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Beschlussvorlage (Sondernutzungssatzung Neufassung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
303 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
13.04.17, 15:01
Aktualisiert
13.04.17, 15:01

Inhalt der Datei

Aufgrund der §§ 18,19 und 19a Straßen- und Wegegesetzes NRW ….. hat der Rat in seiner Sitzung am …. folgende Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen im Gebiet der Stadt Erftstadt beschlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich der Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Erftstadt. (2) Zu den Straßen im Sinne des Absatz 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG NRW sowie in § 1 Absatz 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, sowie Nebenanlagen. § 2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch (1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist und keine gewerblichen oder geschäftlichen Interessen Einzelner im Vordergrund der Nutzung stehen (Gemeingebrauch). (2) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte für Waren, b) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen, c) die Lagerung von Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen, d) das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen frühestens am Tag vor der Abfuhr, e) das Herausstellen von Sperrmüll frühestens am Abend vor dem Tage der Abfuhr f) Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z.B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen. (3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in der Breite von mindestens 1,50 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 m ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 m unzulässig. (4) Verkehrsteilnehmende dürfen durch den Gemeingebrauch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden. 1 § 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen weiterhin a) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragt sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m vom Hochbord, b) je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, c) zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.) und das Umherziehen mit Informationstafeln. (2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines Gestaltungskonzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. § 4 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Erftstadt. (2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. (3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht. § 5 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen für Veranstaltungen ortsansässiger Vereine sowie für städtische Veranstaltungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt, soweit es sich nach § 3 dieser Satzung nicht um eine erlaubnisfreie Nutzung handelt. Sonstige Werbeanlagen, sofern es sich nicht um Werbeanlagen, die ausschließlich dem Vertragspartner der Stadt Erftstadt im Rahmen eines Werbenutzungsvertrages überlassen sind, bedürfen ebenfalls der Erlaubnis. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind a) Werbeflächen (Plakattafeln), b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz- Anhänger, c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder – aufbauten, d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung), 2 e) Planen, Banner mit Werbeaufdrucken im Luftraum über dem Straßenkörper, f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen oder direkte Aufbringungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften. (2) Auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt werden maximal 50 Plakattafeln pro Veranstaltung bis zu einer Größe von DIN A1 oder 50 Plakatständer pro Veranstaltung bis zu einer Größe von DIN A 1 zugelassen. (3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Anbringung von Werbeanlagen ist insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraumes in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmenden zu berücksichtigen. (4) Werbeanlagen sind untersagt a) auf Verkehrsflächen und Anlagen im Sinne von § 4.1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt (OVO) vom 12.07.2012 b) in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie im Bereich von Querungshilfen, insoweit, als die Einsehbarkeit für Verkehrsteilnehmende behindert wird, c) in von einem Gestaltungskonzept umfassten Bereich und zwischen dem Bonner- und dem Herriger Tor in Erftstadt-Lechenich sowie im Bereich der südlichen Altstadt von ErftstadtLechenich. Ausgenommen davon sind Werbeanlagen denen ein Werbenutzungsvertrag zugrunde liegt. (5) Die Befestigung der Werbeanlagen hat so zu erfolgen, dass keine Beschädigungen an städtischem Eigentum bzw. Eigentum Dritter entsteht. Bei Beschädigung ist Schadensersatz zu leisten. (6) An Lichtmasten ist das An-und Aufbringen von Werbeanlagen grundsätzlich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist das sach- und fachgerechte Aufstellen von Plakatständern mit Vorrichtungen (sog. Dreieckständern), die dazu geeignet sind, Beschädigungen an den Laternen zu vermeiden. Ausgenommen ist das Anbringen von Wahlsichtwerbung unter den Voraussetzungen des § 6. (7) Im Bereich von Rad- und Gehwegen dürfen Werbeanlagen nur in einer Mindesthöhe ab 2,20 m angebracht werden. (8) Die Anbringung der Werbeanlagen darf frühestens 2 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung erfolgen. Eine Woche nach der Veranstaltung müssen die Werbeanlagen entfernt werden. Wird auf einer Werbeanlage auf mehrere Veranstaltungen hingewiesen, ist für die einzuhaltenden Fristen der erste und der letzte Termin maßgeblich. (9) Die Stadt kann satzungswidrig angebrachte Werbeanlagen auf Kosten der verursachenden Personen beseitigen bzw. beseitigen lassen. § 6 Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Genehmigung der Stadt Erftstadt und ist in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. (2) § 5 findet ausgenommen des Absatzes 2, des Absatzes 6 S.5 und des Absatzes 8 der Satzung entsprechend Anwendung. Aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags-, 3 Kommunal-, Bürgermeister-, Landratswahlen sowie Bürger- und Volksentscheiden dürfen Plakate an Laternen befestigt werden. Erlaubt ist jedoch nur das Anbringen von KartonplastPlakaten mit geringem Gewicht. Zur Befestigung dürfen nur Materialien verwendet werden, die keine Beschädigungen an den Lichtmasten hinterlassen. Lichtmasten aus Glasfaser- und Kunststoffmaterial sind von der Regelung ausgenommen. Hieran dürfen keinerlei Plakate befestigt werden. (3) Absatz 1 und 2 gelten für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend. § 7 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Erftstadt zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. (2) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Das Recht Sondernutzungsgebühren nach dieser Satzung zu erheben, bleibt davon unberührt. (3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung gewährleistet wird. (4) Die Antragstellenden haben der Stadt Erftstadt auf Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten. § 8 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem Gestaltungskonzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird. (2) Die Erlaubnisnehmenden sind verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, haben die Erlaubnisnehmenden spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird den Erlaubnisnehmenden zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Die Erlaubnisnehmenden haben gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. 4 § 9 Gebühren (1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht der Gemeinde, nach § 18 Absatz 3 StrWG NRW bzw. § 8 Absatz 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (3) Das Recht für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben bleibt unberührt. (4) Für Wahlsichtwerbung i.S.d. § 6 dieser Satzung und das Aufstellen von Blumenkübeln werden keine Gebühren erhoben. Informationsstände für politische, kulturelle oder gemeinnützige Zwecke sowie durch die Stadt, oder in deren Auftrag aufgestellte Behältnisse zur Erfassung von Abfällen sind gebührenfrei. § 10 Gebührenschuldner/in (1) Gebührenschuldner/innen sind a) die Antragstellenden, b) die Erlaubnisnehmenden, c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder im Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner/innen haften gesamtschuldnerisch. § 11 Entstehung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung (2) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt von der Beendigung der Sondernutzung. (3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 12 Gebührenerstattung Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner/von der -schuldnerin zu vertreten sind. § 13 Märkte Für den öffentlichen Marktverkehr (Jahr-, Wochen- oder ähnl. Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung über die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten sowie von Floh- und Antiquitätenmärkten im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 in der jeweils gültigen Fassung. 5 § 14 Beseitigungspflicht Werden die in einer Sondernutzungserlaubnis aufgeführten Bedingungen und Auflagen oder die Pflichten gemäß §§ 5, 6, 7 und 8 dieser Satzung nicht erfüllt, kann die Stadt die zur Erfüllung dieser Pflichten, Bedingungen, Auflagen und zur Beendigung der Benutzung geeigneten Maßnahmen anordnen. § 15 Haftung und Ersatzansprüche Für Schäden, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften die Sondernutzungsberechtigten, bzw. diejenigen, welche die Sondernutzung ohne Erlaubnis ausüben. Die Stadt ist von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 16 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwider handelt oder die mit einer Erlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € belangt werden. § 17 Schlussbestimmungen (1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. (2) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 außer Kraft. § 18 Übergangsregelung (1) Bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erteilte Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit. Hierauf findet die alte Satzung Anwendung. Für Verlängerungen findet die neue Satzung Anwendung. (2) Bei einer vor Inkrafttreten dieser Satzung unbefugt aufgenommenen und noch andauernden Sondernutzung gelten die Bestimmungen der neuen Satzung. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt wird öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c)der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 6 Anlage zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt vom ……. A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr. 2. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro aufgerundet. 3. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10 €. Ergibt die errechnete Gebühr einen geringeren Satz als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. 4. Die bei der Tarifstelle 14 aufgeführten Gebühren gelten für den Gymnicher Ritt zu 100%. Sie ermäßigt sich für die Veranstaltungen in Erftstadt-Lechenich und Erftstadt-Liblar auf 50% und in den anderen Stadtteilen auf 25%. In jedem Fall beträgt die Mindestgebühr 10 €. 5. Bei der Tarifstelle 15 (Wochenmärkte) wird keine Mindestgebühr erhoben, sondern die sich jeweils ergebende Gebühr. 6. Wird der Standplatz zeit- oder teilweise nicht ausgenutzt, so besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr. 7 B. Gebührentarif Tarifstelle Art der Sondernutzung Sondernutzungsgebühr 1 Aufstellen von Baubuden, Gerüsten, Baugeräten, Baukränen, mobilen Kranwagen, Baumaschinen, Arbeitswagen, mobilen Toiletten, Schutt- und sonstigen Containern sowie Materiallagerungen aller Art 5 €/m²/Monat 2 Aufstellen von Tischen/Stühlen, Bierbänken u.ä., mobilen Theken/Getränkeständen zur Bewirtung von Gästen 3 €/m²/Monat 3 Warenauslagen vor Ladenlokalen 5 €/m²/Monat Automaten (z.Bsp. Zeitungsautomaten), Vitrinenschaukästen Verkaufseinrichtungen, Verkaufsstände, die ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden aufgestellt werden, Verkaufswagen im Reisegewerbe, Blumenstände, Weihnachtsbaumverkäufe 4 Infrastrukturelle Einrichtungen (Masten für Freileitungen, Fahnen, o.ä.) soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung und dem öffentlichen Verkehr dienen 10 €/Stück/Monat 5 Informations- und Werbestände oder Informationsfahrzeuge, 3 €/m²/Monat Fahrradständer 6 Werbeanlagen i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchstabe d,e,f (z.Bsp. Banner, großflächige Werbetafeln) 7,50 €/m²/Monat 7 Plakattafeln, Plakatständer i.S.d. § 5 Abs. 2 28 € für die maximale Aufstelldauer von 3 Wochen/50 Tafeln/Ständer(ein Dreieckständer zählt als 1 Ständer) 8 Aufstellen von Fahrzeugen aller Art zu Werbezwecken 15 €/Tag/Fahrzeug 9 Verteilung kommerzieller Werbung 25 €/Tag/Verteilendem 10 Film- und Fotoaufnahmen 200 €/Tag 11 Zelte/Pavillons aller Art, Bühnen und damit im Zusammenhang stehende Toilettenwagen (z.Bsp. anl. Zirkus, Puppentheater, Kasperle, Open Air Konzerten o.ä., sofern nicht in 2 €/m²/Monat 8 Tarifstelle 13 geregelt) 12 sonstiges, was in den Tarifstellen 1-11 nicht geregelt ist 5 €/m²/Monat 13 Sondernutzungen anl. Veranstaltungen, wie Antiquitäten-, Trödel,- Jahrmärkte, Messen/Ausstellungen, Schützenfeste, Kirmessen, Karneval usw. Je angefangene lfd. m Verkaufsfront oder angefangene lfd. Ø in € 13.1 Fahrgeschäfte aller Art (Karussell, Autoscooter usw.) 7€ 13.2 Schau-, und Unterhaltungsgeschäfte, 6€ Glücks- und Geschicklichkeitsspielgeschäfte (z.Bsp. Kasperle, Schieß- und Losbuden, Entenangeln usw.) 13.3 Verkaufsgeschäfte für Lebens-, Genuss- und Nahrungsmittel (z.Bsp. Süssigkeiten, Obst/Gemüse) 13.4 Imbisswagen, Imbiss- und Getränkestände/mobile Theken 13.5 Verkaufsgeschäfte für Textil-, Kunst-, handwerklich hergestellte Waren, Spiel-, Eisen-, Papier- und Haushaltswaren 5€ 13.6 Verkaufsneuheiten aller Art 8€ 5€ 15 € Trödel- und Antiquitätenstände Sonstige Stände/Geschäfte, die in den Tarifstellen 13.1 – 13.5 nicht berücksichtigt sind 13.7 Zelte/Pavillons aller Art, Bühnen und damit im Zusammenhang stehende Toilettenwagen i. Zshg. mit den unter 13. genannten Veranstaltungen 2 €/m²/Monat 13.8 Aufstellen von Tischen/Stühlen, Bierbänken, Stehtischen u.ä. zur Bewirtung von Gästen i.Zshg. mit den unter 13. genannten Veranstaltungen 3 €/m²/Monat 14 Verkaufsstände anl. Wochenmarkt 1 €/ angef.Tag des Feilbietens und für jeden angefangenen m² des als Verkaufsstand benutzten Raumes 9