Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
881 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
14.09.17, 14:20
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Inhalt der Datei
BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange
Bebauungsplan Nr. 39A
Erftstadt-Erp
„Friedhof Rosellastraße“
Relevante Umweltbelange nach
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holdamm 10
50374 Erftstadt
erstellt im Januar 2017
ergänzt im April 2017
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BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange
GLIEDERUNG
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Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen
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Plangebietsbeschreibung
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Darstellung von Landschaftsplänen sowie sonstiger Pläne – Planungsvorgaben
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Landschaftsschutz
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Artenschutz
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Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
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Wasser
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Boden
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Immissionen
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Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
●
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
●
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
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Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
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BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange
Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 39, E.-Erp, Rosellastr. setzt für den im Anlageplan
gekennzeichneten Bereich derzeit eine öffentliche Grünfläche fest, die als Friedhofserweiterungsfläche vorgesehen war. Ausgehend von Änderungen im Bestattungswesen, werden
diese Flächen nun nicht mehr benötigt und können einer städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Die im Geltungsbereich des Plangebietes liegenden Grundstücksflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Erftstadt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 39A sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den
Bau mehrerer Einfamilien- oder Doppelhausbebauung geschaffen werden. Orientiert an der
örtlichen Siedlungsstruktur ist die Entwicklung einer offenen Bauweise mit nur einem Vollgeschoss vorgesehen. Die wesentlichen planerischen Vorgaben für das städtebauliche
Entwurfskonzept sind die Erschließung mit einer Stichstraße von der südlich am Plangebiet
gelegenen Rosellastraße und ein Containerstellplatz von mind. 11 m x 11 m für die
Grünabfälle des Friedhofes
Entlang der Friedhofseinfriedung sind zusätzlich abschirmende Hecken aus Pietätsgründen
angedacht. Der vorhandene Containerstellplatz wird verlagert und vergrößert um eine bessere Bewirtschaftung zu gewährleisten.
Abb. 1: Übersichtskarte mit Lage des Vorhabens (Quelle: uvo.nrw.de)
Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt soll das Baurecht im „beschleunigten“ Verfahren (§ 13a BauGB) geschaffen werden.
Im beschleunigten Verfahren gelten verschiedene verfahrensmäßige Erleichterungen. Unter
Anderem wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen, das heißt es
besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichtes.
Die relevanten Umweltbelange sind nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 allerdings weiterhin zu ermitteln, zu bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen. Die Ermittlung
und Bewertung der relevanten Umweltbelange erfolgt in dem hier vorliegenden Kurzbericht.
Plangebietsbeschreibung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39A liegt am südöstlichen Ortsrandbereich
des Stadtteils Erp südlich des Friedhofsgeländes. Die vorhandene Bebauung ist geprägt von
Einfamilienhausbebauung in Form von freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern.
Die genaue Abgrenzung des 4199 m² großen Plangebietes ist dem Anlageplan zu
entnehmen.
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BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange
Darstellung von Landschaftsplänen sowie sonstiger Pläne - Planungsvorgaben
Das Plangebiet liegt nach dem gültigen Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan), Region
Köln, im „Allgemeinen Siedlungsbereich“ des Ortsteils Erp.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als Grünfläche,
Zweckbestimmung Friedhof dargestellt. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 39, ErftstadtErp, Rosellastraße setzt eine öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Friedhof fest. Eine
Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34
Landesplanungsgesetz NW wurde bei der BezReg Köln angefragt.
Die Anpassungsbestätigung liegt vor.
Abb. 2: zukünftige Darstellung im FNP der Stadt Erftstadt (Quelle: Umwelt- und Planungsamt)
Landschaftsschutz
Das Plangebiet liegt nach dem gültigen Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde“. Es sind jedoch keine
Schutzfestsetzungen betroffen.
Abb. 3: Foto vom Plangebiet. Im Vordergrund die von der
Planung betroffenen Pferdeweide. Im Hintergrund die (nicht
betroffenen) Gehölze des Friedhofes Erp.
Abb. 4: Pferdeweide mit mobilen Weidezäunen und direkt
angrenzender Wohnbebauung
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BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange
Abb. 5: vorhandener Containerstellplatz mit Zufahrt
Abb. 6: Östlich angrenzende Wohnbebauung und von der
Planung betroffener Hausgarten mit Scherrasennutzung
Abb. 7: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes und Benennung der vorhandenen Lebensraumtypen
Betroffene Lebensraumtypen
Im direkt betroffenen Planungsgebiet sind drei Biotoptypen vorhanden: Intensivweide,
versiegelte Flächen (Containerstellplatz mit Zufahrt) und Hausgarten mit Scherrasen. Die
relativ intensive Nutzung und die vorhandenen nährstoffreichen Bodenverhältnisse sind
Faktoren, die zu einer eher artenarmen Ausprägung der betroffenen Grünlandvegetation
führen.
Durch die Realisierung des B-Planes wird im Bereich der geplanten Wohnbauflächen (im Umfang der GRZ) und deren Zuwegungen das vorhandene Grünland versiegelt. Die nicht
überbaubaren Grundflächen im Bereich der geplanten Wohnbebauung sind als Hausgärten
anzulegen. Auf diesen Flächen wird der Biotoptyp in Richtung Zier- und Nutzgärten
verändert, so dass weiterhin Lebensraum für ubiquitäre Arten und sogenannte Kulturfolger
verbleibt, der aber logischerweise durch den Anteil der Wohnbebauung und Nebenanlagen
sowie der Verkehrsfläche reduziert ist.
Der Erhalt der vorhandenen Randgehölze der benachbarten Privatgärten und des Friedhofs
sowie die geplanten Ein- und Durchgrünungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes dienen
als Vermeidungsmaßnahmen bzw. als gestalterische Maßnahmen.
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BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange
Artenschutz
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen nach
§§ 44 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten, wonach die Tötung,
Verletzung oder sonstige Beschädigung wild lebender Tiere besonders geschützter Arten,
ihres Nachwuchses und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die erhebliche Störung
wild lebender Tiere der streng geschützten Arten gem. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-RL
und der europäischen Vogelarten (planungsrelevante Arten) während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, die eine Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population einer Art zur Folge hat, verboten sind.
Seitens der Stadt Erftstadt wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, um die
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu klären. Das Plangebiet wurde im Rahmen
zweier Begehungen im Sommer 2016 durch eine fachkundige Person faunistisch
begutachtet. Es wurden hier keine planungsrelevanten Arten bzw. rechtlich relevante
Lebensstätten vorgefunden. Aus der Bevölkerung (Nachbarschaft Plangebiet) gab es einen
Hinweis, dass Fledermäuse und Eulen auf dem gehölzfreien Weidegrünland gesichtet
worden sind. Dies ist aus fachlicher Sicht auch wahrscheinlich, jedoch kann das Grünland
lediglich als Nahrungshabitat genutzt werden, da beide Tiergruppen als Fortpflanzungsstätten
bzw. Ruhequartiere Baumhöhlen, Baumritzen oder Gebäude mit geeigneten Strukturen
benötigen. Diese Strukturen sind im direkt betroffenen Plangebiet nicht vorhanden.
Fazit: Das Gebiet weist aufgrund der bestehenden Biotopausstattung und des vorhandenen
Störungseinflusses durch Anwohner und intensiver Weidenutzung keine besondere Eignung
auf, um planungsrelevanten Arten bedeutsame Lebensräume zu bieten. Den geplanten
Vorhaben im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 39 A stehen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht entgegen.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
Das geplante Vorhaben befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete). Aus fachlicher Sicht ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die Erhaltungsziele von nächstgelegenen FFH-Gebieten durch die vorliegende Planung betroffen sind.
Wasser
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben in der geplanten Wasserschutzzone III B
der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt.
Die Entwässerung erfolgt für die geplante Fläche im Trennsystem nach den Regeln des § 44
LWG NRW. Das anfallende Niederschlagswasser wird über das vorhandene Trennsystem in
der Rosellastraße in das dazugehörigen Versickerungsbecken abgeleitet und dem
Untergrund zugeführt. Die Leistungsfähigkeit muss hierzu noch nachgewiesen werden. Sollte
eine Anpassung an dem Becken nötig sein, so trägt das Baugebiet die Baukosten.
Auf Grund der Änderung der Einzugsfläche muss beim Rhein-Erft-Kreis ein Veränderungsantrag für das Sickerbecken gestellt werden. Möglicherweise muss von Seiten der Stadtwerke auch die Netzanzeige nach § 57 LWG erweitert werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) eine wasserrechtliche Genehmigung
erforderlich ist. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Der
Einbau von RCL-Material ist aufgrund der Lage des Gebietes in der gepl. Wasserschutzzone
III B nur eingeschränkt zulässig. Details hierzu sind mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen.
Boden
Bei dem im Plangebiet vorkommenden Bodentyp handelt es sich um PseudogleyParabraunerde aus Löss über Sand und Kies der Haupt- und Mittelterrasse.
Nach den vorliegenden Unterlagen hat innerhalb des Plangebietes kein Abbau von
Rohstoffen stattgefunden.
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BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange
Die von der Aufstellung betroffene Fläche wurde überwiegend landwirtschaftlich als
Weideland und zum kleineren Teil als Gartenland genutzt. Das Gelände soll zukünftig als
Wohnbaufläche mit Einfamilien-, bzw. Doppelhausnutzung genutzt werden. Somit ist der
Eingriff in das Schutzgut Boden bzw. der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche als
gravierendster Eingriff in die hier abgeprüften Umweltschutzgüter einzustufen.
Immissionen
Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage von Erp in einem durch Landwirtschaft geprägten Raum. Gewerbebetriebe befinden sich nicht in der unmittelbaren Umgebung. Die
Freizeitanlage „Sportplatz Erp“ befindet sich 150 westlich des Plangebietes, wird aber durch
die dazwischen liegende vorhandene Bebauung und eine größere Grünstruktur hinsichtlich
möglicher Lärmbeeinträchtigungen abgeschirmt bzw. visuell verdeckt.
Die Bundesstraße 265 als einzige größere Verkehrstrasse befindet sich ca. 220 m südlich
des Plangebietes. In den Lärmberechnungen des Landesamtes für Umwelt-, Natur und
Verbraucherschutz NRW werden für das Plangebiet keine Überschreitungen von Verkehrslärmwerten festgestellt.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Lärmgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet in
vollem Umfang eingehalten werden und keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt werden
müssen.
Weiterhin befindet sich das Plangebiet außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden
oder zu verabschiedenden Luftreinhalteplans.
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Da im Gebiet keine Kultur- oder sonstige bekannte Sachgüter bekannt und auch nicht zu
vermuten sind, werden keine Auswirkungen nach derzeitigem Kenntnisstand erwartet.
Gemäß §§ 15 und 16 DSchG ist bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde im
Rahmen der Planrealisierung die Untere Denkmalbehörde zu informieren.
Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang Abfälle und Abwässer
Siehe Erläuterungen zu den Schutzgütern Wasser und Boden bzw. zum Punkt „Immissionen“.
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Entsprechende Maßnahmen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien sind in den bauplanungsrechtlich erforderlichen Unterlagen nicht enthalten.
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten
Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten.
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