Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
13.04.17, 15:01
Aktualisiert
13.04.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sondernutzungssatzung
6.3
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im
Gebiet der Stadt vom 20.11.2001
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028) sowie des § 8
Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), und der §§ 7
und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) hat
der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 18.09.2001 folgende Satzung beschlossen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1)
Die Satzung gilt für Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Land- und Kreisstraßen.
(2)
Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz
Nordrhein-Westfalen sowie in § 1 Abs. 4 Fernstraßengesetz genannten Bestandteile des
Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist eine Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen,
Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis
der Stadt Erftstadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
§3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
1.
Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer,
Kellerlichtsschächte, Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hin
einragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m vom Höhe und in einem
Abstand von mind. 0,70 m von der Gehwegkante,
c) Werbeanlagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung
ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder
aufgestellt werden, die bei Fußgängerstraßen nicht mehr als 0,70 m, sonst nicht mehr als
0,30 m in den Gehweg hineinragen und mind. 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,
d) die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern und Feste, Umzüge u.ä.
Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.
(2)
I/08
Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können untersagt werden, wenn Belange des
Straßenbaues oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
1
Sondernutzungssatzung
6.3
§4
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende
Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung außer Betracht bleibt.
§5
Erlaubnisantrag
(1)
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Diese ist in der Regel schriftlich
mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben
über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung beim Ordnungsamt der Stadt Erftstadt
zu stellen.
(2)
Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss
der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit
oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§6
Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt
werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Straße
erforderlich ist.
§7
Gebühren
(1)
Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden
Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen bzw.
§ 8 Abs. 2a Fernstraßengesetz, Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für
Sondernutzungen nicht berührt.
(3)
Das Recht für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, Verwaltungsgebühren zu
erheben, bleibt unberührt.
§8
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer.
c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2)
I/08
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
2
Sondernutzungssatzung
6.3
§9
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) mit unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2)
Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren
zum 01.02. des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
§ 10
Gebührenerstattung
(1)
Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2)
Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten
sind.
§ 11
Märkte
Für den öffentlichen Marktverkehr (Jahr-, Wochen- oder ähnl. Märkte) gelten die besonderen
Bestimmungen der Satzung über die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten sowie von Flohund Antiquitätenmärkten im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 12
Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt
Erftstadt vom 13.07.1993 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt wird öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 20.11.2001
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
I/08
3
Sondernutzungssatzung
6.3
Anlage
zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im
Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001
Gebührentarif
A.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das Gebiet der Stadt Erftstadt.
2.
Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
3.
Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden auf jeweils volle Euro
abgerundet.
4.
Ergibt die errechnete Gebühr einen geringeren Satz als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
5.
Die Mindestgebühr beträgt in jedem Falle 8 €.
6.
Bei der Tarifstelle 16 (Wochenmärkte) wird keine Mindestgebühr erhoben, sondern die
sich jeweils ergebene Gebühr.
7.
Die bei der Tarifstelle 17 aufgeführten Gebühren gelten für den Gymnicher Ritt zu 100%.
Sie ermäßigt sich für die Veranstaltungen in E.-Lechenich und E.-Liblar auf 50% und in
den anderen Stadtteilen auf 25%.
In jedem Fall beträgt die Mindestgebühr 8 €
Dauert eine Veranstaltung länger als 6 Tage, so ist für jeden weiteren Tag 1/6 der Gebühr
zu entrichten.
B.
8.
Die Gebühr wird für jeden Markttag, ohne Rücksicht auf die Dauer des Marktes und im
übrigen für jede Veranstaltung, die nicht länger als 6 Tage dauert, nur einmal erhoben.
Dauert eine Veranstaltung länger als 6 Tage, so ist für jeden weiteren Tag 1/6 der Gebühr
zu entrichten.
9.
Wird der Standplatz zeit- oder teilweise nicht ausgenutzt, so besteht kein Anspruch auf
Ermäßigung der Gebühr.
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei ist das Aufstellen von Festzelten anlässlich von Volksfesten, insbesondere bei
Schützenfesten, Kirmessen, Sport- und Karnevalsveranstaltungen sowie das Aufstellen von
Verkaufs- und Informationsständen für politische, kulturelle oder gemeinnützige Zwecke, das
Aufstellen von Behältnissen zur Erfassung von Abfällen und Werkstoffen durch die Stadt oder in
deren Auftrage und das Aufstellen von Blumenkübeln o.ä., sofern die straßenverkehrsrechtliche
Genehmigung erteilt wurde.
I/08
4
Sondernutzungssatzung
6.3
C. G e b ü h r e n
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
1
Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von
Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten
- mit und ohne Bauzaun -
4,00 €
2
Schuttcontainer und Materiallagerungen aller Art, die länger
als 48 Stunden andauern und nicht unter Tarifstelle 1fallen
5,00 €
3
Zulassungspflichtige Fahrzeuge, die nicht mehr für den
Straßenverkehr zugelassen sind und länger als 24 Stunden
im öffentlichen Verkehrsraum stehen
5,00 €
4
Wohnanhänger und andere Anhänger, die länger als 14
Tage im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wurden
5,00 €
5
Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtung von
Gästen (z.B. vor Eisdielen, Cafés usw.)
3,00 €
6
Verkaufseinrichtungen/Verkaufsstände vor Ladenlokalen,
die ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder
dem Boden aufgestellt werden
3,00 €
7
Warenauslagen vor Ladenlokalen
3,00 €
8
Automaten, Auslage- und Schaukästen, die mehr als 30 cm
in den Gehweg hineinragen
2,00 €
9
Aufstellen von Verkaufsanhängern, Verkaufswagen, Verkaufscontainern, sofern sie nicht unter Tarifstelle 6 fallen
3,00 €
10
Informations- und Werbstände oder -fahrzeuge, sofern sie
nicht nach Abs. B Gebührentarif gebührenfrei sind
2,00 €
11
Fahrradständer
1,00 €
12
Litfasssäulen, Uhrensäulen
2,00 €
13
Masten (für Freileitungen, Fahnen u.a.), sofern sie nicht der
öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs oder
städtischen Einrichtungen dienen
2,00 €
14
Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch), soweit sie nicht
Zwecken der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs oder städtischen Einrichtungen dienen
2,00 €
15
Zelte aller Art (Verkaufs-, Ausstellungszelte), sofern sie
nicht nach Absatz B. Gebührentarif gebührenfrei sind
1,00 €
16
Wochenmärkte
Für jeden angefangenen Tag des Feilbietens und für jeden
angefangenen m² des als Verkaufsstand benutzten Raumes
1,00 €
C.
I/08
Sondernutzungsgebühr
€/m²/Monat
Gebühren
5
Sondernutzungssatzung
6.3
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
17
Veranstaltungen wie Schützenfeste, Kirmessen,
Jahrmärkte, Trödelmärkte u.s.w.
17.1
17.1.1
Fahrgeschäfte:
Schaukel, Schiffschaukel, Überschlagschaukel
6,00 €
17.1.2
Kinderschaukel
5,00 €
17.1.3
Kinderkarusell, Fliegerkarusell, Düsenflieger,
Ponybahnen, Helikopter, Titan- und Zeppelinbahnen
6,00 €
Elektro- und Benzinautoselbstfahrer, Achterbahn,
Gebirgsbahn, Teufelskutsche, Geisterbahn und
ähnliche Belustigungsgeschäfte
6,00 €
17.1.4
17.1.5
Raupenbahn, Raketenbahn, Berg- und Talbahn,
Jaguarbahn, Schwingkreisel und ähnliche
Rundfahrgeschäfte
Sondernutzungsgebühr
je angefangene lfd. m
Verkaufsfront oder angefangene lfd. Ø in €
10,00 €
17.2
17.2.1
Schaubuden:
Box- und sonstige Schaubuden
5,00 €
17.2.2
Kasperle-Theater, Zirkus und sonstige Darbietungen
3,00 €
17.2.3
Schießhallen, Unterhaltungsautomaten
5,00 €
17.3
17.3.1
Verlosungs- und Ausspielungsgeschäfte:
Reihengeschäfte
6,00 €
17.3.2
Verlosungspavillons
6,00 €
17.3.3
Blinker, Tischdrehräder, Glücksgreifer, Ball-, BüchsenRingwerfen, Nagelschlag- und ähnliche Geschäfte
5,00 €
Verkaufsgeschäfte:
Zucker-, Back-, Konditoreiwaren, Süßwaren,
Mandelbrennerei, Kokosnüsse, Obst und Gemüse
4,00 €
Modeschmuck, Porzellan-, Glas-, Keramik-, Spiel- und
Papierwaren, Textilien, Lederwaren
4,00 €
17.4.3
Verkaufsneuheiten aller Art
8,00 €
17.4.4
Getränkewagen, -pavillons
10,00 €
17.4.5
Imbisswagen, Imbissstände
13,00 €
17.4.6
Speiseeis
17.4
17.4.1
17.4.2
I/08
8,00 €
6