Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
303 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
13.04.17, 15:01
Aktualisiert
13.04.17, 15:01
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Aufgrund der §§ 18,19 und 19a Straßen- und Wegegesetzes NRW …..
hat der Rat in seiner Sitzung am …. folgende Neufassung der Satzung über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen im Gebiet der Stadt Erftstadt
beschlossen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich der Wege und Plätze sowie
für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt
Erftstadt.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatz 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG NRW sowie in
§ 1 Absatz 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör, sowie Nebenanlagen.
§ 2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis
erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen
der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist und keine
gewerblichen oder geschäftlichen Interessen Einzelner im Vordergrund der Nutzung stehen
(Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb
geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich
ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in
den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
Hierzu zählen insbesondere
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer,
Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte für Waren,
b) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und
inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und
ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
c) die Lagerung von Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen
und Parkstreifen,
d) das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen frühestens am Tag vor
der Abfuhr,
e) das Herausstellen von Sperrmüll frühestens am Abend vor dem Tage der Abfuhr
f) Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z.B. Blumenkübel,
Fassadenbegrünungen),
die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen.
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in der
Breite von mindestens 1,50 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von
0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite
von 2 m ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 m unzulässig.
(4) Verkehrsteilnehmende dürfen durch den Gemeingebrauch nicht gefährdet oder in ihrer
Mobilität beeinträchtigt werden.
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§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen weiterhin
a) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den
Gehweg hineinragt sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein
Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens
0,70 m vom Hochbord,
b) je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder
stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer
baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht
mehr als 0,50 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen,
c) zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken das Verteilen von Flugblättern,
Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.) und das
Umherziehen mit Informationstafeln.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt
werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der
Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines Gestaltungskonzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3
gilt entsprechend.
§ 4 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Erftstadt.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie
andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis
bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des
räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie
den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für
Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
§ 5 Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen für Veranstaltungen ortsansässiger Vereine sowie für städtische
Veranstaltungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt, soweit es sich nach § 3 dieser Satzung
nicht um eine erlaubnisfreie Nutzung handelt.
Sonstige Werbeanlagen, sofern es sich nicht um Werbeanlagen, die ausschließlich dem
Vertragspartner der Stadt Erftstadt im Rahmen eines Werbenutzungsvertrages überlassen
sind, bedürfen ebenfalls der Erlaubnis.
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind
a) Werbeflächen (Plakattafeln),
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz- Anhänger,
c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –
aufbauten,
d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen,
großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
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e) Planen, Banner mit Werbeaufdrucken im Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen oder direkte Aufbringungen zur öffentlichen
Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften.
(2) Auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt werden maximal 50 Plakattafeln pro Veranstaltung bis
zu einer Größe von DIN A1 oder 50 Plakatständer pro Veranstaltung bis zu einer Größe von
DIN A 1 zugelassen.
(3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Anbringung
von Werbeanlagen ist insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraumes in einem
Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie
weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmenden zu berücksichtigen.
(4) Werbeanlagen sind untersagt
a) auf Verkehrsflächen und Anlagen im Sinne von § 4.1 der Ordnungsbehördlichen
Verordnung der Stadt Erftstadt über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen
Anlagen der Stadt Erftstadt (OVO) vom 12.07.2012
b) in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie im Bereich von Querungshilfen,
insoweit, als die Einsehbarkeit für Verkehrsteilnehmende behindert wird,
c) in von einem Gestaltungskonzept umfassten Bereich und zwischen dem Bonner- und dem
Herriger Tor in Erftstadt-Lechenich sowie im Bereich der südlichen Altstadt von ErftstadtLechenich.
Ausgenommen davon sind Werbeanlagen denen ein Werbenutzungsvertrag zugrunde liegt.
(5) Die Befestigung der Werbeanlagen hat so zu erfolgen, dass keine Beschädigungen an
städtischem Eigentum bzw. Eigentum Dritter entsteht. Bei Beschädigung ist Schadensersatz
zu leisten.
(6) An Lichtmasten ist das An-und Aufbringen von Werbeanlagen grundsätzlich verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das sach- und fachgerechte Aufstellen von
Plakatständern mit Vorrichtungen (sog. Dreieckständern), die dazu
geeignet sind, Beschädigungen an den Laternen zu vermeiden. Ausgenommen ist das
Anbringen von Wahlsichtwerbung unter den Voraussetzungen des § 6.
(7) Im Bereich von Rad- und Gehwegen dürfen Werbeanlagen nur in einer Mindesthöhe ab
2,20 m angebracht werden.
(8) Die Anbringung der Werbeanlagen darf frühestens 2 Wochen vor dem Termin der
Veranstaltung erfolgen. Eine Woche nach der Veranstaltung müssen die Werbeanlagen
entfernt werden. Wird auf einer Werbeanlage auf mehrere Veranstaltungen hingewiesen, ist
für die einzuhaltenden Fristen der erste und der letzte Termin maßgeblich.
(9) Die Stadt kann satzungswidrig angebrachte Werbeanlagen auf Kosten der
verursachenden Personen beseitigen bzw. beseitigen lassen.
§ 6 Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Genehmigung der Stadt Erftstadt und ist in einem Zeitraum
von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl
eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald
eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat.
(2) § 5 findet ausgenommen des Absatzes 2, des Absatzes 6 S.5 und des Absatzes 8 der
Satzung entsprechend Anwendung. Aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags-,
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Kommunal-, Bürgermeister-, Landratswahlen sowie Bürger- und Volksentscheiden dürfen
Plakate an Laternen befestigt werden. Erlaubt ist jedoch nur das Anbringen von KartonplastPlakaten mit geringem Gewicht. Zur Befestigung dürfen nur Materialien verwendet werden,
die keine Beschädigungen an den Lichtmasten hinterlassen. Lichtmasten aus Glasfaser- und
Kunststoffmaterial sind von der Regelung ausgenommen. Hieran dürfen keinerlei Plakate
befestigt werden.
(3) Absatz 1 und 2 gelten für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische
Vereinigungen entsprechend.
§ 7 Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3
Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art,
Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Erftstadt zu stellen. In begründeten
Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
(2) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn für die
beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine
Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung
erteilt worden ist. Das Recht Sondernutzungsgebühren nach dieser Satzung zu erheben,
bleibt davon unberührt.
(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss
der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße
Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß
hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben
darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung gewährleistet wird.
(4) Die Antragstellenden haben der Stadt Erftstadt auf Verlangen angemessene
Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.
§ 8 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder
unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße
erforderlich ist. In dem von einem Gestaltungskonzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis
auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das
Stadtbild beeinträchtigt wird.
(2) Die Erlaubnisnehmenden sind verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen
Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der
Technik zu errichten und zu unterhalten.
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, haben die Erlaubnisnehmenden spätestens bis
zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß
hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu
beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle
der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird den Erlaubnisnehmenden
zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Die Erlaubnisnehmenden haben gegen
die Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung,
Änderung oder Einziehung der Straße.
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§ 9 Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des
anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Gemeinde, nach § 18 Absatz 3 StrWG NRW bzw. § 8 Absatz 2a FStrG
Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen wird durch die nach dem
Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Das Recht für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu
erheben bleibt unberührt.
(4) Für Wahlsichtwerbung i.S.d. § 6 dieser Satzung und das Aufstellen von Blumenkübeln
werden keine Gebühren erhoben. Informationsstände für politische, kulturelle oder
gemeinnützige Zwecke sowie durch die Stadt, oder in deren Auftrag aufgestellte Behältnisse
zur Erfassung von Abfällen sind gebührenfrei.
§ 10 Gebührenschuldner/in
(1) Gebührenschuldner/innen sind
a) die Antragstellenden,
b) die Erlaubnisnehmenden,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder im Interesse
ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner/innen haften gesamtschuldnerisch.
§ 11 Entstehung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung
(2) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der
Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt von
der Beendigung der Sondernutzung.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 12 Gebührenerstattung
Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben besteht kein
Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden
anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft,
die nicht vom Gebührenschuldner/von der -schuldnerin zu vertreten sind.
§ 13 Märkte
Für den öffentlichen Marktverkehr (Jahr-, Wochen- oder ähnl. Märkte) gelten die besonderen
Bestimmungen der Satzung über die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten sowie
von Floh- und Antiquitätenmärkten im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 in der
jeweils gültigen Fassung.
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§ 14 Beseitigungspflicht
Werden die in einer Sondernutzungserlaubnis aufgeführten Bedingungen und Auflagen
oder die Pflichten gemäß §§ 5, 6, 7 und 8 dieser Satzung nicht erfüllt, kann die Stadt
die zur Erfüllung dieser Pflichten, Bedingungen, Auflagen und zur Beendigung der
Benutzung geeigneten Maßnahmen anordnen.
§ 15 Haftung und Ersatzansprüche
Für Schäden, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften die
Sondernutzungsberechtigten, bzw. diejenigen, welche die Sondernutzung ohne Erlaubnis
ausüben.
Die Stadt ist von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie wegen
solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwider handelt oder die mit einer Erlaubnis
verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, kann nach den Bestimmungen des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden
Fassung mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € belangt werden.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die
Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(2) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen im
Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 außer Kraft.
§ 18 Übergangsregelung
(1) Bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erteilte Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit.
Hierauf findet die alte Satzung Anwendung. Für Verlängerungen findet die neue Satzung
Anwendung.
(2) Bei einer vor Inkrafttreten dieser Satzung unbefugt aufgenommenen und noch
andauernden Sondernutzung gelten die Bestimmungen der neuen Satzung.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt wird öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden;
c)der Bürgermeister hat den
Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
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Anlage
zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt vom …….
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr.
2. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro
aufgerundet.
3. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10 €. Ergibt die
errechnete Gebühr einen geringeren Satz als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so
wird die Mindestgebühr erhoben.
4. Die bei der Tarifstelle 14 aufgeführten Gebühren gelten für den Gymnicher Ritt zu 100%.
Sie ermäßigt sich für die Veranstaltungen in Erftstadt-Lechenich und Erftstadt-Liblar auf 50%
und in den anderen Stadtteilen auf 25%. In jedem Fall beträgt die Mindestgebühr 10 €.
5. Bei der Tarifstelle 15 (Wochenmärkte) wird keine Mindestgebühr erhoben, sondern die
sich jeweils ergebende Gebühr.
6. Wird der Standplatz zeit- oder teilweise nicht ausgenutzt, so besteht kein Anspruch auf
Ermäßigung der Gebühr.
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B. Gebührentarif
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Sondernutzungsgebühr
1
Aufstellen von Baubuden, Gerüsten,
Baugeräten, Baukränen, mobilen Kranwagen,
Baumaschinen, Arbeitswagen, mobilen
Toiletten, Schutt- und sonstigen Containern
sowie Materiallagerungen aller Art
5 €/m²/Monat
2
Aufstellen von Tischen/Stühlen, Bierbänken
u.ä., mobilen Theken/Getränkeständen zur
Bewirtung von Gästen
3 €/m²/Monat
3
Warenauslagen vor Ladenlokalen
5 €/m²/Monat
Automaten (z.Bsp. Zeitungsautomaten),
Vitrinenschaukästen
Verkaufseinrichtungen, Verkaufsstände, die
ohne feste Verbindung mit einer baulichen
Anlage oder dem Boden aufgestellt werden,
Verkaufswagen im Reisegewerbe,
Blumenstände, Weihnachtsbaumverkäufe
4
Infrastrukturelle Einrichtungen (Masten für
Freileitungen, Fahnen, o.ä.) soweit sie nicht
Zwecken der öffentlichen Versorgung und
dem öffentlichen Verkehr dienen
10 €/Stück/Monat
5
Informations- und Werbestände oder
Informationsfahrzeuge,
3 €/m²/Monat
Fahrradständer
6
Werbeanlagen i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchstabe
d,e,f (z.Bsp. Banner, großflächige
Werbetafeln)
7,50 €/m²/Monat
7
Plakattafeln, Plakatständer i.S.d. § 5 Abs. 2
28 € für die maximale
Aufstelldauer von 3
Wochen/50
Tafeln/Ständer(ein
Dreieckständer zählt als 1
Ständer)
8
Aufstellen von Fahrzeugen aller Art zu
Werbezwecken
15 €/Tag/Fahrzeug
9
Verteilung kommerzieller Werbung
25 €/Tag/Verteilendem
10
Film- und Fotoaufnahmen
200 €/Tag
11
Zelte/Pavillons aller Art, Bühnen und damit
im Zusammenhang stehende Toilettenwagen
(z.Bsp. anl. Zirkus, Puppentheater, Kasperle,
Open Air Konzerten o.ä., sofern nicht in
2 €/m²/Monat
8
Tarifstelle 13 geregelt)
12
sonstiges, was in den Tarifstellen 1-11
nicht geregelt ist
5 €/m²/Monat
13
Sondernutzungen anl. Veranstaltungen,
wie Antiquitäten-, Trödel,- Jahrmärkte,
Messen/Ausstellungen, Schützenfeste,
Kirmessen, Karneval usw.
Je angefangene lfd. m
Verkaufsfront oder
angefangene lfd. Ø in €
13.1
Fahrgeschäfte aller Art (Karussell,
Autoscooter usw.)
7€
13.2
Schau-, und Unterhaltungsgeschäfte,
6€
Glücks- und Geschicklichkeitsspielgeschäfte
(z.Bsp. Kasperle, Schieß- und Losbuden,
Entenangeln usw.)
13.3
Verkaufsgeschäfte für Lebens-, Genuss- und
Nahrungsmittel
(z.Bsp. Süssigkeiten, Obst/Gemüse)
13.4
Imbisswagen, Imbiss- und
Getränkestände/mobile Theken
13.5
Verkaufsgeschäfte für Textil-, Kunst-,
handwerklich hergestellte Waren, Spiel-,
Eisen-, Papier- und Haushaltswaren
5€
13.6
Verkaufsneuheiten aller Art
8€
5€
15 €
Trödel- und Antiquitätenstände
Sonstige Stände/Geschäfte, die in den
Tarifstellen 13.1 – 13.5 nicht berücksichtigt
sind
13.7
Zelte/Pavillons aller Art, Bühnen und damit
im Zusammenhang stehende Toilettenwagen
i. Zshg. mit den unter 13. genannten
Veranstaltungen
2 €/m²/Monat
13.8
Aufstellen von Tischen/Stühlen, Bierbänken,
Stehtischen u.ä. zur Bewirtung von Gästen
i.Zshg. mit den unter 13. genannten
Veranstaltungen
3 €/m²/Monat
14
Verkaufsstände anl. Wochenmarkt
1 €/ angef.Tag des Feilbietens und für
jeden angefangenen m² des als
Verkaufsstand benutzten Raumes
9