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Beschlussvorlage (Beteiligung im Untersachutzstellungsverfahren gem. § 3 DSchG)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
20.04.17, 12:06
Aktualisiert
20.04.17, 12:06
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 177/2017 Az.: 63-UDB Amt: - 63 BeschlAusf.: - - 63 - Datum: 30.03.2017 gez. Erner, Bürgermeister Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM gez. Overhoff Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 02.05.2017 Bemerkungen zur Kenntnis Beteiligung im Untersachutzstellungsverfahren gem. § 3 DSchG Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung nimmt die zukünftige Vorgehensweise zur Kenntns. Begründung: Das Einbringen von Vorlagen zur Unterschutzstellung und Löschung von Denkmalen, bei denen es wegen der 2-Stufigkeit des Nordrheinwestfälischen Denkmalrechtes gar kein Entscheidungsermessen für den Ausschuss mehr gab, hat in der Vergangenheit häufiger zu Fragen der Erfordernis und Sinnhaftigkeit solcher Beschlussvorlagen geführt. Dies wurde zum Anlass genommen, die aktuelle Rechtslage und –entwicklung zu überprüfen und mit der Vorgehensweise anderer Behörden abzugleichen. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar: Durch die Zweistufigkeit des Denkmalverfahrens in Nordrhein-Westfalen ist es in der Tat so, dass dem Ausschuss keinerlei Entscheidungsspielraum bei der ersten Stufe (Denkmalwert vorhanden oder nicht) verbleibt. Kurz gesagt, wenn die Denkmaleigenschaft festgestellt wurde, muss eingetragen werden, im Umkehrschluss muss genauso bei weggefallenem Denkmalwert gelöscht werden. Insofern ist das Unverständnis nachvollziehbar. Bei Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes im Jahr 1980 war es aber ausdrücklich beabsichtigt den Denkmalschutz den Gemeinden zu übertragen. Eine besondere Einbindung und Auseinandersetzung der zuständigen kommunalen Gremien mit dem Thema Denkmalschutz war ausdrücklich gewünscht. Dies wurde auch in der Kommentierung stets als erforderlich angesehen und sollte der Sensibilisierung für das Thema Denkmalschutz und –pflege auf der gesamten kommunalen Ebene Vorschub leisten. Da die „Gemeinde“ aus Rat und Verwaltung besteht, war die Beschlusserfordernis also systemimmanent. Hier hat sich offensichtlich eine Änderung der Sichtweise der Kommentierung entwickelt. Vermutlich bedingt durch die fortschreitende Akzeptanz des Denkmalschutzes auf der kommunalen Ebene, einschlägige Gerichtsentscheidungen infolge der Änderung der Gemeindeordnung „(einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung“ zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes, jetzt „Geschäft der laufenden Verwaltung“) und der damit verbundenen Kompetenzausweitung der Position des Bürgermeister als Leiter der Verwaltung. Es ist daher heute durchaus üblich, ja sogar geboten, den eigentlichen Verwaltungsakt der Unterschutzstellung bzw. Löschung, dem keinerlei Ermessen oder Entscheidungsmöglichkeit mehr verbleibt ausschließlich als Geschäft der laufenden Verwaltung ohne Beteiligung eines Ratsgremiums zu erlassen. Ich beabsichtige daher dem Ausschuss in Zukunft keine Beschussfassungen zu Unterschutzstellungen oder Löschungen aus der Denkmalliste mehr vorzulegen, sondern den jeweiligen Verwaltungsakt sofort zu erlassen. Selbstverständlich werde ich Sie weiterhin über Veränderungen in der Denkmalliste mindestens einmal jährlich unterrichten. Nicht betroffen vom beabsichtigten Wegfall der Beschlussfassung durch den Ausschuss sind Zumutbarkeitsentscheidungen der Stufe 2 des denkmalrechtlichen Verfahrens (Unzumutbarkeit von Aufwendungen, wirtschaftliche Zumutbarkeit, Übernahme von Denkmälern durch die Stadt etc.) In Vertretung (Hallstein) -2-