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Beschlussvorlage (Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP 1))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,1 MB
Datum
26.09.2017
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
14.09.17, 14:20

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Bebauungsplan Nr. 182 und 16. Änderung des Flächennutzungsplans Gewerbegebiet Erp-Nord in Erftstadt-Erp FACHBEITRAG ZUR ARTENSCHUTZPRÜFUNG Düsseldorf, im Mai 2017 Stadt Erftstadt Bebauungsplan Nr. 182 und 16. Änderung des Flächennutzungsplans Gewerbegebiet Erp-Nord in Erftstadt-Erp FACHBEITRAG ZUR ARTENSCHUTZPRÜFUNG Auftraggeber: Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co. KG Luxemburger Straße 2a 50374 Erftstadt-Erp bearbeitet durch: Institut für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung Volmerswerther Straße 86, 40221 Düsseldorf Tel.: 0211-60184560, E-Mail: mail@ivoer.de Projekt Nr. 1304 Bearbeitung: Dipl.-Biol. Dr. Martina Ruthardt unter Mitarbeit von Dipl.- Biol. Ralf Krechel Düsseldorf, im Mai 2017 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Inhalt 1 Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................... 1 2 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 1 3 Methodik und Datengrundlage .................................................................................... 3 4 Beschreibung des Vorhabens ..................................................................................... 4 4.1 Lage und Beschreibung des Plangebietes ........................................................ 4 4.2 Wirkfaktoren ..................................................................................................... 6 5 Ermittlung der planungsrelevanten Arten .................................................................... 6 6 Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten ........................................ 8 7 Prognose zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen................................. 17 8 Zusammenfassung ................................................................................................... 19 9 Literaturverzeichnis .................................................................................................. 20 Anhang 1: Tabelle 1: Tabelle 2: Planungsrelevante Arten für Messtischblatt 5206 „Erp“, Quadrant 1 Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten Anhang 2: Protokoll der Artenschutzprüfung Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord 1 Anlass und Aufgabenstellung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für gewerbliche Bauflächen am nördlichen Ortsrand von Erftstadt-Erp geschaffen werden. Diese sollen dem bestehenden Gewerbebetrieb, dem dort bereits vorhandenen Kiesabbau- und Tiefbauunternehmen, die Möglichkeit der Bestandssicherung und Erweiterung am jetzigen Standort geben. Auf der durch die Planung betroffenen Fläche befinden sich neben einem Acker und brach liegenden Flächen aktuell bereits Betriebsgebäude und Parkplatzflächen. Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) von Dezember 2007 hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. Es müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren oder Vorhaben entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. Im Rahmen der sogenannten Artenschutzprüfung ist zu klären, ob vorhabenbedingte Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften zu erwarten sind und wie oder ob diese im Falle ihres Auftretens auszuräumen sind. Grundlage für die Beurteilung dieses Vorhabens hinsichtlich der Belange des Artenschutzes sind im Wesentlichen die Ergebnisse einer Biotoptypenkartierung und faunistischen Bestandserfassung, die im Zusammenhang mit Planungen der Firma RHIEM & SOHN im Jahr 2016 durchgeführt wurden (IVÖR 2017). 2 Rechtliche Grundlagen Die gesetzlichen Anforderungen zum Artenschutz sind im BNatSchG geregelt, das unter anderem europäische Naturschutzrichtlinien, insbesondere die Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-RL, RL 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL, RL 2009/ 147/EG), in nationales Recht umsetzt. Mit Inkrafttreten des BNatSchG vom 29.07.2009 am 01.03.2010 sind insbesondere die §§ 44 (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) und 45 Abs. 7 (Ausnahmen) zu beachten. Grundlage für das hier vorgelegte Gutachten ist die Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV Artenschutz) des Landes NRW (MKULNV 2016). Im Rahmen des Fachbeitrags ist zu prüfen, ob im Falle der Projektrealisierung Konflikte mit dem Artenschutz gemäß den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu erwarten (Stufe I: Vorprüfung) und ob ggf. weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Der Paragraph führt eine Reihe von Verbotstatbeständen für besonders und streng geschützte wild lebende Tiere und Pflanzen auf (Zugriffsverbote). Hiernach ist es verboten  „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG);  „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- 1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord   rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie „wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Diese Zugriffsverbote werden für die in § 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG genannten Eingriffe und Vorhaben nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 S. 2-5 BNatSchG modifiziert. Somit gilt für alle nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffe bzw. nach § 18 Abs. 2 S. 1 BauGB zulässigen Vorhaben:  Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor1. Diese Freistellung gilt auch für das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen.  Soweit erforderlich, können hierzu auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) eingesetzt werden.  Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 S. 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Für den Fall, dass ein Vorhaben nach Maßgabe der artenschutzrechtlichen Prüfung auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen einen Verbotstatbestand erfüllen kann, ist es nur zulässig, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen. Zielsetzung dieses Artenschutzregimes ist - die Sicherung der ökologischen Funktionen von Lebensstätten, - der Erhalt aller essenziellen Habitatelemente, die für den dauerhaften Fortbestand einer Art erforderlich sind und - der Erhalt des räumlich-funktionalen Zusammenhangs der Lebensstätten. Als Lebensstätten gelten Fortpflanzungsstätten (Nist- und Brutstätten) sowie Ruhestätten (Wohn- und Zufluchtsstätten). Nahrungs- und Jagdgebiete sowie Flugrouten und Wanderkorridore sind grundsätzlich nicht in das Schutzregime einbezogen. Sie sind jedoch relevant, wenn sie einen essenziellen Habitatbestandteil darstellen und eine Funktionsstörung zur erheblichen Beeinträchtigung der Population führt (MUNLV 2010). Insgesamt konzentriert sich der Artenschutz nach § 44 BNatSchG auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Aufgrund der Anzahl der in diese Schutzkategorien fallenden Arten ergeben sich jedoch grundlegende Proble1 BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Az.: 9 A 12/10, NuR 2011, 866 ff. (so genanntes Freiberg-Urteil): Die Einschränkung des Verbots in § 44 Abs. 5 BNatSchG im Hinblick auf unvermeidbare Verletzung oder Tötung im Rahmen der Zerstörung von Lebensstätten (deren ökologische Funktion weiterhin erfüllt wird) ist laut Bundesverwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht nicht anwendbar. 2 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord me für die Planungspraxis. Aus diesem Grund hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“; MKULNV 2015, LANUV 2015)2. 3 Methodik und Datengrundlage Die methodische Vorgehensweise der artenschutzrechtlichen Betrachtung für die planungsrelevanten Arten folgt der VV Artenschutz des Landes NRW und orientiert sich an den Empfehlungen des Fachinformationssystems (FIS) zum Thema „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW). Dabei werden i. d. R. die folgenden Arbeitsschritte durchgeführt: - Darstellung der relevanten Wirkungen des Vorhabens, - Ermittlung der zu erwartenden planungsrelevanten Arten und ihrer Betroffenheit, - Darstellung der Beeinträchtigungen der Arten (Wirkprognose, Konfliktpotenzial), - ggf. Darstellung projektbezogener Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrechtlich relevanter Konflikte (sowie zur Funktionserhaltung) und - artbezogene Prüfung der Zugriffsverbote. Um die Auswirkungen von Vorhaben bzgl. der Abgrabung der Firma RHIEM & SOHN auf Natur und Landschaft bewerten zu können, wurde im Bereich des Abgrabungsgeländes im Jahr 2016 eine Untersuchung zum Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln und Amphibien beauftragt und durchgeführt (Ergebnisse und Methode s. IVÖR 2017). Der Untersuchungsraum umfasste dabei das Abgrabungs- und Deponiegelände, weiträumig das umliegende Ackerland im Westen, Norden und Osten, aber auch das südlich liegende Umfeld einschl. der Siedlungsbereiche von Erp und insbesondere des hier betrachteten Plangebietes. Im vorliegenden Fall erfolgt die Einschätzung zum Vorkommen bzw. Betroffenheit planungsrelevanter Arten daher auf der Grundlage dieser Erhebungen unter Beachtung der vom LANUV im Fachinformationssystem (FIS: Geschützte Arten in NRW unter http://www. naturschutzinformationen-nrw.de /artenschutz /de/arten) zur Verfügung gestellten, nach Messtischblatt-Quadranten sortierten Artenlisten. Das Plangebiet liegt vollumfänglich im Quadranten 1 des Messtischblatts (MTB) 5206 „Erp“. Als weitere Quellen dienten das Landschaftsinformationssystem des LANUV NRW (LINFOS) sowie weitere Infosysteme und Datenbanken (Natur) des LANUV und der Atlas der Brutvögel Nordrhein-Westfalens (GRÜNEBERG et al. 2013). Im Zusammenhang mit den Planungen der Firma RHIEM & SOHN und der o. g. Untersuchung hat ein Informationsaustausch mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises und der Biologischen Station Bonn / Rhein-Erft sowie dem ehrenamtlichen Naturschutz stattgefunden. 2 In NRW weit verbreitete Vogelarten werden als nicht planungsrelevant eingestuft. Sie befinden sich in NRW derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand, sind im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht und es ist auch grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten. 3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord 4 4.1 Beschreibung des Vorhabens Lage und Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich zwischen den nördlichen Randbereichen der Ortschaft Erp und dem Abgrabungs-/Deponiegelände der Firma RHIEM & SOHN. Diese liegen in der Zülpicher Börde im Süden des Rhein-Erft-Kreises inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft (s. Abb. 1 u. 2). Die Fläche des Plangebiets unterliegt keinem Schutz nach BNatSchG (z. B. als Landschaftsschutzgebiet) und gilt auch nicht als schutzwürdiges Biotop (gemäß Biotopkataster NRW beim LANUV); solches gilt auch für unmittelbar angrenzende Flächen3. Das insgesamt 2,4 ha große Plangebiet liegt an der B 265 und im Zufahrtsbereich zum Abgrabungsgelände. Es umfasst daher in seinem nordwestlichen Teilbereich (ca. 0,7 ha) bereits bestehendes und versiegeltes Betriebsgelände mit Gebäuden, Hallen und Parkplätzen (Betriebshof). Südlich davon befindet sich noch ein Einfamilienhaus, der umliegend große Garten ist nicht mehr vorhanden bzw. stellt sich als brach liegende Fläche dar. Dies gilt auch für die daran angrenzende Fläche, auf der noch vor ca. 7 Jahren Wald stockte. Die Vegetation auf den letzteren beiden Flächen (ca. 0,9 ha) ist als ruderale Vegetation zu charakterisieren. Sie werden zum Abgrabungsgelände hin durch einen unbefestigten Weg begrenzt, hinter dem das Gelände zur Abgrabung hin abfällt (mit Gehölzen bestandenen Böschung außerhalb des Plangebietes). Nach Süden grenzt eine mit Gehölzen bestandene Grünlandfläche und im Osten ein grabenartig ausgeprägter, nur z. T. bzw. zeitweise Wasser führender Abschnitt der Erpa mit Grün-/Uferstreifen an. Im Osten des Plangebietes wird eine ca. 0,8 ha große Ackerfläche auf drei Seite von relativ stark genutzten Straßen (B 265 und Luxemburger Straße) und dem Betriebsgelände umschlossen, nur im Süden grenzt – jenseits des Grünstreifens an der Erpa – ein Gehölzbestand an. Innerhalb des Plangebietes sind aktuell keine größeren Gehölze oder Bäume und auch keine Gewässer vorhanden. Zwischen dem Plangebiet und der Siedlungsfläche von Erp findet sich kleinräumig auch Grünland, ansonsten im weiteren Umfeld neben den unterschiedlichen Biotopstrukturen im Abgrabungs-/Deponiegelände die o. o. Agrarlandschaft. 3 Einzelheiten sind dem Umweltbericht und Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182 zu entnehmen (UTE REBSTOCK, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG 2017). 4 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Abb. 1: Lage des Plangebietes (Quelle der Kartengrundlage: Bezirksregierung Köln, © Geobasis NRW) Abb. 2: Abgrenzungen des Plangebietes ( ) (Quelle des Luftbildes: Bezirksregierung Köln, © Geobasis NRW 5 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord 4.2 Wirkfaktoren Östlich der Luxemburger Straße, auf den derzeitigen Ruderalflächen, ist die Errichtung von Werkhallen, LKW-Unterstellhallen und Rangierflächen mit entsprechend großflächiger Versiegelung geplant. Der bisherige Betriebshof bleibt erhalten. Auf der derzeitigen Ackerfläche sollen Bürogebäude (ca. 3 Stockwerke) umgeben von großzügigen Grünflächen entstehen4. Mit der Realisierung eines Vorhabens bzw. der Umsetzung eines Bebauungsplanes können verschiedene Auswirkungen (in der Regel bau-, anlage- und betriebsbedingt) auf die Umwelt verbunden sein. Diese können vorübergehend oder dauerhaft zum Verlust oder zur Beeinträchtigung der Umweltpotenziale und –funktionen führen. Anlagebedingt gehen durch die Flächeninanspruchnahme die derzeit vorhandenen Ruderalflächen z. T. mit gebüschartigen Gehölzen, sowie eine Ackerfläche als Biotop bzw. möglicher (Teil-)Lebensraum bestimmter Arten verloren. Betroffen ist zudem ein Wohngebäude. Die neuen Gebäude werden in Höhe und Ausdehnung im Rahmen der umgebenden Bebauung bleiben, durch die Bauvorhaben verursachte Zerschneidungs- oder RiegelWirkungen sind nicht zu erwarten – auch in dieser Hinsicht ggf. relevante, neue Verkehrswege nicht. Allerdings ist bei der Fassadengestaltung (Glas) eine Schlaggefahr für Vögel grundsätzlich nicht auszuschließen. Als baubedingte Wirkfaktoren sind temporäre akustische und visuelle Störreize (z. B. Baulärm, Ausleuchtung der Baustelle, Bewegungsunruhe) und Erschütterungen zu betrachten. Durch die Baufeldräumung bzw. Vorbereitung mit Abriss des Wohnhauses kann es grundsätzlich zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und – ggf. dabei – zur Verletzung und/oder Tötung von Tieren kommen. Betriebs- bzw. nutzungsbedingte Auswirkungen beinhalten ebenfalls stoffliche (z. B. Staub, Abgase) und nicht stoffliche Emissionen (akustische und visuelle Störreize durch Lärm und Beleuchtung, Erschütterung, Bewegung und menschliche Aktivitäten). Diese werden dem bisherigen bzw. vom Umfeld (Betriebshof, Luxemburger Straße und B 265) ausgehenden Störungsdruck entsprechen. Es ist dabei davon auszugehen, dass die im betroffenen Raum bzw. Umfeld vorhandene Vorbelastung (durch Straßenverkehr, gewerbliche Nutzung) bei Realisierung des Vorhabens nicht signifikant verstärkt wird und die solche Bereiche nutzenden oder besiedelnden Arten dies i. d. R. tolerieren. 5 Ermittlung der planungsrelevanten Arten Im Rahmen der in 2016 durchgeführten Bestandserfassungen wurden im Untersuchungsraum 5 Fledermausarten, 24 Vogelarten sowie 2 Amphibienarten als in NRW artenschutzrechtlich planungsrelevante Arten nachgewiesen5 (IVÖR 2017). In welcher Weise sie im Plangebiet vorkommen, ist der Tabelle 1 zu entnehmen. Damit wurde etwa die Hälfte der für den betroffenen MTB-Quadranten genannten Arten erfasst, aber auch solche, die dort 4 5 Einzelheiten sind dem Umweltbericht und Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182 zu entnehmen (UTE REBSTOCK, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG 2017). Alle im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten sind in der Tabelle 2 im Anhang 1 aufgelistet. 6 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord nicht aufgeführt werden. Die Auswertung anderer zur Verfügung stehenden Quellen (s. Kap. 3) ergab keine Hinweise auf ein aktuelles oder potenzielles Vorkommen weiterer in NRW planungsrelevanter Arten der Fauna und Flora im Plangebiet und dem unmittelbaren Umfeld. Die in 2016 erhobenen Daten lassen aufgrund ihrer Aktualität und des genauen Orts- und damit Habitatbezugs somit konkrete Aussagen zum Vorkommen hier zu berücksichtigender Arten zu. Dementsprechend werden in den folgenden Kapiteln nur die aktuell im Untersuchungsraum nachgewiesenen Arten (IVÖR 2017) als im vorliegenden Fall und hinsichtlich des besonderen Artenschutzes planungsrelevante Arten betrachtet (s. f. Tab.). Soweit nur national geschützte Arten vorhabenbedingt betroffen würden, ist dies nicht Gegenstand der Artenschutzrechtlichen Prüfung (s. Kap. 2), sondern der Abarbeitung nach Eingriffsregelung. Tab.1: Im Untersuchungsraum erfasste planungsrelevante Arten Wissenschaftlicher Name Status im Plangebiet Langohrfledermaus Plecotus auritus/austriacus - (Großer) Abendsegler Nyctalus noctula pot. N/D Kleinabendsegler Nyctalus leisleri N Wasserfledermaus Myotis daubentonii - Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus N Art Säugetiere (Mammalia) Vögel (Aves) Feldlerche Flussregenpfeifer Gartenrotschwanz Graureiher Alauda arvensis Charadrius dubius Phoenicurus phoenicurus Ardea cinerea pot. N Grauammer Kiebitz Kornweihe Kuckuck Lachmöwe Emberiza calandra Vanellus vanellus Circus cyaneus Cuculus canorus Larus ridibundus Mäusebussard Mehlschwalbe Rauchschwalbe Rebhuhn Rohrweihe Rotmilan Schwarzkehlchen Silbermöwe Sturmmöwe Teichrohrsänger Turmfalke Uferschwalbe Buteo buteo Delichon urbicum Hirundo rustica Perdix perdix Circus aeruginosus Milvus milvus Saxicola rubicola Larus argentatus Larus canus Acrocephalus scirpaceus Falco tinnunculus Riparia riparia pot N pot N N N pot N pot N N Uhu Waldwasserläufer Bubo bubo Tringa ochropus - 7 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Art Wissenschaftlicher Name Wiesenpieper Anthus pratensis Lurche (Amphibia) Kreuzkröte Wechselkröte Bufo calamita Bufo viridis Erläuterungen zur Tabelle: Status im Untersuchungsraum: N: Nahrungsgast pot.: potenziell 6 D: Status im Plangebiet - Durchzügler Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten Im Folgenden werden für die im vorstehenden Kapitel als zu betrachtend ermittelten planungsrelevanten Arten die jeweilige Betroffenheit durch das Vorhaben bzw. mögliche Beeinträchtigungen, die artenschutzrechtliche Konflikte verursachen könnten, abgeschätzt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse (IVÖR 2017), der vorhandenen Datenquellen, der Lebensraumansprüche der Arten6, der vorhandenen Biotopstrukturen und der Wirkfaktoren des Vorhabens (s. Kap. 4). Arten, bei denen Beeinträchtigungen zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen können, werden durch Fettdruck hervorgehoben. Art Lebensraumanspruch Betroffenheit Das Braune Langohr gilt als eine typische Waldart, die bevorzugt in unterholzreichen, lichten Laub- und Nadelwäldern mit einem großen Bestand an Baumhöhlen vorkommt, während das Graue Langohr eher im Siedlungsbereich vorkommt. Als Jagdgebiete dienen v. a. dem Grauen Langohr heckenreiche Grünländer, Waldränder, strukturreiche Gärten, Friedhöfe, und Parkanlagen im eher dörflichen Siedlungsbereich. Dabei jagt das Graue Langohr weniger an Vegetationsstrukturen gebunden als die Schwesterart. Sommerquartiere (Wochenstuben) des Braunen Langohrs befinden sich eher in Baumhöhlen, solche des Grauen Langohrs an/in Gebäuden. Im Winter nutzen beide Arten Gebäude bzw. unterirdischen Quartiere wie Bunker, Keller oder Stollen. Die 4 waldbewohnenden Fledermausarten wurden im Rahmen der Bestandserfassungen in 2016 (IVÖR 2017) im Untersuchungsraum nachgewiesen. Quartierstandorte wurden nicht aufgefunden und werden aufgrund der festgestellten Aktivitäten und vorhandenen Gehölze und sonstiger Strukturen auch nicht erwartet. Im Plangebiet selbst wurde nur der Kleinabendsegler erfasst. Quartierpotenzial bietende Gehölze sind dort nicht vorhanden. Allerdings bedingen insbesondere die am Rand des Plangebietes (außerhalb) vorhandenen Gehölzsäume/ Saumstrukturen eine gewisse Eignung als Jagdgebiet, dem jedoch aufgrund der Untersuchungsergebnisse und angesichts von im Umfeld des Plangebiets zur Verfügung stehenden arttypisch gut geeigneten Nahrungs- Säugetiere Braunes/Graues Langohr 6 basierend auf den Artbeschreibungen des LANUV (Fachinformationssystem Geschützte Arten) 8 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Art Lebensraumanspruch (Großer) Abendseg- Der Große Abendsegler gilt als typiler sche Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften bezogen werden. Die Tiere jagen in großen Höhen zwischen 10 bis 15 m über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen, an Waldlichtungen und Waldrändern sowie über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. KleinAbendsegler Der Kleine Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, die insbesondere in Laubwäldern, seltener in Streuobstwiesen oder Parkanlagen vorkommt. Sowohl als Sommerquartiere (einschl. Wochenstuben) als auch Winterquartiere dienen Baumhöhlen und Baumspalten, seltener auch Gebäudespalten. Die Jagdgebiete befinden sich zum einen in Wäldern, wo die Tiere an Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern und Wegen jagen, zum anderen über Grünländern, Hecken, Gewässern und beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. Wasserfledermaus Die Wasserfledermaus ist eine anpassungsfähige Art, deren Lebensraumansprüche sich im weitesten Sinne auf Wald und Wasser einengen lassen. Als Jagdgebiete dienen üblicherweise Gewässer, bevorzugt mit Ufergehölzen. Die Jagd findet aber auch über insektenreichen Wiesen und Wäldern statt. Wasserfledermäuse beziehen ihre Sommerquartiere und Wochenstuben vor allem in Baumhöhlen. Die Überwinterung erfolgt überwiegend in unterirdischen Quartieren, vor allem in großräumigen Höhlen, Stollen und Eiskellern. Zwergfledermaus Die Zwergfledermaus ist eine „Gebäudefledermaus“, die gerne Quartiere an menschlichen Behausungen wählt. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Sommerquartiere und Wochenstuben finden sich in einem breiten Spektrum in Spalträumen von Gebäuden. Die Männchen nutzen auch Quartiere in Wäldern, insbesondere in Baumhöhlen und hinter abge- Betroffenheit flächen keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu erwarten. Die Zwergfledermaus wurde mit stärkerer Jagdaktivität im Abgrabungsgelände, aber auch im Plangebiet erfasst. Der Verlust der Ruderalflächen im Plangebiet ist angesichts arttypisch großer Aktionsräume und im Umfeld (Abgrabungsgelände und Siedlungsbereich) ausreichend vorhandener Jagdmöglichkeiten als unerheblich einzustufen. Quartierstandorte wurden nicht aufgefunden Jedoch ist eine solche 9 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Art Lebensraumanspruch Betroffenheit platzter Rinde. Als Winterquartiere werden ebenfalls Spaltenverstecke in und an Gebäuden, außerdem unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen. Nutzung insbesondere in dem Einfamilienhaus südlich des Betriebshofes nicht auszuschließen. Durch den geplanten Abbruch des Gebäudes ergibt sich vorhabenbedingt zumindest ein Tötungs/Verletzungsrisiko. Im Falle der Zwergfledermaus ist eine vertiefte Prüfung nicht erforderlich, sondern mit der Forderung bestimmter Maßnahmen (s. Kap. 7) mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Feldlerche Die Feldlerche ist eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie bewohnt reich strukturiertes, möglichst kleinflächig gegliedertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Von Siedlungen oder Wald oder ähnlichen hohen Strukturen umschlossene Freiflächen werden von ihr i. d. R. nicht besiedelt. Die Feldlerche brütet auf den weiten Ackerflächen im westlichen, nördlichen und östlichen Umfeld des Abgrabungsgeländes, wo Auswirkungen des Vorhabens nicht zu erwarten sind. Auf den Flächen des Plangebietes wurde sie nicht erfasst. Selbst die dort vorhandene Ackerfläche bietet aufgrund Größe und der umliegenden Infrastrukturen/Nutzungen auch keine geeigneten Habitatbedingungen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu erwarten. Flussregenpfeifer Der Flussregenpfeifer besiedelte ursprünglich die sandigen oder kiesigen Ufer größerer Flüsse sowie Überschwemmungsflächen. Heute werden überwiegend Sekundärlebensräume wie Sand- und Kiesabgrabungen, vegetationsarme Industriebrachen und Klärteiche genutzt. Gewässer sind Teil des Brutgebietes, diese können jedoch räumlich vom eigentlichen Brutplatz (d.h. Nest auf kiesigem oder sandigem Untergrund an meist unbewachsenen Stellen) getrennt liegen. Habitatansprüche des Flussregenpfeifers werden im Abgrabungsgelände erfüllt, wo die Art nachgewiesen wurde, jedoch nicht im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu erwarten. Gartenrotschwanz Der Gartenrotschwanz kam früher in reich strukturierten Dorflandschaften mit alten Obstwiesen und -weiden sowie in Feldgehölzen, Alleen, Auengehölzen und lichten, alten Mischwäldern vor. Er ist ein (Baum)Höhlen-, Nischen- und selten auch Freibrüter. Zur Nahrungssuche Der Gartenrotschwanz wurde aufgrund einer vereinzelten Beobachtung im nordwestlichen Abgrabungsgelände im Frühjahr als Durchzügler eingestuft. Aufgrund dieser Beobachtung bzw. des Status als Durchzügler sind vorhabenbedingte Beeinträchtigun- Vögel 10 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Art Lebensraumanspruch Betroffenheit bevorzugt er Bereiche mit schütterer gen oder Konflikte mit artenschutzBodenvegetation. Mittlerweile kon- rechtlicher Relevanz nicht zu erwarzentrieren sich die Vorkommen in ten. NRW auf die Randbereiche von größeren Heidelandschaften und auf sandige Kiefernwälder. Grauammer Die Grauammer ist ein typischer Brutvogel (Bodenbrüter) der Agrarlandschaft mit guten Böden. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung, wobei Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume für die Nahrungssuche (Insekten, Sämereien) wichtige Habitatelemente sind. Das Nest wird in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in busch- oder baumfreier Umgebung angelegt. Graureiher Der Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit offenen Feldfluren (z. B. frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) und Gewässern kombiniert sind. Graureiher sind Koloniebrüter, die ihre Nester auf Bäumen, v.a. Fichten, Kiefern und Lärchen, anlegen. Kiebitz Der Kiebitz gilt als Charakterart offener Grünlandgebiete, insbesondere von feuchten, extensiv genutzten Wiesen und Weiden. In NRW brüten aber inzwischen ca. 80% aller Kiebitze auf Ackerflächen, wo der Bruterfolg stark abhängig von der Bewirtschaftungsintensität bzw. dem Nutzungsregime ist. Von Siedlungen oder Wald oder ähnlichen hohen Strukturen umschlossene Freiflächen werden von ihm i. d. R. nicht besiedelt. Die Grauammer wurde als Brutvogel auf den weiten Ackerflächen in größerer Entfernung nordwestlich des Abgrabungsgeländes nachgewiesen, wo Auswirkungen des Vorhabens nicht zu erwarten sind. Auf den Flächen des Plangebietes wurde sie nicht erfasst. Selbst die dort vorhandene Ackerfläche bietet aufgrund Größe und der umliegenden Infrastrukturen/Nutzungen keine geeigneten Habitatbedingungen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu erwarten. Der Graureiher war regelmäßiger Nahrungsgast an den Gewässern im Abgrabungsgelände. Angesichts der Funktion dieser Gewässer und potenziell auch der ausgedehnten landwirtschaftlich genutzten Flächen im nahen und weiten Umfeld der Abgrabung als Nahrungshabitat, ist selbst dem Acker (ca. 0,8 ha) im Plangebiet oder der angrenzend verlaufenden Erpa keine Bedeutung als – potenzielle Nahrungsfläche – beizumessen. Brutvorkommen der Art im näheren Umfeld des Untersuchungsraumes bzw. Vorhabengebiets sind nicht bekannt. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu erwarten. Der Kiebitz wurde aufgrund einer vereinzelten Beobachtung im Frühjahr auf Ackerflächen außerhalb des Plangebietes als Durchzügler eingestuft. Eine Habitateignung ist im Plangebiet nicht gegeben. Aufgrund dieser Beobachtung außerhalb des Plangebiets bzw. des Status als Durchzügler sind vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz nicht zu erwarten. 11 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Art Lebensraumanspruch Betroffenheit Kornweihe Die Kornweihe tritt in NRW sowohl als unregelmäßiger Brutvogel, vor allem aber als regelmäßiger Durchzügler und Wintergast auf. Sie bevorzugt als Überwinterungsgebiete weiträumig offene Moor- und Heidelandschaften sowie großräumige Bördenlandschaften. Als Schlafplätze werden im Winter regelmäßig größere Schilfröhrichte aufgesucht. Die Kornweihe wurde als seltener Durchzügler jagend über den ausgedehnten Ackerflächen erfasst, in Siedlungsnähe ist dies nicht zu erwarten. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind insgesamt nicht zu erwarten. Kuckuck Den Kuckuck kann man in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer. Das Weibchen legt jeweils ein Ei in ein fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten. Der Kuckuck wurde vereinzelt in größerer Entfernung nordwestlich des Plangebietes verhört. Von einer Eignung/Nutzung des Plangebietes als Bruthabitat/-platz wird nicht ausgegangen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu erwarten. Lachmöwe Die Lachmöwe ist unter den einheimischen Möwenarten in ihrem Vorkommen am wenigsten an die Küstenregionen gebunden. Lachmöwen brüten in Kolonien auf störungsfreien Inseln und in Verlandungsbereichen an Seen und Abgrabungsgewässern sowie in Feuchtgebieten. Gelegentlich finden einzelne Bruten auch an Klärteichen statt. Die Nester werden auf vegetationsarmen Böden an Stellen mit freier Rundumsicht angelegt. Als Nahrungsgebiete werden umliegende Acker- und Grünlandflächen sowie Kläranlagen aufgesucht. Die Lachmöwe ist – wie im Planungsraum zu erwarten – häufiger Nahrungsgast auf den weiträumigen Ackerflächen im Umfeld des Abgrabungsgeländes. Ein Brutvorkommen ist im Untersuchungsraum nicht gegeben. Im Plangebiet wurde sie nicht erfasst; der darin betroffenen Ackerfläche ist aufgrund Lage und Größe keine Bedeutung beizumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind insgesamt nicht zu erwarten. Mäusebussard Er besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Als Horststandort dienen Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume. Zur Jagd auf bodenbewohnende Kleintiere sucht der Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes auf. Der Mäusebussard wurde im gesamten Untersuchungsraum nur als Nahrungsgast erfasst. Der vorhabenbedingte Verlust der Ackerfläche und der Brache im Plangebiet (mit insg. ca. 1,5 ha) ist angesichts des arttypisch einige km² großen Aktionsraumes und im Umfeld großflächig zur Verfügung stehender Nahrungsflächen (Ackerflächen, Rekultivierungsflächen im Abgrabungsgelände) als unerheblich einzustufen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten. 12 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Art Lebensraumanspruch Betroffenheit Mehlschwalbe Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt sie frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten, wo die Nester an den Außenwänden angebracht werden. Für den Nestbau werden Lehmpfützen und Schlammstellen benötigt. Als Nahrungshabitat dient der Luftraum über insektenreichen Gewässern und offenen Agrarlandschaften (Grünflächen) in der Nähe der Brutplätze. Rauchschwalbe Die Rauchschwalbe gilt als Charakterart für eine extensiv genutzte bäuerliche Kulturlandschaft. Ihre Nester baut sie in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z. B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus Lehm und Pflanzenteilen. Die Nahrungshabitate liegen meist über offenen Grünlandflächen, wo Insekten im Flug erbeutet werden. Rebhuhn Das Rebhuhn lebt als ursprünglicher Steppenbewohner in der offenen, gerne auch kleinräumig strukturierten Kulturlandschaft mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feldund Wegraine sowie unbefestigte Feldwege, wo Nahrung gesucht und Nester angelegt werden. Die Mehlschwalbe trat im gesamten Untersuchungsraum als Nahrungsgast auf. Niststätten wurden nicht festgestellt, werden aber im ländlich geprägten Siedlungsumfeld angenommen. Der Verlust der nur bedingt als Nahrungshabitat geeigneten Flächen im Plangebiet (Acker, Brache) ist auch angesichts ihrer Größe und der weiterhin zur Verfügung stehenden Flächen als unerheblich einzustufen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten. Die Rauchschwalbe trat ebenfalls im gesamten Untersuchungsraum als Nahrungsgast auf. Niststätten wurden nicht festgestellt, werden aber im ländlich geprägten Siedlungsumfeld angenommen und sind insbesondere im Plangebiet aufgrund dortiger Gebäudestrukturen nicht zu erwarten. Der Verlust der nur bedingt als Nahrungshabitat geeigneten Flächen im Plangebiet (Acker, Brache) ist angesichts ihrer Größe und der weiterhin zur Verfügung stehenden Flächen (auch Grünland südlich des Plangebietes) als unerheblich einzustufen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten. Das Rebhuhn wurde als Brutvogel in der offenen Feldflur am westlichen Rand des Untersuchungsraumes erfasst. Ein Auftreten im Plangebiet und dem unmittelbaren Umfeld ist nicht zu erwarten. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten. Rohrweihe Die Rohrweihe besiedelt halboffene bis offene Landschaften. Die Nahrungsflächen liegen meist in Agrarlandschaften mit stillgelegten Äckern, unbefestigten Wegen und Saumstrukturen. Sie brütet in den Verlandungszonen von Feuchtgebieten, an Seen und Teichen, in Flussauen und in Rieselfeldern mit größeren Schilf- und Röhrichtgürteln Die Rohrweihe wurde als Nahrungsgast über den ausgedehnten Ackerflächen nachgewiesen. Im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld werden die arttypischen Habitatansprüche nicht erfüllt. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten. 13 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Art Lebensraumanspruch Betroffenheit sowie seit etwa zwei Jahrzehnten zunehmend auch in Getreide- und Rapsfeldern. Rotmilan Der Rotmilan ist in reich gegliederten Landschaften mit Wäldern, Altholzbeständen, offenen Agrarlandschaften und Flusstälern anzutreffen. Zur Nahrungssuche werden Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern bevorzugt. Als Horststandorte werden meist Altholzbestände gewählt, er nutzt aber auch kleinere Altholzinseln oder Baumgruppen und Feldgehölze in der offenen Agrarlandschaft. Der Rotmilan wurde vereinzelt auf/über Ackerflächen außerhalb des Abgrabungsgeländes und der Siedlungsbereiche als Durchzügler beobachtet. Aufgrund dieser Beobachtung außerhalb des Plangebiets bzw. des Status als Durchzügler sind vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz nicht zu erwarten. Schwarzkehlchen Das Schwarzkehlchen nutzt als Lebensraum magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und Gräben. Besiedelt werden Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen. Wichtige Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitzund Singwarte sowie kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb. Das Schwarzkehlchen wurde mit zwei Brutpaaren im nördlichen bzw. westlichen Randbereich des Abgrabungsgeländes (Deponiebereich) erfasst, wo magere Ruderalflächen und einzelne Gebüsche geeignete Habitatvoraussetzungen bieten. Im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld werden Habitatansprüche nicht hinreichend erfüllt. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind insgesamt nicht zu erwarten. Silbermöwe Die Silbermöwe ist ein Küstenvogel, der aber auch entlang der großen Ströme bis weit ins Binnenland vordringt. In NRW tritt die Silbermöwe vor allem als regelmäßiger Durchzügler und Wintergast auf. Die Silbermöwe ist Nahrungsgast auf den weiträumigen Ackerflächen im Umfeld des Abgrabungsgeländes. Im Plangebiet wurde sie nicht erfasst; der darin betroffenen Ackerfläche ist aufgrund Lage und Größe keine Bedeutung beizumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind insgesamt nicht zu erwarten. Sturmmöwe Die Sturmmöwen sind Koloniebrüter, die zum Teil sehr große Brutkolonien bilden. An ihren Brutplätzen sind sie sehr störungsempfindlich. Ihre Nester legen sie auf vegetationsarmen Böden an Stellen mit freier Rundumsicht an. Die Sturmmöwe brütet im mitteleuropäischen Binnenland auf/an Stillgewässern entlang der großen Flussläufe, zunehmend aber auch auf großen Flachdächern. Nahrung bieten umliegende Grünlandflächen. Die Sturmmöwe ist Nahrungsgast auf den weiträumigen Ackerflächen im Umfeld des Abgrabungsgeländes. Ein Brutvorkommen ist im Untersuchungsraum nicht gegeben. Im Plangebiet wurde sie nicht erfasst; der darin betroffenen Ackerfläche ist aufgrund Lage und Größe keine Bedeutung beizumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind insgesamt nicht zu erwarten. 14 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Art Lebensraumanspruch Betroffenheit Teichrohrsänger Der Teichrohrsänger ist in seinem Vorkommen eng an das Vorhandensein von Schilfröhricht (Neststandort und Nahrungshabitat) gebunden. Geeignete Lebensräume findet er an Fluss- und Seeufern, an Altwässern oder in Sümpfen. In der Kulturlandschaft kommt er auch an schilfgesäumten Gräben oder Teichen sowie an renaturierten Abgrabungsgewässern vor. Turmfalke Der Turmfalke besiedelt als Ubiquist nahezu alle Lebensräume. Er kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Jagdgebiete dienen Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen. Seine natürlichen Brutplätze sind in Felsnischen Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden, er nutzt aber auch Nester anderer Vogelarten. Uferschwalbe Die Uferschwalbe bewohnte ursprünglich natürlich entstehende Steilwände und Prallhänge an Flussufern. Heute brütet sie in NRW vor allem in Sand-, Kies oder Lößgruben. Als Koloniebrüter benötigt sie senkrechte, vegetationsfreie Steilwände aus Sand oder Lehm zum Bau der Nesthöhlen. Als Nahrungshabitat dienen insektenreiche Gewässer, Wiesen, (Feucht)grünland und auch Äcker. Uhu Der Uhu besiedelt reich gegliederte, mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie Steinbrüche und Sandabgrabungen. Die Jagd- bzw. Streifgebiete (offene bis halboffene (Agrar-)landschaft) sind bis zu 40 km² groß und können bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt liegen. Als Nistplätze nutzen die orts- und re- Der Teichrohrsänger wurde am Absetzgewässer innerhalb des Abgrabungsgeländes als Brutvogel erfasst. Habitatansprüche der stark an Gewässer bzw. an Röhricht gebundenen Art werden im Plangebiet, auch nicht an der angrenzenden grabenartig ausgeprägten, nur z. T. Wasser führenden Erpa, erfüllt. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten. Der Turmfalke wird als Nahrungsgast im gesamten Untersuchungsraum (Abgrabungsgelände und Landwirtschaftsflächen) eingestuft und wurde auch im Plangebiet beobachtet. Ein Brutplatz wurde nicht festgestellt. Der vorhabenbedingte Verlust der Ackerfläche und der Brache im Plangebiet (mit insg. ca. 1,5 ha) ist angesichts des arttypisch einige km² großen Streifgebietes und im Umfeld großflächig zur Verfügung stehenden Nahrungsflächen (Ackerflächen, Rekultivierungsflächen im Abgrabungsgelände) als unerheblich einzustufen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu erwarten. Im Abgrabungsbereich wurde eine sehr kleine Brutkolonie festgestellt. Dafür benötigte Strukturen gibt es im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld nicht. Eine Bedeutung als potenzielle Nahrungsfläche ist dem Plangebiet angesichts der nur bedingten Eignung (von Acker und Brache), Lage und Größe nicht beizumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten Der Uhu wurde über ein einmaliges nächtliches Verhören im östlichen Deponiebereich nachgewiesen, sodass die Art als Nahrungsgast im Untersuchungsraum eingestuft wurde. Hinweise auf ein Brutvorkommen gibt es nicht. Den u. U. als Nahrungsfläche bedingt geeigneten Flächen des Plangebiets ist ange- 15 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Art Lebensraumanspruch Betroffenheit viertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien Anflug. Daneben sind auch Baum- und Bodenbruten, vereinzelt sogar Gebäudebruten (Kirchtürme) bekannt. sichts der arttypisch sehr großen Streifgebiete (einige km²) und den im Abgrabungsgelände und seinem Umfeld zur Verfügung stehenden Nahrungshabitaten (mit Kleinsäugern, Vögeln als Beute) keine Bedeutung beizumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu erwarten. Der Waldwasserläufer wurde im Frühjahr nur an Kleinstgewässern im Abgrabungsgelände beobachtet; der westliche Absetzteich ist im Raum auch nicht als bevorzugtes Rastgebiet bekannt. Aufgrund dieser Beobachtung als seltener Durchzügler außerhalb des Plangebiets sind vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz nicht zu erwarten. Waldwasserläufer Der Waldwasserläufer kommt in NRW als regelmäßiger Durchzügler (Frühjahr, Herbst) sowie als unregelmäßiger Wintergast vor. Geeignete Nahrungsflächen sind nahrungsreiche Flachwasserzonen und Schlammflächen von Still- und Fließgewässern unterschiedlicher Größe. So kann die Art an Flüssen, Seen, Kläranlagen, aber auch Wiesengräben, Bächen, kleineren Teichen und Pfützen auftreten. Wiesenpieper Der Wiesenpieper bewohnt offene, baum- und straucharme feuchte Flächen mit höheren Singwarten (z. B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegetation muss für die Anlage des Bodennestes ausreichende Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu hoch sein. Er bevorzugt extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore (Brachflächen, Äcker). Der Wiesenpieper wurde im Frühjahr auf Ackerflächen außerhalb des Abgrabungsgeländes und der Siedlungsbereiche als Durchzügler erfasst. Aufgrund dieser Beobachtung außerhalb des Plangebiets bzw. des Status als Durchzügler sind vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz nicht zu erwarten. Lurche Kreuzkröte Wechselkröte Die Kreuzkröte gilt bei uns als Charakterart der Sand- und Kiesabgrabungen. Sie ist eine Pionierart, die lockere, sandige Böden bevorzugt und neben Abgrabungen vor allem Ruderalflächen, Industriebrachen, Truppenübungsplätze, Abraumhalden und ähnliche Biotope mit hohem Freiflächenanteil und ausreichenden Versteckmöglichkeiten bewohnt. Als Laichgewässer dienen flache, vegetationsarme, z. T. temporäre Kleingewässer wir Pfützen, wassergefüllte Fahrspuren. Beide Arten besiedeln den Untersuchungsraum arttypischer Weise innerhalb des Abgrabungsgeländes, wo geeignete Habitatbedingungen vorliegen. Angesichts der Abgrenzung der nächstgelegenen Laichgewässer im Abgrabungsgelände (Innenkurve der Betriebsstraße) zum Plangebiet hin durch eine mit Gehölzen bestandene Böschung, sind auch umherstreifenden Individuen der vagilen Arten dort nicht zu erwarten. Vorhabenbedingte BeeinträchtigunAls ursprüngliche „Steppenart“ be- gen oder Konflikte mit artenschutzwohnt die Wechselkröte offene, rechtlicher Relevanz sind nicht zu sonnenexponierte, trockenwarme erwarten. Habitate mit grabfähigen Böden. Als 16 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Art Lebensraumanspruch Betroffenheit Pionierart tritt sie in NRW auf großen Abgrabungsflächen in der Kölner Bucht auf. Seltener kommt die Art in Heide- und Bördelandschaften sowie auf Truppenübungsplätzen vor. Als Laichgewässer werden größere Tümpel und kleinere Abgrabungsgewässer mit sonnenexponierten Flachwasserzonen besiedelt. Als Sommerlebensraum dienen offene, sonnenexponierte, trockenwarme Habitate mit grabfähigen Böden. Im Winter verstecken sich die Tiere in selbst gegrabenen Erdhöhlen oder Kleinsäugerbauten an Böschungen, Steinhaufen sowie in Blockschutt- und Bergehalden. 7 Prognose zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen Zusammenfassend ist festzustellen, dass für 18 der im Untersuchungsraum vorkommenden und in Kapitel 6 abgeschichteten Arten ein Vorkommen im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld aufgrund der dort vorhandenen Biotop- bzw. Habitatstrukturen nicht zu erwarten ist, und damit auch keine Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen sind. Für 10 planungsrelevante Fledermausarten und Vogelarten, die als (Nahrungs-)Gäste im Plangebiet nachgewiesen sind oder es in dieser Weise potenziell nutzen könnten (Abendsegler, Kleinabendsegler, Graureiher, Lach-, Silber- u. Sturmmöwe,, Mäusebussard, Turmfalke, Rauch- u. Mehlschwalbe), sind im Falle ihres Auftretens im Plangebiet oder seinem unmittelbaren Umfeld Auswirkungen des Vorhabens derzeit so gering einzuschätzen, dass Beeinträchtigungen, die Verstöße gegen die Zugriffsverbote (s. Kap. 2) darstellen, nicht zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten vorhabenbedingt, d. h. durch anlagen- und baubedingte Flächeninanspruchnahme, zerstört oder im Umfeld durch Störung geschädigt werden können. In diesem Zusammenhang ist ein Verletzungs- oder Tötungsrisiko daher ebenfalls zu verneinen. Die baubedingte Flächeninanspruchnahme (Baufeldräumung einschl. Gebäuderückbau, Fällung/Rodung von Gehölzen) kann einhergehend mit der Zerstörung und Schädigung eines Brutplatzes jedoch Verletzung und/oder Tötung von Individuen (Alttiere, Nestlinge, Gelege) von in NRW nicht planungsrelevanten Vogelarten verursachen, die grundsätzlich als europäische Vogelarten auch unter das strenge Artenschutzregime des § 44 BNatSchG fallen. Dies führt jedoch nicht zu einem Konflikt mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften, wenn die Baufeldräumung im Zeitraum Oktober bis Februar stattfindet, also außerhalb der Fortpflanzungszeiten bzw. Nutzungszeiten von Brutplätzen. Die Arten befinden sich dann i. d. R. entweder auf dem Zug oder in ihren Überwinterungsgebieten oder können ausweichen – da sie zu dieser Zeit nicht an eine Fortpflanzungsstätte (Brutplatz) gebunden sind. 17 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Die Befristung schützt hinsichtlich des Gebäudeabbruchs teilweise auch die potenziell das Wohnhaus im Plangebiet als Quartierstandort nutzende Zwergfledermaus, da eine Nutzung als Winterquartier weniger wahrscheinlich ist. Dennoch sollte das Gebäude zeitnah vor Abbruch überprüft werden, um die Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte mit Verletzung/Tötung von Individuen zu vermeiden. Im Falle des Nachweises von Quartieren kann durch Anbringung von Ersatzquartieren an den bestehenden Gebäuden, ggf. Integration in Neubauten, mit hinreichend erwiesener Sicherheit die ökologische Funktion des verlorengehenden Quartierstandortes weiterhin erfüllt werden (MKULNV 2013). In der Bau- und Nutzungsphase des neuen Betriebsgeländes sollten außerdem die Zeit der Beleuchtung und die ausgeleuchtete Fläche auf das notwendige Maß beschränkt und insektenfreundliche Leuchtmittel eingesetzt werden bzw. insbesondere im Sommerhalbjahr auf helle (weiße) Lampen mit hohem UV-Anteil verzichtet werden. Aufgrund der benachbarten Gehölze und Grünlandflächen sollte eine weit reichende, horizontale Lichtabstrahlung in diese Richtung vermieden werden. Wie in Kapitel 6 beschrieben sind die im Abgrabungsgelände siedelnden Amphibenarten, d. h. Kreuzkröte und Wechselkröte, im Plangebiet nicht zu erwarten. Das nicht mit völliger Sicherheit auszuschließende Restrisiko, dass sich einzelne Individuen der Pionierarten beim Umherstreifen im Sommer im Plangebiet aufhalten und vorhabenbedingt (bei Baufeldräumung oder späterer betrieblicher Nutzung) verletzt oder getötet werden, ist als nicht über das allgemeine bzw. derzeitige Lebensrisiko hinausgehend einzustufen. 18 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord 8 Zusammenfassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für gewerbliche Bauflächen am nördlichen Ortsrand von Erftstadt-Erp geschaffen werden. Im Plangebiet (insg. ca. 2,4 ha) gehen bei Umsetzung des Bebauungsplanes durch Flächeninanspruchnahme (anlagebedingt) eine Ackerfläche und derzeit als ruderalisiert oder brach liegend zu charakterisierende Flächen als potenzieller (Teil-) Lebensraum bestimmter wildlebender Arten verloren. Nutzungsbedingt sind keine Auswirkungen zu erwarten, die signifikant über das derzeit im betroffenen Bereich vorhandene Maß hinausgehen. Auch hinsichtlich baubedingter temporärer Störreize (Lärm, Licht, Bewegungsunruhe) ist davon auszugehen, dass in gewerblich genutzten oder Siedlungsbereichen lebende Tiere dies tolerieren oder ausweichen können. Durch die Baufeldräumung (mit Beseitigung der Vegetation und eines Wohnhauses) kann es grundsätzlich zu einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie zur Tötung und Verletzung von Tieren kommen. Die artenschutzrechtliche Betrachtung erfordert Aussagen zu Vorkommen und Betroffenheit planungsrelevanter Arten, welche im vorliegenden Bericht auf der Grundlage der in 2016 durchgeführten Erhebungen (IVÖR 2017) unter Beachtung der vom LANUV im FIS „Geschützte Arten in NRW“ zur Verfügung gestellten Artenliste für den Quadranten 1 des Messtischblattes 5206 „Erp“ getroffen werden. Insgesamt wurden im Rahmen der aktuellen Kartierung (Fledermäuse, Vögel, Amphibien), die in einem das Abgrabungsgelände der Firma RHIEM & SOHN großräumig umfassenden Untersuchungsraum und damit auch im Plangebiet erfolgte, 31 Arten nachgewiesen, die in NRW als planungsrelevant gelten. Diese Arten sind allerdings im Plangebiet selbst und seinem unmittelbaren Umfeld aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen nicht zu erwarten, wurden dort nicht nachgewiesen oder bei ihrem Auftreten als (Nahrungs-)Gast sind die Auswirkungen des Vorhabens so geringfügig einzustufen, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen, die Verstöße gegen die Zugriffsverbote darstellen (Kap. 2), zu erwarten sind. Um zu verhindern, dass durch vorhabenbedingte Flächeninanspruchnahme eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte von in NRW nicht als planungsrelevant geltenden Vogelarten oder der Zwergfledermaus zerstört und damit einhergehend Individuen (Gelege, Jung-, Alttiere) verletzt oder getötet werden, ist der Zeitraum für die Baufeldräumung auf den Zeitraum Oktober bis Februar einzuschränken und das Wohnhaus vor Abbruch auf Nutzung durch Gebäude bewohnende Tierarten zu überprüfen. Unter den genannten Vorgaben sind für planungsrelevante Arten bei der Realisierung des Vorhabens bzw. Bebauung keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen stehen der Planung nicht entgegen. Erstellt: Düsseldorf, den 18. Mai 2017 Dr. Martina Ruthardt 19 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord 9 Literaturverzeichnis GRÜNEBERG, C, SUDMANN, S.R., W EISS, J., JÖBKES, M., KÖNIG, H., LASKE, V., SCHMITZ, M & A. SKIBBE (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. –480 S., NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum, Münster. IVÖR, INSTITUT FÜR VEGETATIONSKUNDE, ÖKOLOGIE UND RAUMPLANUNG (2017): Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co. KG: Erweiterung der Abgrabung / Deponie in Erftstadt-Erp. – Ökologischer Fachbeitrag. – unveröff. Gutachten im Auftrag der Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co. KG, Düsseldorf. LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2015): Erhaltungszustand und Populationsgröße der planungsrelevanten Arten in NRW. - Stand 15.12.2015, Online-Version: www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/web/ babel/media/ampelbewertung_planungsrelevante_arten.pdf. MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN) (Hrsg.) (2010): Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nordrhein-Westfalen. - Broschüre, 76 S., Düsseldorf. MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen. - Forschungsprojekt des MKULNV (Az.: III-4 - 615.17.03.09), 91 S. + Maßnahmensteckbriefe, Düsseldorf. MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN) (Hrsg.) (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdung, Maßnahmen. - Broschüre, 266 S., Düsseldorf. MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 06.06.2016, - III 4 – 616.06.01.17 . UTE REBSTOCK, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG (2017): Bebauungsplan Nr. 182, Erftstadt-Erp, Gewerbegebiet Erp-Nord: Umweltbericht und Landschaftspflegerischer Fachbeitrag. – unveröff. Gutachten im Auftrag der Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co. KG, Stolberg-Mausbach. Internetquellen: http:// www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten-und-informationsdienste/infosysteme-unddatenbanken/ : Infosysteme und Datenbanken des LANUV zum Thema Naturschutz http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start: Fachinformationssystems (FIS) des LANUV zum Thema „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ 20 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/tim-online/index.html: Topographisches InformationsManagement Nordrhein-Westfalen Rechtsgrundlagen: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 51, 2542). FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, Reihe L 206/7 vom 22.7.1992; geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. Nr. L 305/42); durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. Nr. L 284/1); durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11. 2006 (ABl. Nr. L 363/368); durch Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. Nr. C 241/21); durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik, Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. Nr. L 236/33). Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 20/7 vom 26.1.2010. 21 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Anhang 1: Tab. 1: Planungsrelevante Arten für Messtischblatt 5206 „Erp“, Quadrant 1 (FIS NRW, download 23.03.2017) Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Vögel Baumfalke* Falco subbuteo U Baumpieper* Anthus trivialis U Feldlerche Alauda arvensis U↓ Feldsperling* Passer montanus U Grauammer Emberiza calandra S Kiebitz Vanellus vanellus U↓ Kleinspecht* Dryobates minor U Mäusebussard Buteo buteo G Mehlschwalbe Delichon urbica U Mittelspecht* Dendrocopos medius G Nachtigall* Luscinia megarhynchos G Pirol* Oriolus oriolus U↓ Rauchschwalbe Hirundo rustica U Rebhuhn Perdix perdix S Rohrweihe Circus aeroginosus U Schleiereule* Tyto alba G Schwarzkehlchen Saxicola rubicola G Schwarzspecht* Dryocopus martius G Sperber* Accipiter nisus G Steinkauz* Athene noctua G↓ Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus G Turmfalke Falco tinnunculus G Turteltaube* Streptopelia turtur S Wachtel * Coturnix coturnix U Waldkauz* Strix aluco G Waldohreule* Asio otus U Wiesenpieper Anthus pratensis S Wiesenweihe* Circus pygargus S Zwergtaucher* Tachybaptus ruficollis G Kammmolch* Triturus cristatus G Springfrosch* Rana dalmatina G Wechselkröte Bufo viridis U Amphibien Erhaltungszustand in NRW (ATL): G: günstig U: ungünstig/unzureichend ↓ sich verschlechternd ↑ sich verbessernd S: ungünstig/schlecht *im Untersuchungsraum nicht nachgewiesene, überwiegende größere Gehölze/ Waldbereiche besiedelnde Arten Anhang Seite 1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Tab. 2: Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten Nr. Deutscher Name                                              Amsel Bachstelze Blaumeise Bluthänfling Buchfink Buntspecht Dorngrasmücke Eichelhäher Elster Feldlerche Fitis Flussregenpfeifer Gartengrasmücke Gartenrotschwanz Gelbspötter Goldammer Grauammer Graureiher Grauschnäpper Grünfink Hausrotschwanz Haussperling Heckenbraunelle Jagdfasan Kiebitz Klappergrasmücke Kohlmeise Kornweihe Kuckuck Lachmöwe Wissenschaftlicher Name Turdus merula Motacilla alba Parus caeruleus Carduelis cannabina Fringilla coelebs Dendrocopos major Sylvia communis Garrulus glandarius Pica pica Alauda arvensis Phylloscopus trochilus Charadrius dubius Sylvia borin Phoenicurus phoenicurus Hippolais icterina Emberiza citrinella Emberiza calandra Ardea cinerea Muscicapa striata Carduelis chloris Phoenicurus ochruros Passer domesticus Prunella modularis Phasianus colchicus Vanellus vanellus Sylvia curruca Parus major Circus cyaneus Cuculus canorus Larus ridibundus Mauersegler Mäusebussard Mehlschwalbe Misteldrossel Mönchsgrasmücke Pfuhlschnepfe Apus apus Buteo buteo Delichon urbicum Turdus viscivorus Sylvia atricapilla Limosa lapponica Rabenkrähe Rauchschwalbe Rebhuhn Corvus corone Hirundo rustica Perdix perdix Ringeltaube Rohramme Rohrweihe Columba palumbus Emberiza schoeniclus Circus aeruginosus Rotkehlchen Rotmilan Erithacus rubecula Milvus milvus Schwanzmeise Aegithalos caudatus Anhang Seite 2 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord                   Schwarzkehlchen Silbermöwe Saxicola rubicola Larus argentatus Singdrossel Star Stieglitz Stockente Sturmmöwe Turdus philomelos Sturnus vulgaris Carduelis carduelis Anas platyrhynchos Larus canus Teichrohrsänger Türkentaube Acrocephalus scirpaceus Streptopelia decaocto Turmfalke Uferschwalbe Falco tinnunculus Riparia riparia Uhu Waldwasserläufer Bubo bubo Tringa ochropus Wiesenpieper Wiesenschafstelze Wintergoldhähnchen Anthus pratensis Motacilla flava Regulus regulus Zaunkönig Zilpzalp Troglodytes troglodytes Phylloscopus collybita Erläuterungen zur Tabelle: Fettdruck: in NRW als planungsrelevant geltende Arten Anhang Seite 3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Anhang 2: Protokoll der Artenschutzprüfung Formblatt A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Bebauungsplan Nr. 182 „Gewerbegebiet Erp-Nord“ Plan-/Vorhabenträger (Name):Stadt Erftstadt Antragstellung (Datum): Kurze Beschreibung des Plans/Vorhabens: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für gewerbliche Bauflächen am nördlichen Ortsrand von Erftstadt-Erp geschaffen werden. Dies soll dem dort bestehenden Gewerbebetrieb (Kiesabbau- und Tiefbauunternehmen) die Möglichkeit der Bestandssicherung und Erweiterung am jetzigen Standort geben. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ja nein Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja nein Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung wurde aus den oben genannten Gründen für die im Rahmen der Kartierungen in 2016 (IVÖR 2017) erfassten in NRW nicht planungsrelevanten Vogelarten nicht vorgenommen. Für weitere im das Vorhabengebiet großräumig umfassenden Untersuchungsraum nachgewiesene 24 planungsrelevante Vogelarten, 4 Fledermausarten bzw. Artenpaar und 2 Amphibienarten war dies ebenfalls nicht erforderlich, da entweder ein Vorkommen im Plangebiet und unmittelbaren Umfeld gar nicht nachgewiesen bzw. zu erwarten ist oder aber aufgrund der Art ihres Auftretens als (Nahrungs-)gäste oder Durchzügler im Untersuchungsraum und insb. im Plangebiet keinerlei artenschutzrechtlich bedeutsamen Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen bei Realisierung der Bebauung zu erwarten sind. Für die in NRW als nicht planungsrelevant geltenden Vogelarten und eine Gebäudefledermaus (Zwergfledermaus) ist ein Verletzungs-/Tötungsrisiko bei Baufeldräumung derzeit nicht sicher auszuschließen, lässt sich jedoch durch einfache, mittlerweile als etabliert zu betrachtende Maßnahmen/Vorgaben (zeitl. Befristung, Gebäudekontrolle) vermeiden, sodass eine vertiefte Betrachtung ebenfalls nicht erforderlich wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Anhang Seite 4 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord Anlage „Antragsteller“ (Angaben zum Plan/Vorhaben), Seite 2 Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Fragen 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn Fragen 3. in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Anhang Seite 5