Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
20.06.2017
Erstellt
08.06.17, 15:04
Aktualisiert
08.06.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 185/2017 1. Ergänzung
Az.: 61. 21-20 / 39A
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 16.05.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
20.06.2017
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan Nr. 39A, Erftstadt-Erp, Rosellastraße
I. Beschluss über den geänderten Bebauungsplanentwurf nebst Begründung
II. Beschluss über die erneute, eingeschränkte Öffentliche Auslegung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 39A, E.-Erp, Rosellastr., wird wie in der Anlage dargestellt im Hinblick auf die Mindestanzahl der Stellplätze geändert und die Begründung angepasst.
II. Die Verwaltung wird beauftragt, den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes gem. § 4 a (3)
i.V.m. § 13 a (2) Nr. 1, BauGB erneut offen zu legen. Es wird bestimmt, dass die Frist angemessen
verkürzt wird und Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können.
Begründung:
In der Ausschusssitzung vom 02.05.2017 wurde angeregt, die Festsetzungen zu Einfriedungen
und zur Mindestanzahl der Stellplätze zu überarbeiten, da diese zu restriktiv sind. Auch sollen ggf.
Bäume und Nistkästen festgesetzt werden.
Diese Vorschläge wurden aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht geprüft. Im Ergebnis
wird empfohlen, Änderungen nur zu den erforderlichen Stellplätzen vorzunehmen.
Dies begründet sich wie folgt:
Festsetzung der Einfriedungen:
Die Festsetzung zur Einfriedung entspricht dem Ursprungsplan BP Nr. 39 aus dem Jahr 1995, der
die Umgebungsbebauung umfasst. Somit trägt die Festsetzung zu einem einheitlichen Ortsbild bei.
Die Festsetzungen zu zulässigen Einfriedungen sind im Vergleich zu den rechtskräftigen
Bebauungsplan nicht stärker differenziert worden. Es soll damit planungsrechtlich ein großer
Spielraum für den Schutz der Privatsphäre unter Wahrung des für das Baugebiet typischen und
prägenden Elementes der Heckenpflanzung als Einfriedung geschaffen werden. Es sind auf den
privaten Flächen Kombinationen von Heckenpflanzungen und lichten Zaunanlagen (Metallgitter
oder Maschendraht) möglich. Damit wird die Planung sowohl dem gestalterischen Element - der
das Plangebiet prägenden Heckenpflanzung -, als auch dem Sicherheitsinteresses (Schutz des
Eigentums) der Bevölkerung gerecht.
Festsetzung der Stellplätze:
Bereits heute ist die Parkplatzsituation in der Rosellastraße angespannt. Alle zuführenden Straßen
zum Baugebiet sind oder werden durch parkende Autos zu Engstellen. Durch das neue Baugebiet
wird der Parkdruck nochmals verschärft. Im neuen Baugebiet sind daher für die neuen Anwohner 4
Besucher-Stellplätze auf der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche zu realisieren.
Außerdem soll der im Plangebiet entstehende ruhende Verkehr auf dem eigenen Grundstück
gesichert werden. Die Bewohner von Einfamilienhäuser in ländlich geprägten Stadtteilen verfügen
erfahrungsgemäß jeweils über zwei Fahrzeuge.
Die Verwaltung hat auf Grund des Beschlusses der Ausschusssitzung vom 02.05.2017 die
Festsetzung zur Stellplatzregelung überarbeitet. Die neue, weniger restriktive Festsetzung behält
den Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je Wohneinheit bei. Allerdings ist die neue Festsetzung
dahingehend gelockert worden, dass nicht zwei unabhängig voneinader anfahrbare Stellplätze
nachgewiesen werden müssen, sondern dass der Stauraum von 5,0 m zur angrenzenden Erschließungsstraße vor den Garagen ebenfalls als dauerhafter Stellplatz genutzt werden darf. Die
Festsetzung stellt sicher, dass vor den Garagen / überdachten Stellplätzen ein weiterer Stellplatz
geschaffen wird.
Da die Festsetzung zu den Stellplätzen drittschützenden Charakter hat, ist gemäß § 4a (3) BauGB
eine erneute Beteiligung erforderlich. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen, so kann die
Frist angemessen verkürzt werden.
Festsetzung von Gehölzpflanzungen
Mit der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung zur Gestaltung von Einfriedungen sind bereits
Vorgaben zur Durchgrünung des Wohngebietes mit heimischen Gehölzen getroffen worden. Das
städtebauliche Planungskonzept mit großen, privaten gärtnerisch angelegten Grundstücken bietet
in der Regel ökologisch hochwertigere Lebensräume als die bisher vorhandenen Weidenflächen.
Die üblich gesetzten Baum- und Heckenpflanzungen sind zur Kompensation von Eingriffen durch
Versiegelung und Nutzungsänderung der Grünflächen ausreichend. Für eine landschafts- und ortstypische Gestaltung sind daher in diesen Bereich keine Festsetzungen zu Gehölzpflanzungen bzw.
zum Erhalt von Gehölzen erforderlich. Festsetzungen dürfen aber nur in dem Rahmen getroffen
werden, der gemäß § 1 (3) BauGB erforderlich ist.
Künstlichen Nisthilfen für Eulenvögel
Seitens der Umweltabteilung der Stadt Erftstadt wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, um die Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu klären. Das
Plangebiet wurde im Rahmen zweier Begehungen im Sommer 2016 durch eine fachkundige Per-2-
son (Diplom-Biologe) faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt und es gibt auch keinerlei fachlich fundierte Hinweise für das Vorkommen von rechtlich relevanten Lebensstätten dieser Arten. Das Plangebiet weist aufgrund der bestehenden Lebensraumausstattung (Pferdeweide, Hausgarten, Scherrasen) und des vorhandenen hohen Störungseinflusses durch Anwohner und intensiver Weidenutzung keine besondere Eignung auf, um planungsrelevanten Arten – und hier insbesondere Eulenarten - bedeutsame Lebensräume zu bieten.
Das Areal kann durchaus als Jagd- und Nahrungsraum von Eulen genutzt werden; diese Nahrungsräume – soweit sie nicht von essentieller Bedeutung sind - werden aber vom Gesetzgeber
ausdrücklich nicht geschützt. Darüber hinaus wurde geprüft, ob eine erhebliche Störung streng
geschützter Arten des Anhangs IV oder von Vogelarten im Sinne des § 44 (1) 2 BNatSchG vorliegt. Auch dies kann für das Planvorhaben in Anbetracht der jetzigen Ausgangslage und örtlichen
Situation verneint werden.
Den geplanten Vorhaben im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 39 A stehen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht entgegen. Insofern besteht keine
Rechtsgrundlage zur Festsetzung von Artenhilfsmaßnahmen für Eulenvögel.
Anlage
01 Rechtsplan mit geänderter Festsetzung
(Auf Grund von nur einer geänderten Festsetzung und der Umwelt zuliebe nur digital als PDF und nicht in Papierform)
02 Begründung
(Erner)
-3-