Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
243 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
14.09.17, 14:20
Stichworte
Inhalt der Datei
BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
Abwägungstabelle 01 Öffentlichkeitsbeteiligung // BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen gem. § 3(1) BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
1
- anonymisiert -
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3
- anonymisiert -
- anonymisiert -
Datum
Zusammengefasster Inhalt
31.03.2016 Eine zusätzliche Bebauung verschärft die jetzige Verkehrssituation. Alle zuführenden
Straßen zum Baugebiet sind oder werden
durch parkende Autos zu Engstellen, dieses
kann zu Problemen für die Durchfahrt der
Feuerwehr führen speziell wenn ein Fußballspiel auf dem Sportplatz stattfindet
15.04.2016 Auf Wunsch der Erper Mieterschaft, besteht
Interesse an der Planung einer seniorengerechten Wohnbebauung. Der Baukörper könnte sich durchaus an umliegender Bebauung
(Rosellastr. 20) orientieren und in das Gesamtbild einfügen
15.04.2016 Zerstörung von etabliertem Lebensraum für
Fledermäuse und Eulen, die beobachtet wurden. Gewünscht wird eine eingeschossige
Wohnbebauung die sich an der Nachbarbebauung orientiert, eine Vergrößerung des
Container Stellplatzes und bessere Einsehbarkeit der Verkehrsflächen
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Mit einer Festsetzung zum Stellplatznachweis auf den Grundstücken sowie
vier geplante öffentliche Parkplätze im
Plangebiet werden ist mit keiner zusätzlichen verkehrlichen Belastung durch ruhenden Verkehr auf der Rosellastraße zu
rechnen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die städtebauliche Struktur, die verkehrliche Erschließung sowie die ortstypische
eingeschossige Bauweise ermöglichen
keine Baukörper, die für ein Mehrfamilienhaus genutzt werden können.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Im Bebauungsplan wurde eine eingeschossige Bebauung festgesetzt.
Der Containerstellplatz wurde entsprechend der Vorgaben der Friedhofsverwaltung vergrößert und die Verkehrsflächen
nach verkehrstechnischen Anforderungen
BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
festgesetzt. Die relevanten Umweltbelange, als auch der Artenschutz wurde geprüft. Es sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestande gem. § 44 Bundes Naturschutzgesetz zu erwarten.
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BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
Abwägungstabelle 02 Träger öffentlicher Belange // BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen gem. 3(2) sowie 4(2) BauGB
Lfd.
Absender
Nr.
1
Bezirksregierung
Arnsberg
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
30.03.2017 Die Planmaßnahme befindet sich über dem
auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld
„Union 139“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln.
Kenntnisnahme
29.03.2017 Gegen die o.a. Planungen haben wir keine
Einwände. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für
die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung
Kenntnisnahme
Weitere Träger (Erftverband, RWE Power
AG) wurden beteiligt.
Auf den Grundwasseranstieg sowie auf
die Bodenbewegungen wird im BebauEs ist nicht mit bergbaulichen Einwirkungen ungsplan hingewiesen.
zu rechnen. Der Planungsbereich ist durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen, sodass noch bis Beendigung
der Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg bzw. Bodenbewegungen zu erwarten sind.
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Deutsche Telekom Technik
GmbH, Postfach 100709,
44782 Bochum
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Der Anregung wird durch die Aufnahme
eines entsprechenden Hinweises im Bebauungsplan entsprochen und das zuständige Fachamt wird über den Sachverhalt informiert.
BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
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zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls nötig, müssen hierfür bereits
ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen
werden.
Gasversorgungsgesellschaft 28.03.2017 Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an Kenntnisnahme
mbH Rhein-Erft
die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG)
verpachtet, die somit die Belange der GVG in
Postfach 1222
raumplanerischen
Abstimmungsverfahren
50329 Hürth
(Bebauungspläne,
Flächennutzungspläne
etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die
Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der
die inhaltliche Antwort erfolgt.
Unitymedia NRW GmbH
Postfach 102028,
34020 Kassel
Erftverband
Am Erftverband 6
50126 Bergheim
Amprion GmbH Betrieb /
Projektierung Leitun-gen
Bestandssicherung
Rheinlanddamm 24, 44139
Dortmund
Erzbistum Köln
Marzellenstr. 32
50668 Köln
20.03.2017 Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen
sind nicht geplant
13.03.2017 Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
Erftverbandes bestehen derzeit keine Bedenken
09.03.2017 Im Plangeltungsbereich verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Ferner wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zu-ständigen Unternehmen beteiligt wurden.
09.03.2017 Das Erzbistum Köln hat keine Einwände gegen das Verfahren. Die ortsansässige kath.
Kirchengemeinde ist aufgefordert, sich bei
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Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Weitere Versorgungsunternehmen wurden beteiligt.
Kenntnisnahme
Die ortsansässige Kirchengemeinde wur-
BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
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NETCOLOGNE
Gesellschaft für Telekommunikation mbH
Am Coloneum 9
50829 Köln
Vodafone GmbH
D2-Park,
40878 Ratingen
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
Straßen NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Geologischer Dienst NRWLandesbetrieb,
Postfach 100763, 47707
Krefeld
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Rheinische NetzGesellschaft mbH,
Parkgürtel 26
50823 Köln
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Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Einwänden selbst zu äußern.
01.03.2017 Keine Bedenken bezüglich eines Netzausbaus. Aussagen über bestehende oder geplante Anlagen unter
http://planauskunft.netcologne.de
de beteiligt.
Kenntnisnahme
01.03.2017 Es befinden sich keine Glasfaserleitungen und Kenntnisnahme
Kabelschutzrohre der Vodafone GmbH
07.03.2017 Es bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch oder textlich auf
die Verkehrsimmissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hinzuweisen.
07.03.2017 Es wird empfohlen den Baugrund sowie seine
Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit
objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Die Gemarkung Erp der Stadt Erftstadt ist der
Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen
31.03.2017 Aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung bestehen keine Bedenken. Wir weisen darauf
hin, dass der Planbereich mit der umweltfreundlichen Energie Erdgas versorgt werden
kann.
06.04.2017 Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das anfallende Niederschlagswasser des Baugebietes über das bestehende
Trennsystem in der Rosellastraße dem vorhandenen Versickerungsbecken zugeführt
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Kenntnisnahme
Auf die Verkehrsimmissionen wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Kenntnisnahme
Im Rahmen der Ausführungsplanung wird
dies entsprechend berücksichtigt und ein
Hinweis im Bebauungsplan ergänzt
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Im Rahmen der Ausführungsplanung wird
dies entsprechend berücksichtigt und ein
Hinweis im Bebauungsplan ergänzt
BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
werden soll. Für die zusätzlichen Flächen
bzw. für die notwendige Anpassung des Versickerungsbeckens ist beim Rhein-Erft-Kreis
ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
gemäß §§ 8-10,13,18 WHG zu stellen.
Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder
Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor
Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht verweise ich auf folgende rechtliche Vorgabe:
Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz
NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung
von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit
befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme
von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere
zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung
von bereits versiegelten, sanierten, baulich
veränderten oder bebauten Flächen möglich
ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen.
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Stadtwerke Erftstadt
Michael-Schiffer-Weg 4
50374 Lechenich
Zu der Anfrage geben wir folgende
Stellungnahme ab:
Die ausgewiesene Fläche ist in der aktuellen
Netzplanung nicht berücksichtigt, da diese bis
zum jetzigen Zeitpunkt als Erweiterungsfläche
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Kenntnisnahme
BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
des Friedhofes ausgewiesen wird.
Die Entwässerung erfolgt für die geplante
Fläche im Trennsystem nach den Regeln des
§44 LWG NRW. Das anfallende
Niederschlagswasser wird über das
vorhandene Trennsystem in der Rosellastraße
in das dazugehörigen Versickerungsbecken
abgeleitet und dem Untergrund zugeführt. Die
Leistungsfähigkeit muss hierzu noch
nachgewiesen werden. Sollte eine Anpassung
an dem Becken nötig sein, so trägt das
Baugebiet die Baukosten.
Auf Grund der Änderung der Einzugsfläche
muss beim Rhein-Erft-Kreis ein
Veränderungsantrag für das Sickerbecken
gestellt werden. Möglicherweise muss von
Seiten der Stadtwerke auch die Netzanzeige
nach §57.1 LWG erweitert werden.
Gegen die Bebauung der ausgewiesenen
Fläche ist von unserer Seite nichts
einzuwenden.
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BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
Abwägungstabelle 03 Öffentlichkeitsbeteiligung // BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen gem. § 4a (3) BauGB erneute öffentliche Auslegung
Lfd.
Absender
Nr.
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- anonymisiert -
Datum
Zusammengefasster Inhalt
07.08.2017 Die Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der geforderten Stellplätze wird sich in der
Praxis als nicht ausreichend erweisen. Schon
heute zeigt sich, dass vorhandene Garagen
der Anlieger teilweise nicht als solche, im eigentlichen Sinne genutzt werden. Die benötigten Stellflächen für Besucher der Grundstücke
blieben unberücksichtigt. Vielmehr fallen entlang der neuen Baugrundstücke Stellflächen
weg, was die bereits erwähnte, angespannte
Parkplatzsituation zusätzlich verschärft. Das
ist nicht hinzunehmen.
Sie führen weiter aus, dass die Firsthöhe der
zu errichtenden Gebäude maximal 9 Meter,
bei einer zulässigen Sockelhöhe von 0,5 Metern betragen darf. Sie beziehen diese Angaben auf die unmittelbar an die Grundstücke
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Verwaltung hat auf Grund des Beschlusses der Ausschusssitzung vom
02.05.2017 die Festsetzung zur Stellplatzregelung überarbeitet. Die neue
Festsetzung behält den Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je Wohneinheit bei.
Diese Anzahl von Stellplätzen ist mindestens herzustellen und darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Allerdings ist
die neue Festsetzung dahingehend gelockert worden, dass nicht zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze
nachgewiesen werden müssen, sondern
dass der Stauraum vor den Garagen von
5,00 m zur angrenzenden Erschließungsstraße ebenfalls als dauerhafter Stellplatz
genutzt werden darf. Besucherstellplätze
werden nach wie vor im öffentlichen
Straßenraum geschaffen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Firsthöhe war nicht Gegenstand der
erneuten öffentlichen Auslegung, sodass
die Stellungnahme nur zur Kenntnis genommen wird. Es sei aber darauf hinge-
BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
angrenzende, öffentliche Verkehrsfläche.
Berücksichtigen wir hier, dass der Zufahrtsweg zu den Grundstücken 27 bis 31 abfällt
und die Bodenplatten der Gebäude mindesten
1 Meter unter dem Flächenniveau der Rosellastraße liegen, würden nach den o.g. Vorgaben die angrenzenden Gebäude den Gebäudebestand deutlich überragen. Fraglich ist
auch, wie hier eine Angleichung der Grundstücke erfolgen soll. Würden die Gebäude
tatsächlich auf dem von Ihnen genannten Niveau errichtet, würde anstehendes Oberflächenwasser unser Grundstück bzw. unser
Gebäude belasten. Wir bitten um Berücksichtigung unserer Einwände und würden uns
über eine entsprechende schriftliche Antwort
bzw. Stellungnahme sehr freuen.
wiesen, dass die Bedenken auch nicht
zutreffend sind. Die unmittelbar an die
Grundstücke angrenzende, öffentliche
Verkehrsfläche wird die neu errichtete
Straße in das Gebiet sein. Jeweils der
untere Bezugspunkt für die Ermittlung der
Gebäudehöhen ist die Oberkante Straßenmitte der im Endausbau fertiggestellten Planstraße (Stichstraße). Diese wird
sich dem Geländeniveau anpassen, sodass die Höhe der baulicher Anlagen
senkrecht nach dem Flächenniveau richtet und somit eine Überragung der vorhandenen Bebauung nicht erfolgt.
Überdies wäre es sehr freundlich, wenn Sie
die Frage beantworten würden, wann und in
welcher Form der BP 39 hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes mit der Hausnummer
Kenntnisnahme
Die Frage ist für das Verfahren nicht relevant, da das Gebäude einen Fremdkörper darstellt der für die aktuelle Planung
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Die Zulässigkeit von Bodenerhöhungen
und Aufschichtungen bemisst sich mangels spezialgesetzlicher Regelungen im
BGB vorwiegend nach dem nordrheinwestfälischen Nachbarrechtsgesetz §§
30f. Hiernach darf jeder Eigentümer den
Boden des eigenen Grundstücks auf das
Niveau des Nachbargrundstücks erhöhen. Zum Schutz des Nachbargrundstückes sind gemäß §909 BGB Vertiefungen
unzulässig, die dem Nachbargrundstück
die erforderliche Stütze entziehen.
BP Nr. 39A Rosellastraße, E.-Erp,
20 geändert wurde und wann dies veröffent- nicht den Maßstab bildet.
licht wurde.
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