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Beschlussvorlage GB (Tagesbetreuungsausbaugesetz; hier: Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
72 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Tagesbetreuungsausbaugesetz;
hier: Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes) Beschlussvorlage GB (Tagesbetreuungsausbaugesetz;
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 154/2005 07.11.2005 Az.: 51/434-10 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 01.12.2005 Tagesbetreuungsausbaugesetz; hier: Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes Sachbearbeiter/in: Herr Hermes x Tel.: 02251 / 15 617 Abt.: 51.4 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Umsetzungsplanung für die Versorgung der unter 3-Jährigen bis zum Jahr 2010. Begründung: € € Seite - 2 - Mit Inkrafttreten des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) zum 01.01.2005 sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe nach § 24 Abs. 3 verpflichtet, für Kinder unter 3 Jahren Plätze in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege vorzuhalten, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen lebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine dem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die genannten Kriterien. Spätestens bis zum Jahr 2010 sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe das erforderliche Angebot vorhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 24 a Abs. 2 TAG verpflichtet, 1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes zu beschließen und 2. jährlich zum 15.03. jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen. Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu geschaffenen Plätze 1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist und 2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil nehmen, besonders zu berücksichtigen. Neben der Betreuung in Tageseinrichtungen kann ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot auch durch Tagespflege sichergestellt werden. Dadurch erfolgt ein Aufwertung der Kindertagespflege zu einer gleichrangigen Alternative. Dem notwendigen Bedarf und Ausbau an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Form sogenannter „institutioneller Betreuung“ kommt auch im Kreis Euskirchen die demografische Entwicklung entgegen. Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren weniger Plätze für Kinder im Kindergartenalter benötigt werden. Aus Sicht der Jugendhilfeplanung sollten daher Umwandlungen von Regelgruppen in sog. Kleine altersgemischte Gruppen nur da erfolgen, wo ein dringender Bedarf zumindest mittelfristig vorliegt. Dies kann nur in Zentralorten der Fall sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Gruppenschließungen in Außenbereichen der Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen nicht durch Umwandlungen in andere Gruppenstrukturen verhindert werden können. Weitere Möglichkeiten, Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen zu betreuen, bietet die Seite - 3 Ausgestaltung des § 9 Abs. 4 GTK – Budgetvereinbarung. Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in NRW hat auf der Basis der Einwohnerzahlen zum 31.12.2005 die Anzahl der 0- bis 3-Jährigen im Kreis Euskirchen auf 5 197 Kinder geschätzt. Kreisweit beträgt der Versorgungsgrad derzeit ca. 2 % (96 Kinder < 3 J). Hinzu kommen weitere Tagespflegeverhältnisse die ohne Mitwirkung der Abt. Jugend und Familie existieren (Dunkelziffer). Wie bereits in der Info 29/2005 dargelegt, gestaltet sich eine Bedarfsermittlung in einem Flächenkreis wie dem Kreis Euskirchen als schwierig und ist mit erheblichen Schwachstellen verbunden. Eine Umfrage unter Nachbarkreisen und die Empfehlung der Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes beim LKT lassen den Schluss zu, dass in einer ersten Einschätzung ein stufenweiser Ausbau der vorzuhaltenden Plätze für die Betreuung der Kinder unter drei Jahren vorzunehmen ist. Diese Angebotserweiterung soll stufenweise alle zwei Jahre mit einer Erhöhung des Platzkontingentes um Prozentpunkte erfolgen. Durch die Umsetzung dieses Stufenmodells entwickelt sich der zahlenmäßige Bedarf für die Versorgung der < 3-Jährigen bis zum Jahre 2010 auf der Basis der Berechnung des Landesamtes für Statistik wie folgt: Statistik NRW auf der Basis der Einwohnerzahlen 2003 ohne Wanderungsannahme zur Entwicklung der Anzahl 0 - 3 jährigen. Jahr Anzahl der 0 - 3 - jährigen 1%iger Bedarf 3%iger Bedarf 5%iger Bedarf 7%iger Bedarf 2005 5197 52 156 260 364 2006 5119 51 154 256 358 2007 5067 51 152 253 355 2008 5044 50 151 252 353 2009 5047 50 151 252 353 2010 5069 51 152 253 355 2011 5111 51 153 256 358 2012 5164 52 155 258 361 2013 5224 52 157 261 366 2014 5289 53 159 264 370 2015 5353 54 161 268 375 2016 5413 54 162 271 379 2017 5471 55 164 274 383 2018 5527 55 166 276 387 Seite - 4 - 2019 5575 56 167 279 390 2020 5613 56 168 281 393 Die Verwaltung ist bemüht, über die geforderten Quoten hinaus ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen. Die kann im einzelnen erfolgen durch: - Anwerbung und Qualifizierung von geeigneten Tagesstättenstellen - Aufnahme von Kindern unter 3 in Tageseinrichtungen in Anlehnung an § 9 Abs. 4 GTK - Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Umwandlung von Kindergartengruppen in kleine altersgemischte Gruppen - Kooperation mit der ARGE zur Schaffung alternativer Betreuungsangebote und Qualifizierung von Tagespflegestellen gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)