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Bürgerantrag (Tischvorlage vom 02.05.2017)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
233 kB
Datum
20.06.2017
Erstellt
03.05.17, 15:01
Aktualisiert
03.05.17, 15:01
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Beatrix Fischer Dr. Frank Büsges Richardstraße 10 50374 Erftstadt 26.04.2017 2 4 jßi 32_140 43 .-FADT 50 STADT E Bürgermeister der Stadt Erftstadt Herrn Volker Erner Holzdamm 10 014 50374 Erftstadt 01.6 - Dec Bu 01.5 •Aster - / 2 6. APR '100 51 1 62 63 10 14 1051370 82 81 65 Anregung 200/2017 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, bzgl. der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.04.2017 zu unserer Anregung 200/2017 haben wir folgende Einwende: 1. Anlass und Erfordernis der Bebauungsplanänderung Der Flächennutzungsplan v. 1999 weißt das hier in Rede stehende Gebiet als Wohngebiet aus. Das Ziel der städtebaulichen Entwicklung ist daher eindeutig auf einen Wohnzweck gerichtet. Alle angrenzenden Gebiete sind in näherer Umgebung zu Wohnzwecken ausgewiesen. Es Ist nicht richtig, dass das gesamte Plangebiet als Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Das Plangebiet ist eine Fläche, die den räumlichen Geltungsbereich eines städtebaulichen Plans umfasst. Zu diesen Plänen zählen Entwurfspläne, wie beispielsweise Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne. Laut der hier vorliegenden Bebauungspläne gibt es allgemeine und reine Wohngebiete. Die Richardstraße ist zur Zeit allgemeines und reines Wohngebiet. Dabei besteht der Grundsatz, gleiches Recht für alle. Der Hildegardweg ist reines Wohngebiet, die Kilianstraße und die Franziskastraße allgemeines Wohngebiet. Im ganzen Bebauungsplan Kilianstraße existiert nur Wohnbebauung. Es sind keine wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen anzutreffen, die eine Ausweisung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigt. Das Wohngebiet ist komplett bebaut, so dass eine entgegengerichtete Entwicklung eine Anpassung an die Anforderungen einer gewerblichen Nutzungsart und eine entsprechende planungsrechtliche Absicherung in diesem Teilgebiet nicht ersichtlich ist. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, setzt die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes „Kilianstraße" für diesen Änderungsbereich - in der Fortführung der vorhandenen Umgebungsnutzung sowie der bereits vorhandenen Nutzungen im Gebiet - ein reines Wohngebiet fest, mit Ausnahme der an der Frenzenstraße angrenzenden Häuser. Weiterhin ist der bestehende rechtskräftige Bebauungsplan v. 1966 veraltet. Es wird auf keine BauNVO verwiesen. Grundsätzlich ist die BauNVO von 1962 anzuwenden. Laut rechtskräftigen Bebauungsplan von 1966 wird an der Grenze zum Schlosspark entlang der Richardstraße nur eingeschossige Bebauung (7- (Flachdach) zugelassen. Mittlerweile werden Staffelgeschosse gemäß § 2 Bauo NRW (01.03.2000) erlaubt, dabei ist eine Änderung des Bebauungsplans nicht erfolgt. Zuvor wurde eine Bauart genehmigt, die mit keiner Vorschrift zu vereinbaren ist: Ein Fremdkörper. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist es erforderlich den Bebauungsplan wie beantragt festzusetzen/zu ändern. 2. Räumlicher Geltungsbereich (Änderungsbereich) Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanänderung müssen keine einschränkenden Regelungen hinsichtlich der zulässigen Anlagen in dem reinen Wohngebiet aufgenommen werden. Diese greifen auch für das bereits bestehende, angrenzenden reinen Wohngebiete (BP 3,3a): Richardstraße, Hildegardweg und Siegfried v. Westerburgstraße. 3. Beschreibung der Planänderung: § 3 Bau NVO Reines Wohngebiet (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1.Wohngebäude, 2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1.Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. § 4 BauNVO Allgemeines Wohngebiet (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1.Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1.Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2. sonstige nicht störende Gewerbebetr. 3.Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen. a. Änderung in ein reines Wohngebieten: Es existieren im Plangebiet keine gewerblichen Einrichtungen. Da das in Rede stehende Gebiet komplett bebaut ist, ist eine entgegengesetzte Entwicklung nicht ersichtlich und erfordert daher eine Anpassung an die Anforderungen der Nutzungsart und eine entsprechende planungsrechtliche Absicherung in diesem Teilgebiet in ein reines Wohngebiet. Bei der Betrachtung reiner und allgemeiner Wohngebiete wird ebenso deutlich, dass von einer Einschränkung, bspl. gewerblicher Nutzung, nicht zu sprechen ist. Vorhaben, die der Wohnverträglichkeit entsprechen, sind auch in einem reinen Wohngebiet möglich. b. Rechtsmängel s.o. 4. Planungsrechtliche Situation und Planverfahren Eine Umweltprüfung ist erforderlich für die an den Schlosspark angrenzenden Grundstücke. Ansonsten kann von einer reinen Änderung des Bebauungsplans gesprochen werden. 5. Berücksichtigung von Umweltbelangen Festsetzungen, die eine Änderung der Nutzungsart beinhalten, berühren i.d.R. die Grundzüge der Planung. Die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde wird maßgeblich durch die Festsetzung eines Baugebietes im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO bestimmt. Nach dem Baugebietstyp richtet sich - vorbehaltlich differenzierender Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO - welche Vorhaben in dem Gebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Die Wahl des Baugebietes entscheidet zugleich über das Maß der zulässigen Immissionen. Das Immissionsschutzrecht legt für die Baugebiete unterschiedliche lmmissionsrichtwerte fest. Zu den grundlegenden Aufgaben der Bauleitplanung gehört es, durch die Festsetzung von Baugebieten, Nutzungskonflikte innerhalb des jeweiligen Gebietes zu vermeiden und die verschiedenen Baugebiete einander so zuzuordnen, das Konflikte zwischen den Gebieten und ihrer Umgebung vermieden werden. Die Umweltauswirkungen eines Änderungsplanes, der anstelle eines Allgemeines Wohngebietes ein reines Wohngebiet festsetzt, sind bereits als erheblich zu bewerten, weil sich der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 der TA-Lärm tags von 55 auf 50 dB(A) und nachts von 40 auf 35 dB(A) senkt und zwar für Anlagen, die innerhalb als auch für solche, die außerhalb des Gebietes betrieben werden. Eine Reduzierung um 5 dB(A) Ist für die Bewohner des Gebietes deutlich wahrnehmbar und damit abwägungserheblich. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang der angrenzende Schlosspark. Dieser Ist im Flächennutzungsplan v. 1999 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Hier gilt eine besondere Vorsorge für die Allgemeinheit. Er soll auch zukünftig als Ruhezone dienen. Zu beachten sind darüber hinaus die erneuerbaren Energien, hier stationäre Geräte der Haustechnik, die vermehrt eingesetzt werden. Bei der Ausweisung eines reinen Wohngebietes sind die Anwendungsmöglichkeiten in der Wahl der Geräte weiter eingeschränkt. In Anbetracht des immer lauter werden Umgebungslärms, eine der Allgemeinheit dienende Maßnahme. Man stelle sich bildlich vor, in den angrenzenden Grundstücken um den Schlosspark herum stehen an der Grenze Luftwärmepumpen mit einem Schallleistungspegel der nicht dem Stand der Technik entspricht. Ziel der Landesregierung ist eine „Verbesserung von Grüner Infrastruktur". Mit den Richtlinien Grüne Infrastruktur gemäß Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Ill -1 - 634.01.01.00) vom 13. Februar 2017 (Auszug) bestehen für die Kommunen Fördermöglichkeiten. Hieran sieht man, dass das Ziel ein Leben mit der Natur ist und das politisch motiviert. Ein Antrag freie Wähler 172 / 2017 bezieht sich hierauf. Dieser Antrag sollte für die Stadt Erftstadt genutzt werden. Bebauungspläne der Frenzenstraße, die noch zu erlassen sind, sind in den hier genannten „Vorsorgegedanken" mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sind die Anträge 520/2016v. 07.10.2016 „Anwendung des LAILeitfadens" in Hinblick auf stationäre Geräte und der Antrag v. 06.04.2017 zum Schutz vor Lärm von stationären Anlagen der Haustechnik für den Schlosspark in Lechenich zu beachten. Wir bitten Sie, unsere Stellungnahme der Verwaltung und dem zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen