassifikatiSeite 15 von 23
Art und Umfang der Berücksichtigung
Den Anregungen wird gefolgt.
Der Hinweis wird durch Aufnahme eines entsprechenden
Hinweises im BebauungsplanEntwurf berücksichtigt.
Den Anregungen wird gefolgt.
Der Anregung wird im Bebauungsplan-Entwurf durch eine
textliche Festsetzung entsprochen.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
on für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Lfd.
Absender
Nr.
Datum:
Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst
Erstellung
14.
Bezirksregierung
Köln – Dezernat 33
03.01.2017 /
30.12.2016
15.
Geologischer
Dienst NRW
28.12.2016 /
27.12.2016
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 "Baugrund — Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Es sind keine Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung berührt. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind im Änderungsbereich
nicht vorgesehen.
Den Baugrund bilden tiefgründige Lössböden sowie wasserbeeinflusste Lössböden
über Ton, Sand und Kies. Der Änderungsbereich liegt im Einflussgebiet der aktuellen
Braunkohlesümpfungsmaßnahmen. Baugrundeigenschaften, insbesondere das
Trag- und Setzungsverhalten, sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten,
ebenso die Versickerungsfähigkeit für Niederschlagswasser.
Seite 16 von 23
Art und Umfang der Berücksichtigung
Kenntnisnahme
Den Anregungen wird gefolgt.
Dem Hinweis wird durch entsprechende Hinweise im Bebauungsplan-Entwurf entsprochen.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
15.
Geologischer
Dienst NRW:
Datum:
Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst
Erstellung
Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß
den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:200504 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.
· Die Gemarkung Erp der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen
und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt.
Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte"
· Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird
ausdrücklich hingewiesen.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005
durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für
einzelne Standorte bestimmt werden.
Seite 17 von 23
Art und Umfang der Berücksichtigung
Den Anregungen wird gefolgt.
Die Belange des Bodenschutzes werden im
Umweltbericht entsprechend berücksichtigt.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung:
Es ist empfehlenswert, Maßnahmen zu gefügeschonendem Umgang mit
dem Boden (keine unnötige Verdichtung) bereits in der Ausschreibung zu
bestimmen. Hier sind schützenswerte und besonders schützenswerte
Lössböden aufgrund ihrer Bodenfunktionen (Puffer- und Filtereigenschaften, Fruchtbarkeit) betroffen.
Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen:
a.
Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. Umgang mit Bodenaushub gemäß DIN 18915 und DIN 19639:
b.
Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen.
c.
Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden bzw.
sollten nur von kettengetriebenen Fahrzeugen befahren werden
(Bodenverdichtung und Strukturzerstörung vermeiden).
a.
Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst
großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein
Befahren).
b.
Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu
empfehlen.
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
16.
Landesbetrieb
Wald und Holz:
Datum:
Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst
Erstellung
27.12.2016 /
23.12.2016
Im Bereich des Bebauungsplans befand sich bis zum Jahr 2010 0,66 ha
Wald im Sinne des Landesforstgesetzes (Gmk. Erp, Flur 6, Nrn. 42, 44 und
46, siehe Luftbild von 2010). Dieser ist im Jahr 2011 entfernt worden. Für
die Flächen liegen dem Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft keine Umwandlungsanträge vor. Aufgrund der künftigen Nutzung als Gewerbefläche ist
eine Wiederaufforstung der Flurstücke 42 und 46, wie im § 44 Landesforstgesetz gefordert, offensichtlich nicht vorgesehen.
Das Flurstück 44 soll im BPlan 182 wieder als Wald- bzw. Gehölzfläche
entwickelt werden. Als Ausgleichsmaßnahme kann dies jedoch nicht anerkannt werden, da die Fläche vorher schon Wald im Sinne des Gesetzes
war.
Auch das Flurstück Erp, Flur 7, Nr. 26 (Lage außerhalb de BPlans) war bis
2010 Wald. Bei der Maßnahme im Jahr 2011 wurden die Bäume weitgehend entfernt. Die vorgeschriebene Wiederaufforstung fand nicht statt,
sie muss jedoch erfolgen und kann deshalb ebenfalls nicht als Ersatzmaßnahme anerkannt werden. Sie sollte im Zuge der Maßnahmen auf dem
Flurstück 44 wieder bepflanzt werden. Hierzu werde ich Kontakt zum Eigentümer aufnehmen.
Die Bedenken von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NordrheinWestfalen gegen den angestrebten Bebauungsplan bzw. die angestrebte
FNP-Änderung können ausgeräumt werden, wenn die umgewandelten
0,51 ha Wald (Gmk. Erp, Flur 6, Nrn. 42, 46) mit einer Ersatzaufforstung an
anderer Stelle ausgeglichen werden. Weiterhin muss das Flurstück 44 wieder aufgeforstet werden und im BPlan sowie im Flächennutzungsplan als
Wald festgesetzt werden. Flächen dieses Flurstücks, die auf die geplante
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Den Anregungen wird gefolgt.
Den Bedenken bezüglich der Ersatzmaßnahmen für die im Plangebiet durchgeführten Rodungsmaßnahmen werden durch die
Festsetzung der konkreten Ersatzmaßnahmen (Lage, Größe, Maßnahmen) Rechnung
getragen.
Kenntnisnahme
Der erforderliche Abstand von Bäumen zu
baulichen Anlagen wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der konkreten
Anpflanzungsplanung berücksichtigt.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Erpa-Renaturierung entfallen, müssen ebenfalls auf Ersatzflächen mit
Wald kompensiert werden.
Das Flurstück Erp, Flur 10, Nr. 29 soll mit Verkehrsanlagen (Parkplätze,
Radweg) und Gebäuden bebaut werden. Der Abstand zum südlich gelegenen Wald (Flur 10, Nr. 257) sollte zweckmäßigerweise 35 m nicht unterschreiten, damit Schäden durch eventuell umstürzende Bäume vermieden
werden. Bei Unterschreitung dieses Sicherheitsabstandes
besteht die latente Gefahr, dass durch umstürzende Bäume Menschen
und Gebäude zu Schaden kommen,
wird die Bewirtschaftung des an die Bauwerke angrenzenden Waldbestandes erschwert, da bei Fällungen von Bäumen im Gefahrenbereich
besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind,
besitzt der Eigentümer der angrenzenden Waldfläche eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht.
Wird mit den baulichen Einrichtungen der Abstand von 35 m unterschritten, sind die Belange des Waldeigentümers berührt. Daher halte ich es für
erforderlich, dass zwischen dem Eigentümer der Gebäude, Verkehrseinrichtungen und dem Waldbesitzer vorab eine Vereinbarung getroffen
wird.
Auf diese Weise können eventuelle Auseinandersetzungen, die sich aus
der waldnahen Bebauung ergeben könnten, vermieden und die Belange
des Waldeigentümers angemessen berücksichtigt werden.
Mit der Anlage erhalten Sie Luftbilder aus den Jahren 2010 und 2011, aus
denen die Waldeigenschaft der angesprochenen Bereiche hervorgeht. Sie
sind Teil dieser Stellungnahme.
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
Datum:
Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst
Erstellung
17.
IHK Köln
k. A. /
09.01.2017
18.
Telekom Bochum
12.01.2017 /
06.01.2017
Die Änderung des Flächennutzungsplanes (und die Aufstellung des Bebauungsplanes) werden begrüßt, da hiermit die Möglichkeit zur Betriebserweiterung und zur Neuordnung der Betriebsabläufe verbunden ist.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf
folgendes hin:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die
Belange der Telekom - z, B. das
Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre
Vermögensinteressen-sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der
vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen,
wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Wir
bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich
geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des
Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zuSeite 21 von 23
Art und Umfang der Berücksichtigung
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Umsetzung
entsprechend berücksichtigt.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
sätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik
GmbH, TI NL West, PTI 22 so
früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an:
Deutsche Telekom Technik GmbH
TI NL West, PTI 22
Innere Kanalstr. A
50672 Köln
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
Versorgung des Neubaugebietes mit
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer
koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit
möglich ist.
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
19.
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Wasser- und
Bodenverband
Rheinische
LandwirtschaftsVerband
Datum:
Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst
Erstellung
03.02.2017 /
30.01.2017
09.05.2017/
04.05.2017
Art und Umfang der Berücksichtigung
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme
In den oben genannten Planverfahren haben sich zahlreiche in der Region
wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe, vertreten durch den Ortsvorsitzenden, Herrn Robert Odenthal, mit der Sorge an uns gewandt, dass
durch die Planungen das vorhandene Wirtschaftswegenetz eingeschränkt
wird. Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass die landwirtschaftlichen Flächen auch weiterhin über die aktuell vorhandenen Wirtschaftswege erreichbar bleiben und angefahren werden können. Dies wäre bei
einer Umwidmung einzelner landwirtschaftlicher Wirtschaftswege zu reinen Radwegen nicht mehr gewährleistet. Mit Rücksicht darauf, dass auch
nach aktueller Rechtslage landwirtschaftliche Wege von Fußgängern und
Radfahrern genutzt werden können, erscheint eine ausdrückliche Ausweisung als Radweg zudem entbehrlich.
Kenntnisnahme
Diese Frage der Nutzung und Widmung des
Wirtschaftsweges entlang der Luxemburger Straße und der B 265 nach Lechenich
ist nicht Regelungsgegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Nach dem im Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros IVV aus Aachen erarbeiteten
Konzeptes zur Verbesserung der Verkehrsführung der Luxemburger Straße zwischen
der Zufahrt zur Firma Rhiem & Sohn und
dem Dorfgemeinschaftshaus ist die Weiterführung dieses Weges jedoch unverändert als Rad- und Wirtschaftsweg vorgesehen.
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