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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-98/2004 1.
Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Hauptausschuss
30.11.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
14.12.2004
1. Ergänzung
Betreff:
Beratung und Zustimmung zur Gebührenbedarfsberechnung zur Durchführung der
Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2005
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des
Hauptausschusses, der Gebührenbedarfsberechnung über die Durchführung der
Abwasserbeseitigung für das Haushaltsjahr 2005 zuzustimmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
In der beiliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 sind folgende Kostenblöcke
maßgebend:
Personal- und Sachaufwand:
188.700 €
(3,41 % Gesamtkosten)
Unterhaltungskosten:
673.250 € (12,15 % Gesamtkosten)
Beitrag Erftverband abzgl. Nutzungsentschädigung:
3.237.000 € (58,44 % Gesamtkosten)
Kalkulatorische Kosten:
1.440.000 € (26,00 % Gesamtkosten)
Auf die Straßenentwässerung entfallen hierbei nach derzeitiger Schätzung rd. 22,5 % der
Gesamtkosten (= 1.246.263,80 €).
Da vorgenannte Kostenblöcke nach Abzug des Anteils der Straßenentwässerung
betriebswirtschaftlich ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG sind, ist unter
Berücksichtigung eines Gebührenüberschusses aus dem Jahr 2003 ein auf das Jahr 2005
entfallender Betrag von 4.278.344,03 € durch Gebühren zu erwirtschaften.
Zur Erreichung einer Kostendeckung ist unter Berücksichtigung des als Berechnungsmaßstab
dienenden Frischwasserverbrauchs eine Gebühr in Höhe von 3,90 €/m³ notwendig. Der
Gebührensatz steigt somit gegenüber dem des Jahres 2004 um 0,36 €/m³. Dies entspricht einer
prozentualen Steigerung des Gebührensatzes von 10,17 %.
Zu den einzelnen Kostenblöcken:
Personal- und Sachkosten
¾ Querschnittskosten (FB IV)
Die Querschnittskosten steigen um 8,04 % gegenüber denen des Vorjahres.
¾ Personalkosten – Abwasserbeseitigung
Hierbei handelt es sich um die aufgrund von Stundenaufzeichnungen ermittelten
Lohnkosten für die Reinigung der Kanalanlagen und die Überwachung bzw. Kontrolle
der Pumpstationen.
¾ Personalkosten – (FB I)
Diese Personalkosten resultieren aus der Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüV-Kan) sowie aus der Wahrnehmung von Kontrollfunktionen und
den sich daraus ergebenden Schadensfeststellungen.
Unterhaltungskosten
Die laufenden Unterhaltungskosten für die Spülung und Überprüfung der Kanalanlagen belaufen
sich auf 150.000 €.
Ein Betrag in Höhe von 500.000 € ist, wie im Zusammenhang mit der Zustandsbewertung des
Kanalnetzes im Rahmen der Erstellung der NKF-Eröffnungsbilanz festgestellt wurde, notwendig für
Sanierungsmaßnahmen. Aufgrund von Kanaluntersuchungen wurden Schäden festgestellt, die lt.
Vorgabe der SüV-Kan umgehend zu beseitigen sind. Die Nutzungsdauer der Abwasseranlage wird
hierdurch aber nicht wesentlich verlängert. Eine Aufnahme der Sanierungskosten als Aktivposten
in der Bilanz und Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre ist somit nicht zulässig.
Diese Sanierungsaufwendungen sind betriebswirtschaftlich ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6
KAG und daher in die Gebührenkalkulation mit aufzunehmen.
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Kalkulatorische Kosten
¾ Abschreibungen
Die Stadt Bedburg führt zum 01.01.2005 das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF)
ein. Sämtliche Abwasseranlagen sind in die zu erstellende Bilanz als Aktivposten mit dem
Zeitwert einzustellen.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes (Höhe, Tiefe,
Länge, Beschaffenheit u.s.w.) unter Berücksichtigung des Alters der Abwasseranlage.
Aufgrund der Neubewertung im Zuge der Einführung des NKF werden sich die
Vermögenswerte erhöhen.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden – wie im Jahr 2004 – nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt. Durch die Zugrundelegung von Wiederbeschaffungszeitwerten
wird nicht wie bisher der bei der Anschaffung bzw. Herstellung aufgewandte Betrag
erwirtschaftet, sondern der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale
Werteverzehr.
¾ Kalkulatorische Verzinsung
Entsprechend der gängigen Rechtsprechung werden die kalkulatorischen Zinsen (wie
bisher) vom Anschaffungswert unter Berücksichtigung des Abzugskapitals bei einem
Zinssatz von 5,33 % berechnet. Der kalkulatorische Zinssatz bleibt gegenüber dem des
Jahres 2004 unverändert. Der Anstieg der kalkulatorischen Zinsen ist bedingt durch das
gestiegene zu verzinsende Anlagekapital.
Beitrag an den Erftverband
Gemäß § 7 Abs. 1 KAG sind die von Gemeinden für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband zu
zahlenden Beiträge und Umlagen durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die diese
Einrichtungen nutzen.
Somit wird der in 2005 von der Stadt Bedburg an den Erftverband voraussichtlich zu zahlende
Beitrag für den Betrieb der Kläranlagen und der sonstigen Abwasseranlagen einschließlich der
Kapitalkosten sowie der Abwasserabgabe als ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG
den Gebühren zugrunde gelegt. Lt. Beitragsprognose des Erftverbandes vom 24.09.2004 ist für
2005 ein Beitrag von rd. 3.270.000 € anzusetzen. Der in der Gebührenbedarfsberechnung 2004
hierfür angesetzte Betrag beläuft sich auf 3.307.400 €.
3.000.000
3,9
3,54
3,41
3,62
3,66
3,41
3,41
3,50
4,50
4,00
3,28
3.500.000
3,66
3,66
4.000.000
3,66
Entwicklung des Beitrags an den Erftverband und der
Kanalbenutzungsgebühr
3,50
2.500.000
3,00
2.000.000
3.270.000
3.307.400
3.221.745
3.328.150
3.321.171
3.401.570
3.426.664
3.571.893
3.804.404
3.764.574
500.000
3.177.528
1.000.000
2,50
2.151.624
1.500.000
1,50
1,00
19
94
19
95
19
96
19
97
19
98
19
99
20
00
20
01
20
02
20
03
20
04
*
20
05
*
0
2,00
Gesamtbeitrag
Kanalbenutzungsgebühr
* lt. Prognose
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Gebührenmaßstab
Die Gebühr ist gemäß § 6 Abs. 3 KAG nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist der Frischwasserverbrauch, der der Kanalbenutzungsgebühr der Stadt Bedburg
zugrunde gelegt wird.
Für das Jahr 2005 wird von einer zu veranlagenden Wassermenge von insgesamt 1.090.800 m³
ausgegangen. Gegenüber der der Gebührenbedarfsberechnung des Jahres 2004 zugrunde
liegenden Frischwassermenge bedeutet dies eine Steigerung um 9.500 m³. Wie aus der
nachfolgenden Tabelle ersichtlich wird, ist die Einwohnerzahl ebenfalls gestiegen.
1.110.000
25000
1.105.000
24500
1.100.000
1.095.000
24000
Veranlagte
Frischwassermenge
1.090.000
23500
Einwohnerzahl des Vorjahres
1.085.000
1.080.000
23000
1.075.000
22500
1.070.000
1.065.000
22000
1995199619971998199920002001200220032004
Proz. Veränderung der Frischwasserverbräuche im Vergleich zu
Bevölkerungsentwicklung
1,84%
2,00%
1,50%
1,19%
1,17%
1,00%
0,91%
1,01%
0,84%
0,54%
0,50%
0,00%
-0,50%
-1,00%
0,19%
-0,21%
1995
1996
1997
1,04%
0,74%
-0,10%
0,42%
1998
1999
0,11%
0,08%
2000
2001
0,44%
0,83%
0,71%
2002
2003
-1,21%
-0,60%
-1,50%
Anstieg in % Normalverbraucher
Anstieg der Bevölkerung
2004
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Die Gebührenbedarfsberechnung über die Durchführung der Abwasserbeseitigung 2005 ist
Bestandteil dieser Sitzungsvorlage.
Abschlussergebnis des Jahres 2003
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen.
Im Haushaltsjahr 2003 wurde ein Gebührenüberschuss in Höhe von 14.342 € „erwirtschaftet“.
Dieser Betrag wurde als Überschuss in die Berechnung für das Jahr 2005 eingestellt.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
----------------------------------Spohr
Sachbearbeiterin
----------------------------------Baum
Fachbereichsleiter
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister