Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
121 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
03.11.16, 15:28
Aktualisiert
08.06.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 559/2016
Az.: 370.1
Amt: - 370 BeschlAusf.: - -370- Datum: 19.10.2016
Die Beratungsfolge wurde
aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro ergänzt.
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
gez. Klösgen
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
Bemerkungen
08.11.2016
vorberatend
Rat
13.12.2016
beschließend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
07.02.2017
vorberatend
Betrifft:
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Erftstadt -1. Fortschreibung-
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
020126010
Diverse
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
2017 ff
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt die 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes in
der vorliegenden Form.
2. Der Rat der Stadt Erftstadt legt fest, ob es ein im gesamten Stadtgebiet einheitliches oder differenziertes Hilfsfristszenario zwischen ländlicher und städtischer Struktur geben soll.
3. Der Erreichungsgrad wird festgelegt auf mindestens 80%.
Begründung:
Die 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes wurde durch die Verwaltung unter Beteiligung der Feuerwehr erarbeitet und die Arbeitsergebnisse in mehreren interfraktionellen Sitzungen
dargestellt und erläutert.
Hierbei wurde entsprechend dem im Frühjahr 2016 erschienenen Rätepapier auch eine zwischen
ländlicher und städtischer Region differenzierte Planung, zumindest für ein Brandschutzszenario
vorgestellt. Hier ist zur abschliessenden Festlegung ein Beschluss erforderlich.
Weiterhin ist ein Zielerreichungsgrad festzulegen, mindestens 80% werden von der Bezirksregierung Köln vorausgesetzt.
Weiterhin ist hier eine Übersicht der resultierenden Maßnahmen aus der Fortschreibung des
Brandschutzbedarfsplanes beigefügt.
Die hier beschriebenen Maßnahmen fanden bisher keine Berücksichtigung in der mittelfristigen
Finanzplanung.
Personal
Zur Erfüllung der im Brandschutzbedarfsplan gesteckten Schutzziele, ist es aufgrund der geringen
und sich weiterhin verschlechternden Tagesverfügbarkeit der ehrenamtlichen Helfer zwingend erforderlich eine Personalverstärkung des hauptamtlichen Erstabmarschs an Wochenarbeitstagen
einzuführen. Die Feuerwehr-Besatzung muss von Staffelstärke (6 Funktionen) auf Gruppenstärke
(9 Funktionen) erhöht werden.
Um dieses Ziel zu erreichen sind zusätzlich 5 Mitarbeiter des mittleren feuerwehrtechnischen
Dienstes erforderlich (ab 3/2018).
Zur Sicherstellung der erforderlichen Führungsstrukturen, speziell auch im Einsatzfall, muss die
Drehleiter zukünftig im Regelfall mit einem Mitarbeiter aus dem mittleren Dienst mit Führungsausbildung besetzt werden. Hierzu sind zwei zusätzliche Führungsfunktionen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Gruppenführerqualifikation erforderlich. Dadurch sind zwei Wandlungen im
Stellenplan von A8 nach A 9 einzurichten. Nur so kann die Drehleiter als selbständige taktische
Einheit eingesetzt werden, z.B. an großen Einsatzstellen oder auch bei überörtlichen Einsatzstellen. Bei einem Einsatz im Stadtgebiet kann der Drehleiterführer bei Fehlen entsprechender ehrenamtlicher Führungskräfte an der Einsatzstelle ggfs. eine Gruppe der ehrenamtlichen Einheiten führen.
Zur Sicherstellung einer qualifizierten Aufgabenwahrnehmung in allen durch die Feuerwehr abgedeckten Arbeitsfeldern und zur Sicherstellung der notwendigen Führungsstrukturen ist es zwingend erforderlich, im Fortschreibungszeitraum die Anzahl der Stellen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes auf insgesamt sechs Stellen zu erhöhen.
Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Aufgaben im Bereich der Feuerwehr, der Altersstruktur und der bei zunehmender Dienststellengröße zunehmende Fluktuation wird es für erforderlich
gehalten, jährlich zwei Brandmeisteranwärter in die feuerwehrtechnische Ausbildung zu schicken.
Hierdurch steht gesichert und zeitnah geeigneter Nachwuchs zur Verfügung.
Derzeitige Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt der Feuerwehren zeigen, dass es schwierig ist
geeignetes, bereits ausgebildetes Fachpersonal zu gewinnen.
In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Umsetzung der jeweiligen Personalmaßnahmen, ist abschliessend ein Mehraufwand von ca. 360.000 € / a erforderlich.
Technik
Die beschriebenen rechtlichen Änderungen in Bezug auf die Löschwasserversorgung führen zu
folgenden Maßnahmen:
Aufgrund der geringer werdenden Löschwasserliefermengen und der zunehmenden Hydrantenabstände ist die Ersatzbeschaffung von Tanklöschfahrzeugen im Fortschreibungszeitraum zwingend
-2-
umzusetzen und das gesamte Fahrzeugkonzept kontinuierlich und kritisch fortzuschreiben, auch
außerhalb des Fortschreibungszeitraumes des Brandschutzbedarfsplans.
Weiterhin sind die Gerätschaften der Feuerwehr zur Wasserentnahme aus der Sammelwasserversorgung gemäß der neuen rechtlichen Vorgaben so anzupassen, dass das Trinkwassersystem vor
Verunreinigung durch die Feuerwehr geschützt wird. Die Kosten dieser zwingenden Maßnahme
lassen sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkretisieren.
Gebäude
Aus den Darstellungen unter Pt.7.1.1.3 u.a. des Brandschutzbedarfsplanes ist eindeutig zu entnehmen, dass die vorhandenen Standorte der Feuerwehr Erftstadt zur Sicherstellung eines umfänglichen Brandschutzes für das Stadtgebiet unerlässlich sind.
Alle Standorte sind daher zu erhalten, in Belangen des Arbeits- und Unfallschutzes zu ertüchtigen,
teilweise zu ersetzen oder zur Erreichung der Ziele und Standards, auszubauen. Ebenfalls müssen
die Standorte auf den Stand der Technik gebracht werden.
Nachfolgend finden Sie eine anhand der dargestellten Erfordernisse erstellte Prioritätenliste.
1.Planung eines Neubaus einer Feuerwache an einem zentralen Ort
2. Erfassung des Umfangs und der Kosten für die Sanierung und erforderlichen Maßnahmen für
den Arbeits- und Unfallschutz.
3. Neubau Gerätehaus Friesheim
4. Umsetzung der Maßnahmen des Arbeits- und Unfallschutzes
Bauliche Maßnahmen in folgender Reihenfolge
4.1 Kierdorf
4.2 Dirmerzheim
4.3 Köttingen
4.4 Gymnich
4.5 Erp
4.6 Borr
4.7 Niederberg
4.8 Bliesheim
4.9 Lechenich
4.10 Blessem
4.11 Ahrem
4.12 Herrig
Die für die Maßnahmen erforderlichen Finanzmittel sind durch einen Fachplaner/Architekten zu
ermitteln und werden entsprechend dem o.g. Zeitplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilien bereitgestellt.
Die zeitnahe Errichtung eines zentralen Neubaus der hauptamtlichen Wache ist Planungsgrundlage für sämtliche im Plan definierten Schutzziele. Ein Aufschieben oder Absage eines Neubaus
führt bei aktuell feststellbaren Entwicklungen mittelfristig möglicherweis zu der Erfordernis einen
weiteren hauptamtlichen Standort zu errichten und mit mindestens sechs Funktionen zu besetzen.
Der vorhandene Standort müsste zwangsläufig erweitert werden, Erweiterungsfläche würde lediglich der benachbarte öffentliche Parkplatz bieten.
Förderung des Ehrenamtes
In § 9 Abs. 3 des BHKG ist ausdrücklich die Förderung des Ehrenamtes im Brandschutz durch den
Aufgabenträger, die Gemeinde, beschrieben. Gleichzeitig ist dem Ehrenamt zur Erhaltung einer
leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Neben der Schaffung eines festen Budgets zur Förderung und Motivation des Ehrenamtes scheint
es sinnvoll ein Konzept zur langfristigen Motivation zu schaffen, unter anderem durch zu schaffende Vorteile im Alltag. Details dazu finden Sie im Plan.
Zur Realisierung dieses Motivationsangebotes wären pro Jahr ca. 15.000€ erforderlich.
Aufwandsentschädigungen
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Die monatliche Entschädigung für den Leiter der Feuerwehr und seine Stellvertreter orientiert sich
nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 7 BHKG an der EntschVO für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse.
Die entsprechende Staffelung ist dem Brandschutzbedarfsplan zu entnehmen.
Weiterhin sollen diejenigen, die gem. § 22 Abs. 2 BHKG über das normale Maß hinaus Dienst in
der Feuerwehr tun, eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Hierzu zählen der Stadtjugendwart und seine Stellvertreter wie auch die Jugendwarte in den
Löschgruppen.
Die Entschädigungen sind monatlich zu zahlen und sind entsprechend den Änderungen der EntschVO anzupassen.
Weiterhin sind die seit ca. 15 Jahren unveränderten jährlichen Zahlungen der pauschalen Aufwandsentschädigungen für die restlichen Helfer anzuheben. Die Höhe der jeweiligen Entschädigungen sind ebenfalls dem Brandschutzbedarfsplan zu entnehmen..
Hieraus resultiert ein zusätzlicher jährlicher Ansatz von ca. 65.000 €.
(Erner)
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