Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,0 MB
Datum
20.06.2017
Erstellt
12.06.17, 11:08
Aktualisiert
12.06.17, 11:08
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB (22.09.2016 bis 21.10.2016)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
Ldf.
Nr.
Ö1
Absender
Anlieger Frenzenstraße
Datum
Posteingang
21.10.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Sowohl die zur Einsichtnahme ausgelegten und
im Internet veröffentlichten Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 177 als
auch die dazugehörige Begründung können unter formellen und inhaltlich Gesichtspunkten
nicht überzeugen. Sie sind in dieser Form evident rechtsfehlerhaft und würden einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO vor dem
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW] nicht standhalten:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Auf die Ausführungen zu den einzelnen Punkten
wird hingewiesen.
Ungeachtet ihres Inhalts weisen der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung erhebliche formelle Mängel auf, die schwerwiegende
Verstöße gegen § 1 Abs. 3 und 7 BauGB zeitigen. Denn es bestehen nicht nur erhebliche
Zweifel und Bedenken im Hinblick darauf, ob die
grundsätzlichen Voraussetzungen der städtischen Bauleitplanung erfüllt sind, die auch im
Falle eines beschleunigten Verfahrens eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß §§12 und 13a BauGB zu
beachten sind. Zunächst ist sogar schon zu bezweifeln, ob die Voraussetzung des beschleunigten Verfahrens § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt
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Ldf.
Nr.
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Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
sind. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) spricht jedenfalls dagegen. Darüber hinaus liegen offensichtlich
schwerwiegende Abwägungsfehler im Hinblick
auf abwägungsbeachtliche Belange vor. Dies allein rechtfertigt eine Aufhebung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans im
Rahmen des Normenkontrollverfahrens gemäß
§ 47 VwGO. Dies wird nachfolgend unter I. ausgeführt.
Auch inhaltlich weisen sowohl der Bebauungsplan auch als auch die dazugehörige Begründung erhebliche tatsächliche und rechtliche Fehler auf, wie unter II. ausgeführt wird. Nicht nur die
Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung in dem vorliegenden Bebauungsplan verstoßen gegen zwingendes Recht, siehe hierzu
unter II. 1. Auch die Ausführungen in der Begründung zur Verkehrssituation (II. 2.), der Lärm- und
Lichtemissionen (II. 2 und 3) sowie dem Artenschutz (II. 4) sind inhaltlich und rechtlich unzureichend und fehlerhaft, wie nachfolgend ausgeführt wird. Denn die zitierten und zugrunde gelegten Gutachten sind inhaltlich nicht überzeugend, da sie unpräzise und unter fachlich-wissenschaftlichen Gesichtspunkten fehlerhaft, ihre
Aussagen allein deshalb unbrauchbar sind. Darüber hinaus beinhalten sie teilweise juristisch
fragwürdige Behauptungen oder genügen
schlichtweg nicht den geltenden rechtlichen Anforderungen an solche Art Gutachten, die durch
die Rechtsprechung des BVerwG und des OVG
Art und Umfang der Berücksichtigung
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Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
NRW herausgearbeitet wurden und auch der
einschlägigen Literatur zu entnehmen sind. Kurz
gesagt: Sie sind ungeeignet, das Planvorhaben
rechtlich zu rechtfertigen. Tatsächlich ergibt sich
aus ihnen sogar, dass der vorliegende Bebauungsplan rechtswidrig ist. Darüber hinaus wurde
trotz berechtigter Bedenken im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen ein
Gutachten gar nicht erst eingeholt, obwohl dies
zwingend erforderlich gewesen wäre.
I. Rechtswidrigkeit der Planaufstellung
Der vorliegende Bebauungsplan ist aufgrund formeller Mängel in seiner jetzigen Form rechtswidrig und verletzt hierdurch schützenswerte und
abwägungsrelevante Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer.
1. Unzulässigkeit des beschleunigten Verfahrensgemäß § 13a BauGB
Vorliegend darf der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB nicht
im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB aufgestellt werden. Es handelt sich vorliegend nämlich nicht um
einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im
Sinne der Legaldefinition gemäß § 13a Abs. 1 S.
1 BauGB.
Von der Regelung werden nämlich nur solche
Bebauungspläne erfasst, die die Maßnahmen
Da die jüngste Rechtsprechung, wie auch vom
Einwender dargelegt, inzwischen eine ausgesprochen restriktive Haltung zu dem Verfahren
gemäß § 13a BauGB einnimmt, verliert dieses
Verfahren in der städtebaulichen Praxis immer
mehr an Bedeutung.
Um für das Verfahren und hier insbesondere die
Vorhabenträger Planungssicherheit zu schaffen,
wird seitens der Verwaltung empfohlen, dass
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Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile
festsetzen. Nicht erfasst werden jedoch Bebauungspläne, die auch Flächen des Außenbereichs überplanen, also Außenbereichsflächen
erfassen. Ein solcher Plan liegt bereits dann vor,
wenn der Bebauungszusammenhang des Siedlungsbereichs auf den Außenbereich erweitert
wird; also wenn Flächen des Außenbereichs einbezogen werden. In diesem Fall ist also § 13a
BauGB unanwendbar, wie auch jetzt das Bundesverwaltungsgericht
kürzlich
entschied
(BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9/14 juris
(Rn. 25]; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12.
Auflage 2014, § 13a Rn. 4 m.w.N.).
Planverfahren auf das Regelverfahren umzustellen.
Unzulässig ist damit auch die Überplanung eines
sogenannten „Außenbereichs im Innenbereich",
der auch synonym als „Außenbereichsinsel" bezeichnet wird, wenn dieser nicht deutlich baulich
vorgenutzt und geprägt ist (Battis/Krautzberger/Löhr, ebd., m.w.N.).
Dies folgt daraus, dass der Außenbereich, auch
und gerade dann, wenn es sich um Außenbereich im Innenbereich handelt, unter umweltpolitisch- und -rechtlichen Gesichtspunkten besonders schutzwürdig ist. Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB sieht jedoch
gerade vor, dass der Umweltschutz nicht oder
nur in rudimentären Umfang berücksichtigt werden soll. § 13a BauGB ist nach dem Willen des
Die bisher durchgeführten Verfahrensschritte
werden als frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB gewertet.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Gesetzgebers nur für Innenbereichslagen vorgesehen, in denen Nachverdichtungen oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung realisiert
werden sollen. Dort spielt der Umweltschutz
nämlich eine untergeordnete Rolle, da bereits
Bebauung vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
04.11.2015 - 4 CN 9/14 ebd.].
Das OVG NRW führte hierzu jüngst instruktiv
aus:
„Für Flächen, die nicht (mehr) im Sinne des § 34
Abs. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, gleichwohl aber
auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind
und nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenen als sog. Außenbereich im Innenbereich
noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind
mag dies nicht in vergleichbarer Strenge gelten.
Eine Einbeziehung eröffnet § 13a BauGB aber
unter Berücksichtigung der Regelungsintention
der Stärkung der Innenentwicklung gewachsener städtebaulicher Strukturen und Verringerung
der Inanspruchnahme von Freiflächen nur, wenn
die Flächen aufgrund ihrer relativ geringen
räumlichen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist.
(Hervorhebungen durch Unterzeichner)" (OVG,
Urt. v. 21.06.2016 - 2 D 56/14.NE -, juris (Rn.
136)).
Art und Umfang der Berücksichtigung
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Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Demnach ist nach der Rechtsprechung des
OVG NRW - das vorliegend auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47
VwGO zuständig wäre - für die Anwendbarkeit
des § 13a BauGB auch auf Flächen des „Außenbereichs im Innenbereich" vorausgesetzt,
1.
dass die Fläche im Vergleich zu ihrer umgebenden Bebauung eine relativ geringe
räumliche Ausdehnung hat und
2.
die Fläche bereits eine bauliche Vorprägung des künftigen Plangebiets hat.
Vorliegend sind diese Voraussetzungen aber
nicht erfüllt. Denn durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 177 wird ein Teilbereich
des Frühstücks 3071, also des Burgparks erfasst. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um
einen klassischen Fall eines sogenannten „Außenbereichs im Innenbereich" bzw. einer „Außenbereichsinsel". Ein solcher liegt nämlich vor,
wenn eine große unbebaute Fläche außerhalb
des sonstigen Bebauungszusammenhangs vorhanden ist, die aber von einer Bebauung umgeben ist.
Im vorliegenden Fall kommt sogar erschwerend
hinzu, dass es sich bei dem Burgpark ausweislich des Flächennutzungsplans um ein Landschaftsschutzgebiet handelt. Dies spricht erst
recht für einen „Außenbereich im Innenbereich"
und die daraus resultierende Unanwendbarkeit
des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a
Bereiche der geplanten Tiefgarage in einem Umfang von rd. 175 m² reichen in den geschützten
Landschaftsbestandteil hinein. Für diesen Bereich wurde ein Antrag auf Rücknahme der
Schutzfestsetzungen des Geschützten Landschaftsbestandteils beim Rhein-Erft- Kreis beantragt.
Der Rhein-Erft-Kreis hat mit Schreiben vom
02.08.2016 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) eine
Befreiung von den Verbotsbestimmungen des §
29 Abs. 2 BNatSchG und des Landschaftsplanes 5 des Rhein-Erft-Kreises „Erfttal Süd" für die
beantragte Umgestaltung von Randflächen des
Schlossparks Lechenich im Geschützten Landschaftsbestandteil 2.4-28 „Burgpark Lechenich
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Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Abs. 1 BauGB.
und nördlich angrenzende neuangelegte ParkerSchließlich dürfte unstreitig sein, dass die Flä- weiterung" liegende Teilfläche in der Gemarkung
che des Burgparks keine Vorprägung des künfti- Lechenich, Flur 50, Flurstück 3071 erteilt.
gen Plangebiets, also eines Mischgebietes, aufweist. Damit ist auch diese Voraussetzung aus
der Rechtsprechung des OVG NRW nicht erfüllt.
Sollen also auch weiterhin Teile des Burgparks
in den Anwendungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden, so ist das beschleunigte Verfahren unanwendbar. Die Stadt Erftstadt ist dann also gehalten, einen Bebauungsplan im dafür gesetzlich vorgesehenen herkömmlichen Verfahren aufzustellen.
Insoweit ist der Ratsfraktion der SPD darin zuzustimmen, dass vorliegend ein Bebauungsplan im
üblichen Aufstellungsverfahren sowohl für die
Grundstücke der Eigentümergemeinschaft im
Bereich des Betriebsgrundstückes „Landhandel
Daniel Pütz" (nachfolgend als Vorhabenträger
bezeichnet) als auch die umliegenden Grundstücke erfolgen müsste. Nur weil dies von den übrigen Fraktionen des Rates abgelehnt wurde, vermutlich weil der Vorhabenträger auf eine
schnelle Realisierung seines Bauvorhabens gedrungen hat, ist dies keine Rechtfertigung dafür,
geltendes Recht zu missachten.
2. Formelle Mängel des Bebauungsplans
Ungeachtet ihres Inhalts weisen der vorgenannte vorhabenbezogene Bebauungsplan und
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Art und Umfang der Berücksichtigung
die dazugehörige Begründung erhebliche formelle Mängel auf, die schwerwiegende Verstöße
gegen § 1 Abs. 3 und 7 BauGB und damit deren
Rechtswidrigkeit zeitigen.
Die bundesrechtliche Bauleitplanung, die von
der örtlichen Planungsbehörde der Gemeinde in
eigener Verantwortung durchgeführt wird, hat
das Ziel, eine geordnete bauliche Nutzung des
Bodens zu gewährleisten und im Rahmen dessen widerstreitende Interessen, gleich ob öffentlich-rechtlicher oder privater Natur, zu berücksichtigen und in Ausgleich zu bringen, § 1 Abs.
1 BauGB.
a) Verbot der Gefälligkeitsplanung
Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Ge- Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt
meinden die Bauleitpläne aufzustellen,
es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der auf konkreten Vorhaben beruht.
„sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“
Zitat:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine
Daraus resultiert aber auch das Verbot gegen- Sonderform des Bebauungsplanes. Dieser finüber der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen, det Anwendung, wenn ein bereits präzise umriswenn sie nicht aus städtebaulichen Gründen er- senes Projekt von einem Vorhabenträger (Invesforderlich sind (Battis/Krautzberger/Löhr, § 1 Rn. tor) realisiert werden soll. Der Vorhaben- und Er25). Verstöße der Gemeinde haben zur Folge, schließungsplan wird zwischen Vorhabenträger
dass der Bebauungsplan rechtswidrig und somit und Gemeinde auf Grundlage des Baugesetzbunichtig ist (Battis/Krautzberger/Löhr, § 1 Rn. 26). ches (§ 12) abgestimmt. Über einen Durchführungsvertrag regelt die Kommune mit dem InvesNicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 tor die zu erbringenden ErschließungsmaßnahBauGB und damit verboten ist die Aufstellung men. Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs
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Art und Umfang der Berücksichtigung
von Bauleitplänen insbesondere dann, wenn
damit die wirtschaftliche Nutzung eines
Grundstücks durch den Eigentümer ermöglich wird,
von der umliegenden Bebauung und
dem Flächennutzungsplan abweichende
Nutzungen im privaten Interesse des betroffenen Grundstückseigentümers und
Bauherrn legalisiert oder
Prestigeprojekte in der Gemeinde ermöglicht werden sollen (Battis/Krautzberger/Löhr, § 1 Rn. 26 m.w.N., siehe
insbesondere:
BVerwG,
Urt.
v.
12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris (Rn.
22)).
des Vorhaben- und Erschließungsplans können
in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat über den Antrag
der Eigentümergemeinschaft auf Aufstellung der
vorliegenden Bauleitplanung beraten und diesem zugestimmt.
Nebenbestimmungen werden Bestandteil des
erforderlichen Durchführungsvertrages.
Der Vorwurf der Gefälligkeitsplanung kann somit
ausgeräumt werden.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der
Diese durch die Rechtsprechung sogenannte Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festset„Gefälligkeitsplanung" ist rechtswidrig, die hier- zungen nach § 9 BauGB gebunden.
durch entstandenen Bebauungspläne unwirksam.
Vorliegend ist in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 177 auf Seite 2 zu entnehmen:
„Die Eigentümergemeinschaft im Bereich des
Betriebsgrundstückes „Landhandel Daniel Pütz“
an der Frenzenstraße in Erftstadt-Lechenich beabsichtigt, die derzeitige Einzelhandelsnutzung
an diesem Standort aufzugeben und auf der
Grundlage des beschriebenen zukünftigen Nutzungskonzeptes: Wohnen, Gewerbe und Dienstleistung einer - auch wirtschaftlich-tragfähigen
Folgenutzung zuzuführen (Hervorhebung durch
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Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Verfasser)“.
Auf Seite 5 folgt:
„Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 177, Erftstadt-Lechenich,
Frenzenstraße, sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Umnutzung der vorhandenen Gebäude des „Landhandels Pütz”,
Frenzenstraße 24-30, geschaffen werden.
(Hervorhebungen durch Verfasser).“
Kurz und knapp wird es dann auf Seite 6 auf den
Punkt gebracht:
„Ziel des Bebauungsplanes ist es, den Bestand
zu schützen sowie die Umnutzung und Erweiterung zu ermöglichen."
Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt
sich also, dass der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan das Ziel hat, die von dem
Vorhabenträger beabsichtigte bessere wirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke zu ermöglichen, obwohl diese
1. nicht nur von der Art und dem Maß der vorhandenen Nutzung (!), sondern auch
2. der umliegenden, das Gebiet bis jetzt prägenden (!!) und vor allem
3. im Flächennutzungsplan festgesetzten Nutzungen (!!!] abweicht.
Aus diesem Grunde wäre die jetzige Nutzung
der Grundstücke als „Landhandel Daniel Pütz"
Art und Umfang der Berücksichtigung
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Ldf.
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baurechtswidrig, wenn nicht Bestandsschutz bestünde. Der Bestandsschutz erlischt jedoch,
wenn bauliche Maßnahmen an dem vorhandenen Baubestand vorgenommen werden. Dies
hätte unmittelbar zur Folge, dass mit der ersten
Umbau- oder Umnutzungsmaßnahme eine gebietsfremde und damit rechtswidrige Nutzung
vorhanden wäre.
Mit anderen Worten bedeutet das also, dass bereits die bisherige Bebauung und Nutzung ohne
Bestandsschutz rechtswidrig und zu beseitigen
wäre. Der Bestandsschutz erlischt, wenn die jetzige Nutzung oder die Bebauung verändert wird.
Die bisherige Bebauung und Nutzung als „Landhandel Daniel Pütz" wäre baurechtswidrig und
somit zu beseitigen.
Da sich die bisherige Nutzung für die Vorhabenträger anscheinend wirtschaftlich nicht mehr
lohnt, beabsichtigen sie offenkundig die bisherige Nutzung aufzugeben und die Bebauung zu
ändern. Dies wäre ihnen nur dann möglich, wenn
die Stadt Erftstadt nachträglich die bisherige illegale Nutzung und Bebauung und zugleich die
beabsichtigte und geplante Nutzung und Bebauung, die ebenfalls baurechtswidrig wäre, legalisiert.
Noch offensichtlicher kann eine rechtswidrige
Gefälligkeitsplanung wider alle sonstigen städtebaulichen Gesichtspunkte nicht sein. Noch evidenter wird dies, wenn - wie nachfolgend ausgeführt - berücksichtigt wird, dass keine oder nur
Art und Umfang der Berücksichtigung
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Art und Umfang der Berücksichtigung
eine unzureichende Abwägung mit widerstreitenden, aber gleichwohl Schützenswerten öffentlichen und privaten Belangen erfolgt, also allein das Interesse des Vorhabenträgers an einer
wirtschaftlichen Nutzbarmachung seiner Grundstücke berücksichtigt wird.
Es liegt also ein eklatanter Verstoß gegen § 1
Abs. 3 BauGB vor, der zur Unwirksamkeit des
Bebauungsplans führt.
b) Fehlende und unzureichende Abwägung
abwägungsbeachtlicher Belange
Von der Gemeinde sind bei der Aufstellung von
Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2
BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-und Arbeitsbevölkerung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen.
Die Gemeinde ist im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
deshalb darüber hinaus verpflichtet,
„die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“
Die Abwägung in der Bauleitplanung erfolgt
nach den Vorgaben des Baugesetzbuches.
Zitat:
Jede Planung, die bestimmungsgemäß auf Veränderung abzielt, und speziell die Aufstellung eines Bebauungsplanes , der für einen bestimmten Bereich umfassend die zulässigen Bodennutzungen festlegt, ist demgegenüber dadurch
gekennzeichnet, dass sie nicht auf einen klaren
zweiseitigen Interessenkonflikt stößt, sondern
auf ein Interessengeflecht, in dem vielfältige Belange in jeweils unterschiedlicher Weise – je
Entgegen des Wortlauts bedeutet dies aber nach der Individuellen Ausgangssituation der
auch, dass verschiedene private Belange ge- Planung und ihrer konkreten Zielsetzung – posigen- und untereinander abzuwägen sind (Battis/ tiv wie negativ betroffen sind.
Krautzberger/Löhr, § 1 Rn. 108).
In einem solchen vielschichtigen InteressengeDies erfolgt in der Begründung zum Bebauungs- flecht kann einem Belang nicht etwas zugesproplan jedoch an keiner Stelle, was insgesamt zu
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Rechts Widrigkeit des Bebauungsplanes führt.
So werden zwar mehrfach die Interessen des
Vorhabenträgers daran betont, seine Grundstücke durch eine Änderung der vorhandenen Nutzung und Bebauung wirtschaftlich nutzen zu
können. Die widerstreitenden Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer werden an
keiner Stelle der Begründung erwähnt, geschweige denn mit den Interessen des Vorhabenträgers abgewogen. Es liegt also nicht nur
ein Abwägungsdefizit, sondern darüber hinaus
ein vollständiger Abwägungsnichtgebrauch [!)
vor.
chen werden, ohne zwangsläufig andere Belange zu beeinträchtigen und damit bei der Entscheidung für den einen Belang zurückzusetzen.
(Ulrich Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan)
Auch das öffentliche Interesse an einem wirksamen Artenschutz wird mit juristisch wenig überzeugenden Argumenten und Rechtfertigungen
ohne Abwägung verneint, wie später noch unter
II. 5. nachzuweisen sein wird.
Nach Abschluss der Lektüre der Begründung
wird klar: Dem wirtschaftlichen Interesse des
Vorhabenträgers soll auf jeden Fall entsprochen
werden. Hierfür ist man scheinbar sogar bereit,
eine Gefälligkeitsplanung vorzunehmen, wie bereits oben soeben ausgeführt und auch nachfolgend unter II. 1. untermauert werden wird.
Es ist offenkundig, dass die grundlegenden Prinzipien der Bauleitplanung im vorliegenden Aufstellungsverfahren missachtet wurden und werden.
Die politischen Vertreter sind verpflichtet sich an
die Vorgaben des Baugesetzbuches zu halten
und eine sachliche Entscheidung zu treffen.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
I. Inhaltliche Mängel
Neben diesen allgemeinen formellen Mängeln
sind der Bebauungsplan und die dazugehörige
Begründung aber auch inhaltlich unvollständig
und fehlerhaft. So liegen nicht nur Verstöße gegen geltendes öffentliches Baurecht vor, soweit
dies überhaupt geprüft wurde. Andere öffentlichrechtliche Vorgaben werden schlichtweg missachtet. Auch die eingeholten Gutachten können
nicht überzeugen:
1. Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß
der baulichen Nutzung verstößt teilweise gegen
§ 17 BauNVO und ist insoweit rechtswidrig.
Laut der Begründung zum Bebauungsplan wird
für das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) eine GRZ von 0,6 ausgewiesen. Dies entspricht der bisherigen Dichte der
vorhandenen Bebauung sowie der Obergrenze
des § 17 BauNVO für Mischgebiete, wie zutreffend angemerkt wird.
Problematisch ist jedoch, dass die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 1,6 festgesetzt wird. Dass
hierdurch nämlich die gesetzliche Obergrenze
des § 17 Abs. 1 BauNVO für Mischgebiete von
1,2 deutlich, nämlich um 30% überschritten wird,
bleibt - wohl aus gutem Grund - unerwähnt.
Bei der Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO
handelt es sich um eine grundsätzlich bindende
Nach § 17 Abs. 2BauNVO können, wie nebenstehend auch dargelegt, im Bebauungsplan die
Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung überschritten werden, wenn die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden
werden.
Die leicht erhöhte Dichte, dient dem teilweisen
Erhalt der vorhandenen Bebauung und Bebauungsstruktur. Insbesondere das prägnante Silogebäude soll erhalten und einer adäquaten
Nutzung zugeführt werden. Schon allein dieser
Umstand begründet die Überschreitung der
GFZ. Die Konzeption sieht eine Öffnung des Gebietes zum angrenzenden Schlosspark vor. Damit wird die Freiflächenausstattung weiter verbessert.
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Ldf.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Schranke des Planungsermessens bei der Regelung des zulässigen Nutzungsmaßes in der
Bauleitplanung. Der Entscheidungsspielraum
der Gemeinde wird also eingeschränkt. Wird die
Obergrenze gleichwohl überschritten, sind die
Festsetzungen rechtswidrig und damit unwirksam (König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage
2014, § 17 Rn. 5).
Denn wenn die GFZ nachteilig verändert wird,
können hierdurch der Charakter eines Baugebietes infrage gestellt werden und nachbarliche
Belange verletzt werden (Boeddinghaus/Grigoleit, BauNVO, 6. Auflage 2014, § 17 Rn. 14,
m.w.N.).
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können
gewährleistet werden.
Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO ist eine Überschreitung der Obergrenze von 1,2 ausnahmsweise
nur dann zulässig, wenn
1. städtebauliche Gründe dies rechtfertigen
und
2. die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass
die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf
die Umwelt vermieden werden.
Werden von der Gemeinde Abweichungen von
der Obergrenze des § 17 Abs. 2 BauNVO festgesetzt, muss in der Begründung zum Bebauungsplan der Nachweis erbracht werden, dass
die vorgenannten Voraussetzungen gemäß § 17
Der Bebauungsplan verfolgt, die im Sinne des
Bodenschutzes und der Nutzung vorhandener
Infrastruktur liegende Zielvorstellung, der Nachverdichtung.
Damit wird auch der planerischen Verpflichtung,
mit Grund und Boden nachhaltig und sparsam
umzugehen nachgekommen.
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Abs. 2 BauNVO erfüllt sind. Dabei sind die gesamtstädtischen Zusammenhänge, insbesondere die Belange der angrenzenden Grundstückseigentümer sowie ein vorhandener Flächennutzungsplan zu berücksichtigen. Andernfalls sind die Festsetzungen rechtswidrig und damit unwirksam (Boeddinghaus/Grigoieit, a.a.O.,
§ 17 Rn. 14, m.w.N.; König/Roeser/Stock,
BauNVO, ebd.).
Bemerkenswert ist im vorliegenden Fall, dass
gemäß dem Flächennutzungsplan eine Wohnnutzung für das beplante Gebiet vorgesehen ist.
Hier wäre - ebenso wie in dem festgesetzten
Mischgebiet - lediglich eine GFZ von 1,2 maximal zulässig. Hierdurch erhöhen sich die Anforderungen an die Begründung zum Bebauungsplan, warum ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen von der Obergrenze abgewichen
werden soll.
Keine städtebauliche Rechtfertigung für eine
Überschreitung der Obergrenze gemäß § 17
Abs. 1 BauNVO ist die Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von Grundstücken (Boeddinghaus/Grigoleit, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.;
König/Roeser/Stock, BauNVO, a.a.O., Rn. 24,
jeweils m.w.N.).
Obwohl wegen der Abweichung von der Obergrenze in der Begründung zum Bebauungsplan
deutlich nachgewiesen werden müsste, dass die
Überschreitung der Obergrenze ausgeglichen
Art und Umfang der Berücksichtigung
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Art und Umfang der Berücksichtigung
wird, so dass die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf
die Umwelt vermieden werden, ist der Begründung zum Bebauungsplan vorliegend lediglich
lapidar zu entnehmen:
„Die geplante Dichte begründet sich durch die
heute bereits vorhandene bauliche Nutzung und
Versiegelung. Das städtebauliche Konzept, welches die vorhandene historische Bausubstanz
sichert und durch eine adäquate Bebauung ergänzen soll, könnte ansonsten nicht umgesetzt
werden."
Bemerkenswert ist auch hier das Eingeständnis
der Behörde, dass sie die Legalisierung einer eigentlich jetzt schon baurechtswidrigen Bebauung und Nutzung, die zudem durch eine „adäquate Bebauung" noch intensiviert werden soll,
um jeden Preis erreichen möchte. Auch dies
spricht für eine Gefälligkeitsplanung.
Denn vor dem Hintergrund der oben bereits dargelegten Ziele der Planfestsetzung, die so der
Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen
ist, dürfte unter Sicherung der „historischen Bausubstanz" wohl weniger eine denkmalschutzrechtliche Motivation zu sehen sein. Dies ließe
sich nämlich leichter durch die Unterschutzstellung der Bausubstanz im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Westfalen (DSchG
NRW) erreichen, was aber natürlich eine Ände-
Da für das Gebiet bereits konkrete Nutzungen
feststehen, wurde bewusst das Instrument des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) gewählt gemäß § 12 BauGB. Durch diesen konkreten Bebauungsplan wird für den Vorhabenträger
bzw. das Vorhaben Baurecht geschaffen und
Berücksichtigung der Vorgaben des BauGB.
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Ldf.
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rung der Bausubstanz entgegenstehen würde.
Vielmehr geht es darum, den bestehenden Zustand rechtlich zu konservieren, also zu legalisieren.
Was unter einer „adäquaten Bebauung" zu verstehen ist, entzieht sich völlig dem Verständnis
des Lesers. Auch hier dürfte das Adjektiv „adäquat" im Sinne von „wirtschaftlich sinnvoll nutzbar" zu verstehen sein. Denn das Ziel der Bauplanaufstellung ist bekanntlich, dem Vorhabenträger eine gute wirtschaftliche Nutzung seiner
Grundstücke zu ermöglichen.
An keiner Stelle wird ausgeführt, inwieweit sich
dies auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auswirkt
bzw. wie mögliche negative Auswirkungen vermieden werden. Dies wundert jedoch nicht. Bereits oben wurde ausgeführt, dass ein vollständiger Abwägungsausfall im Hinblick auf abwägungsrelevante Belange vorliegt, soweit sie
nicht vom Vorhabenträger sind.
In der Begründung zum Bebauungsplan hätte
dargelegt werden müssen, warum es gerechtfertigt ist, dass das Maß der baulichen Nutzung an
der vorgesehen Stelle im Hinblick auf die Lage
und die prägende Umgebungsbebauung und nutzung angemessen und nicht überdimensioniert ist. Auch wären Ausführungen dazu vonnöten, warum hierdurch nicht die Lebensqualität
und der Gesundheitszustand der in diesem
Art und Umfang der Berücksichtigung
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Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Mischgebiet lebenden Anwohner gefährdet werden.
Offen bleibt auch, warum die heute bereits vorhandene bauliche Nutzung und Versiegelung eine noch intensivere und größere oder zumindest
gleichbleibende Versiegelung des Bodens rechtfertigt.
Ein großer Teil der neu zu bebauenden Fläche
ist heute Naturgarten und unversiegelt. Selbst
die Versiegelung der heute als gepflasterte und
asphaltierte Wege und Parkplätze genutzten
Fläche ist von anderer Qualität als die Versiegelung des Bodens durch die Errichtung einer
überdimensionierten Tiefgarage, die bis an die
Grenzen der zu bebauenden Grundstücke reichen wird und damit das fragliche Areal völlig
verdichtet.
In der heutigen Zeit ist eine zunehmende Versiegelung der Grundstücksfläche städtebaulich und
umweltschutzrechtlich unerwünscht. Dies kann
den einschlägigen Rechtsnormen entnommen
werden. Warum soll bei diesem Vorhaben eine
Ausnahme gemacht werden, obgleich es an ein
Landschaftsschutzgebiet grenzt? Warum soll
sogar ein Teil des Landschaftsschutzgebiets
versiegelt werden?
Von Seiten der Stadt wird behauptet, dass eine
solch verdichtende und versiegelnde Bebauung
notwendig sei, um die vorhandene historische
Art und Umfang der Berücksichtigung
20
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Bebauung zu erhalten und angemessen zu ergänzen. Offen bleibt die Frage, inwieweit sich die
angebliche „Sicherung historischer Bausubstanz" und eine weniger verdichtete Bauweise
ausschließen.
Auch hierzu wäre eine Stellungnahme in der Begründung zum Bebauungsplan erforderlich.
Dass die vorliegende Begründung zum Bebauungsplan also den Anforderungen des § 17 Abs.
2 BauNVO deshalb nicht mal im Ansatz genügt,
ist evident. Die Festsetzungen der GFZ sind also
rechtswidrig.
2. Verkehr
Das Verkehrsgutachten der Ingenieurgruppe
IVV Aachen/Berlin, Abschlussbericht vom
25.07.2016, kann inhaltlich nicht überzeugen:
Zunächst erscheint es bei genauer Durchsicht
als relativ fragwürdig. Anscheinend basieren die
Schätzungen des täglichen Verkehrs auf einer
einzigen (!) integrierten Kurzzeitzählung von lediglich 30 Minuten Dauer (!), angeblich in der
Hauptverkehrszeit (vgl. Folie 1). Auf der Folie 3
findet man das konkrete Datum: Die Kurzzeitzählung
wurde
am
Dienstag,
den
08.09.2015, in der Stundengruppe 15:00 bis
18:00 Uhr durchgeführt.
Zu bezweifeln ist, ob eine einzige Kurzzeitzählung repräsentative und valide Ergebnisse zur
Verkehrssituation liefert. Unklar ist auch die Ge-
Kurzzeitzählungen sind eine wesentliche Methode zur Gewinnung von Verkehrsbelastungsdaten an Straßen. Insbesondere im Innerortsbereich sind systematisch aufbereitete Dauerzählungen aus Kostengründen, aber auch aus Erfassungsgründen immer noch eher die Ausnahme.
Die Hochrechnung erfolgt nach dem Handbuch
zur Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
HBS 2001/Ausgabe 2009 und ist repräsentativ.
Die Kurzzeitzählung dient in erster Linie zur
Überprüfung der in der Nähe befindlichen Zählstelle der SVZ aus 2010, die gesicherte DTVWerte liefert. Die im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführte Kurzzeitzählung weist auf
21
Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
nauigkeit der Schätzung: Standardabweichungen werden nicht angegeben, so dass die Genauigkeit der Schätzwerte nicht beurteilt werden
kann.
eine leichte Erhöhung der Verkehrsbelastung
der L 162 seit 2010 hin.
Die ermittelten Werte sind zusammen mit den
vorliegenden Daten der SVZ 2010 genutzt worden, um das Verkehrsmodell im Bereich der
Auch auf die ausgeprägte Tagessaison auf der Frenzenstraße zu eichen, so dass valide WirFrenzenstraße geht das Gutachten nicht ein. Da kungsanalysen für das geplante Vorhaben erdie Frenzenstraße, wie richtig bemerkt, eine stellt werden können.
wichtige Zufahrt zum Schulzentrum Nord und
den benachbarten Sportanlagen sowie auch Es ist Stand der Technik für die Bemessung der
zum Chemiepark Knapsack darstellt, ist eine Leistungsfähigkeit von Verkehrsanlagen die
ausgeprägte Tagessaison zu beobachten. So ist Spitzenstunde heranzuziehen. Diese liegt in der
die Frenzenstraße zu Zeiten des Schulbeginns Nachmittagsstundengruppe, da sich hier die we(ca. 7:40 bis 8:30 Uhr) oder auch zu Zeiten des sentlichen Fahrtzwecke (Beruf, Ausbildung, EinSchichtwechsels in Knapsack sehr stark befah- kauf und Freizeit) überlagern. Treten nun Einzeren. Ungeklärt ist, ob die Verkehrsspitzen tat- lereignisse (wie z.B. Schichtwechsel, Schulbesächlich am Nachmittag in der Stundengruppe ginn etc.) auf, werden diese in der Regel nicht
15:00 bis 18:00 Uhr oder eventuell vormittags mit anderen zusätzlichen Fahrtzwecken zusamliegen. Damit würden die Ergebnisse obsolet.
mentreffen.
Unklar ist auch, ob die Beeinträchtigung und Einengung der nutzbaren Fahrbahn durch ruhenden Verkehr im Gutachten überhaupt oder wenigstens richtig berücksichtigt wurde. Hierzu
schweigt das Gutachten. Dies ist jedoch ein erheblicher Faktor.
Beispielsweise parken Patienten/innen der Arztpraxis in Haus Frenzenstraße 22 häufig auf der
Fahrbahn, wodurch der Verkehrsfluss deutlich
eingeschränkt wird. Auch die Lieferanten des
Blumenladens in der Frenzenstraße 20 halten
während des Ladevorgangs auf der Fahrbahn,
Be- und Entladevorgänge, sowie Parkvorgänge
und Parksuchverkehr wird durch die Kapazitätseinstufung innerhalb des Verkehrsmodells berücksichtigt.
22
Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
was ebenfalls zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs führt.
Wenn in dieser Situation dann zusätzlich der
durch das Bauvorhaben der Vorhabenträger entstehende Verkehr auf die Verkehrsspitzen trifft,
sind erhebliche Probleme zu erwarten. Dies
wurde in dem Gutachten und auch in der Begründung zum Bebauungsplan nicht berücksichtigt.
Eine Betrachtung der auftretenden Spitzenstunden der einzelnen Nutzungsarten (Wohnen, Einzelhandel, Gewerbe/Praxis, Gastronomie) zeigt,
dass diese zeitversetzt und richtungsgebunden
sind.
Der Großteil der durch das Vorhaben erzeugten
Fahrten (Fahrtzweck Gastronomie) entfällt auf
die abendlichen Stunden (Ver_Bau mit Verweis
auf HSVV, 200 und EAR 05). Diese Fahrten finden demnach außerhalb der für den Leistungsfähigkeitsnachweis für die Tiefgaragenzufahrt
relevanten Spitzenstunde zwischen 17 und 18
Uhr statt.
Die Schätzung des zusätzlichen Verkehrs
scheint ebenfalls relativ optimistisch zu sein. In
der Gastronomie wird nur eine Auslastung von
35% unterstellt. Woher dieser Ansatz stammt, ist
unklar. Das Gutachten und die Begründung zum
Bebauungsplan bleiben jedenfalls den Nachweis
schuldig, auf welcher Grundlage es zu diesem
Wert kommt. Die Zahl als Grundlage der Berechnung erscheint deshalb willkürlich. Jeder Gastronomiebetreiber wird alles daran setzen, eine
bessere Auslastung seines Betriebes zu erzielen. Dadurch dürfte sich die Lärm-, Abgas- und
Lichtemissionsbelästigung für die Bewohner der
Frenzenstraße und des Naturschutzgebietes erhöhen.
Laut Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz, Augsburg 2003, wird
für die gastronomische Nutzung in der Abschätzung ein Ziel- bzw. Quellverkehrsaufkommen
von 0,70 Pkw je Sitzplatz und Tag für realistisch
gehalten.
Daraus ergäben sich für das Bauvorhaben BP
177 ein tägliches Verkehrsaufkommen von nur
70 Kfz im Quell- und Zielverkehr.
Das Gutachten geht von 0,35 Pkw je Sitzplatz
und damit von einer wesentlich höheren Belegung und max. 140 tägliche Kfz-Fahrten im
Quell und Zielverkehr aus.
23
Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Auch die anderen Annahmen liegen auf der so
genannten sicheren Seite und sind im Gutachten
nachvollziehbar aufgeführt.
Auch für den fortzuführenden Laden wird die
Kundenzahl entsprechend der reduzierten Verkaufsfläche auf 27% des Status quo geschätzt
Auch dies erscheint unrealistisch, da der künftige Laden vermutlich das „Kernsortiment" des
bisherigen Ladengeschäfts führen und lediglich
das Sortiment aufgeben wird, das zwar bisher
den größten Teil der Verkaufsfläche beanspruchte, aber nur eine geringe Laufkundschaft
erzeugte. Daher ist eine Äquivalentsetzung von
Ladenfläche und Kundenzahl unzulässig. Hier
kann man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Kundenzahl deutlich
über den vermuteten 27 % liegen wird.
Das
Gutachten
Ingenieurgruppe
IVV
Aachen/Berlin,
Abschlussbericht
vom
25.07.2016, ist also nicht geeignet, etwaige negative Verkehrsauswirkungen realitätsnah vorherzusagen.
Die zuständige Behörde muss also auf ein aussagekräftiges Gutachten bestehen oder zumindest die hier aufgeworfenen Fragen beantworten, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans
nicht von vornherein rechtswidrig sein soll.
Die Verkaufsfläche ist die maßgebende Eingangsgröße für die Bemessung des Kundenund Verkehrsaufkommens für Einzelhandel
nach FGSV, 2006 „Hinweise zur Schätzung des
Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“. Die
erhobene Kundenzahl ist deckungsgleich mit
dem zu erwartenden Kundenaufkommen nach
FGSV. Das zukünftig zu erwartende Kundenund Verkehrsaufkommen ist entsprechend anteilig aus dem heutigen Aufkommen ermittelt
und angesetzt worden.
24
Ldf.
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3. Lichtimmissionen
Das Gutachten der Ingenieurgruppe IVV
Aachen/Berlin,
Abschlussbericht
vom
25.07.2016, kann auch im Hinblick auf die Ausführungen zu Lichtemissionen durch Blendwirkungen von aus der Tiefgarage ausfahrenden
Fahrzeugen nicht überzeugen.
Entgegen der Behauptung des Gutachters,
passt der zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln), bei dem es sich sowieso
um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung handelt, nicht auf den vorliegenden Fall: Der Beschluss bezieht sich nämlich
auf einen Bereich in einer Großstadt mit sehr hoher Nutzungsdichte, also einen Bereich mit sogenannter „1a-Lage", in dem per se höhere Belastungen zu erwarten sind. Zudem betraf er
Lichtimmissionen solcher Fahrzeuge, die das
Gebäude des Klägers nicht direkt trafen, sondern nur streiften, wenn sie ebenerdig in die
Straße abbogen. Bei dem von dem Vorhabenträger geplanten Bauvorhaben dürften die gegenüberliegenden Gebäude Frenzenstraße 61 und
Frenzenstraße 63 aber direkt im Lichtstrahl der
aus der Tiefgarage ausfahrenden sowie der
Streiflichter abbiegender Fahrzeuge liegen. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass die Scheinwerfer einen weit gefächerten Lichtstrahl gleich eines Lichtkegels haben, der normalerweise der
Fahrbandrandausleuchtung dient.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Blendwirkungen durch die Scheinwerfer von
ausfahrenden Fahrzeugen aus der Tiefgarage
auf der dem Objekt gegenüberliegenden Straßenseite sind nicht gänzlich zu vermeiden und in
gewissem Umfang und entsprechender Entfernung (ca. 25m) auch hinzunehmen (s.a. VG
Köln, Beschluss v. 14.08.2012 – 2 L 964/12).
Die Auswirkungen wurden gutachterlich untersucht. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis,
dass die der Frenzenstraße zugewandten Fenster des Hauses 63 für 3 bis 5 Sekunden mit
Lichtimmissionen beleuchtet werden, die in ihrer
Höhe die zulässigen Werte des zurzeit gültigen
Erlasses „Lichtimmissionen, Messung und Verminderung“ gern. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und
Verbraucherschutz - V-58800.4.11 - und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI.1 - 850 - v. 11.12.2014 622 Uhr und 22-6 Uhr überschreiten. In Ermangelung eines in der Verordnung angegeben Bewertungsverfahrens für solche kurzen und aperiodischen Lichtimmissionen, kann in Abschätzung
der Störwirkung der Lichtimmissionen im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall jedoch festgestellt werden, dass diese aperiodisch auftretenden Lichtimmissionen aufgrund ihres nur kurzzeitigen Auftretens für das gegenüber der Tiefgaragenausfahrt liegende Haus 63 objektiv
keine Beeinträchtigung darstellen, mindestens
25
Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Vor diesem Hintergrund ist also nicht von vornherein auszuschließen, sondern ist vielmehr
wahrscheinlich, dass es zu großen Beeinträchtigungen dieser beiden Grundstücke durch
Lichtimmissionen kommt. Erschwerend kommt
hinzu, dass bei den Häusern Nr. 61 und 63 gerade die Sozialräume zur Straßenseite hin liegen
und deshalb besonders betroffen sind.
Dies scheint auch den Vorhabenträgern bewusst
zu sein. Schließlich schlagen sie vor, die Kosten
für einen zusätzlichen Blendschutz zu übernehmen. Offen ist, in welcher Art und Weise dieser
in der Praxis realisiert werden soll und inwieweit
er Abhilfe schaffen kann. Es besteht jedenfalls
kein Interesse daran, die Zeiten, zu denen die
Rollläden geschlossen sind, noch deutlich auszudehnen. Dies wäre aber wohl spätestens mit
Einbruch der Dämmerung oder an dunkleren Tagen aufgrund schlechten Wetters ganztägig nötig.
Deshalb entbindet dieser Vorschlag die zuständige Behörde nicht davon, zunächst die Belastungen mit möglichen Lichtimmissionen zu prüfen und in einem zweiten Schritt eine Abwägung
der widerstreitenden Belange vorzunehmen.
Hierbei wird auch auf Ausgleichs- oder Vermeidungsmaßnahmen und deren Effektivität und
Realisierbarkeit einzugehen sein. Dies ist bis
jetzt nämlich nicht erfolgt.
Der Vorschlag des Gutachters, den auch die zuständige Behörde aufgriff, die Scheinwerfer erst
nach dem Ausfahren einzuschalten, dürfte in der
jedoch hinnehmbar sind. Die Häuser 61 und 65
sind durch die Lichtimmissionen von aus der
Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeugen gar nicht
betroffen.
Aus der Tiefgarage herausfahrende Fahrzeuge
verursachen nur kurzzeitige Lichtimpulse, und
man darf davon ausgehen, dass solch kurzzeitigen Lichtimmissionen, auch nach 22:00 Uhr,
wenn z.B. Gäste die Gastronomie verlassen, als
weniger störend empfunden werden als andauernde
oder
periodisch
wiederkehrende
Lichtimmissionen.
Falls diese kurzen Lichtimpulse individuell als
störend empfunden werden, können sie durch
folgende Maßnahmen verhindert werden:
Schließen der Fensterläden von Haus 63
nach Einbruch der Dunkelheit.
Befahren der Tiefgaragenausfahrt nur mit
Begrenzungslicht und Einschalten des Abblendlichts erst nach Erreichen des Straßenniveaus am Ende der Rampe.
Dies kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
o Anbringen eines Hinweisschilds, dass die
Rampe der Tiefgaragenausfahrt nur mit
Begrenzungslicht befahren werden darf.
o Um zu verhindern, dass Fahrzeuge mit
automatisch eingeschaltetem Abblendlicht die Rampe befahren, sollte die Tiefgaragenausfahrt so hell beleuchtet werden, dass die Automatik das Abblendlicht
26
Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Realität und auch aus Sicherheitsgründen nicht
wieder ausschaltet.
umsetzbar sein. Gerade auch in der Tiefgarage Verschließen der Tiefgaragenausfahrt wähist schließlich Scheinwerferlicht erforderlich. Die
rend der Dunkelheit durch ein Rolltor, das
Vorhabenträger haben keinerlei Einfluss auf die
sich bei der Anfahrt eines Fahrzeugs auf die
Gewohnheiten der Fahrzeugführer. Dass die zuRampe öffnet. Hierdurch wird auch vermieständige Behörde die störende Lichtemission
den, dass eine helle Beleuchtung der Tiefgaalso damit ablehnt, dass die Fahrzeugführer die
ragenausfahrt ihrerseits selbst unzulässige
Scheinwerfer erst nach der Ausfahrt einschalten,
Lichtimmissionen erzeugt.
ist aberwitzig und geht vollkommen an der ReaIm Immissionsprognosegutachten wird darauf
lität vorbei.
hingewiesen, dass bei den Berechnungen der
Die lapidare Behauptung der zuständigen Be- Lichtimmissionen die Abschattungswirkung eihörde in der Begründung zum Bebauungsplan, nes großen, immergrünen Nadelbaums, der die
„Blendwirkungen durch die Scheinwerfer von gesamte Ostfassade des Hauses 63 bedeckt,
ausfahrenden Fahrzeugen aus der Tiefgarage nicht berücksichtigt wurde. Der Gutachter weist
auf der dem Objekt gegenüberliegenden Stra- darauf hin, dass dieser Nadelbaum und die verßenseite sind nicht gänzlich zu vermeiden und in schließbaren Fensterläden einen zusätzlichen
gewissem Umfang und entsprechender Entfer- Schutz vor Lichtimmissionen bieten.
nung (ca. 25m) auch hinzunehmen" ist in diesem
Umfang schlichtweg falsch und ins Blaue hinein
abgegeben worden.
Tatsächlich ist es nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW erforderlich, dass auch
Lichtimmissionen, die von PKW ausgehen, die
Tiefgaragen, Parkplätze und -häuser und Tiefgarage befahren oder verlassen, berücksichtigt
und vermieden werden müssen, sobald sie die
Schwelle des Zumutbaren überschreiten (OVG
NRW, Beschl. v. 26.05.2004 - 7 B 879/04 juris;
Urt. v. 08.08.1997 - 7 A 3730/96 NRWE; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt,
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Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Stand: 91. Auflage 2016, § 51 Rn. 216).
Hierzu sind die Berechnungen gemäß dem gemeinsamen Runderlass „Lichtimmissionen,
Messung, Beurteilung und Verminderung" des
nordrhein-westfälischen Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des nordrheinwestfälischen
Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 11.12.2014 vorzunehmen
und zu berücksichtigen. Hierzu sind regelmäßig
Gutachten einzuholen. Denn unlängst hat sich
das Bewusstsein durchgesetzt, dass auch
Lichtimmissionen erhebliche Gesundheitsschäden verursachen können oder zumindest zu erheblichen Belästigungen der Wohnbevölkerung
führen (OVG NRW, Beschl. v. 26.05.2004 - 7 B
879/04 -, juris).
Dem Gutachter und der zuständigen Behörde
scheint dies jedenfalls unbekannt zu sein.
Gleichwohl ist der Bebauungsplan dennoch
rechtswidrig und damit nichtig, wenn die
Lichtimmissionen nicht berücksichtigt und die widerstreitenden abwägungsrelevanten Belange
nicht gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander
abgewogen wurden.
3. Lärmschutz
Das Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr.- Der gewählte Immissionspunkt IP4 ist auf der silng. Fischbach mbH lässt entgegen der Auffas- cheren Seite liegend auch für das Grundstück
sung der zuständigen Behörde nicht den Frenzenstraß 61 repräsentativ. Gemäß Nr. 2.3
28
Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Schluss zu, es seien keine negativen Lärmemissionen für die benachbarten Grundstücke zu erwarten. Das Gegenteil ist tatsächlich der Fall,
wie nachfolgend unter a) ausgeführt wird. Zudem ist es aus rechtlichen Gesichtspunkten inhaltlich fehlerhaft und deshalb unbrauchbar, wie
unter b) nachgewiesen wird:
Zunächst ist aber bemerkenswert, dass das
Grundstück Frenzenstraße 61 nicht im Gutachten berücksichtigt wurde.
TA Lärm sind die Schallimmissionen im Einwirkungsbereich einer Anlage für diejenigen Immissionsorte zu ermitteln, an denen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten
zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall wurde als
maßgeblicher Immissionsort westlich der Frenzenstraße das Wohnhaus Frenzenstraße 63
ausgewählt, da es sich gegenüber der geplanten
ebenerdigen Stellplätze und gegenüber der geplanten Tiefgaragenzufahrt befindet.
An dem weiter südlich gelegenen Wohngebäude
Dies kann aber letztlich dahinstehen, da das Frenzenstraße 61 ergeben sich sowohl tagsüber
Gutachten weitere erhebliche Mängel aufweist, als auch nachts geringere Schallimmissionen
so dass es keine verlässliche Aussage über die (ca. 2,5 dB weniger als am IP4, Frenzenstraße
zu erwartenden Lärmemissionen beinhaltet:
63).
a) Missverstandene Prognose
Die zuständige Behörde geht aufgrund des vorgenannten Gutachtens davon aus, dass trotz
des vom Vorhabenträger geplanten Bauvorhabens keine negativen Lärmemissionen für die
benachbarten Grundstücke zu erwarten sind.
Zwar zeigen die Prognosen in dem Gutachten,
dass die zulässigen Grenzwerte teilweise genau
getroffen werden. Würden sie überschritten,
müsste die Planung geändert oder geeignete
Schallschutzmaßnahmen getroffen werden.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden
nur in einem Fall (IP4, Nacht) genau getroffen.
In allen anderen Fällen unterschreiten die ermittelten Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte sowohl tagsüber als auch nachts um mehr
als 7 dB(A).
Da es sich um ein geplantes Vorhaben (VEP)
handelt, lassen sich die zu erwartenden Schallimmissionen im Bereich der angrenzenden
Nachbarschaft nur rechnerisch ermitteln. Das
einschlägige Verfahren hierzu ist die detaillierte
Schallimmissionsprognose nach Nr. A.2.3 TA
Zu bedenken ist aber, und das übersieht die zu- Lärm. Bestandteil des Prognoseverfahrens sind
ständige Behörde, dass es sich um Schätzun- auch Angaben zur Qualität der Prognose. Da die
29
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
gen mit einer relativ großen Standardabwei- TA Lärm hierzu keine weiteren Angaben macht,
chung handelt.
erfolgte die Ermittlung grundsätzlichen Schwankungsbreiten der prognostizierten Beurteilungspegel auf Basis einer Empfehlung des nordrheinwestfälischen Landesamtes für Umwelt,
Wenn, wie im Gutachten erläutert, eine Normal- Natur und Verbraucherschutz (LANUV).
verteilung der Messwerte unterstellt wird, sind
deshalb erhebliche Abweichungen vom Schätz- In der Schallimmissionsprognose wird dargelegt,
wert möglich. Dies ist vor allem beim IP4 (Fren- dass bei den Emissionsansätzen konservative
zenstr. 63) kritisch, da hier It. Tabelle 8 (S. 16) Berechnungsansätze zugrunde gelegt wurden,
der Schätzwert für die Nacht genau dem Grenz- die dazu führen, dass die berechneten Beurteiwert entspricht. Normalverteilung der Werte be- lungspegel eher unter- als überschritten werden.
deutet aber, dass nur mit einer Wahrscheinlich- So wurde beispielsweise unterstellt, dass sämtkeit von 50% der Grenzwert tatsächlich einge- liche Plätze sowohl in der Außengastronomie als
halten wird. Mit einer Wahrscheinlichkeit von auch im Innengastronomiebereich während der
ebenfalls 50 % wird der Grenzwert aber über- gesamten Öffnungszeiten vollständig besetzt
schritten!
sind.
Das mögliche Ausmaß der Überschreitung kann
ebenfalls mit Hilfe der Normalverteilung bestimmt werden. Die Standardabweichungen sind
in Tabelle 13 (S. 23) des Gutachtens angegeben. Für die Nacht liegt sie bei IP4 bei 2,1 dB(A),
Damit kann man berechnen, dass mit einer
Wahrscheinlichkeit von 10% (z = 1,65) der tatsächliche Wert um 3,5 dB(A) über dem Grenzwert liegt. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 5%
(Z = 2) wird der Grenzwert sogar um 4,2 dB(A)
überschritten.
Es handelt sich nicht um Grenzwerte sondern
um Richtwerte!
Gemäß den Vorgaben der TA Lärm sind die ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten zu vergleichen. Der Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen ist nach Nr.
3.2.1 TA Lärm regelmäßig sichergestellt, wenn
die Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Mögliche Unsicherheiten bei der Ermittlung der
Beurteilungspegel, unabhängig davon, ob die
Ausreichend wäre allerdings eine Überschrei- Beurteilungspegel durch Messung oder Progtung von 0,1 dB(A), um die geplante Nutzung nose ermittelt wurden, sind zwar im Rahmen des
30
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
rechtswidrig werden zu lassen. Eine solche
Überschreitung liegt jedoch mit einer Wahrscheinlich von ca. 50 % vor.
Die Wahrscheinlichkeit einer Grenzwertüberschreitung dürfte in der Realität jedoch noch höher als 50 % sein. Wenn nämlich die Bemessungsgrundlagen des Gutachters unzutreffend
sind, wenn also beispielsweise eine höhere Nutzung der Innen- und Außengastronomie erfolgt,
als der Gutachter zu Grunde gelegt hat, dann ist
eine Überschreitung des Grenzwertes sehr
wahrscheinlich.
Verfahrens anzugeben, aber beim Vergleich mit
den Immissionsrichtwerten nicht zu berücksichtigen.
Für eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Grenzüberschreitung spricht des Weiteren, dass für
das bisherige Ergebnis eine Nutzung der Gastronomie für feierliche Events mit Musikeinlage
von dem Gutachter ausgeschlossen wurde. Eine
vertragliche Untersagung solcher Events dürfte
juristisch im Rahmen eines Gewerbemietvertrags schwerlich möglich sein. Jedenfalls wird es
aber solvente potentielle Unternehmer abschrecken. Vor diesem Hintergrund ist es unseriös,
die Bemessungsgrundlage so weit von störenden Faktoren zu bereinigen, bis das Ergebnis
passt.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass bereits hohe
Lärmimmissionen bei der vorhandenen Bebauung auf der Frenzenstraße aufgrund der Straße
bestehen. Daher ist es nicht zu verstehen, dass
Die Definition einer Bemessungsgrundlage, die
vom Investor zu beachten ist nicht unseriös, sondern mit Rücksicht auf die Wahrung der Interessen der betroffenen Anwohner Dokument der
gegenseitigen Rücksichtnahme.
Es ist gängige Praxis, dass Genehmigungen
zum Betrieb von Gaststätten mit entsprechenden Auflagen versehen werden. Dazu gehört
auch, dass bestimmte Nutzungen zum Schutz
der Nachbarschaft untersagt werden können
(siehe auch Merkblatt „Lärmschutz bei Gaststätten und Biergärten“ des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutzund Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (MKULNV):
„Gaststätten unterliegen den Vorschriften des
Gaststättengesetzes sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das durch die
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(TA Lärm) konkretisiert wird. Aus diesen Vorgaben ergeben sich Betreiberpflichten, wie z. B. die
Einhaltung bestimmter Lärmrichtwerte, die durch
die zuständige Behörde - meist ist es das Ordnungsamt der Stadt - mit den Mitteln des Gaststättenrechtes durchgesetzt werden. Hierbei
kommen sowohl Auflagen zum technischen
Schallschutz und organisatorische Maßnahmen
31
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
ohne Rücksicht auf die bereits vorhandene Bebauung Maßnahmen ergriffen werden, die nach
den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan diese Lärmbelästigung noch steigern werden.
als auch die Änderung der Sperrzeiten bis zum
Widerruf der Erlaubnis in Betracht.“
So ist zu erwarten, dass eine relativ hohe und
dichte Bebauung dazu führt, dass der Straßenlärm reflektiert und damit potenziert wird. Auch
ist eine auf einen kurzen Streckenabschnitt der
Frenzenstraße konzentrierte stark erhöhte
Lärmbelästigung durch anfahrende und bremsende Autos, sowohl aus dem Tiefgaragen- und
Parkplatzverkehr als auch aus dem fließenden
Verkehr zu erwarten, wenn täglich zusätzlich die
prognostizierten 240 Fahrzeuge dieses Stück
der Frenzenstraße frequentieren.
Als besonders belastend wird dieser zusätzliche
Lärm in den späten Abendstunden und an den
Sonntagen empfunden werden, da diese Zeiten
bisher sich entspannen und eine Beruhigung
des Verkehrs mit sich bringen, was dem Wohnund Erholungswert der hier liegenden Eigenheime zugutekommt. Eine permanente Beschallung gerade an den Wochenenden oder Feierabenden würde eine besondere Belastung der
bereits vorhandenen Bewohner und eine starke
Minderung der Wohn- und Lebensqualität in dieser Straße darstellen.
Auf die Steigerung des Verkehrsaufkommens
hat das Bauvorhaben kaum Einfluss!
An der Bebauungsdichte ändert sich in Schalltechnischer Hinsicht nicht viel, da bereits eine
Bebauung vorhanden ist.
Die Höhe der Potenz liegt sehr deutlich unter 1!
Der durch den Verkehr auf der Frenzenstraße
bedingte Verkehrslärm wirkt in erster Linie direkt
auf die links und rechts der Straße vorhandene
Wohnbebauung ein. Etwaige Reflektionsanteile
werden sich durch das geplante Vorhaben wenn
überhaupt nur in geringem Umfang ändern.
Auch bei der heute bereits vorhandenen Bebauung finden Reflektionen statt.
Eine permanente Beschallung liegt nicht vor.
Geräusche aus dem Außengastronomiebereich
werden insbesondere in westlicher Richtung
durch die geplante Bebauung weitgehend abgeschirmt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass
insbesondere an Tagen mit hoher FrequentieSollte sich im Nachhinein, also dann, wenn das rung (z.B. Sommerwochenende bei geöffneter
32
Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Bauvorhaben bereits realisiert wurde, heraus- Außengastronomie) viele Besucher zu Fuß oder
steilen, dass die tatsächlichen Grenzwerte über- per Fahrrad kommen.
schritten werden, dann würde eine Ordnungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde mit einer
Nutzungsuntersagung drohen. Dies kann nicht
im Interesse der Vorhabenträger sein, dass sie
hierdurch erhebliche finanzielle Schäden erleiden würden, insbesondere dann, wenn sie Gastronomie langfristig an einen Dritten vermietet haben.
b) Prognose rechtlich unzulässig
Neben diesen inhaltlichen Fehlern ist das Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing Fischbach mbH schon deshalb untauglich, da eine
Prognose auf Grundlage der TA Lärm im Falle
einer Gaststätte mit Innen- und Außengastronomie schlichtweg unzulässig ist. Der Gutachter
hätte also nicht eine Prognose auf Grundlage
der TA Lärm erstellen dürfen. Dies hat die zuständige Behörde offensichtlich verkannt.
Diese Aussage steht in krassem Widerspruch
zum RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 – 8827.5 (V Nr.) v. 23.10.2006, der
z.Zt. gültig ist:
Zitat:
Zur Beurteilung der Lärmwirkungen von Freiluftgaststätten kann die TA Lärm vom 26. August
1998 als Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Auch das Merkblatt „Lärmschutz bei Gaststätten
und Biergärten“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutzund Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (MKULNV) mit Stand Mai 2012 widerspricht der Stellungnahme des Einwenders.
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Ldf.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Zunächst wird dieses Ergebnis bereits aus Nr. 1
S. 2 lit. b) TA-Lärm, wonach die TA Lärm nicht
auf Freiluft-Gaststätten anwendbar ist.
Dies erweiterte die Rechtsprechung auch auf
Gaststätten, die eine Innen- und Außengastronomie haben (OVG NRW, Urt. v. 04.05.2016 - 7
A 615/14 -, juris (Rn. 43); Urt. v. 13.11.2009 - 7
A 146/08 juris (Rn. 75); König/Roeser/Stock,
BauNVO, a.a.O., § 15 Rn. 39 m.w.N.).
Die eingeschränkte Anwendbarkeit der TA Lärm
auf Freiluftgaststätten wurde in Kapitel 3 der
Schallimmissionsprognose dargestellt. Freiluftgaststätten sind zwar ebenso wie andere Freizeitanlagen vom Anwendungsbereich der TA
Lärm ausgenommen. Dennoch können die Regelungen der TA Lärm als Erkenntnisquelle auch
für diese Anlagen herangezogen werden, da für
die Ermittlung der Schallemissionen von Freizeitanlagen keine anderweitigen Spezialvorschriften bestehen.
Begründet wird dies damit,
„dass die TA-Lärm wegen der besonderen Lärmsituation, die mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte verbunden ist, als Beurteilungsgrundlage
nicht geeignet erscheint und es daher einer Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bedarf Dieser Befund sieht sich durch die
Systematik der TA-Lärm bestätigt. Denn die TALärm hat die lärmtechnischen Besonderheiten
menschlichen Lärms in Freiluftgaststätten zum
Anlass einer ausdrücklichen Ausnahme vom Anwendungsbereich genommen und sich gerade
nicht darauf beschränkt, eine sog. "Ergänzende
Prüfung im Sonderfair nach Nr. 3.2.2 TA-Lärm
anzuordnen." (BVerwG, Beschl. v. 03.08.2010 4 B 9/10 juris Rn. 3)).
Siehe Abschnitt 3 Freizeitlärmerlass NRW:
„Obwohl die Freizeitanlagen aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind,
ist es sachgerecht, die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung folgender Ausnahmen, die den vorstehenden Besonderheiten Rechnung tragen,
nach der TA Lärm vom 26.08.1998 zu messen,
zu prognostizieren und im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Belästigungen i.S. des BImSchG zu beurteilen […].
(Quelle: Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) v. 23.10.2006
Darüber hinaus sind rechnerisch ermittelte i.V.m Runderlass des Ministeriums für KlimaEmissionswerte auf Grundlage der TA Lärm für schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verdie Bewertung der Zumutbarkeit der Immissio- braucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom
13. April 2016.
34
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
nen, die von Parkplätzen ausgehen, nicht ausschlaggebend. Vielmehr komme es allein auf die
konkrete
Situation
an
(Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 51
Rn. 215 f., § 51 Rn. 216). Dies gilt auch im bei
der Aufstellung eines Bebauungsplans.
Zusammenfassend bedeutet das also, dass das
Gutachten untauglich ist, Auskunft über die zu
erwartenden Lärmemissionen zu geben. Diese
Problematik ist also nach wie vor ungeklärt.
Da jedoch schon auf Grundlage der TA Lärm
eine Überschreitung des zulässigen Pegels
wahrscheinlich ist, ist davon auszugehen, dass
die zulässigen Lärmemissionen tatsächlich deutlich überschritten werden. Dies folgt allein aus
dem Schluss, dass die Geräusche, die von einer
Gaststätte mit Innen- und Außengastronomie
ausgehen, nach Auffassung der Rechtsprechung noch wesentlich störender sind, als die
Geräusche, die von der TA Lärm erfasst werden.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Richtig ist, dass die TA Lärm bei Freiluftgaststätten nicht schematisch angewendet werden soll,
da die besondere Lästigkeit der von einer Außengastronomie ausgehenden Schallimmissionen durch die Mittelwertbildung der TA Lärm
nicht vollständig erfasst wird.
Der Einwender bezieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die (rechtliche zulässige) Ausschöpfung des Immissionsrichtwertes
Nacht am Immissionspunkt IP4, Frenzenstraße
63. Gemäß beschriebener Ausgangssituation
wird aber der Außengastronomiebereich nach
22:00 Uhr nicht mehr betrieben, so dass im
Nachtzeitraum ein reiner Innengastronomiebetrieb vorliegt. Gaststätten mit reiner Innengastronomie unterliegen jedoch dem Anwendungsbereich der TA Lärm, so dass die Anwendung der
TA Lärm insbesondere zur Ermittlung und Beurteilung der in der Nachtzeit auftretenden Schallimmissionen weder fachlich noch rechtlich zu
beanstanden ist.
Gemäß Abschnitt 4 des Freizeitlärmerlasses gilt
ferner:
„Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
gestattet im § 9 Abs. 2 Nr. 2 als Ausnahme vom
allgemeinen Schutz der Nachtruhe den Betrieb
der Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr.
Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe in
Kleinsiedlungsgebieten, reinen, allgemeinen,
35
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
besonderen Wohngebieten, Dorf- und Mischgebieten sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2
BauGB mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn
dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist.
Allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte
nach diesem Erlass oder der TA Lärm für die
Nachtzeit gebietet nicht eine Rückverlegung des
Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr. Vielmehr ist
im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls über die Festlegung des
Beginns der Nachtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG zu entscheiden.“
Somit wird erkennbar, dass bereits im Rahmen
der Schallprognose eine entsprechende Würdigung des Einzelfalls stattgefunden hat, da sowohl auf den nach LImSchG grundsätzlich möglichen Betrieb der Außengastronomie im Zeitraum von 22:00 – 24:00 Uhr als auch der Betrieb
von Musikdarbietungen etc. bereits von vornherein ausgeschlossen wurde.
Nach Urt. 7A 146/08 ist die Anwendung der TA
Lärm „Jedenfalls dann, wenn der Freiluftbereich
einer Gaststätte bis auf wenige Meter an den
Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht …
nicht sachgerecht …“
36
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Urt. 7A 615/14 bezieht sich u.a. auf das v.g Urteil. (s. unter anderem Rn 47)
Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass die TA Lärm anwendbar ist.
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Planvorhaben handelt, können die Schallimmissionen
nur rechnerisch ermittelt werden. Die für die Ermittlung des Parkplatzlärms zugrunde gelegte
Parkplatzlärmstudie basiert auf einer Vielzahl
von Messungen an verschiedenen Parkplätzen
und Fahrzeugen.
Ferner ist für den Nachzeitraum festzustellen,
dass die berechneten Schallimmissionen nahezu ausschließlich auf die Geräusche des anlagenbezogenen Verkehrs zurückzuführen sind.
Diese Geräusche sind jedoch gerade nicht als
wesentlicher störender zu bewerten, da sie bei
jeder Anlagenbeurteilung nach TA Lärm zu berücksichtigen sind und zu den vorgesehenen
Öffnungszeiten im Nachtzeitraum (22:00 – 01:00
Uhr) im innerstädtischen Bereich auch als ortsüblich angesehen werden können.
3. Artenschutz
Schließlich kann auch das Gutachten zum Artenschutz von Herrn Dr. Andreas Skibbe vom
30.04.2016 und 27.07.2016 aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht überzeugen.
37
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Gutachter stellt zunächst fest:
Aufgrund künftiger bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren sind folgende Beeinträchtigungen der relevanten Arten zu erwarten:
• Beeinträchtigungen der Jagdgebiete und
Flugrouten sowie Quartiere der Fledermäuse
[Großes Mausohr und Zwergfledermaus).
• Vernichtung der Fortpflanzungsstätten mit
Jungvögeln oder Eiern an den Gebäuden
[Schleiereule, Steinkauz, Turmfalke, Mehlschwalbe aber auch von häufigen Arten, wie
Hausrotschwanz und Haussperling).
• Die Beeinträchtigungen können sich auf Niveau der lokalen Populationen für mehrere
Arten auswirken“
Deshalb sei
„von einem Eintreten von Verbotstatbeständen
nach § 44 BNatSchG auszugehen“
Die zuständige Behörde geht jedoch wie der
Gutachter davon aus, dass der Anwendungsbereich des § 44 BNatSchG nur deshalb nicht eröffnet sei, weil künstliche Nesthilfen zu installieren seien.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass das
Aufhängen von Nistkästen die gemäß §44 Abs.
1 Nr. 3 BNatSchG verbotene Vernichtung der
vorhandenen und scheinbar artgerechten Fortpflanzungsstätten kompensieren könnte, stellt
sich immer noch die Frage, wie sich die Störung
Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden
in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises geändert.
Für den Verlust von Nist- und Ruhestätten besonders und streng geschützter Arten werden
als vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 BNatSchG im Bereich der Landesburg Lechenich künstliche Nisthilfen unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Vorgaben zu installiert.
38
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
hierdurch vermindern lassen sollte, die gemäß §
44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten ist. Denn
wenn man Nistkästen in der Nähe einer temporären Großbaustelle bzw. einer Gaststätte mit Innen- und Außengastronomie aufhängt, dann
mag möglicherweise theoretisch ein neuer Lebensraum vorhanden sein. Doch dürfte dieser
aufgrund erheblicher Störung ungenutzt bleiben.
Hierzu äußerten sich weder die Gutachten noch
die Begründung zum Bebauungsplan.
Des Weiteren sind im angrenzenden Schlosspark (Flurstück 2848, Flur 50, Gem. Lechenich)
Fledermauskästen zu installieren.
Zudem dürfte die Kompensation der artgerechten Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht einfach durch das Aufhängen von Nistkästen zu ermöglichen sein. Denn die gemeinsame Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben" des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW vom 22.12.2010 regelt hierzu:
„Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind
im Rahmen der Zulassungsentscheidung, z.B.
im Landschaftspflegerischen Begleitplan oder im
Umweltbericht, festzulegen. Sie müssen artspezifisch ausgestaltet sein, auf geeigneten Standorten durchgeführt werden und dienen der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funk-
Die künstlichen Nisthilfen und Kästen müssen
den betroffenen Arten vor den Umbau- bzw. Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen
sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für
gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
Um den mittel- und langfristigen Erfolg der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sicher zu
stellen, ist eine fachkundige Betreuung über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren sicherzustellen. Hier ist eine Überprüfung der einzelnen Maßnahmen durchzuführen, der Erfolg
der Maßnahmen zu prüfen sowie die Instandhaltung und die fachkundige Reinigung der Kästen
zu leisten. Sollte die Funktionsfähigkeit einzelner
Maßnahmen unzureichend sein, sind geeignete
Maßnahmen zur Nachjustierung durchzuführen.
Die Einfluglöcher der vorhandenen Nist- und Ruhestätten im Eingriffsbereich des Bebauungsplanes sind vor Beginn der Abriss- und Umbauarbeiten tierschutzgerecht zu verschließen, um
eine Wiederansiedlung der Tiere zu vermeiden.
Der Bebauungsplan trifft hierzu entsprechende
Festsetzungen.
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Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
tion von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenwirkungen.
Darüber hinaus können sie im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen dazu beitragen, erhebliche Störungen von lokalen Populationen abzuwenden bzw. zu reduzieren.
Geeignet sind beispielsweise die qualitative Verbesserung oder Vergrößerung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten. Sie müssen stets in einem räumlichen Zusammenhang zur betroffenen Lebensstätte stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam
sein. Mit der Formulierung „im räumlichen Zusammenhang" sind dabei ausschließlich Flächen gemeint, die in einer funktionalen Beziehung zur betroffenen Lebensstätte stehen und
entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius für die betroffenen Lebensstätten- Bewohner erreichbar sind. Dies entspricht im Regelfall
der betroffenen „lokalen Population" der Art. Alle
Flächen- oder Funktionsverluste, die sich nicht
mit einer hohen Prognosewahrscheinlichkeit sicher ausschließen lassen, müssen in qualitativer
und quantitativer Hinsicht so ausgeglichen werden, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten ununterbrochen und für die Dauer der
Vorhabenswirkungen erhalten bleibt.
Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist
wirksam:
• wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit
allen notwendigen Habitatelementen und -
Art und Umfang der Berücksichtigung
40
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Strukturen aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und eine
gleiche oder bessere Qualität hat und
• wenn die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung der
aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit
durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert werden kann ODER
wenn die betreffende Art die Lebensstätte
nachweislich angenommen hat (Erhebungen
durch Verfasser)".
Angesichts dieser strengen Anforderungen ist
nicht davon auszugehen, dass die aufzuhängenden Nistkästen alle notwendigen Habitatelemente und -Strukturen aufweisen und mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität haben.
Hierzu verhalten sich weder das Gutachten noch
die Begründung zum Bebauungsplan. Hierdurch
ist ein Abwägungsausfall im Hinblick auf die öffentlichen abwägungsrelevanten Belange des
Artenschutzes gegenüber den Belangen der
Vorhabenträger vorhanden. Dieser Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB führt zur Unwirksamkeit
des Bebauungsplanes.
III. Fazit
Die Begründung zu dem Bebauungsplan kann Kenntnisnahme.
aufgrund der vorliegend dargelegten Mängel
41
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
nicht überzeugen.
Auf die vorstehenden Ausführungen wird hingeBesonders betroffen sind wir als Eigentümer ei- wiesen.
nes möglicherweise beeinträchtigten Nachbargrundstücks darüber, dass unsere schützenswerten Belange in keiner Weise in die Abwägung
einbezogen wurden. Dies ist nicht nur unter juristischen Gesichtspunkten unzulässig, wie bereits ausführlich dargelegt wurde. Auch wirft dies
kein gutes Licht darauf, wie die zuständige Behörde und der Rat der Stadt Erftstadt mit den Interessen derjenigen Bürger umgeht, die nicht
von der Aufstellung des Bebauungsplans wirtschaftlich profitieren würden.
Der fade Beigeschmack wird auch nicht dadurch
genommen, dass einzelne Ratsmitglieder bei
den richtungsweisenden Beschlussfassungen
den Kreis der Ratsmitglieder verlassen, weil sie
ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an
der Aufstellung dieses Bebauungsplanes und
der Realisierung der geplanten Baunutzung haben. Es ist aber nicht lebensfremd, davon auszugehen, dass zumindest in fraktionsinternen
Gesprächen oder auf dem Flur vor relevanten
Abstimmungen das eine oder andere Wort gewechselt wird.
Bemerkenswert ist jedenfalls, dass die Ratsfraktionen der CDU und der FDP die Aufstellung des
Bebauungsplanes am liebsten auch ohne Bürgerbeteiligung so schnell wie möglich umgesetzt
hätten. Um diesen Konsens zu erreichen, wurde
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Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
sogar die nachweislich falsche Behauptung verbreitet, sämtliche Nachbarn seien mit dem geplanten Bauvorhaben einverstanden. Einzig
rühmliche Ausnahme bildet die Fraktion der
SPD, die erkennbar an einer interessengerechten Abwägung der widerstreitenden Belange interessiert ist, wie es im Übrigen auch die gesetzliche Regelung vorsieht.
Sollte diese Stellungnahme und die hier gerügten Mängel unberücksichtigt bleiben, behalten
wir uns angesichts der Gesamtumstände der
Aufstellung des Bebauungsplans ausdrücklich
vor, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Art und Umfang der Berücksichtigung
43
Ldf.
Nr.
T1
Absender
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
Datum
Posteingang
Westnetz GmbH
Spezialservice Strom
Art und Umfang der Berücksichtigung
20.09.2016
Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Kenntnisnahme.
Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der die
inhaltliche Antwort erfolgt.
21.09.2016
Im Planbereich verlaufen keine 110-kV-Hoch- Kenntnisnahme.
spannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Weitere Versorgungsunternehmen wurden bePlanungen von 110-kV-Hochspannungsleitun- teiligt.
gen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht
nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von der
Westnetz betreuten Anlagen des 110-kV- Netzes und ergeht im Auftrag und mit Wirkung für
die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
Postfach 1222
50329 Hürth
T2
Kurzinhalt der Stellungnahme
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Ferner wird davon ausgegangen, dass bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt wurden.
T3
NETCOLOGNE
Gesellschaft für Telekommunikation mbH
Am Coloneum 9
21.09.2016
Keine Bedenken.
Aktuelle Planungen bezüglich eines Netzausbaus in diesem Bereich bestehen nicht.
Kenntnisnahme.
44
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
50829 Köln
T4
Amprion GmbH Betrieb
/ Projektierung Leitungen Bestandssicherung
Rheinlanddamm 24,
44139 Dortmund T
28.09.2016
Im Plangeltungsbereich verlaufen keine Höchst- Kenntnisnahme.
spannungsleitungen unseres Unternehmens.
Weitere Versorgungsunternehmen wurden bePlanungen von Höchstspannungsleitungen für teiligt.
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht
vor.
Ferner wird davon ausgegangen, dass bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt wurden.
T5
Erftverband
Am Erftverband 6
50126 Bergheim
06.10.2016
Da der Bebauungsplan teilweise Baugebiete im
Überschwemmungsgebiet ausweist, ist eine Genehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG erforderlich.
Die dort aufgeführten Bedingungen müssen alle
erfüllt sein, was aus den Unterlagen nicht ersichtlich ist.
Der im Abschnitt 4.6 erwähnte § 78 Abs. 3 WHG
ist hier nicht relevant, da es sich bei dem Vorhaben um eine Neuausweisung handelt, die in § 78
Abs. 1 Satz 1 verboten ist.
Der Sachverhalt wurde mit dem Erftverband erörtert.
Der Erftverband hat Bedenken geäußert, da der
Bebauungsplan ein neues Wohnhaus und eine
Tiefgarage im Überschwemmungsgebiet ausweist. Dies wurde als neues Baugebiet im ÜSG
interpretiert, für die ja eine Genehmigung nach §
78 Absatz 2 WHG erforderlich wäre.
Nach eingehender Diskussion wurde festgestellt, dass das geplante Wohnhaus als Innenverdichtung zulässig ist, weshalb eine Genehmigung nach § 78 Absatz 3 WHG ausreichend ist.
Die Tiefgarage liegt zwar nicht vollständig im Innenbereich, beeinträchtigt aber – abgesehen
von der Bauzeit – nicht das ÜSG. Daher ist auch
in diesem Fall eine Genehmigung nach §78 Absatz 3 WHG ausreichend.
45
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Ein entsprechender Antrag nach § 78 Abs. 3
WHG wird gestellt.
T6
Rheinische NETZGesellschaft mbH
50823 Köln
T7
Rhein-Erft-Kreis
19.10.2016
Amt für Umweltschutz
und Kreisplanung
50124 Bergheim
11.10.2016
Aus Sicht des öffentlichen Gasversorgungsnet- Kenntnisnahme.
zes bestehen keine Bedenken.
Naturschutz und Landschaftspflege
Um die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen aus den Antragsunterlagen zum naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahren und der
gestalterischen Vorgaben aus den Kapitel 3.9
und 4.4 der Begründung sicherzustellen wird angeregt:
Ergänzung der Obstwiese mit zehn landschaftstypischen Obstbaumhochstämmen
regionaler Sorten sowie
die Strauchpflanzungen im Übergangsbereich zwischen B-Plan und Schlosspark auch
zeichnerisch darzustellen.
Zur Harmonisierung des Parkrandumfeldes
die in der Beteiligung der Behörden 2015 in
Anlage 2 dargestellte kleinkronige Baumreihe als gestalterische Betonung der Zuwegung zum Park wieder in die Planung aufzunehmen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Die aufgezeigten Maßnahmen sind Bestandteils
der Antragsunterlagen zum naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahrens bzw. des naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheids.
Artenschutz
Der Stellungnahme wird gefolgt.
46
Ldf.
Nr.
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Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Es bestehen Bedenken, dass die in der Artenschutzprüfung Stufe 2 vorgeschlagenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen den Anforderungen für eine Vermeidung
von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG genügen.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden
geändert.
Für den Verlust von Nist- und Ruhestätten besonders und streng geschützter Arten werden
als vorgezogene artenschutzrechtliche KompenStandorte für vorgezogene Ausgleichsmaß- sationsmaßnahme nach § 44 BNatSchG im Benahmen
reich der Landesburg Lechenich künstliche NistDie Gebäude auf den Flurstücken 2229/194 und hilfen unter Einhaltung denkmalschutzrechtli2228/194 werden nach der Darstellung des Be- cher Vorgaben zu installiert.
bauungsplanentwurfs abgerissen. Die Gebäude
stehen somit für vorgezogene Ausgleichsmaß- Des Weiteren sind im angrenzenden Schlossnahmen nicht zur Verfügung. Die verbleibenden park (Flurstück 2848, Flur 50, Gem. Lechenich)
beiden Gebäude, davon ein Einfamilienhaus Fledermauskästen zu installieren.
sind während der gesamten Bauzeit den in unmittelbarer Nähe auftretenden Emissionen und Die künstlichen Nisthilfen und Kästen müssen
sonstigen Störungen durch Abriss, Umbau und den betroffenen Arten vor den Umbau- bzw. AbNeubau von Gebäuden ausgesetzt. Daher ist rissarbeiten zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen
nachzuweisen, dass für diese über mehrere Mo- sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für
nate stark mit wechselnden Belastungen über- gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
zogenen Standorte eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese für vorgezogene Aus- Um den mittel- und langfristigen Erfolg der vorgleichsmaßnahmen auch während der lang an- gezogenen Ausgleichsmaßnahmen sicher zu
dauernden Abriss- und Bauarbeiten geeignet stellen, ist eine fachkundige Betreuung über eisind.
nen Zeitraum von mindestens acht Jahren sicherzustellen. Hier ist eine Überprüfung der einUm die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 zelnen Maßnahmen durchzuführen, der Erfolg
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden sind Ge- der Maßnahmen zu prüfen sowie die Instandhalbäudestandorte außerhalb des Einwirkungskrei- tung und die fachkundige Reinigung der Kästen
ses der Baumaßnamen im Umfeld des Schloss- zu leisten. Sollte die Funktionsfähigkeit einzelner
parks, z.B. an Gebäuden des Burgkomplexes
47
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Lechenich für CEF-Maßnahmen wesentlich ge- Maßnahmen unzureichend sein, sind geeignete
eigneter.
Maßnahmen zur Nachjustierung durchzuführen.
Artgerechte Vertreibung
Im Artenschutzfachbeitrag fehlen außerdem die
Beschreibung und Festsetzung von Maßnahmen zur Vertreibung der in der Artenschutzprüfung 2 genannten Arten zum jeweils zu benennenden geeigneten Zeitpunkt und Maßnahmen
zur Verhinderung des Wiederbezugs bis zu Beginn der Bauarbeiten.
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
Um den mittel- und langfristigen Erfolg der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, ist eine dauerhafte Betreuung, die jeweils die Überprüfung der Funktionsfähig der
einzelnen Maßnahmen, den Erfolg der Maßnahmen sowie die Instandhaltung und die Reinigung
der Kästen durch fachkundige Personen/Firmen
einschließt, festzusetzen.
Monitoring
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist zumindest für
die ersten drei Jahre nach Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ein Monitoring zur Nachjustierung erforderlich.
Um eine wesentliche Verschlechterung des Erhaltungszustands der planungsrelevanten Arten
und damit einen arten schutzrechtlichen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die
Die Einfluglöcher der vorhandenen Nist- und Ruhestätten im Eingriffsbereich des Bebauungsplanes sind vor Beginn der Abriss- und Umbauarbeiten tierschutzgerecht zu verschließen, um
eine Wiederansiedlung der Tiere zu vermeiden.
48
Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nachvollziehbar auszuschließen, rege ich
an, für die oben aufgeführten nicht geeigneten
CEF-Standorte Alternativen beizubringen sowie
die oben aufgeführten Maßnahmen zur Sicherstellung des Erfolgs der vorgezogen CEF-Maßnahmen in das Bebauungsplanverfahren aufzunehmen, um die Umsetzung und den Erfolg der
Maßnahmen vor Abriss- und Baubeginn zu gewährleisten
Wasserwirtschaft
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen folgende Einschränkungen:
Hiermit weise ich darauf hin, dass das Bauvorhaben in der geplanten Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt.
Teilbereiche des Plangebietes liegen in dem
am 25.07.2013 festgesetzten Überschwemmungsgebiet (HOIOO) des Lechenicher
Mühlengrabens / der Erpa / des Rotbaches.
Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass durch die Baumaßnahme ein auszugleichendes Überschwemmungsgebietsvolumen von ca. 46 m² ermittelt worden ist.
Gemäß § 78 WHG kann die Errichtung oder
die Erweiterung einer baulichen Anlage nur
dann genehmigt werden, wenn im Einzelfall
das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Auf die geplante Wasserschutzzone wird in den
Verfahrensunterlagen hingewiesen.
Ein entsprechender wasserrechtlicher Antrag
(gem. § 78 Abs. 3 WHG) wird gestellt.
49
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
und der Verlust von verloren gehendem
Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird.
Für die Baumaßnahme ist daher beim RheinErft-Kreis eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz
für Anlagen und Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet zu stellen. Ein Verlust
von Retentionsvolumen des Überschwemmungsgebietes ist nicht zulässig und ist dem
Rhein-Erft-Kreis im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu belegen.
Darüber hinaus wird auf eine hochwasseran- Ein entsprechender Hinweis wurde in die Vergepasste Bauweise gemäß der Hochwasser- fahrensunterlagen aufgenommen.
schutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hingewiesen. Dies gilt insbesondere für die geplante
Tiefgarage.
Bodenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläche im Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Bereich der ehemaligen und/oder aktuellen
Überschwemmungsgebiete des Rotbaches liegt. Entsprechende Hinweise wurden in die VerfahDiese Gebiete weisen aufgrund des über Jahr- rensunterlagen aufgenommen.
hunderte erfolgten Erzbergbaus in der Eifel gegenüber den üblichen Hintergrundwerten Nordrhein-Westfalens erhöhte Schwermetallgehalte
(insbesondere Bleigehalte) auf.
Es ist davon auszugehen, dass die Vorsorgewerte gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 18.06.1999 überschritten
50
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
werden, die Wohnnutzung aber uneingeschränkt
möglich ist.
Immissionsschutz
Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse der durch Kenntnisnahme.
geführten schalltechnischen Untersuchungen,
werden keine weiteren Anregungen aus der
Sicht des Immissionsschutzes vorgebracht.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Aus Sicht des Straßenbaulastträgers bestehen Kenntnisnahme.
keine Bedenken, da das Kreisstraßennetz nicht
betroffen ist.
T8
Landesbetrieb Straßen- 20.10.2016
bau NRW
Straßen NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Die der Bauleitplanung beigefügte Verkehrsuntersuchung ist nicht nachvollziehbar. Die aus
dem Vorhaben resultierende Verkehrsentwicklung ist nicht erkennbar.
Beispiele:
Einerseits wird die Aussage getroffen, dass bei
der Berechnung der Verkehrsaufkommen Hinund Rückwege bereits enthalten sind, bei der
Auswertung ist immer der Zusatz, „je Tag und
Richtung“ angegeben.
Neben der m.E. jeweils am unteren Rand der
Nutzung angesetzten Verkehre ist bei der Analyse- Mit-Fall 2015 die Summe der Ziel- und
Quellverkehre im maximalen Belastungsfall. Damit ist eine über 10%ige Verkehrszunahme in
Dass zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.
177 erstellte Verkehrsgutachten wird gem. der
Stellungnahme des Landesbetriebes um nachvollziehbare Grundlagen sowie um die Verkehrsprognose für die Landesstraße ergänzt.
51
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Höhe des Bebauungsplangebietes zu verzeichnen. Diese Zunahme ist nicht als marginal zu bezeichnen.
Damit ist m.E. auch die Anzahl der Stellplätze zu
niedrig angesetzt. Sollten hier Stellplätze entlang der L 162 erforderlich werden, gelten für Zufahrten die Anforderungen die der ersten Stellungnahme zu entnehmen sind (Sicht usw.) unter Berücksichtigung von Hydranten, Kanaldeckel usw.
Die vorhandenen bzw. auch bisher geplanten
Senkrechtstellplätze an der Frenzenstraße werden durch 4 Längsparker, unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse, ersetzt.
Nach den Annahmen des Gutachtens bzw. der
maximalen Annahmen ist zumindest für die Tiefgaragenzufahrt eine Linksabbiegespur - evtl.
Kombispur - erforderlich um den fließenden Verkehr nicht unnötig aufzuhalten und damit zu vermehrten Lärm-, Abgas- oder sonstigen Emissionswerten beizutragen.
Die Gutachter haben untersucht, ob für das
prognostizierte Verkehrsaufkommen eine Linksabbiegerspur auf der L 162 Frenzenstraße notwendig ist.
Die Prüfung erfolgte mit dem Programm KNOSIMO. Die Kapazität und die Verkehrsqualität
von vorfahrtsgeregelten Knotenpunkten mit Hilfe
digitaler, stochastischen Simulation wurde in einer Worst-Case-Betrachtung ermittelt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine
Linksabbiegerspur nicht erforderlich, da ein
Linksabbiegen in die geplante Zufahrt Tiefgarage jederzeit ungehindert möglich ist.
Da über das Programm KNOSIMO, was den
Vorgaben des HBS folgt, die einspurige Rampe
der Tiefgarage mit einer bedarfsgesteuerten
Ampelregelung nicht bemessen werden kann,
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Art und Umfang der Berücksichtigung
wurde durch die Verkehrsgutachter weiterhin ein
Worst-Case-Betrachtung durchgeführt. Unter
der Voraussetzungen, dass alle 292 täglich eintreffenden Fahrzeuge ausschließlich die Tiefgarage anfahren.
Verteilt auf 24 Stunden eines Tages ergibt sich
auf der Rampe für die 292 ankommenden, aber
auch 292 abfahrenden Fahrzeuge ein Fahrzeugaufkommen von einem Fahrzeug pro 2,5 Minuten.
Ein Begegnen von Fahrzeugen auf der Rampe
ist in der Praxis also eher unwahrscheinlich. Einzelfälle sind allerdings nicht auszuschließen. Ein
in diesem Moment auflaufendes, nachfolgendes
Fahrzeuge kann dann seine Fahrt mit minimalem Zeitverlust fortsetzen. Ein Rückstau über
mehrere Fahrzeuge wird es wegen der großen
Fahrzeugfolgezeiten (15-35 Sekunden) auf der L
162 Frenzenstraße in der Praxis voraussichtlich
nicht geben.
Eine Betrachtung der auftretenden Spitzenstunden der einzelnen Nutzungsarten (Wohnen, Einzelhandel, Gewerbe/Praxis, Gastronomie) zeigt,
dass diese zeitversetzt sind und richtungsgebunden sind. Schlussfolgernd ist eine Begegnungssituation auf der Rampe in der Praxis noch
unwahrscheinlicher.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Wegen des recht hohen Radverkehrsaufkommens sowie durch die künftige Ansiedlung von 2
Arztpraxen - damit verbundene Fußgängerfrequention - sind nicht Mindestwerte anzusetzen.
Wie bereits in der Stellungnahme vom
17.08.2015 berichtet, waren im Bereich der Zufahrten in Höhe des Planbereiches bereits Unfälle zu verzeichnen. Auf diesen Umstand wurde
nicht eingegangen.
Im direkten Einzugsbereich des Vorhabens befinden sich auf Höhe Richardstraße sich eine
Querungshilfe (Bedarfsampel) und eine gesicherte Querungshilfe (Zebrastreifen, VZ 350) in
Höhe An der Schleifmühle/ westlicher Eingang
zum Schlosspark.
Beide Querungshilfen werden vor allem durch
Anwohner aus dem Wohngebiet im Nordwesten
von Erftstadt-Lechenich genutzt, mit dem Ziel
Kernbereich Erftstadt-Lechenich.
Zwischen den beiden Querungsmöglichkeiten
besteht auch zukünftig kein Querungsbedarf,
außer für unmittelbare Anlieger der L 162 Frenzenstraße.
Die Hauptströme im Fuß- und Radverkehr sind
aus dem Bereich Schlosspark und entlang der L
162 Frenzenstraße aus Richtung Erftstadt-Lechenich zu erwarten.
Grundlage einer fundierten Verkehrsuntersu- Die ergänzte Verkehrsuntersuchung wird dem
chung ist die differenzierte Beschreibung und Landesbetrieb vorgelegt.
Bewertung der bestehenden Verkehrsverhältnisse sowie die Abbildung der bestehenden Verkehrsströme im vorhandenen Netz.
Daran schließt sich die Prognose der verkehrlichen Entwicklung an. Die Prognose umfasst den
Null-Fall sowie den Planfall mit evtl. Varianten
(unterschiedliche Nutzungen). Den Prognosehorizont bildet das Jahr 2030 in Bezug auf die Belastungszahlen der L 162.
Dabei ist die in der Modellprognose angewandte
Methodik ausführlich und allgemeinverständlich
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Art und Umfang der Berücksichtigung
zu beschreiben. Alle Datengrundlagen, die in die
Prognose eingeflossen sind, sind mit Quellenangabe aufzuführen und zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen. Annahmen sind erschöpfend
zu beschreiben.
Aufgrund der fehlenden Angaben bitte ich um Ergänzung eines nachvollziehbaren Verkehrsgutachtens.
Die Planung der Linksabbiegespur incl. Que- Auf die vorstehenden Ausführungen wird hingerungshilfe ist frühzeitig mit Straßen NRW abzu- wiesen.
stimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen
sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE:
Erläuterungsbericht
Übersichtskarte M 1:25000
Übersichtslageplan M 1:5000
Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u.a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an
die angeschlossen werden soll.
Höhenplan der neuen Erschließungsstraße
Regelquerschnitt M 1: 50 oder 1:25
Markierungsplan
Detailplan einer barrierefreien Querungshilfe
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Für die Anbindung des Plangebietes an die L
162 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Erftstadt und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, erforderlich. Mit dem Bau
der Anbindung darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden.
Art und Umfang der Berücksichtigung