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Bürgerantrag (Anregung zur Abänderung des Bebauungsplans 2 in ein reines Wohngebiet)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
20.06.2017
Erstellt
20.04.17, 12:06
Aktualisiert
03.05.17, 15:01
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 200/2017 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.04.2017 gez. Erner, Bürgermeister Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 Die Beratungsfolge wurde aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro ergänzt. BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 02.05.2017 Bemerkungen beschließend Anregung zur Abänderung des Bebauungsplans 2 in ein reines Wohngebiet Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Der seit dem 07.10.1966 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 2, E. – Lechenich, Kilianstraße liegt im Norden von Lechenich und umfasst die Straßenzüge Kilianstraße, Sophienweg, Franziskastraße, Richardstraße und Hildegardweg. Im gesamten Plangebiet ist als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Nach der Baunutzungsverordnung dienen Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind neben Wohngebäuden, die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schankund Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Das Bebauungsplangebiet ist vollständig mit Wohngebäuden bebaut. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich eine Gaststätte sowie Gebäude, die kirchlichen und sozialen Nutzungen dienen. Die mit dem Bebauungsplan angestrebte Zielsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes, näm- lich die vorwiegende Unterbringung von Wohngebäuden wurde erreicht. Ein Mangel in Hinblick auf die Durchführbarkeit der Planung, der eine Änderung des Bebauungsplanes erfordern würde, ist nicht erkennbar. Die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes ist vor dem Hintergrund der Änderungen in der Arbeitswelt nicht mehr zeitgemäß und bedeutet eine Einschränkung der Nutzbarkeit im Plangebiet. Die Verträglichkeit eines Allgemeinen Wohngebietes und des Schlossparks ist unzweifelhaft vorhanden. Damit ist eine Änderung des Bebauungsplanes städtebaulich nicht begründet und nach § 1 (3) BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich. In Vertretung (Hallstein) -2-