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Beschlussvorlage (Gewerbegebietsbeschilderung in Erftstadt; hier: Beschilderung Klosengartenstraße/Behrensstraße, BP Nr. 55/55A Bezug: V 471/2015, V471/2015 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
20.04.17, 12:06
Aktualisiert
20.04.17, 12:06
Beschlussvorlage (Gewerbegebietsbeschilderung in Erftstadt;
hier: Beschilderung Klosengartenstraße/Behrensstraße, BP Nr. 55/55A
Bezug: V 471/2015, V471/2015 1. Ergänzung) Beschlussvorlage (Gewerbegebietsbeschilderung in Erftstadt;
hier: Beschilderung Klosengartenstraße/Behrensstraße, BP Nr. 55/55A
Bezug: V 471/2015, V471/2015 1. Ergänzung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 181/2017 Az.: 01.4 Amt: - 01.4 BeschlAusf.: - 01.4 Datum: 03.04.2017 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 02.05.2017 Bemerkungen beschließend Gewerbegebietsbeschilderung in Erftstadt; hier: Beschilderung Klosengartenstraße/Behrensstraße, BP Nr. 55/55A Bezug: V 471/2015, V471/2015 1. Ergänzung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Abweichend von den o.g. Beschlüssen verzichtet die Stadt Erftstadt darauf, das Gewerbegebiet in Erftstadt-Liblar/Köttingen, Klosengartenstraße/Behrensstraße, BP 55/55A, mit dem für die Gewerbegebiete einheitlichen Beschilderungssystem auszustatten. Begründung: Das o.g. Gewerbegebiet verfügt über drei Zufahrtsstraßen, wovon zwei Zufahrten über die Landesstraße 163 erfolgen, für die der Landesbetrieb Straßen NRW zuständig ist. Aus diesem Grund erfolgte eine Ortsbegehung mit Mitarbeitern des Landesbetriebes, um mögliche Standorte des Beschilderungssystems an den Einfahrtsstraßen für eine Gewerbegebietsbeschilderung zu eruieren. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dürfen derartige Anlagen bis zu 20 Meter, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der Landesstraße, nicht errichtet werden. Unter dieser Prämisse konnten vor Ort keine geeigneten Standorte im Bereich dieser Zufahrtsstraßen ausgemacht werden. Im südöstlichen Einfahrtsbereich der Klosengartenstraße und in der Behrensstraße wäre die Installation dieses Beschilderungssystems theoretisch möglich, da es sich hier um eine Gemeindestraße handelt und die v.g. Bestimmungen hier nicht greifen. Das Beschilderungssystem müsste in diesen Einfahrtsbereichen jedoch auf Privatgrundstücken installiert werden, da im öffentlichen Straßenraum keine Aufstellflächen verfügbar sind. Hier wird seitens der Grundstückseigentümer keine Zustimmung erteilt. Hinzu kommt, dass nach den Erfahrungen in den zuletzt mit dem Beschilderungssystem ausgestatteten Gewerbegebieten - und hier insbesondere Friesheim - sich gezeigt hat, dass das Interesse zur Teilnahme an dieser Beschilderung gegen Null geht. Durch die Möglichkeit der Navigation per Mobiltelefon oder Navigationsgerät sehen die Unternehmer/Unternehmerinnen kein Erfordernis mehr, die Zufahrt Ihres Unternehmens durch ein Leitsystem darzustellen. Anders als im WirtschaftsPark Erftstadt besteht in den übrigen Gewerbegebieten keine vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an dem Beschilderungssystem. . (Erner) -2-