Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
233 kB
Datum
20.06.2017
Erstellt
03.05.17, 15:01
Aktualisiert
03.05.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Beatrix Fischer
Dr. Frank Büsges
Richardstraße 10
50374 Erftstadt
26.04.2017
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Bürgermeister der Stadt Erftstadt
Herrn Volker Erner
Holzdamm 10
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50374 Erftstadt
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Anregung 200/2017
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
bzgl. der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.04.2017 zu unserer Anregung 200/2017
haben wir folgende Einwende:
1. Anlass und Erfordernis der Bebauungsplanänderung
Der Flächennutzungsplan v. 1999 weißt das hier in Rede stehende Gebiet als Wohngebiet
aus. Das Ziel der städtebaulichen Entwicklung ist daher eindeutig auf einen Wohnzweck
gerichtet.
Alle angrenzenden Gebiete sind in näherer Umgebung zu Wohnzwecken ausgewiesen. Es
Ist nicht richtig, dass das gesamte Plangebiet als Art der baulichen Nutzung als
allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Das Plangebiet ist eine Fläche, die den
räumlichen Geltungsbereich eines städtebaulichen Plans umfasst. Zu diesen Plänen
zählen Entwurfspläne, wie beispielsweise Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne.
Laut der hier vorliegenden Bebauungspläne gibt es allgemeine und reine Wohngebiete.
Die Richardstraße ist zur Zeit allgemeines und reines Wohngebiet. Dabei besteht der
Grundsatz, gleiches Recht für alle. Der Hildegardweg ist reines Wohngebiet, die
Kilianstraße und die Franziskastraße allgemeines Wohngebiet.
Im ganzen Bebauungsplan Kilianstraße existiert nur Wohnbebauung. Es sind keine
wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen anzutreffen, die eine Ausweisung als
allgemeines Wohngebiet rechtfertigt. Das Wohngebiet ist komplett bebaut, so dass eine
entgegengerichtete Entwicklung eine Anpassung an die Anforderungen einer gewerblichen
Nutzungsart und eine entsprechende planungsrechtliche Absicherung in diesem Teilgebiet
nicht ersichtlich ist. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, setzt
die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes „Kilianstraße" für diesen
Änderungsbereich - in der Fortführung der vorhandenen Umgebungsnutzung sowie der
bereits vorhandenen Nutzungen im Gebiet - ein reines Wohngebiet fest, mit Ausnahme der
an der Frenzenstraße angrenzenden Häuser. Weiterhin ist der bestehende rechtskräftige
Bebauungsplan v. 1966 veraltet. Es wird auf keine BauNVO verwiesen. Grundsätzlich ist
die BauNVO von 1962 anzuwenden. Laut rechtskräftigen Bebauungsplan von 1966 wird
an der Grenze zum Schlosspark entlang der Richardstraße nur eingeschossige Bebauung
(7-
(Flachdach) zugelassen. Mittlerweile werden Staffelgeschosse gemäß § 2 Bauo NRW
(01.03.2000) erlaubt, dabei ist eine Änderung des Bebauungsplans nicht erfolgt. Zuvor
wurde eine Bauart genehmigt, die mit keiner Vorschrift zu vereinbaren ist: Ein Fremdkörper. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist es erforderlich den Bebauungsplan wie
beantragt festzusetzen/zu ändern.
2. Räumlicher Geltungsbereich (Änderungsbereich)
Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanänderung müssen keine einschränkenden
Regelungen hinsichtlich der zulässigen Anlagen in dem reinen Wohngebiet aufgenommen
werden. Diese greifen auch für das bereits bestehende, angrenzenden reinen
Wohngebiete (BP 3,3a): Richardstraße, Hildegardweg und Siegfried v. Westerburgstraße.
3. Beschreibung der Planänderung:
§ 3 Bau NVO Reines Wohngebiet
(1) Reine Wohngebiete dienen dem
Wohnen.
(2) Zulässig sind
1.Wohngebäude,
2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den
Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets
dienen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen
werden
1.Läden und nicht störende
Handwerksbetriebe, die zur Deckung
des täglichen Bedarfs für die Bewohner
des Gebiets dienen, sowie kleine
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke
sowie den Bedürfnissen der Bewohner
des Gebiets dienende Anlagen für
kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4
bis 7 zulässigen Wohngebäuden
gehören auch solche, die ganz oder
teilweise der Betreuung und Pflege ihrer
Bewohner dienen.
§ 4 BauNVO Allgemeines Wohngebiet
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen
vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1.Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets
dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht
störenden Handwerksbetriebe,
3.Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen
werden
1.Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetr.
3.Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen.
a. Änderung in ein reines Wohngebieten: Es existieren im Plangebiet keine gewerblichen
Einrichtungen. Da das in Rede stehende Gebiet komplett bebaut ist, ist eine
entgegengesetzte Entwicklung nicht ersichtlich und erfordert daher eine Anpassung an die
Anforderungen der Nutzungsart und eine entsprechende planungsrechtliche Absicherung
in diesem Teilgebiet in ein reines Wohngebiet. Bei der Betrachtung reiner und allgemeiner
Wohngebiete wird ebenso deutlich, dass von einer Einschränkung, bspl. gewerblicher
Nutzung, nicht zu sprechen ist. Vorhaben, die der Wohnverträglichkeit entsprechen, sind
auch in einem reinen Wohngebiet möglich.
b. Rechtsmängel s.o.
4. Planungsrechtliche Situation und Planverfahren
Eine Umweltprüfung ist erforderlich für die an den Schlosspark angrenzenden
Grundstücke. Ansonsten kann von einer reinen Änderung des Bebauungsplans
gesprochen werden.
5. Berücksichtigung von Umweltbelangen
Festsetzungen, die eine Änderung der Nutzungsart beinhalten, berühren i.d.R. die
Grundzüge der Planung. Die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde wird
maßgeblich durch die Festsetzung eines Baugebietes im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO
bestimmt. Nach dem Baugebietstyp richtet sich - vorbehaltlich differenzierender
Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO - welche Vorhaben in dem Gebiet allgemein
oder ausnahmsweise zulässig sind. Die Wahl des Baugebietes entscheidet zugleich über
das Maß der zulässigen Immissionen. Das Immissionsschutzrecht legt für die Baugebiete
unterschiedliche lmmissionsrichtwerte fest. Zu den grundlegenden Aufgaben der
Bauleitplanung gehört es, durch die Festsetzung von Baugebieten, Nutzungskonflikte
innerhalb des jeweiligen Gebietes zu vermeiden und die verschiedenen Baugebiete
einander so zuzuordnen, das Konflikte zwischen den Gebieten und ihrer Umgebung
vermieden werden. Die Umweltauswirkungen eines Änderungsplanes, der anstelle eines
Allgemeines Wohngebietes ein reines Wohngebiet festsetzt, sind bereits als erheblich zu
bewerten, weil sich der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 der TA-Lärm tags von 55 auf 50
dB(A) und nachts von 40 auf 35 dB(A) senkt und zwar für Anlagen, die innerhalb als auch
für solche, die außerhalb des Gebietes betrieben werden. Eine Reduzierung um 5 dB(A)
Ist für die Bewohner des Gebietes deutlich wahrnehmbar und damit abwägungserheblich.
In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang der angrenzende Schlosspark. Dieser
Ist im Flächennutzungsplan v. 1999 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Hier gilt
eine besondere Vorsorge für die Allgemeinheit. Er soll auch zukünftig als Ruhezone
dienen.
Zu beachten sind darüber hinaus die erneuerbaren Energien, hier stationäre Geräte der
Haustechnik, die vermehrt eingesetzt werden. Bei der Ausweisung eines reinen
Wohngebietes sind die Anwendungsmöglichkeiten in der Wahl der Geräte weiter
eingeschränkt. In Anbetracht des immer lauter werden Umgebungslärms, eine der
Allgemeinheit dienende Maßnahme. Man stelle sich bildlich vor, in den angrenzenden
Grundstücken um den Schlosspark herum stehen an der Grenze Luftwärmepumpen mit
einem Schallleistungspegel der nicht dem Stand der Technik entspricht.
Ziel der Landesregierung ist eine „Verbesserung von Grüner Infrastruktur".
Mit den Richtlinien Grüne Infrastruktur gemäß Runderlass des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Ill -1 - 634.01.01.00)
vom 13. Februar 2017 (Auszug) bestehen für die Kommunen Fördermöglichkeiten. Hieran
sieht man, dass das Ziel ein Leben mit der Natur ist und das politisch motiviert.
Ein Antrag freie Wähler 172 / 2017 bezieht sich hierauf.
Dieser Antrag sollte für die Stadt Erftstadt genutzt werden.
Bebauungspläne der Frenzenstraße, die noch zu erlassen sind, sind in den hier
genannten „Vorsorgegedanken" mit einzubeziehen.
In diesem Zusammenhang sind die Anträge 520/2016v. 07.10.2016 „Anwendung des LAILeitfadens" in Hinblick auf stationäre Geräte und der Antrag v. 06.04.2017 zum Schutz vor
Lärm von stationären Anlagen der Haustechnik für den Schlosspark in Lechenich zu
beachten.
Wir bitten Sie, unsere Stellungnahme der Verwaltung und dem zuständigen Ausschuss
weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen