Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
140 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
14.03.17, 15:36
Aktualisiert
19.05.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 36/2016
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 12.01.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
BM
Termin
Bemerkungen
02.02.2017
vorberatend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
26.04.2017
vorberatend
Rat
04.07.2017
beschließend
Betrifft:
Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 (kurz: Sondernutzungssatzung)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 (Sondernutzungssatzung)
wird, wie vorgeschlagen, zugestimmt.
Begründung:
Die zurzeit angewendete Sondernutzungssatzung incl. des dazu gehörenden Gebührentarifs der Stadt Erftstadt wurde zuletzt am 20.11.2001 geändert. In den seinerzeitigen Änderungen ging es hauptsächlich um die Anpassung der noch in DM ausgewiesenen Gebühren in Euro Gebühren.
Inhaltlich wurde die Satzung somit bereits seit Langem nicht mehr geändert oder angepasst.
In der Praxis ergeben sich bei der Anwendung der Satzung jedoch immer wieder Probleme, da manche Sachverhalte unzureichend oder gar nicht geregelt sind. Auch die Gebührenstruktur in der Sondernutzungssatzung ist veraltet und bedarf einer Überarbeitung.
Als Anlage füge ich eine Ausfertigung der bisherigen Satzung incl. des dazu gehörenden
Gebührentarifs sowie die vom Städte- und Gemeindebund NRW erarbeitete Mustersondernutzungssatzung und eine Fassung der von mir erarbeiteten neuen Sondernutzungssatzung incl. des dazu gehörenden Gebührentarifs bei.
Die Gebühren sind zusätzlich nochmals in Form einer Synopse dargestellt.
Auf die Darstellung des gesamten Satzungswerkes in Form einer Synopse habe ich jedoch verzichtet, da dies aufgrund der völlig geänderten Paragraphenstruktur unübersichtlich und schlecht nachvollziehbar geworden wäre.
Im Nachfolgenden erläutere ich daher die neuen Regelungen und stelle die Änderungen
dar:
Grundsatz:
In §§ 18, 19 und 20 Straßen- und WegeG NRW ist geregelt, dass die Benutzung von
Straßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung ist. Die Gemeinden können die
Ausübung der Sondernutzung mit einer Satzung regeln und Gebühren erheben, deren
Höhe das Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das
wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigen sollen.
Zu § 1 neue Satzung/sachl. Geltungsbereich
Hier geht es um den sachlichen Geltungsbereich. Es wird definiert an welchen Stellen
über eine Sondernutzung nachgedacht werden muss. Zu § 1 der alten Satzung gibt es
keine inhaltlichen Abweichungen.
Zu § 2 neue Satzung/Gemeingebrauch, Anliegergebrauch:
Hier ist definiert, wann ein Gemeingebrauch der Straße anzunehmen ist infolge dessen
keine Sondernutzung erforderlich ist. Weiterhin wird definiert, welche Gegebenheiten zum
Straßenanliegergebrauch zählen und für die keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich
ist. Ähnliche, aber weniger ausführlichere Regelungen gab es in der alten Satzung in den
§§ 2 und 3.
Explizit wird nunmehr in der neuen Satzung auch darauf hingewiesen, dass z.Bsp. das
Herausstellen von Sperrmüll am Tag vor der Abfuhr dem Straßenanliegergebrauch unter-2-
fällt. Mit der Aufnahme ist es somit nun möglich, ein längeres Abstellen oder früheres Herausstellen nicht nur aufgrund der Bestimmungen der Abfallsatzung der Stadt Erftstadt,
sondern auch aufgrund der Bestimmungen der Sondernutzungssatzung zu ahnden. Weiterhin wird klar zum Ausdruck gebracht, dass Gemeingebrauch nur dann anzunehmen ist,
wenn keine gewerblichen oder geschäftlichen Interessen Einzelner im Vordergrund stehen.
Zu § 3 neue Satzung/erlaubnisfreie Sondernutzung:
Hier sind die erlaubnisfreien Sondernutzungen aufgeführt. Diese waren bislang auch in § 3
aufgeführt. Die neue Satzung wird ergänzt durch den Tatbestand des Verteilens von Flugblättern und Infozetteln für religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Verteilen von Flugblättern zu anderen Zwecken eine
erlaubnispflichtige Sondernutzung ist.
Zu § 4 neue Satzung/erlaubnisbedürftige Sondernutzung:
Hier finden sich Regelungen zu den erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen wieder. Diese
Regelungen hier sind ausführlicher als in der bisherigen Satzung. Die Rede ist auch von
der Nutzung des Straßenkörpers nach bürgerlichem Recht. Dies ist dann der Fall, wenn
z.Bsp. Obstbäume am Straßenrand stehen, oder es zu einer Grasnutzung an den Böschungen kommt. Durch derartige Sachverhalte ist der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt und es handelt sich nicht um eine Sondernutzung, sondern um eine Nutzung nach
BGB.
Zu § § 5 und 6 neue Satzung/Werbeanlagen, Wahlsichtwerbung:
Im § 5 sind nunmehr umfangreiche Regelungen zum Plakatieren aufgenommen. Dazu gab
es in der bisherigen Satzung keine klaren Regelungen.
Jedoch ist in § 4.1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Auf
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt (OVO)
einiges zum Plakatieren geregelt. Beide Satzungen/Verordnungen müssen nun
in Einklang gebracht werden.
Darüber hinaus wird eine neue Regelung zur Wahrung des Stadtbildes als erforderlich
angesehen, insbesondere im Zusammenhang mit den Bestrebungen gewisse Stadtgebiete, beispielsweise den historischen Stadtkern in Erftstadt-Lechenich, zu schützen.
§ 4.1. der OVO lautet:
§ 4.1
Werbung, wildes Plakatieren
(1)
Es ist untersagt, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen,
Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten,
Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an
Abfallbehältern und Sammel-Containern und an sonstigen für diese Zwecke nicht
bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an dem im
Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen,
Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter,
Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und
sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen
-3-
durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Weise zu überdecken.
Ausgenommen ist das Verteilen von Flugblättern, Druckschriften und Handzetteln im
Rahmen des Gemeingebrauchs, wo das Interesse am Meinungsaustausch im
Vordergrund steht, z.B. bei politischen Flugschriften.
(2)
Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen
zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise
diese zu verunstalten.
(3)
Das Verbot gilt nicht für die von der Stadt Erftstadt genehmigten Nutzungen, für von
der Stadt Erftstadt konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich
genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren
Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken.
(4)
Aus Anlass von Europa -, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen dürfen
entgegen Abs. 1 Plakate an Lichtmasten befestigt werden. Erlaubt ist jedoch nur das Anbringen von Kartonplast-Plakaten mit geringem Gewicht. Zur Befestigung dürfen nur Materialien verwendet werden, die keine Beschädigungen an den Lichtmasten hinterlassen.
Lichtmasten aus Glasfaser-Kunststoff-Material sind von dieser Regelung ausgenommen;
hieran dürfen keinerlei Plakate befestigt werden.
In der neuen Sondernutzungssatzung wird nun in § 5 auf die Regelungen des § 4.1. der
OVO verwiesen und es wird klar gestellt, dass das Plakatieren an Lichtmasten verboten
ist. Lediglich aus Anlass von Wahlen darf unter Beachtung der Bestimmungen des § 4.1
Abs. 4 OVO an Lichtmasten plakatiert werden.
Erlaubt ist das Aufstellen von Dreieckständern an Lichtmasten.
Zur Wahrung des Stadtbildes wurde in § 5 die Bestimmung aufgenommen, das Plakatieren in einem vom Gestaltungskonzept umfassten Bereich und in Erftstadt-Lechenich von
Tor zu Tor nicht erlaubt ist.
Weiterhin werden nun auch die Bestimmungen, die die Stadt in einem Werbenutzungsvertrag mit einem Vertragspartner geschlossen hat, berücksichtigt.
In diesem Werbenutzungsvertrag ist geregelt, dass der Werbefirma das alleinige Recht
zusteht, auf dem Stadtgebiet Erftstadt auf dafür vorgesehenen, genehmigten Werbeträgern gegen Gebühr zu plakatieren. Per Vertrag wurde geregelt, dass durch diese Gebührenzahlung die weitere Zahlung einer Sondernutzungsgebühr obsolet wird. Plakatierungen
von städtischen Veranstaltungen sowie Plakatierungen von Parteien und nichtgewerblichen Veranstaltungen örtlicher Vereine sind von der Regelung ausgenommen.
Mithin wurde § 5 der Satzung auf diesen Umstand hin angepasst.
Darüber hinaus fehlt aktuell eine verbindliche Regelung von Wahlsichtwerbung in der
Sondernutzungssatzung. Diese Regelungen mussten bislang aus dem geltenden Runderlass des Innenministeriums NRW heraus gelesen werden. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Plakatieren soll Wahlsichtwerbung unter erleichterten Voraussetzungen möglich
sein, wobei der Schutz der städtischen Einrichtungen trotzdem beachtet werden muss.
Entsprechende Regelungen finden sich nun in § 6 der neuen Satzung wieder.
Zu § 7 neue Satzung/Erlaubnisantrag:
Ein Erlaubnisantrag muss künftig, anstelle 1 Woche, 3 Wochen vor der beabsichtigten
Ausübung der Sondernutzung gestellt werden.
-4-
Ist aufgrund der Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus auch über eine
straßenverkehrsrechtliche Anordnung zu entscheiden (es wird z.Bsp. ein Halteverbot eingerichtet, oder ein Straßenabschnitt wird gänzlich gesperrt), so bedarf es nicht einer zusätzlichen Sondernutzungserlaubnis. Auf die zu erhebenden Gebühren für die Sondernutzung hat dies jedoch keinen Einfluss.
Zu § 8 neue Satzung/Erlaubnis:
Hierin sind Regelungen für die Erteilung der Erlaubnis, aber auch für deren Versagung
getroffen. Neu ist, dass eine Sondernutzung in einem von einem Gestaltungskonzept umfassten Bereich versagt werden kann, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird. Bislang bestehen seitens der Rechtsprechung keine Anforderungen an die Rechtsqualität eines solchen Konzeptes. Erforderlich
ist allenfalls ein schlüssiges, die Eigenarten der Stadt berücksichtigendes Ergebnis kommunaler Willensbildung (z.Bsp. wenn Kommunen in den Arbeitsgemeinschaften der historische Orts- und Stadtkerne organisiert sind). Damit lässt sich jede Art der Sondernutzung
an das Gestaltungskonzept anpassen und ggf. versagen, wenn die Nutzung den Eigenarten des Stadtbildes zuwider laufen würde.
Zu §§ 9,10,11,12 neue Satzung/Gebühren etc.:
Hier geht es um Gebühren, Gebührenfreiheit, Gebührenschuldner/innen, Entstehung der
Gebührenpflicht und Gebührenerstattung. Im Gegensatz zur alten Satzung, §§ 7-10, ist
hier auch ausgesprochen, welche Sachverhalte gebührenfrei sind. Dazu zählen z.Bsp.
Wahlsichtwerbung, Blumenkübel usw.
Zu der Regelung Gebührenschuldner/in gibt es keine Abweichungen zur alten Satzung.
Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenpflicht und der Gebührenerstattung wurde die
Regelung im Gegensatz zur bisherigen Satzung modernisiert.
Zu § 13, neue Satzung/Märkte:
Keine Änderungen zum bisherigen § 11.
Zu §§ 14, 15 und 16 neue Satzung/Beseitigung, Haftung, Ordnungswidrigkeiten:
Die Pflicht zur Beseitigung der Sondernutzung bei Pflichtverletzungen etc. war bislang
nicht geregelt.
Ebenso nicht geregelt waren die Fragen der Haftung und der Ersatzansprüche.
Keine Regelungen gab es zum Thema „Ordnungswidrigkeiten“.
Zu § 17/Schlussbestimmungen:
§ 17 räumt die Gewährung von Ausnahmen ein. Dies fehlte bislang. Weiterhin wird das
Inkrafttreten geregelt (bisher in § 12 geregelt)
Zu § 18/Übergangsregelung:
Eingearbeitet wird eine Übergangsregelung.
Gebührentarif:
-5-
Der Gebührentarif ist als Anlage zur Sondernutzungssatzung deklariert und gliedert sich
neu in den Teil A (Allg. Bestimmungen) und den Teil B (Gebührentarif).
Der bisherige Gebührentarif hatte 3 Teile: den Teil A (Allg. Bestimmungen), den Teil B
(Gebührenfreiheit) und den Teil C (Gebührentarif). Der Teil B fällt weg, da die Regelungen
der Gebührenfreiheit abschließend im § 9 der neuen Satzung enthalten sind.
Besonders hinweisen möchte ich aber darauf, dass es künftig keine Gebührenfreiheit
mehr für das Aufstellen von Festzelten aus Anlass von Veranstaltungen geben soll. Diese
Regelung fand sich bislang im Teil B der alten Satzung wieder.
In Teil A der neuen Satzung ist zu beachten, dass die Mindestgebühr künftig = 10 € anstelle von 8 € betragen soll. Im Übrigen sollen die nach dem Gebührentarif ermittelten Gebühren künftig nicht mehr auf volle Euro ab-, sondern aufgerundet werden. Es bleibt bei
der Regelung, dass die Gebühren für Gymnicher Ritt zu 100 %, für Veranstaltungen in
Lechenich zu 50 % und für Liblar zu 25 % gelten sollen.
Der Gebührentarif der Satzung vom 20.11.2001 soll ergänzt und aktualisiert werden. Der
Gebührentarif ist veraltet und einzelfalllastig aufgebaut und entspricht nicht mehr den heutigen Erfordernissen.
Die Gebühren wurden in einzelnen Bereichen nach oben angepasst. Dabei habe ich berücksichtigt, dass eine zu großzügige Gebührenanhebung zu starker Kritik bei den Gewerbetreibenden, Gastronomen und Vereinen, aber auch in der Bürgerschaft führen wird. Ich
habe mich darüber hinaus an den Nachbarkommunen orientiert. Man muss aber auch sehen, dass die Gebühren seit Jahrzehnten nicht mehr verändert wurden.
Ich verweise hier auf den mit Erläuterungen versehenen beigefügten Gebührentarif. Insbesondere mache ich darauf aufmerksam, dass ich im neuen Gebührentarif u.a. Tarifstellen für Film- und Fotoaufnahmen, für das Verteilen von Flugblättern, für mobile Theken,
Toilettenwagen, Weihnachtsbaumverkäufe, Zelte, Bühnen, Pavillons etc. aufgenommen
habe, die bislang fehlten.
Die Gebühren anl. von Schützenfesten und Kirmessen wurden neu gestaltet und ebenfalls
leicht angepasst. Die Gebühren für Marktstände anl. der Wochenmärkte bleiben unverändert.
In Vertretung
(Lüngen)
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