Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
922 kB
Datum
20.06.2017
Erstellt
12.06.17, 11:08
Aktualisiert
12.06.17, 11:08
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Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 (nach Umstellung des Verfahrens auf „Vollverfahren“, 18.04.2017 bis 17.05.2017)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
Ldf.
Nr.
1.
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Einwender A
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
10.04.2017
Die Stellungnahme der Einwender A wurde in
einem persönlichen Termin in der Verwaltung erörtert. Hierbei konnten zahlreiche Missverständnisse ausgeräumt und Fragen beantwortet werden. Auf diese Fragestellungen wird nachstehend nicht explizit eingegangen.
1. Pachtvertrag Schlosspark-Lechenich und
BP 177:
Unter eng gefassten Rahmenbedingungen kön- Der Pachtvertrag und die darin getroffenen Vernen Teilflächen aus dem Pachtvertrag zwischen einbarungen sind nicht Gegenstand der vorlieder Stadt Erftstadt und dem Eigentümer gekün- genden Bauleitplanung.
digt werden.
Der Schlosspark ist im Flächennutzungsplan als
Um welche Teilflächen handelt es sich dabei?
Grünfläche dargestellt und im weiteren geSollte es zu einer Kündigung kommen, werden schützter Landschaftsbestandteil.
dann diese Teilflächen einer anderen Nutzung
als der bisherige (der Öffentlichkeit zugängliche Entsprechend der Allgemeinen Ge- und Verbote
Park, Landschaftsschutzgebiet) zugeführt, etwa des Landschaftsplans 5 des Rhein-Erft-Kreises
Bauland?
sind in geschützten Landschaftsbestandteilen
u.a. verboten:
Erstmalig erfragt am 03.10.2015 und letztmalig den geschützten Landschaftsbestandteil zu
durch Weiterleitung der Fragen am 21. März
entfernen oder zu beschädigen,
2017 durch Herrn Stadtverordneten Michael bauliche Anlagen im Sinne des §§ 1 und 2
Schmalen gerichtet an Frau Hallstein (Techn.
der Bauordnung für das Land NordrheinBeigeordnete) und Frau Seyfried (Leiterin des
Westfalen – Landesbauordnung – (BauO
Planungsamtes). Siehe hier auch Anlage zu V
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
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Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
101/2015 TOP 18 ohne Angabe eines Datums.
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner
Dient die im Zuge des Schlosscafes geplante
Baugenehmigung bedarf.
Zuwegung zum Park dann als Zugang zu mögli- Über die im Vorhabenbezogenen Bebauungschen Bauvorhaben?
plan hinausgehenden Flächen ist derzeit keine
weitere bauliche Entwicklung in den Schlosspark
beabsichtigt.
Ist durch die Riegelbebauung auf dem Grundstück Frenzenstr. 24 die Bebauung auf den anliegenden Grundstücken in der gleichen Weise
möglich?
Die Umgebungsbebauung wird zukünftig weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt. Diese ist geprägt
durch unterschiedliche Nutzungen und Baukörper. Sowohl nördlich als auch südlich des Plangebietes sind auch größere Baukörper (z.B.
Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshäuser mit
zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss, Gärtnerei) vorhanden. Maßstabsbildend ist die gesamte Umgebungsbebauung.
Die Bezirksregierung hat den Streifen, der unter Im Bereich der geplanten Tiefgarage wurden
Landschaftsschutz steht, zu Bauland erklärt.
175 m² aus dem Geschützten Landschaftsbestandteil durch die Untere Landschaftsbehörde
Welcher Streifen ist hiermit gemeint?
des Rhein-Erft-Kreises zurückgenommen.
Welcher Bereich musste überhaupt als Bauland Dieser Bereich darf unter Beibehaltung des heuausgewiesen werden?
tigen Geländeniveaus unterbaut werden.
Mit der Anregung V 491/2014 wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich
des Betriebsgrundstückes „Landhandel Daniel
Pütz“ an der Frenzenstraße in Lechenich beantragt. Beschlossen wurde am 26.11.2014 im
Ausschuss Stadtentwicklung und durch Beschluss des Rates vom 23.06.2015 das be-
Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§
13a BauGB) keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen (BVerwG,
Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9/14 -). Daher
wurde das Verfahren umgestellt, da grundsätzlich keine städtebaulichen Gründe gegen die
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Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
schleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (letztmalige Änderung am 20.09.2013). Im Ausschuss Stadtentwicklung am 20.03.2017 wurde
das beschleunigte Verfahren in ein Regelverfahren abgeändert. Zur Begründung wird auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen, die eine Änderung des durchzuführenden Verfahrens erforderlich macht (V 17/2017 1. Ergänzung).
Wir bitten um Nennung der Rechtsprechung und
des Datums des Inkrafttretens der Änderung.
Planung sprechen. Zudem wurde ein Umweltbericht erstellt.
Im Flächennutzungsplan ist das hier angesprochene Gebiet als ein Wohngebiet ausgewiesen.
In Ermangelung eines Bebauungsplans gelten
die TA-Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebietes, d.h. Tags 55 dB(A) und Nachts 40 dB(A).
In der städtebaulichen Begründung Teil A Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177 (VEP)
Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße wird allerdings entsprechend der Nutzung von Wohn/Mischgebiet ausgegangen (S. 7 Abs. 2 und Abs.
6, 7 (S. 17 Silo 60/45 dB(A)=Mischgebiet)). Nach
der TA-Lärm gelten dann tagsüber Werte von 60
dB(A) und nachts Werte von 45 dB(A), die einzuhalten sind.
Daher ist eine Festlegung wünschenswert.
Bei dem gewählten Verfahren handelt es sich
um einen Vorhaben- und Erschließungsplan, da
für das Gebiet bereits konkrete Nutzungen feststehen. Diese Nutzungen entsprechen dem Sinn
nach, einem Allgemeinen Wohngebiet.
Einem Wechsel der Verfahrensart im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens stehen keine rechtlichen Hindernisse gegenüber.
Für das Gebiet werden daher WA-Werte zugrunde gelegt.
Die Gutachten wurden dahingehend nochmal
überprüft.
Auf S. 7 Abs. 7 der genannten Begründung (V
17/2017 1. Ergänzung) heißt es weiter:
In der Begründung wird sachgerecht auf das an„Die geplante Dichte begründet sich durch die gestrebte städtebauliche Konzept und auf die
heute bereits vorhandene bauliche Nutzung und vorhandene / geplante Dichte eingegangen.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Versiegelung. Das städtebauliche Konzept, welches die vorhandene historische Bausubstanz
sichert und durch eine adäquate Bebauung ergänzen soll, könnte ansonsten nicht umgesetzt
werden.“
Eine Überschreitung der zulässigen Obergrenzen der Nutzungsmaße des § 17 Abs. 1
BauNVO ist nach § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig,
wenn besondere städtebauliche Gründe die
Überschreitung erfordern, sie durch Umstände
oder Maßnahmen ausgeglichen wird, die sicherstellen, dass die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und wenn
sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Teile der bestehenden Gebäude werden abgerissen und werden nicht wieder errichtet. Die
Nutzung der bestehenden Gebäude, einschließlich des Silos ist weggefallen.
Die angeführte Begründung läuft daher ins
Leere.
Zum anderen heißt es in der V 101/2015 1. Er- Diese Maßgabe ist vorliegend erfüllt.
gänzung: „Der vorhandene Landhandel, der in 1. Der Bebauungsplan verfolgt, die im Sinne
einem auffälligen Kontrast zur der sie umgebedes Bodenschutzes und der Nutzung vornen homogenen Bebauung steht, entfaltet hier
handener Infrastruktur liegende Zielvorstelkeine baulich prägende Wirkung. Er ist im Sinne
lung der Innenentwicklung, wobei im vorliedes Gesetzes als „Fremdkörper“ zu bewerten
genden Fall keine zusätzliche Verdichtung
und somit nicht maßstabsbildend. Eine Umnutmit baulichen Anlagen oberhalb der Gelänzung und Umgestaltung im vorgesehenen Rahdeoberfläche erfolgt.
men ändert die oben beschriebene Beurteilung 2. Die Anforderungen, die durch das Maß der
nicht. Das gilt auch für den Fall, dass für den
Nutzung berührt werden können, beziehen
Landhandel ein VEP aufgestellt wird.
sich dabei insbesondere auf die Belichtung,
Besonnung und Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten. Aufgrund der geringen Überschreitung der Nutzungsmaße und der angrenzenden Parkfläche ist eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auszuschließen.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
3. Die Begrünung der Tiefgarage sowie die geplanten Dachbegrünungen stellen eine Kompensation dar, die gleichzeitig auch die Freiflächennutzung im Gebiet selbst aufwertet.
Dies gilt allerdings nicht für das Grundstück
Frenzenstraße 24. Auch wenn das Grundstück
in den VEP einbezogen wird, ist es nach Errichtung des geplanten Neubaus zukünftig bei der
Beurteilung der maßgebenden näheren Umgebung der nach § 34 BauGB zu bewertenden
Nachbarbebauung einzubeziehen. Die vorgesehene Planung auf dem Grundstück Frenzenstraße 24 hat somit Auswirkungen auf den zulässigen baulichen Rahmen der Nachbargrundstücke im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche.
Das auf dem Grundstück Hausnummer 24 geplante zweigeschossige (plus Staffelgeschoss)
Wohn- und Praxishaus überschreitet bezüglich
der Bautiefe bzw. der überbauten Grundstücksfläche den heutigen nach § 34 BauGB zu beurteilenden maßgeblichen Rahmen und erweitert
somit den baulichen Rahmen der Nachbarbebauung maßvoll und städtebaulich vertretbar.
Die geplante Wohnbebauung liegt, wie dargestellt, innerhalb des Bebauungsplangebietes
(VEP). Damit erfolgt die Beurteilung des Vorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Der Landhandel Daniel Pütz ist und bleibt ein
Fremdkörper und die geplante Riegelbebauung
der Frenzenstraße 24 kann nicht auf den Landhandel abfärben und ist somit nicht zulässig.
Wäre die Bebauung Frenzenstraße 24 in der
Der Landhandelt Daniel Pütz wurde bereits 1933
gegründet und stellt ein Zeugnis dieses klassischen Landhandels dar. Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll diese historische
Die Umgebungsbebauung wird zukünftig weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt. Diese ist geprägt
durch unterschiedliche Nutzungen und Baukörper. Sowohl nördlich als auch südlich des Plangebietes sind auch größere Baukörper (z.B.
Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshäuser mit
zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss, Gärtnerei) vorhanden. Maßstabsbildend ist die gesamte Umgebungsbebauung.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Form des VEP „Landhandel Pütz“ als Einzelob- Bebauung einer verträglichen Nachnutzung zujekt genehmigungsfähig?
geführt und städtebaulich sinnvoll abgerundet
werden.
Wir bitten daher um Stellungnahme.
Es sind nur die Gebäude und Nutzungen zulässig, die der VEP festsetzt.
Die Geschosszahl wird hier einmal dem allgemeinen Wohngebiet entnommen und zum anderen dem besonderen Wohngebiet.
Hier wird Rosinenpickerei betrieben. Die Bebauung muss sich in das Ortsbild einfügen.
Daher bitten wir um Stellungnahme.
Die Umgebungsbebauung ist geprägt durch eine
zweigeschossige Bebauung mit meist ausgebautem Dachgeschoss.
Im Gebiet sind nur solche Gebäude zulässig, wie
im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt. Hier zwei Vollgeschosse + Staffelgeschosse. Damit ist die Höhe fixiert und nicht höher als die Umgebungsbebauung.
Das Bauvorhaben liegt bekanntermaßen an und
wohl in einem Teil eines Landschaftsschutzgebietes.
Ein Gebiet das nach dem Lärmbericht v. 2013
als „Ruhiges Gebiet“ ausgewiesen wurde. Bei
diesen Gebieten soll der Vorsorgegedanke im
Vordergrund stehen. Darüber hinaus sind folgende Leitlinien zu berücksichtigen (S.9, 10):
Vermeidung von Verkehrsflächen- und Siedlungserweiterungen in Ruhige Gebiete hinein (zum Beispiel wurde auf den Neubau der
geplanten Osttangente im Ortsteil Liblar
(K45n) vom Bahnhof zur B265 verzichtet;
siehe Punkt 10 Aktivitäten).
Überprüfung künftiger Vorhaben der Freiraum-, Verkehrs- und Stadtplanung hinsicht-
Das Vorhaben liegt in keinem Landschaftsschutzgebiet.
Alle Parkanlagen im Stadtgebiet von Erftstadt
sind nach dem Lärmbericht als „Ruhiges Gebiet“
definiert. Der Lärmbericht hat den Charakter einer Planung gem. § 1 abs. 6 Nr. 11 BauGB..
Als ein Auswahlkriterium für Ruhige Gebiete
kann laut Bericht zur Lärmsituation 2013 definiert werden:
Lärmbelastung <= 50 dB(A) im überwiegenden
Teil der Fläche.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
lich ihrer Auswirkungen auf die Ruhigen Gebiete.
Stadt Erftstadt als Partner im interkommunalen Projekt „RegioGrün“: Schwerpunkte Freiraumsicherung, Qualitätssicherung der Erholungslandschaft und Besucherlenkung.
Grundsätzlich können für „Ruhige Gebiete“
ähnliche Ansprüche geltend gemacht werden, wie sie für Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege bereits bestehen.
Da ein wirksamer Schutz „Ruhiger Gebiete“
nur im Einklang mit den übrigen Zielen der
Landschaftsplanung und der Bauleitplanung
verwirklicht werden kann, wird dieses
Schutzziel seitens der Stadtverwaltung mit
Hilfe der vorhandenen Planungsinstrumente
Die Leitlinien sind berücksichtigt.
nachdrücklich verfolgt. “
Wir bitten um Berücksichtigung im VEP/VBR
Fraglich ist auch, ob ein derartiges Mischgebiet
überhaupt zulässig ist:
Aufgrund der Größe des Vorhabens, Anzahl der
zu erwartenden Menschen, Anzahl der Gewerbe
und Dienstleistungen, Größe der Gastronomie
(100 Menschen am Tag) und einer Außengastronomie zum Schlosspark hin mit bis zu geplanten 40 Plätzen (Hinweis: „Es wird von insgesamt
100 belegten Gastplätzen ausgegangen“) ist es
zu verneinen, da es das allgemeine Wohnen wesentlich stört. Dabei sei das weiterhin geplante
Gewerbe „Rasenmäher“ nur am Rande erwähnt.
Es ist kein Mischgebiet geplant. Alle im Gebiet
geplanten Nutzungen sind verträglich und konkret festgesetzt.
Im Schallgutachten wurden bisher für das Silogebäude die Referenzwerte für MI-Gebiete genannt. Dies hat ggfs. zu Missverständnissen geführt. Dies wurde inzwischen angepasst.
Die Immissionswerte für Allgemeine Wohngebiete werden sowohl innerhalb des Gebietes als
auch außerhalb eingehalten bzw. unterschritten.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Darüber hinaus ist die vorgeschlagene Außengastronomie, die als selbstständiges Gewerbe
nicht der TA Lärm unterliegt, mehr als bedenklich.
Daher bitten wir um Stellungnahme.
Andere als in den Gutachten benannte Nutzungen sind nicht zulässig.
Auch ein Testbetrieb von Rasenmähern nach erfolgter Reparatur ist bei geschlossenen Fenstern, Türen und Toren möglich.
In der städtebaulichen Begründung Teil A heißt
es (u.a. S. 7):
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind
nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.“
Welche sind dies?
Der Durchführungsvertrag sichert die Realisierung des geplanten Vorhabens innerhalb einer
bestimmten Frist, gemäß dem Vorhaben- und
Erschließungsplan sowie die Durchführung der
Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen.
Zu S. 13 der Begründung bzgl. der Schädlichkeit
der Lichtimmissionen ist auf den LAI-Leitfaden
vom 13.09.2012 (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen)
hinzuweisen, der hierzu ausdrücklich Stellung
bezieht.
Die Auswirkungen wurden inzwischen gutachterlich untersucht.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die
der Frenzenstraße zugewandten Fenster des
Hauses 63 für 3 bis 5 Sekunden mit Lichtimmissionen beleuchtet werden, die in ihrer Höhe die
zulässigen Werte des zurzeit gültigen Erlasses
„Lichtimmissionen, Messung und Verminderung“ gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz - V-58800.4.11 - und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr - VI.1 - 850 - v. 11.12.2014 6-22 Uhr
und 22-6 Uhr überschreiten.
Für kurzzeitige und aperiodische Immissionen
gibt es zurzeit noch kein Bewertungsverfahren.
Eine Beeinträchtigung ist objektiv nicht feststellbar.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
In der genannten Prognose werden Maßnahmen
aufgezeigt, die diese kurzen Lichtimpulse am
Gebäude Frenzenstraße 63, die individuell als
störend empfunden werden könnten, verhindern
können.
Die Prognose wird Gegenstand einer erneuten
öffentlichen Auslegung.
Das Schallgutachten (v. 25.7 - 28.8.2016) ist
nicht abschließend.
Die prognostizierten Immissionen sind zu summieren.
Die Schallimmissionsprognose wurde nach den
Vorgaben der TA Lärm und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und Regelwerke erstellt. Die mit dem geplanten Gastronomiebetrieb verbundenen Schallimmissionen
Das Silo wird mit einem Tagwert von 60 dB(A) = wurden entsprechend summiert und mit den ImMischgebiet angegeben. Das Silo ist seit Jahren missionsrichtwerten der TA Lärm verglichen.
nicht im Betrieb.
Der ergänzend betrachtete Testbetrieb von Gartengeräten (Rasenmähern etc.) wird zukünftig
innerhalb der Werkstatt durchgeführt. Damit
werden die Immissionsrichtwerte für Allgemeine
Wohngebiete an allen maßgeblichen Immissionspunkten innerhalb und außerhalb des Plangebiets eingehalten bzw. unterschritten.
Die erneuerbaren Energien fehlen, die im Bereich „Landhandel Daniel Pütz" errichtet werden
können.
Welche erneuerbaren Energien werden verwendet und wo sollen diese voraussichtlich aufgestellt werden?
Der Einsatz von erneuerbaren Energien in Form
von Luftwärmepumpten ist nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht vorgesehen. Sollten zukünftig welche eingesetzt werden, werden diese
nach den Regeln der Technik errichtet.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Zu bedenken ist ebenso, dass in der Richardstr.
12 u.a. ein Sandfilter rechtswidriger Weise in einer Grenzgarage steht und eine Luftwärmepumpe rechtswidriger Weise an der Grenze zum
Park (der Öffentlichkeit zugänglicher Bereich)
steht. Darüber hinaus stehen Luftwärmepumpen
in der Siegfried v. Westerburgstraße 14. Diese
stationären Geräte fallen nicht unter Gewerbe
und Industrie und damit wäre die TA Lärm auch
nicht anwendbar. Die TA Lärm wird allerdings in
Ermangelung einer speziellen Regelung angewendet i.V.m. dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären
Geräten von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz von 2013 (LAI Leitfaden). Westwind wird zukünftig vorherrschen.
Diese Tatsache fehlt in dem prognostizierten Immissionsgutachten.
Wir bitten um Ergänzung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
genannten Luftwärmepumpen, ob genehmigt
oder nicht, haben aufgrund des Abstandes keinen Einfluss auf das Plangebiet.
Im Zusammenhang mit der Verwendung erneuerbare Energien bitten wir den § 9 Abs. 1 Nr. 23b
und Nr. 24 BauGB anzuwenden. Grundsätzlich
sind hier die stationären Geräte zu nennen, die
zunehmend die Umwelt belasten und damit zu
Problemen in der Nachbarschaft führen. Als Besonderheit ist hier die Lage der Bebauung „Landhandel Daniel Pütz“ an und im Landschaftsschutzgebiet zu nennen, das eine planerische
Zurückhaltung verbietet. Man stelle es sich bildlich vor: Rund um den Schlosspark stehen in den
Der Einsatz von erneuerbaren Energien in Form
von Luftwärmepumpten ist nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht vorgesehen. Sollten zukünftig welche eingesetzt werden, werden diese
nach den Regeln der Technik errichtet.
Im Übrigen ist der .Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären
Geräten“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft
für Immissionsschutz-LAI (www.lai-immissionsschutz.de) zu beachten.
Das Schallgutachten kann nur die Nutzungen
untersuchen, die auch geplant sind.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
angrenzenden Grundstücken Luftwärmepumpen, die ihre Immissionen in den Park verteilen,
in Form von Lärm und kalter Luft. Eine Tatsache,
die der Umwelt, Natur nicht dienlich ist.
Bzgl. des Verkehrsgutachtens stellt sich die
Frage, wo alle die Menschen parken sollen, die
das Gelände „Landhandel Daniel Pütz“ aufsuchen. Zu erwarten ist, dass diese in den angrenzenden Straßen parken werden, also u.a.
Richard- und Siegfried v. Westerburgstraße. Die
vorgesehenen 11 oberirdischen Stellplätze werden den zu erwartenden Gästeverkehr, bei 60
bis maximalen 100 Plätzen, nicht aufnehmen
können.
Der Landhandel soll zunächst in wesentlich verkleinerter Form weitergeführt werden. Der Bedarf an Stellplätzen wird somit auch geringer.
Diese werden wie bisher vor dem Gebäude und
im Innenhof bereit gestellt.
Die Besucher der Gastronomie parken in der
Tiefgarage.
Insgesamt sollen 56 Parkplätze zur Verfügung
gestellt werden. Nach der Berechnung des Parkraumbedarfes müssen lediglich 38 Parkplätze
vorhanden sein.
Eine Aufhebung des Parkverbots in genann- Verkehrliche Regelungen sind nicht Gegenstand
ten Straßen ist daher abzulehnen.
der vorliegenden Bauleitplanung.
Über die Aufhebung von Parkverboten in den
angrenzenden Straßen wurde zudem zu keinem
Zeitpunkt diskutiert.
1a
Einwender A
Schreiben 2
17.05.2017
I. § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung BauGB
Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarma- Einem Wechsel der Verfahrensart im Rahmen
chung von Flächen, die Nachverdichtung oder des Aufstellungsverfahrens stehen keine rechtliandere Maßnahmen der Innenentwicklung (Be- chen Hindernisse gegenüber.
bauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlos-
12
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Art und Umfang der Berücksichtigung
sen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren
ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen;
geschützter Landschaftsteil, Überschwemmungsgebiet usw..
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
wurde der Aufstellungsbeschluss beschlossen.
Vorlage 101/2015 Begründung der Verwaltung
keine erheblichen Umweltauswirkungen. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Mittlerweile ist man in das Regelverfahren gewechselt gemäß § 13 BauGB. Begründung der
Verwaltung für die Änderung ist die aktuelle
Rechtsprechung. Erst in dem Regelverfahren
wurde ein Umweltbericht/-prüfung erstellt/durchgeführt.
Rechtsfolge: Der Aufstellungsbeschluss erfolgt
aufgrund falscher Voraussetzungen.
Der Änderungsbeschluss zur Umstellung auf
das Regelverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB
wurde mehrheitlich gefasst.
Alle möglicherweise betroffenen Umweltaspekte, wie z.B. die Artenschutzprüfung, Verkehrsgutachten, Schallschutz etc. wurden bereits wurden schon vor Umstellung auf das Regelverfahren erstellt und in die Beteiligungsverfahren eingestellt.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Mit Umstellung auf das Regelverfahren wurde
dann zusätzlich der förmlicher Umweltbericht erstellt, der aber inhaltlich auf die vorgenannten InAnregung: Aufstellung eines neuen Aufstel- formationen zurückgreift.
lungsbeschlusses incl. neuer Bürgerbeteiligung.
Der VEP 177 einschließlich Umweltbericht und
der vorliegenden Gutachten wird erneut öffentlich ausgelegt.
II. Der Flächennutzungsplan von 1999 weist
das hier in Rede stehende Gebiet als Wohngebiet aus, mit TA-Lärmwerten tagsüber 55 dB(A)
und nachts 40 dB(A).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist
dB(A) tags 60 und nachts dB(A) 45 aus, also die
Werte eines Mischgebietes (MI). Ein Ml ist im
deutschen Bauplanungsrecht ein Baugebiet,
welches nach § 6 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) dem Wohnen und der Unterbringung
von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht
wesentlich stören, dient. Begründung: Silo und
der Rasenmäherbetrieb.
Das Silo ist seit Jahren nicht im Betrieb und außerdem sollen dort Wohnungen entstehen. Der
Rasenmäherbetrieb wird reduziert. Man könnte
davon sprechen, dass dieser nur noch als Hobby
betrieben wird.
Es besteht überhaupt keine Notwendigkeit die
dB(A) Werte eines Mischgebietes anzunehmen,
da sogar in einem reinen Wohngebiet nicht störende Handwerksbetriebe untergebracht werden
Bei dem gewählten Verfahren handelt es sich
um einen Vorhaben- und Erschließungsplan, da
für das Gebiet bereits konkrete Nutzungen feststehen. Andere Nutzungen sind nicht zulässig.
Die TA-Lärmwerte für Allgemeine Wohngebiete
von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht,
werden sowohl für das Plangebiet als auch für
die Umgebungsnutzung angewandt.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
können, § 3 BauNVO.
Darüber hinaus ist laut Flächennutzungsplans
das Hauptziel der städtebaulichen Entwicklung,
Wohnungen zu schaffen.
Das Schallgutachten ist entsprechend angeAnregung: Die Werte eines allgemeinen passt worden. Die Werte für allgemeine WohnWohngebietes anzusetzen.
gebiete wurden angesetzt.
III. Geschützter Landschaftsbestandteil
Das Bundesnaturschutzgesetz findet Anwendung. Nach dem Lärmaktionsplan von 2013 ist
der Burgpark als geschützt, „Ruhige Zone“ ausgewiesen, dem planerisch Rechnung getragen
werden muss.
Alle Parkanlagen im Stadtgebiet von Erftstadt
sind als „Ruhiges Gebiet“ definiert. Der Lärmbericht hat den Charakter einer Planung gem. § 1
abs. 6 Nr. 11 BauGB..
Anregung: Ausweisung des BP 177 als allge- Im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen
meines Wohngebiet - siehe oben.
Bebauungsplanes wird keine Gebietskategorie
festgesetzt. Alle geplanten Nutzungen sind verträglich und konkret festgesetzt.
Die Immissionswerte für Allgemeine Wohngebiete werden sowohl innerhalb des Gebietes als
auch außerhalb eingehalten bzw. unterschritten.
Fremdkörper „Pütz":
Das Gelände war schon vor der Ausweisung des
Burgparks als geschützter Landschaftsteil vorhanden.
Auch durch den Abriss der hinteren Gebäude
bleibt er ein Fremdkörper. Das ganze Projekt
gliedert sich nicht in die nähere Umgebung ein.
Es findet hier einzig und allein eine Eingliederung nach § 34 BauGB statt (wildes bauen).
Es ist unumstritten, das der vorhandene Landhandel im Kontrast zur der sie umgebenen homogenen Bebauung steht und als „Fremdkörper“ zu bewerten ist.
Es handelt sich um eine bauordnungsrechtlich
genehmigte Nutzung, die zukünftig baulich sinn-
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Das Grundstück Frenzenstr. 24 ist als Einzelprojekt als Riegelbebauung nicht genehmigungsfähig. Eine Riegelbebauung ist im vorliegenden
Fall, das bestehende Haus mal 3 in die Tiefe des
Grundstückes zu verlängern. Es wäre nicht einmal eine Hinterlandbebauung gemäß § 34
BauGB genehmigungsfähig, also das gleiche
Gebäude selbstständig nochmals auf dem
Grundstück zu errichten.
Die genannte Riegelbebauung passt ebenso
wenig in das Bild der umliegenden Grundstücke,
sie stellt einen weiteren Fremdkörper dar.
Das Charakteristische des Flächennutzungsplans - wohnen an einem geschützten Landschaftsteil - wird dem sonst nicht gerecht.
voll abgerundet und einer Folgenutzung zugeführt werden soll. Das vorliegende städtebauliche Konzept, mit einer Öffnung zum Schlosspark, stellt für den gewerblich vorgeprägten
Standort eine qualifizierte planerische Lösung
dar und berücksichtigt die herausgehobene Situation.
Anregung: In Anbetracht der Tatsache, dass
eine einmalige Genehmigung einer Riegelbebauung eine Genehmigungsverpflichtung
der Nachbargrundstücke zur Folge hat, bitten wir von dieser vorhabenbezogenen Bebauung abzusehen.
Das Verkaufsgebäude des Landhandels Daniel
Pütz sowie das dahinter liegende Getreidesilo
stellen noch Zeugnisse des ehemaligen klassischen Landhandels dar. Zurzeit wird auf 1000
qm Verkaufsfläche noch ein umfangreiches Sortiment für Haus- und Gartenbedarf, Gartenmöbel, Tiernahrung etc. angeboten.
Altersbedingt wird der Betrieb aufgegeben. Die
vorhandenen Gebäude sollen daher einer Folgenutzung zugeführt werden.
Um eine ungeordnete städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung, wie z.B. durch Etablierung eines großflächigen Einzelhandels mit einem anderen Warensortiment, zu vermeiden,
soll der Standort neu geordnet werden.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Unter Berücksichtigung der historischen Bausubstanz wurde ein Nutzungskonzept entwickelt, dass modernes Wohnen mit Dienstleistung und Gastronomie verbindet.
Insbesondere die Etablierung einer Gastronomie
mit der Öffnung zum Schlosspark an dieser
Stelle ist gewünscht und städtebaulich sinnvoll.
Außengastronomie:
Die TA-Lärm gilt nicht für die immissionsrechtliche Bewertung für Lärm aus der Außengastronomie. Die Praxis zeigt eine Erhöhung von 5
dB(A) bei Betrieb einer Außengastronomie auf
den Immissionsrichtwert der jeweiligen Gebietsausweisung.
Dezibel ist die Maßeinheit für den Schalldruckpegel, meist vereinfacht "Schallpegel" genannt.
Da unser Gehör Töne unterschiedlicher Frequenz als verschieden laut empfindet, werden
die Schallsignale im Messgerät so gefiltert, dass
die Eigenschaften des menschlichen Gehörs
nachgeahmt werden. Man spricht dann von einer sogenannten A-Bewertung, kurz dB(A). Die
Dezibel-Skala ist logarithmisch aufgebaut. Null
dB(A) entspricht der Hörschwelle, 130 dB(A) der
Schmerzgrenze.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein lärmender
Benzin-Rasenmäher in 10 Meter Entfernung entspricht 60 dB(A). Eine Erhöhung des Schallpegels um 6 dB entspricht der Verdopplung des
Diese Aussage steht in Widerspruch zum RdErl.
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 –
8827.5 (V Nr.) v. 23.10.2006, der z.Zt. gültig ist:
Zitat:
Zur Beurteilung der Lärmwirkungen von Freiluftgaststätten kann die TA Lärm vom 26. August
1998 als Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Auch das Merkblatt „Lärmschutz bei Gaststätten
und Biergärten“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutzund Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (MKULNV) mit Stand Mai 2012 widerspricht der Stellungnahme des Einwenders.
Die eingeschränkte Anwendbarkeit der TA Lärm
auf Freiluftgaststätten wurde in Kapitel 3 der
Schallimmissionsprognose dargestellt. Freiluftgaststätten sind zwar ebenso wie andere Freizeitanlagen vom Anwendungsbereich der TA
17
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Schalldrucks. Die im vorliegenden anzunehmende Erhöhung des dB(A) Wertes ist nicht zu
vernachlässigen.
Die Erhöhung in einem allgemeinen Wohngebiet
von tags 55 auf 60 dB(A) ist für den Menschen
eine erhebliche Belastung und daher abwägungserheblich. Bei der Anwendung der Werte
60 dB(A), also eines Mischgebietes, erfolgt eine
Erhöhung auf 65 dB(A) und das ist abzulehnen.
Die Außengastronomie wird das ganze Jahr offen sein. Die größte Frequentierung wird in den
Sommermonaten stattfinden. Der Burgpark ist
ein geschützter Landschaftsbestandteil, dem
Rechnung zu tragen ist.
Lärm ausgenommen. Dennoch können die Regelungen der TA Lärm als Erkenntnisquelle auch
für diese Anlagen herangezogen werden, da für
die Ermittlung der Schallemissionen von Freizeitanlagen keine anderweitigen Spezialvorschriften bestehen.
Eine Umweltprüfung wurde diesbezüglich nicht
vorgenommen, außerdem wurde keine lmmissionsprognoserechnung für Immissionspunkte innerhalb des Burgparks erstellt.
Es liegt ein Umweltbericht vor. In diesen sind alle
bekannten und relevanten Auswirkungen der
Planung, auch in Bezug auf den angrenzenden
Schlosspark eingestellt worden.
Siehe Abschnitt 3 Freizeitlärmerlass NRW:
„Obwohl die Freizeitanlagen aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind,
ist es sachgerecht, die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung folgender Ausnahmen, die den vorstehenden Besonderheiten Rechnung tragen,
nach der TA Lärm vom 26.08.1998 zu messen,
Das Vorhaben wertet das Gebiet nicht auf, son- zu prognostizieren und im Hinblick auf das Vordern wird sich negativ auf die Umwelt auswirken. liegen erheblicher Belästigungen i.S. des BImSchG zu beurteilen […].
(Quelle: Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) v. 23.10.2006
i.V.m Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom
13. April 2016.
18
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Anregung: Die Außengastronomie (40 Plätze)
nicht zuzulassen.
Eine Umweltprüfung vorzunehmen, s.u. Musik in der Außengastronomie nicht zuzulassen.
Keine Zuwegung Park, da ein Haupteingang
in unmittelbarer Umgebung besteht.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Festlegung der Immissionspunkte erfolgte
nach den Vorgaben von Nr. 2.3 und A.1.3 TA
Lärm. Für den Rundweg des Burgparks ergeben
sich je nach Abstand zum Plangebiet Beurteilungspegel - ohne gesonderte Festlegung von
Immissionspunkten - zwischen 35 und 47 dB(A),
wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Werte
im Sinne einer Maximalbetrachtung für eine Vollbelegung der Außengastronomie während der
geplanten Öffnungszeiten ermittelt wurden. Tatsächlich werden sich auch in den Sommermonaten überwiegend geringere Pegel einstellen, so
dass weiterhin ausreichend Raum für die stille
Erholung gegeben ist.
Die Auswahlkriterien für „Ruhige Gebiete“ gemäß dem Bericht zur Lärmsituation 2013 von <=
50 dB(A) im überwiegenden Teil der Fläche werden eingehalten bzw. unterschritten.
Richtig ist, dass die TA Lärm bei Freiluftgaststätten nicht schematisch angewendet werden soll,
da die besondere Lästigkeit der von einer Außengastronomie ausgehenden Schallimmissionen durch die Mittelwertbildung der TA Lärm
nicht vollständig erfasst wird.
Das Landesimmissionsschutzgesetz NRW gestattet in § 9 Abs. 2 als Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe den Betrieb von Außengastronomiebetrieben zwischen 22 und 24
19
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Uhr. Auf die Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestands wurde im vorliegenden Fall aus
Gründen der Rücksichtnahme auf die angrenzende Wohnbebauung und des Schlossparks
ausdrücklich verzichtet.
IV. Anregung: Anwendung der BauNVO
Bei dem gewählten Verfahren handelt es sich
§ 12 Abs. 3a BauGB - Ausweisung der Art des um einen Vorhaben- und Erschließungsplan, da
Baugebietes.
für das Gebiet bereits konkrete Nutzungen feststehen bzw. festgesetzt sind. Diese Nutzungen
entsprechen dem Sinn nach, einem Allgemeinen
Wohngebiet.
V. Anwendung § 9 BauGB
Anregung: Im Zusammenhang mit der Verwendung erneuerbare Energien bitten wir den § 9
Abs. 1 Nr. 23b und Nr. 24 BauGB anzuwenden.
Grundsätzlich sind hier die stationären Geräte
zu nennen, die zunehmend die Umwelt belasten
und damit zu Problemen in der Nachbarschaft
führen. Als Besonderheit ist hier die Lage der
Bebauung „Landhandel Daniel Pütz“ an und im
Landschaftsschutzgebiet zu nennen, welches
eine planerische Zurückhaltung verbietet. Man
stelle es sich bildlich vor: Rund um den Schlosspark stehen in den angrenzenden Grundstücken
Luftwärmepumpen, die ihre Immissionen in den
Park verteilen, in Form von Lärm und kalter Luft.
Eine Tatsache, die der Umwelt, Natur nicht dienlich ist.
Der Einsatz von erneuerbaren Energien in Form
von Luftwärmepumpten ist nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht vorgesehen. Sollten zukünftig welche eingesetzt werden, werden diese
nach den Regeln der Technik errichtet.
Im Übrigen ist der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären
Geräten“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft
für Immissionsschutz-LAI (www.lai-immissionsschutz.de)“ zu beachten.
20
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
VI: Das Schallgutachten (v. 25/28.08.2016) ist
nicht abschließend.
Die prognostizierten Immissionen sind zu summieren und nicht einzeln zu betrachten.
Das Silo wird mit einem Tagwert von 60 dB(A) =
Mischgebiet angegeben. Das Silo ist seit Jahren
nicht im Betrieb und kann somit nicht als Grund
für die Ausweisung von Immissionsrichtwerten
eines Mischgebietes herhalten.
Die erneuerbaren Energien fehlen, die im Bereich „Landhandel Daniel Pütz“ errichtet werden
könnten.
Welche erneuerbaren Energien werden verwendet und wo sollen diese voraussichtlich aufgestellt werden?
Zu bedenken ist ebenso, dass in der Richardstr.
12 u.a, ein Sandfilter rechtswidriger Weise in einer Grenzgarage steht und eine Luftwärmepumpe rechtswidrigerweise an der Grenze zum
Park (der Öffentlichkeit zugänglicher Bereich)
steht. Darüber hinaus stehen Luftwärmepumpen
in der Siegfried v. Westerburgstr. 14. Diese stationären Geräte fallen nicht unter Gewerbe und
Industrie und damit wäre die TA Lärm auch nicht
anwendbar. Die TA Lärm wird allerdings in Ermangelung einer speziellen Regelung angewendet in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz von 2013 (LAI
Leitfaden).
Art und Umfang der Berücksichtigung
Für die zukünftige Nutzung im Silo werden die
Werte für Allgemeine Wohngebiete zugrunde
gelegt. Das Schallgutachten ist entsprechend
angepasst.
Auf die vorstehenden Ausführungen zu Punkt V
wird verwiesen.
Der Einsatz von Luftwärmepumpen ist derzeit
nicht vorgesehen.
21
Ldf.
Nr.
2.
Absender
Einwender B
Datum
Posteingang
17.05.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Westwind wird zukünftig dauerhaft vorherrschen. Diese Tatsache fehlt in dem prognostizierten Immissionsgutachten.
Der geschützte Landschaftsteil Burgpark wurde
in dem Schallgutachten nicht berücksichtigt- es
wurde keine Immissionsprognoserechnung für
Immissionspunkte innerhalb des Burgparks erstellt, z.B. für die Parkbank im Westen der Anlage.
Anregung: Wir bitten um Berichtigung des
Schallgutachtens.
Das Schallgutachten berücksichtigt die im Vorhabengebiet geplanten Nutzungen. Luftwärmepumpen o.ä. sind hier nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen.
Im Weiteren wird auf die Ausführungen zu Punkt
III hingewiesen.
Das Schallgutachten ist Gegenstand der Verfahrensunterlagen im Rahmen der Offenlage.
In vorgenannter Sache nehmen wir unter aus- Die Ausführungen werden zur Kenntnis genomdrücklicher Bezugnahme auf unser erstes Stel- men und nachfolgend zu den einzelnen Punkten
lungnahmeschreiben vom 21.10.2016 nachfol- behandelt.
gend nochmals in gebotener Kürze Stellung zu
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB.
Nach wie vor können weder die zur Einsichtnahme ausgelegten und im Internet veröffentlichten Entwürfe des vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177/Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße, als auch die dazugehörige Begründung unter formellen und inhaltlich Gesichtspunkten überzeugen. Sie sind in dieser Form
rechtsfehlerhaft und dürften einer gerichtlichen
Überprüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO vor dem Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW] nicht standhalten:
22
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Trotz unserer Beanstandungen in dem Schreiben vom 21.10.2016 weisen der vorgenannte
Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung weiterhin erhebliche formelle Mängel und
somit Verstöße gegen § 1 Abs. 3 und 7 BauGB
auf.
Wir begrüßen es zwar, dass - mutmaßlich aufgrund unseres Schreibens vom 21.10.2016 - die
Verwaltung der Stadt Erftstadt erkannte, dass
das beschleunigte Verfahren vorliegend unzulässig und damit rechtswidrig ist und eine Überleitung in das Regelverfahren erfolgte. Damit
wurde aber nur ein Teil der formellen Fehler beseitigt. Weiterhin bestehen erhebliche Zweifel
und Bedenken im Hinblick darauf, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen der städtischen
Bauleitplanung erfüllt sind. Insbesondere findet
eine Abwägung in der Begründung zum vorgenannten Bebauungsplan im Hinblick auf abwägungsbeachtliche Belange nicht statt, wie nachfolgend unter II. ausgeführt wird.
Des Weiteren weisen sowohl der vorgezogene
Bebauungsplan als auch die dazugehörige Begründung erhebliche tatsächliche und rechtliche
Fehler auf, wie unter II. ausgeführt wird. Nicht
nur die die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung in dem vorliegenden Bebauungsplan verstoßen auch entgegen der überarbeiteten Begründung weiterhin gegen zwingendes
Art und Umfang der Berücksichtigung
23
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Recht. Auch die Ausführungen in der Begründung zur Verkehrssituation, der Lärm- und
Lichtemissionen sowie dem Artenschutz waren
und sind auch weiterhin unzureichend, wie noch
unter III. ausgeführt wird.
I.
Grundsätzliche Verfahrensrüge
Zunächst rügen wir jedoch nachdrücklich, dass
die Offenlage im Rahmen der vorgenannten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB formell fehlerhaft erfolgte.
Bei der Durchsicht der Unterlagen, die Sie auslegten bzw. online zugänglich machten, fiel auf,
dass zwar in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 177 Teil B (Umweltbericht} auf Seite 11 auf die Ergebnisse eines Immissionsprognosegutachtens (Lichtdesign GmbH, Köln - Prof. Dr. Kramer)" verwiesen
und dessen Aussagen zum Inhalt der Begründung gemacht werden. Das Gutachten selbst ist
aber nicht offengelegt worden, weder online
noch in dem Unterlagenordner.
Wie Ihnen bekannt sein sollte, bestehen insbesondere bei uns und anderen Anwohnern erhebliche Bedenken im Hinblick auf Lichtimmissionen, die von der beabsichtigten Nutzung der geplanten Tiefgarageneinfahrt ausgehen. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Ausführungen
in unserem Schreiben vom 21.10.2016 und die
nachfolgenden Ausführungen unter III.3.
Das genannte Gutachten lag lediglich dem Vorhabenträger in einer ersten Voruntersuchung
vor, nicht jedoch der Stadt Erftstadt. Deshalb
musste dieses Gutachten auch nicht zum Gegenstand der Offenlage gemacht werden, da
nicht einmal während der Offenlage eingehende
umweltbezogene Stellungnahmen auslegungsbedürftig sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom
24.02.2016 – 7 D 83/14.NE).
Inzwischen liegt das Immissionsgutachten vor.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die
der Frenzenstraße zugewandten Fenster des
Hauses 63 für 3 bis 5 Sekunden mit Lichtimmissionen beleuchtet werden, die in ihrer Höhe die
zulässigen Werte des zurzeit gültigen Erlasses
„Lichtimmissionen, Messung und Verminderung“ gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz - V-58800.4.11 - und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr - VI.1 - 850 - v. 11.12.2014 6-22 Uhr
und 22-6 Uhr überschreiten.
Für kurzzeitige und aperiodische Immissionen
Dieses Gutachten für die Schlussfolgerung in gibt es zurzeit noch kein Bewertungsverfahren.
24
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr.
177
heranzuziehen,
Lichtimmissionen seien unbeachtlich, es aber
gleichwohl nicht vorzulegen, ist vor diesem Hintergrund - vorsichtig ausgedrückt - als sehr unglücklich zu bezeichnen. Umso bemerkenswerter ist, dass der Verwaltung der Stadt Erftstadt
dieses Gutachten ebenfalls nicht von dem Vorhabenträger vorgelegt wurde, wie ein Telefonat
mit Frau Stratmann ergab.
Zusammen mit der Tatsache, dass auch die Gutachten zu der Verkehrssituation und den Geräuschemissionen aus diversen inhaltlichen
Gründen nicht überzeugen können, die im Folgenden noch unter III. 2. und III. 3. dargelegt
werden, ergibt sich das Bild, dass ein baurechtswidriges Vorhaben mit aller Macht und unter Zurückhaltung entscheidungsrelevanter Ergebnisse von Seiten des Vorhabenträgers durchgedrückt werden soll. Die Stadt Erftstadt und der
Rat sollen hier offensichtlich als Mittel zum
Zweck der Realisierung eigener wirtschaftlicher
Interessen instrumentalisiert werden.
Eine Beeinträchtigung ist objektiv nicht feststellbar.
Dieser Eindruck drängt sich zudem dadurch auf,
dass aufgrund der nachweislichen Falschaussage des Vorhabenträgers, die Nachbarn seien
befragt worden und mit dem Vorhaben einverstanden, in dem Fachausschuss des Rates eine
Beschlussfassung ohne vorherige Beratung (!)
und Beteiligung der Öffentlichkeit (!) von Seiten
der CDU- und FDP-Fraktion beabsichtigt war.
In der genannten Prognose werden Maßnahmen
aufgezeigt, die diese kurzen Lichtimpulse am
Gebäude Frenzenstraße 63, die individuell als
störend empfunden werden könnten, verhindern.
Die Ergebnisse der Immissionsprognose sind in
die Verfahrensunterlagen aufgenommen worden. Die Prognose wird Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren wurde / wird ordnungsgemäß mit
allen erforderlichen Beteiligungsschritten durchgeführt.
25
Ldf.
Nr.
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Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Dass ein Mitglied der CDU-Fraktion zudem
selbst unmittelbar wirtschaftlich durch dieses
Vorhaben begünstigt würde, sei nur nebenbei
angemerkt. Auch dass besagtes Mitglied bei Beschlussfassungen den Kreis der Ratsmitglieder
verlässt, vermag angesichts dieser ganzen Vorkommnisse in der Summe einen faden Beigeschmack nicht vollends zu beseitigen.
Erst unsere Intervention führte dazu, dass die
Öffentlichkeit schließlich doch beteiligt wurde
und eine sofortige Beschlussfassung unterblieb.
Wie schon erwähnt, wurde zudem erst aufgrund
unseres Schreibens vom 21.10.2016 das beschleunigte Verfahren in das Regelverfahren
überführt.
Wir fordern Sie, die Verwaltung und den Rat der
Stadt Erftstadt, vor diesem Hintergrund höflich,
aber nachdrücklich dazu auf, das Planaufstellungsverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführen.
Insbesondere bedeutet das, sich rechtsfehlerfreie und aussagekräftige Gutachten von dem
Vorhabenträger vorlegen zu lassen und diese
auch auf ihre inhaltliche Überzeugungskraft und
Plausibilität hin zu überprüfen.
Des Weiteren bedeutet das, etwaige persönliche
und wirtschaftliche Interessen des Vorhabenträgers, seien sie auch noch so nachvollziehbar, lediglich in dem Umfang zu berücksichtigen und in
einem weiteren Schritt mit den widerstreitenden
Interessen der übrigen Anwohner abzuwägen,
Art und Umfang der Berücksichtigung
26
Ldf.
Nr.
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Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
die der Gesetzgeber vorsieht und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.
Denn eine solche behalten wir uns ausdrücklich
vor - auch für das Baugenehmigungsverfahren
sollte sich weiterhin der Eindruck aufdrängen,
dass die Interessen der Anwohner nicht ausreichend gewahrt, nicht einmal berücksichtigt werden. An mehrjährigen Prozessen kann jedoch
keinem der Beteiligten gelegen sein.
II. Rechtswidrigkeit der Planaufstellung:
Der vorliegende Bebauungsplan ist aufgrund for- Die Stellungnahme ist Gegenstand des gesammeller Mängel in seiner jetzigen Form rechtswid- ten Abwägungsmaterials.
rig und verletzt hierdurch schützenswerte und
abwägungsrelevante Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird
ausdrücklich auf die Ausführungen in unserem
Schreiben vom 21.10.2016 verwiesen. Diese
werden wie folgt konkretisiert und ergänzt:
Formelle Mängel des Bebauungsplans
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die
dazugehörige Begründung weisen trotz unserer
Stellungnahme vom 21.10.2016 nach wie vor erhebliche formelle Mängel auf, die zu schwerwiegenden Verstößen gegen § 1 Abs. 3 und 7
BauGB führen.
a) Verbot der Gefälligkeitsplanung
Wie bereits zum vorgenannten Schreiben ausführlich dargelegt wurde, ist eine sogenannte
27
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
„Gefälligkeitsplanung" durch die Gemeinde Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt
rechtswidrig, die hierdurch entstandenen Bebau- es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungspläne unwirksam.
ungsplan, der auf konkreten Vorhaben beruht.
Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3
BauGB und damit verboten ist die Aufstellung
von Bauleitplänen insbesondere dann, wenn
damit die wirtschaftliche Nutzung eines
Grundstücks durch den Eigentümer ermöglich wird,
von der umliegenden Bebauung und dem
Flächennutzungsplan abweichende Nutzungen im privaten Interesse des betroffenen
Grundstückseigentümers und Bauherrn legalisiert oder
Prestigeprojekte in der Gemeinde ermöglicht
werden sollen (Battis/Krautzberger/Löhr, § 1
Rn. 26 m.w.N., siehe insbesondere:
BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -,
juris (Rn. 22)).
Eine solche „Gefälligkeitsplanung" ist jedoch
vorliegend scheinbar beabsichtigt, wie auch der
überarbeiteten Begründung zum Bebauungsplan Nr. 177 auf Seite 2 zu entnehmen ist:
„Die Eigentümergemeinschaft im Bereich des
Betriebsgrundstückes „Landhandel Daniel Pütz"
an der Frenzenstraße in Erftstadt-Lechenich beabsichtigt, die derzeitige Einzelhandelsnutzung
an diesem Standort aufzugeben und auf der
Grundlage des beschriebenen zukünftigen Nut-
Zitat:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine
Sonderform des Bebauungsplanes. Dieser findet Anwendung, wenn ein bereits präzise umrissenes Projekt von einem Vorhabenträger (Investor) realisiert werden soll. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird zwischen Vorhabenträger
und Gemeinde auf Grundlage des Baugesetzbuches (§ 12) abgestimmt. Über einen Durchführungsvertrag regelt die Kommune mit dem Investor die zu erbringenden Erschließungsmaßnahmen. Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans
können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat über den Antrag
der Eigentümergemeinschaft auf Aufstellung der
vorliegenden Bauleitplanung beraten und diesem zugestimmt.
Nebenbestimmungen werden Bestandteil des
erforderlichen Durchführungsvertrages.
Der Vorwurf der Gefälligkeitsplanung kann somit
ausgeräumt werden.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der
28
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
zungskonzeptes: Wohnen, Gewerbe und Dienst- Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetleistung einer - auch wirtschaftlich - tragfähigen zungen nach § 9 BauGB gebunden.
Folgenutzung zuzuführen (Hervorhebung durch
Verfasser)."
Auf Seite 6 der überarbeiteten Begründung folgt:
„Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 177, Erftstadt-Lechenich,
Frenzenstraße, sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Umnutzung der vorhandenen Gebäude des „Landhandels Pütz",
Frenzenstraße 24-30, geschaffen werden.(Hervorhebungen durch Verfasser)."
Kurz und knapp wird es dann auf den Punkt gebracht:
„Ziel des Bebauungsplanes ist es, den Bestand
zu schützen sowie die Umnutzung und Erweiterung zu ermöglichen."
Die Umgebungsbebauung ist durch vielfältige
Nutzungen und Baustrukturen geprägt. Südlich
des Gebietes ist z.B. eine Gärtnerei mit Gewächshaus vorhanden.
Weiterhin sind Dienstleistungen, Handel etc.
Auch aus der überarbeiteten Begründung zum vorzufinden.
Bebauungsplan ergibt sich also, dass der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan das Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt
Ziel hat, die von dem Vorhabenträger beabsich- Erftstadt stammt aus dem Jahr 1999.
tigte bessere wirtschaftliche Nutzung seiner
Grundstücke zu ermöglichen, obwohl diese
Die bestehende Bebauung innerhalb des Plan1.
nicht nur von der Art und dem Maß der gebietes ist bauordnungsrechtlich genehmigt
vorhandenen Nutzung (!], sondern auch und unterliegt dem Bestandsschutz.
2.
der umliegenden, das Gebiet bis jetzt
prägenden (!!) und vor allem
3.
im Flächennutzungsplan festgesetzten
Nutzungen (!!!] abweicht.
29
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Wie bereits im Schreiben vom 21.10.2016 dar- Auf die entsprechenden Stellungnahmen in der
gelegt wurde, dürfte bereits die bisherige Bebau- jeweiligen Abwägungsmatrix wird hingewiesen.
ung und Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, die in einem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB liegen,
rechtswidrig sein. Sie fügt sich nämlich nicht in
den Rahmen ein, der durch die umliegende Bebauung vorgegeben wird. Dies dürfte unstreitig
sein.
Auch dürfte kein Bestandsschutz bestehen. Dieser entsteht nämlich nur dann, wenn ein Bauvorhaben in Übereinstimmung mit dem zu diesem
Zeitpunkt herrschenden öffentlichen Baurecht
errichtet wurde. Entgegen eines weitverbreiteten
Irrglaubens entsteht ein Bestandsschutz nicht allein durch Zeitablauf und weil die Behörde das
illegale Bauvorhaben duldete.
Ein Bestandsschutz entsteht selbst dann nicht,
wenn eine Baugenehmigung vorliegen sollte.
Dies führt dann zwar zur formellen Legalität. Da
das Bauvorhaben gleichwohl materiell-illegal
bleibt, weil es weiterhin gegen das öffentliche
Baurecht verstößt, die Baugenehmigungen also
rechtswidrig sind, kann kein Bestandsschutz
entstehen.
Selbst wenn ein Bestandsschutz bestehen
sollte, würde er aber jedenfalls dann erlöschen,
wenn die jetzige Bebauung und Nutzung als
„Landhandel Daniel Pütz“ verändert wird. Denn
jede nicht nur unwesentliche Veränderung der
Bestandsschutz ist der durch Art. 14 Abs. 1 GG
vermittelte Anspruch einer durch Genehmigung
legalisierten oder während eines Mindestzeitraums materiell rechtmäßigen baulichen Substanz in ihrer von der Genehmigung bzw. Genehmigungsfähigkeit umfassten konkreten Nutzung, sich gegen spätere nachteilige Rechtsänderungen durchzusetzen.
Die vorhandene Bebauung wurde legal errichtet.
30
Ldf.
Nr.
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Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
baulichen Substanz oder der bisherigen Nutzung führt zu einem Wegfall eines Bestandsschutzes.
Zusammenfassend bedeutet das also, dass der
heutige Bestand dem öffentlichen Baurecht mit
höchster Wahrscheinlichkeit widersprechen
dürfte und somit illegal ist Es dürfte sich somit
um einen Schwarzbau handeln. Streng genommen müsste dessen Beseitigung verfügt werden.
Offenkundig versucht der Vorhabenträger nun,
mit Hilfe der Stadt Erftstadt die bisherige, nach
damaligen und heutigen Maßstäben rechtswidrige Situation zu legalisieren und dadurch die betroffenen Grundstücke einer besseren wirtschaftlichen Verwertbarkeit zuzuführen.
Eine bauliche Anlage unterliegt dem Bestandsschutz nur so lange wie sie nach außen hin erkennbar genutzt wird. Dies bedeutet, dass die
endgültige Aufgabe der Nutzung offensichtlich
ist, was nicht der Beurteilung des Eigentümers
obliegt. Folglich ist ein unter Bestandsschutz
stehendes Gebäude, welches jahrelang unbenutzt ist, juristisch als „endgültig aufgegeben“ zu
bewerten. Dies ist allerdings nur dann der Fall,
wenn rein äußerlich dem Gebäude der Verfall
anzusehen ist, so dass eine neuerliche Nutzung
vom Eigentümer offensichtlich nicht mehr gewünscht
ist
[OVG
Nordrhein-Westfalen,
14.03.1997, 7 A 5179/95].
Eine kurzfristige Nicht-Nutzung, hier Silo, hingegen hat keinerlei Einfluss auf das Bestehen des
Bestandsschutzes.
Vor diesem Hintergrund muss die Verwaltung
der Stadt Erftstadt ggf. unter Beteiligung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde im vorliegenden Planaufstellungsverfahren prüfen, ein
Ermessensspielraum besteht hier nicht, ob die
bisherige bauliche Nutzung materiell legal oder
illegal ist und zumindest ein Bestandsschutz besteht.
Nur so kann nämlich ausgeschlossen werden,
dass es sich vorliegend um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung handelt, mit der eine materiellbaurechtswidrige Nutzung nachträglich legalisiert werden soll, um die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Grundstücks zu ermöglichen. Hierbei
31
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
würde es sich nämlich nicht um ein gerechtfertigtes städtebauliches Interesse handeln, um
das nochmals mit allem Nachdruck zu betonen.
Auch der Verweis darauf, hierdurch werde das
Stadtbild aufgewertet, rechtfertigt kein anderes
Ergebnis, wenn zugleich keine oder nur eine unzureichende Abwägung mit widerstreitenden,
aber gleichwohl schützenswerten öffentlichen
und privaten Belangen erfolgt.
Zudem sollte diese Überprüfung auch im Interesse des Vorhabenträgers liegen. Sollte eine
spätere gerichtliche Überprüfung nämlich ergeben, dass eine unzulässige Gefälligkeitsplanung
vorliegt, wäre der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam.
Sollte Vorstehendes nicht berücksichtigt werden, dürfte nach wie vor ein eklatanter Verstoß
gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliegen, der eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge
hätte.
b) Fehlende und unzureichende Abwägung
abwägungsbeachtlicher Belange
Wie bereits in unserem Schreiben vom
21.10.2016 ausgeführt wurde, sind von der Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn-und Arbeitsbevölkerung
sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu
berücksichtigen.
Die Abwägung in der Bauleitplanung erfolgt
nach den Vorgaben des Baugesetzbuches.
Es werden entsprechende Abwägungen zu dem
ersten Beteiligungsverfahren aus 2015 sowie
aus 2016 sowie aktuell vorliegend zur Beschlussfassung vorgelegt.
Zitat:
32
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Zudem hat die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
„die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“
Bis jetzt ist der Begründung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 177 jedoch
keine entsprechende Abwägung zu entnehmen.
Bemerkenswert ist insbesondere, dass auch unsere Bedenken und Ausführungen aus dem vorgenannten Schreiben unberücksichtigt blieben.
Zwar erfolgt eine Abwägung grundsätzlich nach
der erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung. Da im
vorliegenden Verfahren aber bereits eine solche
erfolgte, hätte vorliegend bereits eine Auseinandersetzung mit den berechtigten Beanstandungen erfolgen können und müssen.
Dass dies dennoch nicht erfolgte, erhöht berechtigterweise die Bedenken, dass sich dies auch
zukünftig nicht ändern wird.
Auch an dieser Stelle appellieren wir deshalb
nochmals an die Verwaltung der Stadt Erftstadt,
diese Abwägung gesetzeskonform vorzunehmen. Auch den Rat der Stadt Erftstadt bitten wir,
im Rahmen der Beschlussfassung kritisch zu
prüfen und zu hinterfragen, ob dies ausreichend
und Interessen gerecht erfolgte.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Jede Planung, die bestimmungsgemäß auf Veränderung abzielt, und speziell die Aufstellung eines Bebauungsplanes , der für einen bestimmten Bereich umfassend die zulässigen Bodennutzungen festlegt, ist demgegenüber dadurch
gekennzeichnet, dass sie nicht auf einen klaren
zweiseitigen Interessenkonflikt stößt, sondern
auf ein Interessengeflecht, in dem vielfältige Belange in jeweils unterschiedlicher Weise – je
nach der Individuellen Ausgangssituation der
Planung und ihrer konkreten Zielsetzung – positiv wie negativ betroffen sind.
In einem solchen vielschichtigen Interessengeflecht kann einem Belang nicht etwas zugesprochen werden, ohne zwangsläufig andere Belange zu beeinträchtigen und damit bei der Entscheidung für den einen Belang zurückzusetzen.
(Ulrich Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan).
Die politischen Vertreter sind verpflichtet sich an
die Vorgaben des Baugesetzbuches zu halten
und eine sachliche Entscheidung zu treffen.
Vorliegende Anregungen aus den jeweiligen
Verfahren fanden bereits Berücksichtigung zu
den jeweiligen Verfahrensschritten.
Die abschließenden Beschlüsse über die eingegangen Stellungnahmen findet zum Satzungsbeschluss statt.
33
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
III. Inhaltliche Mängel
Bekanntlich führten wir bereits in unserem
Schreiben vom 21.10.2016 aus, dass der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung
auch inhaltlich nicht überzeugen können. Auch
diesbezüglich wird zur Vermeidung unnötiger
Wiederholung vollumfänglich auf die dortigen
Ausführungen verwiesen, die auch zum Gegenstand dieses Schreibens gemacht werden.
Diese sind wie folgt zu ergänzen:
Maß der baulichen Nutzung
Trotz unserer Beanstandungen in dem Schreiben vom 21.10.2016 beinhalten der vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie die dazugehörige Begründung nach wie vor ein unzulässiges Maß der baulichen Nutzung, die gegen § 17
Abs. 1 BauNVO verstößt und insoweit rechtswidrig ist.
Auch an dieser Stelle wird auf die ausführlichen
Darstellungen zum vorgenannten Schreiben verwiesen. Da diese aber offenkundig bis jetzt unberücksichtigt blieben, werden sie nachfolgend
nochmals verdeutlicht:
Rechtsfehlerhaft ist, dass die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 1,6 festgesetzt und hierdurch die
gesetzliche Obergrenze des § 17 Abs. 1
BauNVO für Mischgebiete von 1,2 nicht nur marginal, sondern deutlich, nämlich um 30% (!),
überschritten wird. Trotzdem oder gerade deshalb bleibt in der Begründung unerwähnt, dass
die Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO
Wie nebenstehend dargestellt ist eine Überschreitung der zulässigen Obergrenzen der Nutzungsmaße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist nach §
17 Abs. 2 BauNVO zulässig, wenn besondere
städtebauliche Gründe die Überschreitung erfordern, sie durch Umstände oder Maßnahmen
ausgeglichen wird, die sicherstellen, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs
befriedigt werden, und wenn sonstige öffentliche
Belange nicht entgegenstehen.
Vorliegend ist das Gebiet bereits baulich genutzt
und weitgehend versiegelt. Es ist zwar geplant
einzelne Gebäude (Lager) zurückzubauen, demgegenüber soll der prägnante Gebäudebestand,
hier insbesondere das Silogebäude, baulich
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derart deutlich überschritten wird. Zudem fehlt
jede städtebauliche Rechtfertigung, geschweige
denn Abwägung mit widerstreitenden Interessen.
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sinnvoll abgerundet und einer Folgenutzung zugeführt werden. Das vorliegende städtebauliche
Konzept, mit einer Öffnung zum Schlosspark,
stellt für den gewerblich vorgeprägten Standort
eine qualifizierte planerische Lösung dar und beWie bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei rücksichtigt die herausgehobene Situation.
der Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO um
eine grundsätzlich bindende Schranke des Pla- Der Bebauungsplan verfolgt, die im Sinne des
nungsermessens bei der Regelung des zulässi- Bodenschutzes und der Nutzung vorhandener
gen Nutzungsmaßes in der Bauleitplanung. Der Infrastruktur liegende Zielvorstellung der InnenEntscheidungsspielraum der Gemeinde ist also entwicklung, wobei im vorliegenden Fall, durch
eingeschränkt. Wird die Obergrenze gleichwohl den teilweisen Abriss, keine zusätzliche Verdichüberschritten, sind die Festsetzungen rechtswid- tung mit baulichen Anlagen oberhalb der Gelänrig und damit unwirksam (König/Roeser/Stock, deoberfläche erfolgt.
BauNVO, 3. Auflage 2014, § 17 Rn. 5).
Denn wenn die GFZ nachteilig verändert wird, Für die Errichtung von Tiefgaragen wird eine
können hierdurch der Charakter eines Bauge- Überschreitungsmöglichkeit bis zu einer GRZ
bietes infrage gestellt werden und nachbarliche von 1,0 zugelassen. Dies ermöglicht einen hoBelange verletzt werden (Boeddinghaus/Gri- hen Anteil der notwendigen Stellplätze in der
goleit, BauNVO, 6. Auflage 2014, § 17 Rn. 14, Tiefgarage unterzubringen.
m.w.N.).
Dass der Charakter des vorliegenden Bauge- Die Überschreitung der zulässigen Obergrenzen
biets, bei dem es sich um einen unbeplanten In- der Nutzungsmaße nach § 17 Abs. 1 BauNVO
nenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB handelt, setzt voraus, dass die Anforderungen an geerheblich verändert würde, dürfte unstreitig sein. sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beAndernfalls gäbe es das vorliegende Verfahren einträchtigt werden. Die Anforderungen, die
zum Erlass eines Bebauungsplanes nicht.
durch das Maß der Nutzung berührt werden können, beziehen sich dabei insbesondere auf die
Bemerkenswert ist zudem, dass in der überar- Belichtung, Besonnung und Belüftung der
beiteten Begründung zu dem vorhabenbezoge- Wohn- und Arbeitsstätten. Aufgrund der gerinnen Bebauungsplan zwar inzwischen behauptet gen Überschreitung der Nutzungsmaße und der
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Art und Umfang der Berücksichtigung
wird, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO seien erfüllt. Demnach ist eine Überschreitung der Obergrenze von 1,2 ausnahmsweise dann und nur
dann zulässig, wenn
angrenzenden Parkfläche ist eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
auszuschließen.
Die Begrünung der Tiefgarage sowie die geplanten Dachbegrünungen stellen eine Kompensation dar, die gleichzeitig auch die Freiflächennut1. städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und zung im Gebiet selbst aufwertet.
2. die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgegli- Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl
chen wird, durch die sichergestellt ist, dass (GFZ) wird im Weitern verzichtet, da andere als
die allgemeinen Anforderungen an gesunde im VEP geplante Nutzungen und Dichten nicht
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beein- zulässig sind.
trächtigt sind und
3. nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
vermieden werden.
Somit ist eine Überschreitung ausschließlich un- Die Begründung wurde dahingehend ergänzt.
ter den vorgenannten drei Voraussetzungen
möglich.
Gleichwohl werden in der überarbeiteten Begründung lediglich zwei Voraussetzungen bejaht
Die gesamte Begründung lautet nämlich:
„Nach § 17 Abs. 2 BauNVO können im Bebauungsplan die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung überschritten werden, wenn die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können gewährleistet werden. (Hervorhebung durch Unterzeichner)“
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Was ist also mit den nachteiligen Auswirkungen
auf die Umwelt? Gerade diese sind bei dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aber zu erwarten, wie nachfolgend noch ausgeführt wird.
Zudem kann die zitierte Begründung - sehr euphemistisch - als lapidar bezeichnet werden: Lediglich den Gesetzes Wortlauten zu wiederholen
und zu behaupten, zwei von drei Voraussetzungen seien erfüllt, ist nicht ausreichend. Da es
sich um einen Ausnahmetatbestand von einer
Obergrenze handelt, die eine bindende
Schranke des Planungsermessens darstellt, wie
oben dargelegt wurde, schreibt die Rechtsprechung und Kommentarliteratur strikte Kriterien
für die Begründung vor, wie bereits in unserem
Schreiben vom 21.10.2016 ausgeführt wurde:
Demnach muss von der Gemeinde der Nachweis erbracht werden, dass die vorgenannten
Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO
erfüllt sind, wenn Abweichungen von der Obergrenze des § 17 Abs. 2 BauNVO festgesetzt
werden. Dabei sind die gesamtstädtischen Zusammenhänge, insbesondere die Belange der
angrenzenden Grundstückseigentümer sowie
ein vorhandener Flächennutzungsplan zu berücksichtigen. Andernfalls sind die Festsetzungen rechtswidrig und damit unwirksam (Boeddinghaus/Ghgoleit, a.a.O., § 17 Rn. 14, m.w.N.;
König/Roeser/Stock, BauNVO, ebd.).
Die Begrünung der Tiefgarage sowie die geplanten Dachbegrünungen stellen eine Kompensation dar, die gleichzeitig auch die Freiflächennutzung im Gebiet selbst aufwertet.
Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
dass die Stadt Erftstadt auch im vorliegenden
Verfahren nicht von ihrer Pflicht frei wird, die von
dem Vorhabenträger vorgelegten Planungen,
Begründungen und Gutachten inhaltlich vollumfänglich in dem Umfang zu prüfen, mit dem sie
gewährleisten kann, dass sie ihrer eigenen
Nachweispflicht gerecht wird.
Im vorliegenden Fall sieht der aktuelle Flächennutzungsplan jedoch eine Wohnnutzung für das
beplante Gebiet vor. Hier wäre - ebenso wie in
dem festgesetzten Mischgebiet - lediglich eine
GFZ von 1,2 maximal zulässig.
Hierdurch stellt sich also nicht nur die berechtigte Frage, warum die Verwaltung und der Rat
der Stadt Erftstadt auf Betreiben des Vorhabenträgers unter Missachtung des Flächennutzungsplans ein Mischgebiet festsetzen wollen.
Auch erhöhen sich die Anforderungen an die Begründung zum Bebauungsplan, warum ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen von
der Obergrenze von 1,2 in einem solch erheblichen Maße von 30 % abgewichen werden soll.
Keine städtebauliche Rechtfertigung für eine
Überschreitung der Obergrenze gemäß § 17
Abs. 1 BauNVO ist jedenfalls die Verbesserung
der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von Grundstücken (Boeddinghaus/Grigoleit, a.a.O., Rn. 24,
m.w.N.; König/Roeser/Stock, BauNVO, a.a.O.,
Rn. 24, jeweils m.w.N.).
Die bestehende Bebauung und Nutzung ist bauordnungsrechtlich genehmigt und unterliegt dem
Bestandsschutz.
Es ist kein Mischgebiet geplant. Alle im Gebiet
geplanten Nutzungen sind verträglich und konkret festgesetzt.
Im Weiteren wird auf die vorstehenden Ausführungen hingewiesen.
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Die lapidare Begründung auf Seite 7 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
„Die geplante Dichte begründet sich durch die
heute bereits vorhandene bauliche Nutzung und
Versiegelung. Das städtebauliche Konzept, welches die vorhandene historische Bausubstanz
sichert und durch eine adäquate Bebauung ergänzen soll, könnte ansonsten nicht umgesetzt
werden" genügt in keiner Weise den gesetzlichen Mindestanforderungen. Vielmehr ist sie ein
gewichtiges Indiz für eine verbotene Gefälligkeitsplanung.
Wie nämlich schon dargelegt wurde, widerspricht auch der heutige Bestand mit hoher
Wahrscheinlichkeit dem öffentlichen Baurecht.
Wahrscheinlich besteht auch kein Bestandsschutz, da die bisherige bauliche Nutzung zu keinem Zeitpunkt mit dem öffentlichen Baurecht
übereingestimmt haben dürfte.
Gleichwohl aber die bisherige mutmaßlich
rechtswidrige bauliche Nutzung - ob dies so ist,
wird die Verwaltung der Stadt Erftstadt gegebenenfalls unter Beteiligung der unteren Bauaufsichtsbehörde zu klären haben - als Rechtfertigung für eine Perpetuierung dieses rechtswidrigen Zustandes anzuführen, ist nicht nur unzulässig, sondern schon sehr bemerkenswert.
Wäre es tatsächlich eine Motivation, die historische Bausubstanz zu schützen, so müsste sie
denkmalschutzrechtlich unter Schutz gestellt
Art und Umfang der Berücksichtigung
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Art und Umfang der Berücksichtigung
werden. Dann wären aber das Bauvorhaben,
insbesondere die baulichen Veränderungen, die
der Vorhabenträger beabsichtigt, nicht nur materiell-baurechtlich, sondern auch denkmalschutzrechtlich illegal.
Mit anderen Worten heißt das also: Nach der Logik der Vorhabenträger soll ein zukünftiger
rechtswidriger Zustand mit Hilfe der Stadt Erftstadt geschaffen werden, weil er dem bisherigen
rechtswidrigen Zustand entspricht. Das ist absurd!
Auch im Übrigen widerspricht das Bauvorhaben
gewichtigen städtebaulichen Gründen im Sinne
des § 1 Abs. 6 BauGB wie dem Umweltschutz
oder dem Schutz der Anwohner, wie bereits in
unserem Schreiben vom 21.10.2016 ausführlich
dargelegt wurde. Auf die dortigen Ausführungen
wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholung
verwiesen. Sie werden ausdrücklich zum Gegenstand dieses Stellungnahmeschreibens gemacht.
Dass die vorliegende Begründung zum Bebauungsplan also den Anforderungen des § 17 Abs.
2 BauNVO deshalb nicht mal im Ansatz genügt,
ist evident. Die Festsetzungen der GFZ sind also
nach wie vor rechtswidrig.
Die Umweltbelange wurden vollumfänglich in die
Abwägung eingestellt. Auf den Umweltbericht
und die vorliegenden Gutachten wird hingewiesen.
1. Verkehr
Ebenso wie das ursprüngliche Gutachten kann Das Verkehrsgutachten wurde gemäß den Anreauch das überarbeitete Verkehrsgutachten der gungen von Straßen NRW überarbeitet und dem
Landesbetrieb vorgelegt.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Ingenieurgruppe IVV Aachen/Berlin, Abschlussbericht vom 14.12.2016, inhaltlich nicht überzeu- Seitens Straßen NRW wurden im Rahmen der
gen.
öffentlichen Auslegung hierzu keine Bedenken
Wie dem Schreiben des Landesbetriebs Stra- eingebracht.
ßenbau NRW vom 20.10.2016 zu entnehmen
ist, entsprach das erste Gutachten vom
25.07.2016 nicht den Mindestanforderungen.
Unsere Kritik aus dem Schreiben vom
21.10.2016 wird hierdurch bestätigt. Das Gutachten kann nicht überzeugen. Da jedoch davon
auszugehen ist, dass einem Gutachter bekannt
sein dürfte, wie ein Gutachten gestaltet sein
muss, spricht einiges dafür, dass es sich wohl
um ein Gefälligkeitsgutachten handelt.
Kurzzeitzählungen sind eine wesentliche MeDiese Vermutung besteht auch für das überar- thode zur Gewinnung von Verkehrsbelastungsbeitete Gutachten vom 14.12.2016.
daten an Straßen. Insbesondere im InnerortsbeZunächst wird auch an dieser Stelle auf unsere reich sind systematisch aufbereitete DauerzähAusführungen im Schreiben vom 21.10.2016 lungen aus Kostengründen, aber auch aus Erverwiesen. Insbesondere die dortigen Ausfüh- fassungsgründen immer noch eher die Ausrungen dazu, dass es sehr fraglich ist, ob eine nahme.
solch kurze und unrepräsentative Stichprobe für
die Berechnungen und somit auch die Schluss- Die Bemessung für die Notwendigkeit einer
folgerungen des Gutachtens herangezogen wer- Linksabbiegerspur erfolgt nach aktuellen Richtliden darf, sind auch für das neue Gutachten rele- nien und anerkannten Verfahren in Abhängigkeit
vant. Diesbezüglich hat sich nämlich nichts ge- der zu erwartenden Verkehrsmengen mit dem
ändert.
Vorhaben. Nach erneuter Prüfung sind die Methodik und das Ergebnis korrekt. Auch ist, wie im
Auffallend ist zunächst, dass die erhöhte Unfall- Gutachten dargestellt, keine zusätzliche Quezahl auf diesem Abschnitt der Frenzenstraße, rungshilfe notwendig.
die bereits heute leider zu verzeichnen ist, keine
ausreichende Berücksichtigung findet. Dabei
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Art und Umfang der Berücksichtigung
wird sie in dem vorgenannten Schreiben des
Landesbetriebs
Straßenbau
NRW
vom
20.10.2016 ausdrücklich genannt. Deshalb wird
dort auch gefordert, dass eine Linksabbiegespur
und eine Querungshilfe einzurichten ist, um Unfälle zu vermeiden.
Im direkten Einzugsbereich des Vorhabens befinden sich auf Höhe Richardstraße eine Querungshilfe (Bedarfsampel) und eine gesicherte
Querungshilfe (Zebrastreifen, VZ 350) in Höhe
An der Schleifmühle/ westlicher Eingang zum
Schlosspark.
Beide Querungshilfen werden vor allem durch
Anwohner aus dem Wohngebiet im Nordwesten
von Erftstadt-Lechenich genutzt, mit dem Ziel
Kernbereich Erftstadt-Lechenich.
Zwischen den beiden Querungsmöglichkeiten
besteht auch zukünftig kein Querungsbedarf,
außer für unmittelbare Anlieger der L 162 Frenzenstraße.
Die Hauptströme im Fuß- und Radverkehr sind
aus dem Bereich Schlosspark und entlang der L
162 Frenzenstraße aus Richtung Erftstadt-Lechenich zu erwarten.
Dem wird die Aussage in der Begründung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht gerecht. Demnach sei eine Linksabbiegespur nicht
erforderlich, wie das Verkehrsgutachten ergeben hätte. Angeblich sei kein Rückstau zu erwarten, wenn sie fehlen würde und Fahrzeuge abbiegen würden.
Dass dies nicht der Realität entspricht, ist jedem
Anwohner der Frenzenstraße bekannt. In dem
Gutachten bleibt unberücksichtigt, dass regelmäßig am Straßenrand Fahrzeuge abgestellt
werden, insbesondere auch vor dem Haus Frenzenstraße 63, wie wir auch bereits in unserem
Schreiben vom 21.10.2016 ausführten. Selbst
Be- und Entladevorgänge, sowie Parkvorgänge
und Parksuchverkehr wurden durch die Kapazitätseinstufung innerhalb des Verkehrsmodells
berücksichtigt.
Widerrechtlich parkende Fahrzeuge können hingegen nicht berücksichtigt werden.
Hier ist ggf. eine ordnungsrechtliche Durchsetzung der ausgewiesenen absoluten Halteverbote im Bereich des Vorhabens erforderlich.
Grundsätzlich ist bei der vorhandenen Fahrbahnbreite auch mit einseitig parkenden Pkw ein
Begegnungsverkehr Pkw / Pkw möglich.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
dann bildet sich schon ein Rückstau von mehreren Fahrzeugen auf der behinderten Fahrspur,
wenn Gegenverkehr vorhanden ist. Deshalb ist
dort auch ein Unfallschwerpunkt. Durch den erhöhten Abbiegeverkehr, der durch das Bauvorhaben zu erwarten ist, dürfte sich diese Situation
erheblich verschlechtern.
Die Frenzenstraße weist im Bereich des Vorhabens, gem. den Aussagen der Kreispolizeibehörde, keine benannten Unfallhäufungspunkte
auf. Auch sonst sind keine kritischen Verkehrssituationen bekannt.
Nicht nachvollziehbar ist es, das Risiko weiterer
Unfälle in Kauf zu nehmen, nur damit die bauliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen
Grundstücke weiter intensiviert werden kann.
Dies ist geradezu verantwortungslos.
Bei der Verkehrserzeugung wurde ein WorstCase-Szenario angenommen, welches das maximal zu erwartende Verkehrsaufkommen durch
den Bestand und das Bauvorhaben beschreibt.
Die Differenz von lediglich 10 Pkw-Fahrten / Tag
ergibt sich aus zwischenzeitlich vorliegenden
und geringfügig veränderten Erzeugungsraten
für das Verkehrsaufkommen im Einwohnerverkehr (Wohnnutzung). Das verkehrliche Fazit und
die Handlungsempfehlungen blieben auch bei
einer Mehrbelastung von 10 Pkw-Fahrten (insgesamt also 220 Pkw / Tag) unverändert bestehen.
Bemerkenswert ist weiterhin, dass in dem überarbeiteten Gutachten vom 14.12.2016 die ursprünglichen Zahlen „geschönt", nämlich reduziert wurden. Insbesondere bei der Wohnnutzung und bei der Gastronomie wurden die prognostizierten zukünftigen Kfz je Tag und Richtung
gegenüber dem ursprünglichen Gutachten reduziert. Insgesamt wird nicht mehr eine Mehrbelastung in Höhe von rund 230 PKW je Tag und
Richtung im Vergleich zum Status quo, sondern
von lediglich 220 PKW je Tag und Richtung zu
Grunde gelegt.
Das überarbeitete Verkehrsgutachten wurden
dem Landesbetrieb Straßen.NRW sowie der
Stadt Erftstadt vorgelegt und geprüft. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden keine
methodischen Fehler erkannt oder inhaltliche
Weshalb in dem überarbeiteten Gutachten nach Bedenken eingebracht.
ersten Beanstandungen die Zahl der zu erwartenden Mehrbelastung reduziert wird, ist nicht Das Schallgutachten geht von einer maximalen
nachvollziehbar. Es bleibt der Verdacht, dass Betriebszeit aus, die ggfs. bei besonderen Anlässen punktuell ausgeschöpft werden könnte.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
hier ein gewünschtes Ergebnis erzielt werden Daher wurde ein sehr konservativer Ansatz gesoll.
wählt. Das Verkehrsgutachten geht in einer
Worst-Case-Betrachtung von einer typischen
Des Weiteren ist in dem Verkehrsgutachten vom Betriebs-/Öffnungszeit und von einem hohen
14.12.2016 nicht plausibel, dass bei der Ermitt- Anteil an Besuchern aus, welche auch verstärkt
lung der zu erwartenden Mehrbelastung durch mit dem Pkw ankommen (MIV). Laut ParkplatzPKW bei der Gastronomie lediglich von einer Be- lärmstudie des Bayerischen Landesamts für
triebszeit von 10 Stunden ausgegangen wird. Umweltschutz, Augsburg 2003, wird für die gastDem Lärmgutachten der Ingenieurgesellschaft ronomische Nutzung in der Abschätzung ein
Dr.-Ing. Fischbach mbH vom 28.06.2016 ist aber Ziel- bzw. Quellverkehrsaufkommen von 0,70
zu entnehmen, dass ein Gaststättenbetrieb von Pkw je Sitzplatz und Tag für realistisch gehalten.
10:00 bis 22:00 Uhr vorgesehen ist. Hier sind Daraus ergäben sich für das Bauvorhaben BP
vermutlich die besonders verkehrsintensiven 177 ein tägliches Verkehrsaufkommen von nur
70 Kfz im Quell- und Zielverkehr.
Abendstunden unberücksichtigt geblieben.
Das Gutachten geht von 0,35 Pkw je Sitzplatz
und damit von einer wesentlich höheren Belegung und max. 140 tägliche Kfz-Fahrten im
Quell und Zielverkehr aus.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorhaben der Die Gutachten wurden nach den geltenden
Verwaltung und des Rates der Stadt Erftstadt, Richtlinien erstellt und durch die zuständigen
eine illegale bauliche Nutzung zu legalisieren, Behörden geprüft.
um somit eine optimale wirtschaftliche Verwertbarkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu realisieren, nicht nachvollziehbar und
wohl auch rechtswidrig.
In diesem Zusammenhang sei allgemein angemerkt, dass es der zuständigen Behörde obliegt,
die von dem Vorhabenträger vorgelegten Gutachten umfassend auf die Plausibilität hin zu
überprüfen. Erscheinen die Ausführungen nicht
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Art und Umfang der Berücksichtigung
nachvollziehbar oder erweckt das Gutachten
den Eindruck der Unvollständigkeit oder eines
Gefälligkeitsgutachtens, sind weitere Gutachten,
idealerweise von einem anderen unabhängigen
und von der Verwaltung ausgewählten Gutachter, in Auftrag zu geben bzw. von dem Vorhabenträger zu verlangen. Keinesfalls darf sich die zuständige Behörde damit zufrieden geben, die
Schlussfolgerung der Gutachten unkritisch zu
übernehmen.
Angesichts der Ungereimtheiten in dem vorgenannten Gutachten sollte die Verwaltung der
Stadt Erftstadt auf Kosten der Vorhabenträger
ein eigenes und unabhängiges Gutachten in
Auftrag geben.
2. Lichtimmissionen
Wie bereits in unserem Schreiben vom
21.10.2016 dargelegt wurde, kann das Gutachten der Ingenieurgruppe IVV Aachen/Berlin, Abschlussbericht vom 25.07.2016, auch im Hinblick auf die Ausführungen zu Lichtemissionen
durch Blendwirkungen von aus der Tiefgarage
ausfahrenden Fahrzeugen nicht überzeugen.
Dass insbesondere die dort zitierte Rechtsprechung des VG Köln nicht verallgemeinerbar ist,
da es sich um eine Einzelfallrechtsprechung
handelt, und schon gar nicht auf den vorliegenden Einzelfall übertragen werden kann, wurde
argumentativ dargelegt. Gleichwohl wird auch in
der überarbeiteten Begründung zum vorhaben-
Die Auswirkungen wurden inzwischen gutachterlich untersucht.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die
der Frenzenstraße zugewandten Fenster des
Hauses 63 für 3 bis 5 Sekunden mit Lichtimmissionen beleuchtet werden, die in ihrer Höhe die
zulässigen Werte des zurzeit gültigen Erlasses
„Lichtimmissionen, Messung und Verminderung“ gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz - V-58800.4.11 - und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr - VI.1 - 850 - v. 11.12.2014 6-22 Uhr
und 22-6 Uhr überschreiten.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
bezogenen Bebauungsplan weiterhin ohne Stellungnahme oder Konkretisieren der Begründung
auf diese Entscheidung verwiesen. Die Begründung ist und bleibt somit mangelhaft und rechtswidrig.
Wie eingangs ausgeführt, wird in der Begründung Teil B (Umweltbericht] auf Seite 11 auf die
Ergebnisse eines "Immissionsprognosegutachtens (Lichtdesign GmbH, Köln - Prof. Dr. Kramer]" verwiesen und dessen Aussagen zum Inhalt der Begründung gemacht, obwohl das Gutachten selbst nicht vorgelegt wurde.
Für kurzzeitige und aperiodische Immissionen
gibt es zurzeit noch kein Bewertungsverfahren.
Eine Beeinträchtigung ist objektiv nicht feststellbar.
In der genannten Prognose werden Maßnahmen
aufgezeigt, die diese kurzen Lichtimpulse am
Gebäude Frenzenstraße 63, die individuell als
störend empfunden werden könnten, verhindern.
Die Ergebnisse der Immissionsprognose sind in
die Verfahrensunterlagen aufgenommen worVerwunderlich ist dies nicht, da das Gutachten den. Die Prognose wird Gegenstand der erneuzu dem Ergebnis kommt, dass
ten öffentlichen Auslegung.
[...] an drei zur Frenzenstraße ausgerichteten
Fenstern des Hauses 63 - bei der Ausfahrt eines
PKWs mit Abblendlicht - die zulässigen Immissionswerte sowohl am Tage wie in der Nacht kurzzeitig für 3 bis 4 Sekunden überschritten [werden].
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Die Grenzwerte werden nach Aussage des Gutachters sowohl am Tag als auch in der Nacht regelmäßig
überschritten. Dies ist ganz klar unzulässig und
damit rechtswidrig.
Dieses Ergebnis wird sodann relativiert:
„Für kurzzeitige und aperiodische Immissionen
gibt es aber zurzeit noch kein Bewertungsverfahren, zumal die Immissionen in der Nachtzeit
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äußerst selten auftreten, weil die Bewohner von
eventuell besuchten Abendveranstaltungen
dann zurückkehren und die Einfahrt in die Tiefgarage benutzen, die vernachlässigbare
Lichtimmissionen verursacht"
Auf Seite 13 der Begründung Teil A heißt es
dann sogar nur noch:
„Eine für Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörden gleichermaßen bundesweit rechtsverbindliche Klärung der Frage, wann Lichtimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, existiert nicht"
Wie der Vorhabenträger hieraus schlussfolgern
kann, Lichtemissionen seien unproblematisch,
ist schleierhaft. Wenn nämlich eine rechtsverbindliche einheitliche Klärung der Frage, wann
Lichtimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, tatsächlich fehlen sollte, dann ist die Frage halt durch entsprechende
Gutachten im Einzelfall zu beantworten.
Das letztgenannte Zitat hat der Vorhabenträger
scheinbar aus dem gemeinsamen Runderlass
„Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und
Verminderung" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -V-5 8800.4.11 - und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
Art und Umfang der Berücksichtigung
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Art und Umfang der Berücksichtigung
und Verkehr - VI. 1 - 850 vom 11.12.2014 entnommen. Daran schließt sich jedoch unmittelbar
der Satz an:
„Die Bewertung der Erheblichkeit von Belästigungen durch Lichteinwirkungen im Sinne des
BImSchG ist daher anhand von Regelwerken
sachverständiger Organisationen oder von einzelfallbezogenen Gutachten vorzunehmen.“
Es erstaunt, dass der Vorhabenträger dies überlesen hat.
Das VG Düsseldorf gibt in seinem Urteil vom
12.02.2010, Az.: 25 K 4079/09, klar vor, wie eine
Ermittlung von Lichtemission zu erfolgen hat,
insbesondere welche Anforderung hieran zu
stellen sind. Zudem macht das VG Düsseldorf
deutlich, dass die Gemeinde dafür Sorge zu tragen hat, dass störende und beeinträchtigende
Lichtimmissionen vermieden werden.
Ganz sicher ist es keine Lösung, wie vom Vorhabenträger angedacht, auch tagsüber die betroffenen Fenster mit Fensterläden zu verschließen.
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen in dem Schreiben vom 21.10.2016 zu dieser
Problematik, die ausdrücklich auch zum Gegenstand dieses Schreibens gemacht werden.
3. Lärmschutz
Entgegen der Auffassung des Vorhabenträgers Eine Auslastung von 100 % wäre zwar für jeden
lässt das Gutachten der Ingenieurgesellschaft Gastronom wünschenswert, ist aber nicht realisDr.-Ing Fischbach mbH nicht den Schluss zu, es tisch.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
seien keine negativen Lärmemissionen für die
benachbarten Grundstücke zu erwarten. Dass
vielmehr das Gegenteil der Fall ist, führten wir
bereits in unserem Schreiben vom 21.10.2016
aus.
Das Gutachten ist aber auch aus den nachfolgenden Gründen nicht geeignet, diesen Rückschluss zuzulassen.
Zunächst ist es realitätsfern, dass das Gutachten von einer maximalen Besetzung der Sitzplätze von 80 % der Innengastronomie ausgeht.
Jeder Gastronom wird alles daran setzen, eine
vollständige Auslastung zu erreichen. Dieses ist
aber auch zu Grunde zu legen. Bei einer Auslastung von 100 % wird der Grenzwert jedoch bereits um 0,4 dB(A) überschritten.
Des Weiteren ist es realitätsfern davon auszugehen, dass die Fenster geschlossen bleiben werden. Hiervon geht das Gutachten jedoch aus. Es
liegt also bereits dann eine Grenzwertüberschreitung in Höhe von 0,4 dB(A) bei einer maximalen Besetzung vor, wenn die Fenster ganzjährig geschlossen bleiben. Von einer noch höheren Grenzwertüberschreitung ist dann auszugehen, wenn die Fenster geöffnet sind. Dies wird
aber vor allem in den Sommermonaten nicht zu
verhindern sein.
Im Zuge einer Parameterstudie durch den
Schallgutachter wurde jedoch festgestellt, dass
sich bei einem Ansatz von 100 belegten Plätzen
innen und 40 belegten Plätzen außen an den
Immissionspunkten nur geringfügige Abweichungen von 0 bis 0,4 dB im Vergleich zur hier
dokumentierten Berechnung ergeben.
Im Rahmen der Schallimmissionsprognose
wurde im Nachtzeitraum der höchsten Beurteilungspegel mit 39,7 dB(A) für den Immissionspunkt IP4, Frenzenstraße 63 ermittelt, wobei die
Schallimmissionen maßgeblich durch den anlagenbezogenen Verkehr (Stellplätze vor der
Westfassade der geplanten Gastronomie und
Tiefgaragenzufahrt) bestimmt werden. Die auf
die
Innengastronomie
zurückzuführenden
Schallimmissionsanteile sind dagegen vernachlässigbar, so dass sich auch bei Berücksichtigung einer Platzbelegung von 100 anstelle von
80 Plätzen im Bereich der Innengastronomie
keine anderen Beurteilungspegel ergeben. Gleiches gilt auch für den zusätzlich betrachteten
Immissionspunkt IP4a, Frenzenstraße 61, für
den sich ein Beurteilungspegel (Nacht) in Höhe
von 37,0 dB(A) ergibt. Eine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete liegt somit nicht vor.
Darüber hinaus berücksichtigt das Gutachten
nicht, dass nicht eine Öffnungszeit von 10:00 bis Das Landesimmissionsschutzgesetz NRW ge22:00 Uhr, sondern von 06:00 bis 24:00 Uhr an- stattet in § 9 Abs. 2 als Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe unter anderem den
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Art und Umfang der Berücksichtigung
zusetzen ist. Es gilt demnach zwingend ein Beurteilungszeitraum von 18 Stunden. Denn dies
ist die zulässige Öffnungszeit für die Betriebe der
Außengastronomie gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2
LlmschG. Das folgt aus Ziffer 4 des Runderlasses „Messung, Beurteilung und Verminderung
von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen"
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-S 8827.5 - (V Nr.) vom 23.10.2006 in der Fassung
vom 04.05.2017. Ein Ermessen, einen anderen
Zeitraum für das Gutachten heranzuziehen, gibt
es somit nicht.
Betrieb von Außengastronomiebetrieben zwischen 22 und 24 Uhr, wobei weiter ausgeführt
wird: „Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des
Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34
Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr
vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege
der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.“
Auf die Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestands wurde im vorliegenden Fall aus GrünEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der den der Rücksichtnahme auf die angrenzende
Vorhabenträger vorgibt, die Gastronomie nur Wohnbebauung und des Burgparks ausdrückvon 10:00 bis 22:00 Uhr betreiben zu wollen. lich verzichtet.
Dies in einen gewerblichen Pacht- bzw. Mietvertrag so juristisch einwandfrei zu vereinbaren,
dass dies einer gerichtlichen Überprüfung standhält, dürfte in der Realität äußerst schwierig sein.
Deshalb ist auch hier von einem Worst-CaseSzenario auszugehen.
Schließlich ist nach diesem Runderlass zu berücksichtigen, dass wegen der erhöhten Störwirkung von Geräuschen zu Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ein Zuschlag von 6 dB(A) zu
berücksichtigen ist. Dabei handelt es sich um folgende Zeiträume:
an Werktagen von 06:00 bis 07:00 Uhr,
20:00 bis 24:00 Uhr,
Der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Ruhezeitenzuschlag) wurde bei den
Schallausbreitungsberechnungen berücksichtigt
(siehe Kapitel 8.1.3 der Schallimmissionsprognose).
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an Sonn- und Feiertagen von 06:00 bis
07:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr, 20:00 bis
24:00 Uhr
Das Gutachten berücksichtigt weiterhin nicht,
dass der Messpunkt an dem Haus Frenzenstraße 63, an dem der Grenzwert von 40 dB(A)
um 0,4 überschritten wird und bei realitätsnahen
Bedingungen auch weit deutlicher überschritten
sein dürfte, von dem Gebäuderiegel abgeschirmt wird, in dem sich heute das Geschäft befindet Dieser Gebäudekomplex liegt also zwischen der Lärmquelle und dem Messpunkt. Es
spricht also vieles dafür, dass der Grenzwert an
dem Nachbarhaus Frenzenstraße 61, dieser
Wert von 40 dB(A) allein schon deshalb überschritten wird, weil hier keine Abschirmung in
Form eines Gebäudes zwischen der (Außen-)
Gastronomie und diesem Haus vorliegt.
Generell erscheint es als äußerst unglücklich,
dass die Grenzwerte für das Haus Frenzenstraße 61 nicht überprüft und angegeben werden,
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass der Grenzwert von 40 dB(A] entweder an
dem Haus Frenzenstraße 61 oder 63, vielleicht
sogar bei beiden, überschritten sein dürfte.
Für den Fall, dass das Bauvorhaben realisiert
werden sollte, behalten wir uns schon jetzt vor,
dies überprüfen zu lassen und entsprechende
rechtliche und gegebenenfalls gerichtliche
Schritte einzuleiten, falls der Grenzwert tatsächlich überschritten sein sollte.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Abschirmung und Reflektionen durch die
vorhandene bzw. zukünftige Bebauung wurden
bei den Schallausbreitungsberechnungen berücksichtigt. Die Geräusche der Außengastronomie werden durch das erweiterte Gebäude der
Innengastronomie und das neue, dreigeschossige Wohngebäude Frenzenstraße 24 auch in
Richtung des Wohnhauses Frenzenstraße 61
abgeschirmt.
Die Beurteilungspegel für das Wohngebäude
Frenzenstraße 61 wurden in der überarbeiteten
Fassung der Schallimmissionsprognose ergänzt
(IP4a), sie liegen erwartungsgemäß alle tiefer
als beim von vorneherein betrachteten Immissionspunkt Frenzenstraße 63 (IP4).
Die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete werden eingehalten.
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4. Artenschutz
Im Hinblick auf den Artenschutz verweisen wir
auf unsere Ausführungen in unserem Schreiben
vom 21.10.2016. Dort wiesen wir darauf hin,
dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen
unzureichend und damit rechtswidrig sein dürften.
Dem ist nichts weiter hinzuzufügen. Auch dem
Schreiben
des
Rhein-Erft-Kreises
vom
20.10.2016 ist zu entnehmen, dass die Frage
des Artenschutzes keinesfalls geklärt ist. Der
Nachweis, dass die beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen die Beeinträchtigung der geschützten Arten ausreichend kompensiert, dürfte vorliegend nicht gelingen. Dies wäre jedenfalls von
dem Vorhabenträger gegenüber der Verwaltung
der Stadt Erftstadt nachzuweisen.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden
in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt.
Für den Verlust von Nist- und Ruhestätten besonders und streng geschützter Arten wurden
als vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 BNatSchG im Bereich der Landesburg Lechenich künstliche Nisthilfen unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Vorgaben zu installiert.
Des Weiteren sind im angrenzenden Schlosspark (Flurstück 2848, Flur 50, Gem. Lechenich)
Fledermauskästen zu installieren bzw. bereits
installiert worden.
Um den mittel- und langfristigen Erfolg der vorAuf die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben, gezogenen Ausgleichsmaßnahmen sicher zu
die einzuhalten sind, haben wir in unserem stellen, ist eine fachkundige Betreuung über eiSchreiben vom 21.20.2016 verweisen.
nen Zeitraum von mindestens acht Jahren sicherzustellen. Hier ist eine Überprüfung der einzelnen Maßnahmen durchzuführen, der Erfolg
der Maßnahmen zu prüfen sowie die Instandhaltung und die fachkundige Reinigung der Kästen
zu leisten. Sollte die Funktionsfähigkeit einzelner
Maßnahmen unzureichend sein, sind geeignete
Maßnahmen zur Nachjustierung durchzuführen.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Einfluglöcher der vorhandenen Nist- und Ruhestätten im Eingriffsbereich des Bebauungsplanes sind vor Beginn der Abriss- und Umbauarbeiten tierschutzgerecht zu verschließen, um
eine Wiederansiedlung der Tiere zu vermeiden.
Entsprechende vertragliche Regelungen liegen
vor.
5. Hochwasserschutz
Schließlich dürfte es unmöglich sein, die erforderliche Ausgleichsfläche von ca. 46 m³ nachzuweisen, die aus wasserwirtschaftlichen Gründen
erforderlich ist. Wir verweisen diesbezüglich auf
das vorgenannte Schreiben des Rhein-Erft-Kreises vom 20.10.2016.
Spätestens im Baugenehmigungsverfahren läge
dann ein erheblicher Verstoß gegen öffentliches
Recht vor, so dass eine Baugenehmigung zu
versagen wäre.
Der Sachverhalt wurde mit dem Erftverband erörtert.
Nach eingehender Diskussion wurde festgestellt, dass das geplante Wohnhaus als Innenverdichtung zulässig ist, weshalb eine Genehmigung nach § 78 Absatz 3 WHG ausreichend ist.
Die Tiefgarage liegt zwar nicht vollständig im Innenbereich, beeinträchtigt aber – abgesehen
von der Bauzeit – nicht das ÜSG. Daher ist auch
in diesem Fall eine Genehmigung nach §78 Absatz 3 WHG ausreichend.
IV. Fazit
Auch die überarbeitete Begründung zu dem vor- Kenntnisnahme.
habenbezogenen Bebauungsplan kann aufgrund der vorliegend dargelegten Mängel nicht Auf die vorstehenden Ausführungen wird hingeüberzeugen.
wiesen.
Weiterhin sind wir besonders betroffen darüber,
dass unsere schützenswerten Belange nicht berücksichtigt wurden und werden.
Dass dies unter juristischen Gesichtspunkten
rechtswidrig ist, ist die eine Sache. Viel schwerer
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trifft es uns jedoch, dass die zuständige Behörde
und der Rat der Stadt Erftstadt scheinbar nur die
Interessen derjenigen Bürger berücksichtigt, die
von der Aufstellung des Bebauungsplans wirtschaftlich profitieren würden.
Wie wir bereits ausführten, hat es einen faden
Beigeschmack, dass einzelne Ratsmitglieder
befangen sind, weil sie ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Aufstellung dieses
Bebauungsplanes und der Realisierung der geplanten Baunutzung haben. Dass sie bei Beschlussfassungen den Kreis den Ratsmitglieder
verlassen, ändert hieran nichts. Es ist nämlich
nicht lebensfremd, dass sie zumindest in fraktionsinternen Gesprächen anwesend sind und
sich zu Wort melden.
Auch heute noch wird von den Vorhabenträgern
gegenüber besorgten Anwohnern behauptet, es
gebe ansonsten keine anderen Anwohner, die
Bedenken hätten. Dies ist schlichtweg falsch. Inzwischen ist uns bekannt, dass auch andere Anwohner Bedenken gegenüber den Formträgern
und gegenüber der Stadt Erftstadt geäußert haben.
Nicht nur wegen den Tatsachen, dass die Ratsfraktionen der CDU und der FDP die Aufstellung
des Bebauungsplanes am liebsten ohne Bürgerbeteiligung umgesetzt hätten und von dem Vorhabenträger die nachweislich falsche Behauptung verbreitet wurde, sämtliche Nachbarn seien
Art und Umfang der Berücksichtigung
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einverstanden, sondern auch aufgrund der vorgenannten Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der dazugehörigen Begründung drängt sich der Verdacht auf, dass hier zugunsten der Vorhabenträger um jeden Preis eine
wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke
herbeigeführt werden soll, koste es, was es
wolle. Die Interessen der übrigen Anwohner bleiben gänzlich unberücksichtigt.
Wir bitten deshalb nochmals darum, losgelöst
von individuellen Interessen nach den Maßstäben des öffentlichen Baurechts zu entscheiden.
Sollten unsere Stellungnahmen aber auch weiterhin unberücksichtigt bleiben und der Rat der
Stadt Erftstadt gar einen rechtswidrigen Bebauungsplan beschließen, behalten wir uns vor, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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