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Beschlussvorlage (04_BP 39A_relevante Umweltbelange)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
881 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
14.09.17, 14:20

Inhalt der Datei

BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange Bebauungsplan Nr. 39A Erftstadt-Erp „Friedhof Rosellastraße“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Stadt Erftstadt Umwelt- und Planungsamt Holdamm 10 50374 Erftstadt erstellt im Januar 2017 ergänzt im April 2017 1 BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange GLIEDERUNG ● Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen ● Plangebietsbeschreibung ● Darstellung von Landschaftsplänen sowie sonstiger Pläne – Planungsvorgaben ● Landschaftsschutz ● Artenschutz ● Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ● Wasser ● Boden ● Immissionen ● Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter ● Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ● Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ● Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes 2 BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 39, E.-Erp, Rosellastr. setzt für den im Anlageplan gekennzeichneten Bereich derzeit eine öffentliche Grünfläche fest, die als Friedhofserweiterungsfläche vorgesehen war. Ausgehend von Änderungen im Bestattungswesen, werden diese Flächen nun nicht mehr benötigt und können einer städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Die im Geltungsbereich des Plangebietes liegenden Grundstücksflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Erftstadt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 39A sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau mehrerer Einfamilien- oder Doppelhausbebauung geschaffen werden. Orientiert an der örtlichen Siedlungsstruktur ist die Entwicklung einer offenen Bauweise mit nur einem Vollgeschoss vorgesehen. Die wesentlichen planerischen Vorgaben für das städtebauliche Entwurfskonzept sind die Erschließung mit einer Stichstraße von der südlich am Plangebiet gelegenen Rosellastraße und ein Containerstellplatz von mind. 11 m x 11 m für die Grünabfälle des Friedhofes Entlang der Friedhofseinfriedung sind zusätzlich abschirmende Hecken aus Pietätsgründen angedacht. Der vorhandene Containerstellplatz wird verlagert und vergrößert um eine bessere Bewirtschaftung zu gewährleisten. Abb. 1: Übersichtskarte mit Lage des Vorhabens (Quelle: uvo.nrw.de) Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt soll das Baurecht im „beschleunigten“ Verfahren (§ 13a BauGB) geschaffen werden. Im beschleunigten Verfahren gelten verschiedene verfahrensmäßige Erleichterungen. Unter Anderem wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen, das heißt es besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichtes. Die relevanten Umweltbelange sind nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 allerdings weiterhin zu ermitteln, zu bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen. Die Ermittlung und Bewertung der relevanten Umweltbelange erfolgt in dem hier vorliegenden Kurzbericht. Plangebietsbeschreibung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39A liegt am südöstlichen Ortsrandbereich des Stadtteils Erp südlich des Friedhofsgeländes. Die vorhandene Bebauung ist geprägt von Einfamilienhausbebauung in Form von freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern. Die genaue Abgrenzung des 4199 m² großen Plangebietes ist dem Anlageplan zu entnehmen. 3 BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange Darstellung von Landschaftsplänen sowie sonstiger Pläne - Planungsvorgaben Das Plangebiet liegt nach dem gültigen Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan), Region Köln, im „Allgemeinen Siedlungsbereich“ des Ortsteils Erp. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als Grünfläche, Zweckbestimmung Friedhof dargestellt. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 39, ErftstadtErp, Rosellastraße setzt eine öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Friedhof fest. Eine Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz NW wurde bei der BezReg Köln angefragt. Die Anpassungsbestätigung liegt vor. Abb. 2: zukünftige Darstellung im FNP der Stadt Erftstadt (Quelle: Umwelt- und Planungsamt) Landschaftsschutz Das Plangebiet liegt nach dem gültigen Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde“. Es sind jedoch keine Schutzfestsetzungen betroffen. Abb. 3: Foto vom Plangebiet. Im Vordergrund die von der Planung betroffenen Pferdeweide. Im Hintergrund die (nicht betroffenen) Gehölze des Friedhofes Erp. Abb. 4: Pferdeweide mit mobilen Weidezäunen und direkt angrenzender Wohnbebauung 4 BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange Abb. 5: vorhandener Containerstellplatz mit Zufahrt Abb. 6: Östlich angrenzende Wohnbebauung und von der Planung betroffener Hausgarten mit Scherrasennutzung Abb. 7: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes und Benennung der vorhandenen Lebensraumtypen Betroffene Lebensraumtypen Im direkt betroffenen Planungsgebiet sind drei Biotoptypen vorhanden: Intensivweide, versiegelte Flächen (Containerstellplatz mit Zufahrt) und Hausgarten mit Scherrasen. Die relativ intensive Nutzung und die vorhandenen nährstoffreichen Bodenverhältnisse sind Faktoren, die zu einer eher artenarmen Ausprägung der betroffenen Grünlandvegetation führen. Durch die Realisierung des B-Planes wird im Bereich der geplanten Wohnbauflächen (im Umfang der GRZ) und deren Zuwegungen das vorhandene Grünland versiegelt. Die nicht überbaubaren Grundflächen im Bereich der geplanten Wohnbebauung sind als Hausgärten anzulegen. Auf diesen Flächen wird der Biotoptyp in Richtung Zier- und Nutzgärten verändert, so dass weiterhin Lebensraum für ubiquitäre Arten und sogenannte Kulturfolger verbleibt, der aber logischerweise durch den Anteil der Wohnbebauung und Nebenanlagen sowie der Verkehrsfläche reduziert ist. Der Erhalt der vorhandenen Randgehölze der benachbarten Privatgärten und des Friedhofs sowie die geplanten Ein- und Durchgrünungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes dienen als Vermeidungsmaßnahmen bzw. als gestalterische Maßnahmen. 5 BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange Artenschutz Im Rahmen der Bauleitplanung ist die Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen nach §§ 44 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten, wonach die Tötung, Verletzung oder sonstige Beschädigung wild lebender Tiere besonders geschützter Arten, ihres Nachwuchses und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten gem. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-RL und der europäischen Vogelarten (planungsrelevante Arten) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population einer Art zur Folge hat, verboten sind. Seitens der Stadt Erftstadt wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, um die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu klären. Das Plangebiet wurde im Rahmen zweier Begehungen im Sommer 2016 durch eine fachkundige Person faunistisch begutachtet. Es wurden hier keine planungsrelevanten Arten bzw. rechtlich relevante Lebensstätten vorgefunden. Aus der Bevölkerung (Nachbarschaft Plangebiet) gab es einen Hinweis, dass Fledermäuse und Eulen auf dem gehölzfreien Weidegrünland gesichtet worden sind. Dies ist aus fachlicher Sicht auch wahrscheinlich, jedoch kann das Grünland lediglich als Nahrungshabitat genutzt werden, da beide Tiergruppen als Fortpflanzungsstätten bzw. Ruhequartiere Baumhöhlen, Baumritzen oder Gebäude mit geeigneten Strukturen benötigen. Diese Strukturen sind im direkt betroffenen Plangebiet nicht vorhanden. Fazit: Das Gebiet weist aufgrund der bestehenden Biotopausstattung und des vorhandenen Störungseinflusses durch Anwohner und intensiver Weidenutzung keine besondere Eignung auf, um planungsrelevanten Arten bedeutsame Lebensräume zu bieten. Den geplanten Vorhaben im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 39 A stehen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht entgegen. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Das geplante Vorhaben befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete). Aus fachlicher Sicht ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die Erhaltungsziele von nächstgelegenen FFH-Gebieten durch die vorliegende Planung betroffen sind. Wasser Es wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben in der geplanten Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt. Die Entwässerung erfolgt für die geplante Fläche im Trennsystem nach den Regeln des § 44 LWG NRW. Das anfallende Niederschlagswasser wird über das vorhandene Trennsystem in der Rosellastraße in das dazugehörigen Versickerungsbecken abgeleitet und dem Untergrund zugeführt. Die Leistungsfähigkeit muss hierzu noch nachgewiesen werden. Sollte eine Anpassung an dem Becken nötig sein, so trägt das Baugebiet die Baukosten. Auf Grund der Änderung der Einzugsfläche muss beim Rhein-Erft-Kreis ein Veränderungsantrag für das Sickerbecken gestellt werden. Möglicherweise muss von Seiten der Stadtwerke auch die Netzanzeige nach § 57 LWG erweitert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Der Einbau von RCL-Material ist aufgrund der Lage des Gebietes in der gepl. Wasserschutzzone III B nur eingeschränkt zulässig. Details hierzu sind mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen. Boden Bei dem im Plangebiet vorkommenden Bodentyp handelt es sich um PseudogleyParabraunerde aus Löss über Sand und Kies der Haupt- und Mittelterrasse. Nach den vorliegenden Unterlagen hat innerhalb des Plangebietes kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden. 6 BP Nr. 39 A „Rosellastraße Friedhof“ - Relevante Umweltbelange Die von der Aufstellung betroffene Fläche wurde überwiegend landwirtschaftlich als Weideland und zum kleineren Teil als Gartenland genutzt. Das Gelände soll zukünftig als Wohnbaufläche mit Einfamilien-, bzw. Doppelhausnutzung genutzt werden. Somit ist der Eingriff in das Schutzgut Boden bzw. der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche als gravierendster Eingriff in die hier abgeprüften Umweltschutzgüter einzustufen. Immissionen Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage von Erp in einem durch Landwirtschaft geprägten Raum. Gewerbebetriebe befinden sich nicht in der unmittelbaren Umgebung. Die Freizeitanlage „Sportplatz Erp“ befindet sich 150 westlich des Plangebietes, wird aber durch die dazwischen liegende vorhandene Bebauung und eine größere Grünstruktur hinsichtlich möglicher Lärmbeeinträchtigungen abgeschirmt bzw. visuell verdeckt. Die Bundesstraße 265 als einzige größere Verkehrstrasse befindet sich ca. 220 m südlich des Plangebietes. In den Lärmberechnungen des Landesamtes für Umwelt-, Natur und Verbraucherschutz NRW werden für das Plangebiet keine Überschreitungen von Verkehrslärmwerten festgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Lärmgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet in vollem Umfang eingehalten werden und keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt werden müssen. Weiterhin befindet sich das Plangebiet außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden oder zu verabschiedenden Luftreinhalteplans. Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Da im Gebiet keine Kultur- oder sonstige bekannte Sachgüter bekannt und auch nicht zu vermuten sind, werden keine Auswirkungen nach derzeitigem Kenntnisstand erwartet. Gemäß §§ 15 und 16 DSchG ist bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde im Rahmen der Planrealisierung die Untere Denkmalbehörde zu informieren. Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang Abfälle und Abwässer Siehe Erläuterungen zu den Schutzgütern Wasser und Boden bzw. zum Punkt „Immissionen“. Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie Entsprechende Maßnahmen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien sind in den bauplanungsrechtlich erforderlichen Unterlagen nicht enthalten. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten. 7