Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
20.06.2017
Erstellt
20.04.17, 12:06
Aktualisiert
03.05.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 200/2017
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.04.2017
gez. Erner, Bürgermeister
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
Die Beratungsfolge wurde
aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro ergänzt.
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
02.05.2017
Bemerkungen
beschließend
Anregung zur Abänderung des Bebauungsplans 2 in ein reines Wohngebiet
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der seit dem 07.10.1966 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 2, E. – Lechenich, Kilianstraße liegt im
Norden von Lechenich und umfasst die Straßenzüge Kilianstraße, Sophienweg, Franziskastraße,
Richardstraße und Hildegardweg. Im gesamten Plangebiet ist als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Nach der Baunutzungsverordnung dienen Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind neben Wohngebäuden, die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schankund Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
Das Bebauungsplangebiet ist vollständig mit Wohngebäuden bebaut. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich eine Gaststätte sowie Gebäude, die kirchlichen und sozialen Nutzungen dienen. Die mit dem Bebauungsplan angestrebte Zielsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes, näm-
lich die vorwiegende Unterbringung von Wohngebäuden wurde erreicht. Ein Mangel in Hinblick auf
die Durchführbarkeit der Planung, der eine Änderung des Bebauungsplanes erfordern würde, ist
nicht erkennbar. Die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes ist vor dem Hintergrund der Änderungen in der Arbeitswelt nicht mehr zeitgemäß und bedeutet eine Einschränkung der Nutzbarkeit
im Plangebiet.
Die Verträglichkeit eines Allgemeinen Wohngebietes und des Schlossparks ist unzweifelhaft vorhanden. Damit ist eine Änderung des Bebauungsplanes städtebaulich nicht begründet und nach
§ 1 (3) BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich.
In Vertretung
(Hallstein)
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