Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,6 MB
Datum
20.06.2017
Erstellt
08.06.17, 15:04
Aktualisiert
08.06.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177 (VEP)
Frenzenstraße, Lechenich
- Begründung Teil B Umweltbericht
Stand: Juni 2017
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
1
Inhalt
1.
1.1
1.2
Einleitung ............................................................................................................. 3
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans ................................... 3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den
planrelevanten Ziele des Umweltschutzes ............................................................. 4
1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes ........................................................... 4
1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen .............................................................. 6
2.
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens .......................... 8
2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
auf die Umweltschutzgüter ..................................................................................... 8
2.1.1 Schutzgut Mensch ................................................................................................. 9
2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ............................................ 12
2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung ........................................................................ 14
2.1.4 Erhaltungsziele und Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europäischer
Vogelschutzgebiete.............................................................................................. 15
2.1.5 Schutzgut Boden.................................................................................................. 15
2.1.6 Schutzgut Wasser ................................................................................................ 16
2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima .................................................................................. 17
2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild ...................................................................... 18
2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................ 18
2.1.10 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern ........................................................................................................... 19
2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie ................................................................................................................ 19
2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................... 19
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ............... 20
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens ..................................................................................................... 20
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.1.7
3.1.8
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens ................. 20
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von erheblichen
Beeinträchtigungen .............................................................................................. 20
Mensch ................................................................................................................ 21
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt................................................................ 22
Boden .................................................................................................................. 24
Wasser ................................................................................................................ 24
Klima und Luft ...................................................................................................... 24
Landschaft und Ortsbild ....................................................................................... 25
Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................ 25
Emissionsvermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
............................................................................................................................ 25
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
2
3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energie ................................................................................................................ 25
3.2
Eingriffs- Ausgleichsbilanz ................................................................................... 25
4.
4.1
4.2
Alternative Planungsvarianten.......................................................................... 27
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring) .............................................. 27
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten................... 27
5.
Zusammenfassung ............................................................................................ 28
Anhang
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
3
1. Einleitung
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 177 „Frenzenstraße“ in Erftstadt-Lechenich beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 177 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung der vorhandenen Gebäude des „Landhandels Pütz", Frenzenstraße 24-30, geschaffen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 177 liegt im Norden von Lechenich innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches, östlich der Frenzenstraße.
Der Bebauungsplan dient sowohl der Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch der
Nachverdichtung, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt.
Für das Gebiet wurde ein Nutzungskonzept entwickelt, das modernes Wohnen mit Dienstleistung und Gastronomie verbindet. Vorgesehen ist, die vorhandene prägende Baustruktur
weitestgehend zu erhalten und durch hofbildende Neubauten zu ergänzen.
Das Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sieht vor,
dass für die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB im Rahmen der Aufstellung
oder Änderung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Im Rahmen dieser
Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen zu vermeiden, ist gemäß
§ 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB die Umweltprüfung, wenn sie auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf der nächsten Ebene auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken (Abschichtungsregelung). Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) erfolgte noch keine Umweltprüfung. Da in
der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß der Anlage zu § 2a BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden.
Es folgt eine kurze Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die wesentlichen
Inhalte und Ziele, die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 177 (VEP) „Frenzenstraße"
zu Grunde liegen, vorgestellt. Den Abschluss des Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten bzw. dargestellten
und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes.
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die
wichtigsten Ziele und Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgestellt.
Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 0,52 ha befindet sich im nördlichen Bereich
von Lechenich. Das Gebiet wird im Westen durch die Frenzenstraße und im Osten durch
den Schlosspark sowie im Süden und Norden durch Wohnbebauung begrenzt.
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Die vorhandene Bebauung und Nutzung des heutigen Landhandels reicht derzeit rd. 15,0
m in die Parzelle 3071 des erweiterten Schlossparks hinein. Die vorhandene Bebauung
wird an dieser Stelle zum Teil zurückgenommen bzw. in kleinerem Umfang erneuert. An
Stelle heutiger Gebäude treten Platz-, Wege- und Freiflächen. Für die Unterstellung von
PKW ist eine Tiefgarage geplant, die zu einem kleinen Teil in die erweiterte Fläche des
Schlossparks hineinreicht.
Der Schlosspark steht als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.4–28 unter Schutz. Der
Bereich der bestehenden Gebäude in Parzelle 3071 ist hiervon jedoch ausgespart.
Fast alle baulichen Maßnahmen sowie der Abriss finden in einem Bereich statt, der entsprechend § 34 BauGB als im Zusammenhang bebauter Ortsteil zu werten ist. Lediglich in
einem kleinen Teil (rd. 175 m²) ragt die zur Verminderung von Verkehrsflächen geplante
Tiefgarage in bisherige Freifläche hinein.
Um die weitere Erschließung des Schlossparks von der Frenzenstraße her zu ermöglichen,
ist über den Innenhof des Grundstücks ein für die Öffentlichkeit nutzbarer Zugang zum
Schlosspark vorgesehen.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes sowie Festsetzungen sind dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der Begründung (Teil A) zu entnehmen.
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für
den planrelevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b
der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt
werden müssen. Die gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele.
1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
Von dem Vorhaben sind folgende Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange betroffen:
Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt)
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Artenschutz
Europäische Schutzgebiete
Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft/Ortsbild
Kultur- und sonstige Sachgüter
Emissions-Vermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Zum Schutz des Menschen sind bezüglich des geplanten Vorhabens insbesondere das
Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft bedeutsam. Das Gesetz und die zugehörigen Anleitungen und Verordnungen
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haben den Schutz der Menschen vor Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand.
Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Zum Schutz besonders bedeutsamer Bestandteile des Naturhaushaltes sieht das Naturschutzrecht spezielle Schutzgebietskategorien vor. Der südöstliche Bereich des Plangebietes liegt im geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.4–28. Der Bereich der bestehenden Gebäude in Parzelle 3071 ist
hiervon jedoch ausgespart.
Der betroffene Bereich in dem geschützten Landschaftsbestandteil befindet sich östlich der
vorhandenen Bebauung der Frenzenstraße Nr. 24-30 in Erftstadt-Lechenich und ist Teil des
Schlossparks Lechenich, welcher sich in nach Osten und Süden fortsetzt. Das weitere Umfeld ist durch Siedlungsflächen geprägt.
Rechtlich und fachlich relevante Hinweise auf planungsrelevante Arten (besonderer Artenschutz) sind für das Plangebiet vorhanden und werden in den Artenschutzprüfungen abgehandelt. Prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
(FFH-Richtlinie) sowie der EG-Vogelschutzrichtlinie (Europäische Schutzgebiete) liegen für
das Plangebiet in weiterer Umgebung vor.
Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den
Schutz des Bodens insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im
BauGB liegt der Zielfokus auf einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource
Boden. Im vorliegenden Fall ist mit einer starken Beeinträchtigung des Bodens durch Versiegelungen zu rechnen.
Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW (LWG). Wesentliche Ziele sind
der Schutz und Erhalt von Gewässern als Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und
als allgemeines Gut andererseits. Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach.
Natürliche offene Gewässer befinden sich nicht im Plangebiet.
Verunreinigungen der Luft sind aus der Nutzung fossiler Energieträger zu erwarten. Beeinträchtigungen der Luft können negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter wie z.B.
Mensch, Tiere, Pflanzen oder Kulturgüter haben. Von besonderer Relevanz ist die negative
Wirkung von Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen
der Luft sowie der Schutz der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen sind wesentliche
Ziele des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft.
Weitere Auswirkungen auf das Schutzgut Klima, jedoch im lokalklimatischen Bereich sind
durch eine Veränderung der Gestalt des Plangebiets durch Baukörper und Bodenversiegelungen zu erwarten. Gesetzlich geschützt wird das (Lokal-)Klima im Oberbegriff „Naturhaushalt", dem ein besonderer Stellenwert im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird. Luftschutzgebiete als ein zu berücksichtigender
Umweltbelang sind durch diesen Bebauungsplan nicht betroffen.
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Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die
Landschaft bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u.a.
die Bedeutung der Landschaft für den Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und Erholungsraum für den Menschen.
Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.
Darüber hinaus sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Im Plangebiet sind bisher keinerlei Vorkommen von archäologischen Bodendenkmälern bekannt.
Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz
des Baugesetzbuches.
Durch den § 44 des LWG NRW (2016) besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von Grundstücken dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen.
Davon ausgenommen sind Gebiete mit vorhandenen Trennsystemen und auch mit Mischsystem, wenn die Grundstücke vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen war. Dies ist im Plangebiet der Fall.
Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches ist.
Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen. Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel dieser gesetzlichen
Regelungen ist es, den Anteil nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu halten
und eine umweltverträgliche Behandlung und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle
sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls im § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB als ein wichtiger
Belang des Umweltschutzes aufgeführt.
1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Im Folgenden werden die relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen dargelegt.
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt für den Planungsbereich einen „Allgemeinen Siedlungsbereich" (braun) dar.
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Auszug aus dem Regionalplan © Bezirksregierung Köln
Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeindliche Siedlungstätigkeit vorrangig auf
Siedlungsschwerpunkte ausrichten.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt (1999) stellt im Bereich des Plangebietes Wohnbaufläche und in einem kleinen Teilbereich Parkanlage, geschützter Landschaftsbestandteil dar.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan
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Landschaftsplan
Das Plangebiet grenzt im Bereich des Parks an den Schlosspark Lechenich, der gemäß
den Festsetzungen des Landschaftsplans 5 „Erfttal Süd" als Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4-28 „Burgpark-Lechenich und nördlich angrenzende neuangelegte Parkerweiterung" dargestellt ist.
Auszug aus dem Landschaftsplan 5
Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserwerks
Dirmerzheim.
Hochwasserschutz
Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach. Bauvorhaben innerhalb von Überschwemmungsgebieten sind gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. mit § 84
Landeswassergesetz (LWG NRW) genehmigungspflichtig.
2. Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des
Plangebiets auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese.
2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter
Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen
und Tiere, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kulturund sonstige Sachgüter gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das
Teilkapitel deckt somit die in Nr. 2a und 2b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
geforderten Inhalte des Umweltberichtes ab.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
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2.1.1 Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden
verbunden. Zur Wahrung dieser Grundfunktionen sind als Schutzziele vor allem das Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes sowie wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von
Bedeutung. Faktoren, die hier zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes führen könnten,
sind Verkehrslärm, Luftschadstoffe, Strahlung, Geruchsimmissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch ergeben sich vor allem in der Bauphase des
geplanten Vorhabens. So ist vorübergehend mit immissionsbedingten Belastungen wie
Lärm und Staub zu rechnen, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt
werden. Diesen Belastungen sind in erster Linie die Bewohner der angrenzenden Wohngebäude an der Frenzenstraße ausgesetzt. Darüber hinaus können sich visuelle Beeinträchtigungen (z.B. durch Baukräne) für die benachbarten Wohnbereiche ergeben.
Aufgrund der geplanten Nutzungen (Wohnen, Dienstleistung, Handel, Gastronomie) ist mit
einer Verkehrszunahme auf der Frenzenstraße zu rechnen.
Derzeit ist die Frenzenstraße im Bereich des Vorhabens mit rund 6.300 Kfz im durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) belastet, davon rund 600 Kfz im Quell- und Zielverkehr in
der Spitzenstunde.
Neben der Kfz-Belastung zeigt sich ein relativ hohes Radverkehrsaufkommen auf der Frenzenstraße. Hochgerechnet auf einen durchschnittlichen Tag des Jahres im Radverkehr ergeben sich im Querschnitt Verkehrsstärken von rund 150 Radfahrenden. An einem trockenen Tag während der Radverkehrssaison nutzen bis zu 310 Radfahrende die Frenzenstraße.
Die Führung des Radverkehrs erfolgt beidseitig der L 162 Frenzenstraße über einen getrennten Fuß-/Radweg (VZ 241) parallel zur Fahrbahn.
Nach den Berechnungen aus dem Verkehrsgutachten beträgt das zukünftige Verkehrsaufkommen aus dem Vorhaben max. 292 tägliche Kfz-Fahrten im Quell- und Zielverkehr. Die
heutige Nutzung im Gebiet (Status Quo) erzeugt ein Verkehrsaufkommen von rd. 72 Pkw
je Tag und Richtung. Daraus ergibt sich aus dem Vorhaben eine Mehrbelastung auf der
Frenzenstraße von rund 220 Pkw je Tag und Richtung im Vergleich zum Status Quo.
In Hinblick auf Luftbelastungen durch Hausbrand sind unter Zugrundelegung der gültigen
Wärmedämmstandards und moderner Heizungsanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen von dem neuen Wohngebiet zu erwarten. Besondere Maßnahmen zur Reduzierung
der Schadstoffemissionen aus der Wohnnutzung werden für das Baugebiet nicht festgelegt.
Verkehrslärm
Durch den öffentlichen Straßenverkehr auf der Frenzenstraße sind an der geplanten Bebauung tags Beurteilungspegel von bis zu 57,8 bzw. nachts Beurteilungspegel von 49,0
dB(A) zu erwarten. Dabei sind vorrangig nur die direkt zur Frenzenstraße hin ausgerichteten Gebäudefassaden einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt. Danach werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 45/40
dB(A) nachts teilweise überschritten. Ermittelt wurden die Lärmpegelbereiche I bis IV.
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Für schutzbedürftige Aufenthaltsräume, für die die Lärmpegelbereiche I und ll gemäß DIN
4109 ermittelt wurden, ist eine Einhaltung der entsprechenden Anforderung an die Schalldämmung der Außenbauteile bereits durch die Bestimmungen anderer Vorschriften (z.B.
Energieeinsparverordnung) gegeben. In der Regel gilt dies auch für den Lärmpegelbereich
Ill, sofern die Raumgeometrien aus Schallschutzsicht nicht zu ungünstig und die Fensterflächenanteile zu hoch sind. Im Bereich der Westfassaden liegen die maßgeblichen Außenlärmpegel an der Untergrenze des Lärmpegelbereichs IV. Um hier die Anforderung an das
resultierende Schalldämm-Maß einzuhalten, sollten die Fenster mindestens der Schallschutzklasse 3 gemäß VDI 2719 mit einem bewerteten Mindestbauschalldämm-Maß R'W
>= 35 dB entsprechen. Maßgeblich sind hier aber die Nachweise zum baulichen Schallschutz des Bauvorhabens, die durch einen Sachverständigen aufzustellen bzw. zu prüfen
sind.
Lichtimmissionen durch die Tiefgaragenausfahrt
Blendwirkungen durch die Scheinwerfer von ausfahrenden Fahrzeugen aus der Tiefgarage
auf der dem Objekt gegenüberliegenden Straßenseite sind nicht gänzlich zu vermeiden und
in gewissem Umfang und entsprechender Entfernung (ca. 25m) auch hinzunehmen (s.a.
VG Köln, Beschluss v. 14.08.2012 – 2 L 964/12).
In vorliegenden Fall scheiden bauliche Maßnahmen im Zufahrtsbereich der Tiefgarage aus,
da der Landesbetrieb Straßen.NRW diesen aus Sicherheitsgründen (Einschränkung des
Sichtbereichs) nicht zustimmen wird.
Gemäß dem gemeinsamen Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des nordrheinwestfälischen Ministeriums für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 11.12.2014 sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 22 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BImSchG so zu errichten und
zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar sind, und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Eine für Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörden gleichermaßen bundesweit rechtsverbindliche Klärung der Frage, wann Lichtimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, existiert nicht.
Anhand der Vorhabenplanung wurde ein Immissionsprognosegutachten erstellt, da die
Ausführung der Tiefgaragenausfahrt planerisch soweit festgelegt ist, dass eine Berechnung
der Immissionswerte durchgeführt werden kann.
Die dafür nötigen lichttechnischen Vorgaben für die Frontscheinwerfer sind in der ECERegelung 20 für H4-Scheinwerfer festgelegt.
Die Immissionsprognose kommt zu folgendem Ergebnis:
Aus der Tiefgarage herausfahrende Fahrzeuge verursachen nur kurzzeitige Lichtimpulse,
und man darf davon ausgehen, dass solch kurzzeitigen Lichtimmissionen, auch nach 22:00
Uhr, wenn z.B. Gäste die Gastronomie verlassen, als weniger störend empfunden werden
als andauernde oder periodisch wiederkehrende Lichtimmissionen.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
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Wenn ein Kraftfahrzeug mit eingeschaltetem Abblendlicht die Tiefgaragenausfahrt der geplanten Neubebauung Frenzenstraße 24-30 in Lechenich befährt, werden die der Frenzenstraße zugewandten Fenster des Hauses 63 für 3 bis 5 Sekunden mit Lichtimmissionen
beleuchtet, die in ihrer Höhe die zulässigen Werte des zurzeit gültigen Erlasses „Lichtimmissionen, Messung und Verminderung“ gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz - V-58800.4.11 - und des Ministeriums
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI.1 - 850 - v. 11.12.2014 6-22 Uhr
und 22-6 Uhr überschreiten. In Ermangelung eines in der Verordnung angegeben Bewertungsverfahrens für solche kurzen und aperiodischen Lichtimmissionen, kann in Abschätzung der Störwirkung der Lichtimmissionen im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall jedoch
festgestellt werden, dass diese aperiodisch auftretenden Lichtimmissionen aufgrund ihres
nur kurzzeitigen Auftretens für das gegenüber der Tiefgaragenausfahrt liegende Haus 63
objektiv keine Beeinträchtigung darstellen, mindestens jedoch hinnehmbar sind. Die Häuser 61 und 65 sind durch die Lichtimmissionen von aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeugen gar nicht betroffen.
Maßnahmen:
Falls diese kurzen Lichtimpulse individuell als störend empfunden werden, können sie
durch folgende Maßnahmen verhindert werden:
Schließen der Fensterläden von Haus 63 nach Einbruch der Dunkelheit.
Befahren der Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht und Einschalten des
Abblendlichts erst nach Erreichen des Straßenniveaus am Ende der Rampe.
Dies kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
o Anbringen eines Hinweisschilds, dass die Rampe der Tiefgaragenausfahrt nur
mit Begrenzungslicht befahren werden darf.
o Um zu verhindern, dass Fahrzeuge mit automatisch eingeschaltetem Abblendlicht die Rampe befahren, sollte die Tiefgaragenausfahrt so hell beleuchtet werden, dass die Automatik das Abblendlicht wieder ausschaltet.
Verschließen der Tiefgaragenausfahrt während der Dunkelheit durch ein Rolltor,
das sich bei der Anfahrt eines Fahrzeugs auf die Rampe öffnet. Hierdurch wird auch
vermieden, dass eine helle Beleuchtung der Tiefgaragenausfahrt ihrerseits selbst
unzulässige Lichtimmissionen erzeugt.
Im Immissionsprognosegutachten wird darauf hingewiesen, dass bei den Berechnungen
der Lichtimmissionen die Abschattungswirkung eines großen, immergrünen Nadelbaums,
der die gesamte Ostfassade des Hauses 63 bedeckt, nicht berücksichtigt wurde. Der Gutachter weist darauf hin, dass dieser Nadelbaum und die verschließbaren Fensterläden einen zusätzlichen Schutz vor Lichtimmissionen bieten.
Gewerbelärm (Gastronomie / Werkstatt)
Für die im Zuge des Umbaus der vorhandenen Bebauung im Bereich Frenzenstraße 24 bis
30 in Erftstadt-Lechenich geplante Errichtung einer Gaststätte mit Außengastronomiebereich wurden die zu erwartenden Schallemissionen und -immissionen im Rahmen einer
Schallimmissionsprognose untersucht .
Bei den Berechnungen wurden sowohl die für Sonn- und Feiertage geltenden Ruhezeitenzuschläge als auch Impulszuschläge für Kommunikationsäußerungen berücksichtigt.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
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Der Vergleich der ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm
zeigt, dass die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete an allen Immissionspunkten sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten bzw. unterschritten werden.
Insgesamt sind somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowohl für die geplanten
Wohnnutzungen im Gebiet selbst als auch für die Umgebungsbebauung durch Geräusche
der geplanten gastronomischen und gewerblichen Nutzungen zu erwarten.
Lageplan mit Darstellung der Immissionsorte
Im Zusammenhang mit dem Betrieb eines verkleinerten Landhandels soll weiterhin auch
die Reparatur von Rasenmähern und anderen Gartengeräten erfolgen.
Nach der Reparatur müssen diese Geräte einer Funktionsprüfung unterzogen werden. Dabei können gelegentlich kurzfristige Geräuschimmissionen durch den Testbetrieb der Rasenmäher auftreten. Der Testbetrieb findet in der Werkstatt an Werktagen - bei geschlossenen Fenstern, Türen und Toren – statt. Unter diesen Umständen ist sichergestellt, dass
die Richtwerte an allen Immissionspunkten eingehalten werden.
2.1.2
Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Pflanzen:
Entsprechend der naturräumlichen Gliederung Deutschlands gehört das Plangebiet zum
Landschaftsraum der „Zülpicher Börde (NR 553)“ und entspricht dem Südteil der naturräumlichen Großlandschaft der Niederrheinischen Bucht.
Die geplanten baulichen Maßnahmen im Gebiet finden fast ausschließlich in einem Bereich
statt, der entsprechend § 34 BauGB als im Zusammenhang bebauter Ortsteil zu werten ist.
Lediglich in einem kleinen Teil (rd. 175 m²) ragt die geplante Tiefgarage in die bisherige
Freifläche des Schlossparks hinein.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
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Der Schlosspark steht als geschützter Landschaftsbestandteil „LB 2.4–28 – Burgpark bei
Lechenich und nördlich angrenzende neuangelegte Parkerweiterung“ unter Schutz. Der
Bereich der bestehenden Gebäude in Parzelle 3071 ist hiervon ausgespart.
Für diesen Bereich wurde ein Antrag auf Rücknahme der Schutzfestsetzungen des Geschützten Landschaftsbestandteils beim Rhein-Erft- Kreis beantragt. Dieser Antrag wurde
am 14. Juni 2016 im Landschaftsbeirat behandelt.
Mit Schreiben vom 02.08.2016 hat der Rhein-Erft-Kreis gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
eine Befreiung von den Verbotsbestimmungen des § 29 Abs. 2 BNatSchG und des Landschaftsplanes 5 des Rhein-Erft-Kreises „Erfttal Süd" für die beantragte Teilfläche erteilt.
Auch die geplante Öffnung des Hofes zum Schlosspark hin ist mit Eingriffen in den geschützten Gehölzbestand verbunden, der neben der ökologischen Funktion auch zur Eingrünung und Abgrenzung des Schlossparks gegenüber der Bebauung dient.
Aktuell stellt sich der Bestand als brachgefallene Grünlandfläche mit verschiedenen Gehölzbereichen, wie Hecken / Wallhecken / Gebüschen mit überwiegend nicht lebensraumtypischen Gehölzen < 50% dar. In den Gebüschen sind u.a. Tatarischer Hartriegel (Cornus
alba), Ölweide (Elaeagnus commutata), Büschel-Rose (Rosa multiflora), Wolliger Schneeball (Virburnum lantata) und Schlehe (Prunus spinosa) vertreten. Zudem sind Einzelbäume
(nicht lebensraumtypische Einzelbäume) vertreten, hierunter eine Sommer-Linde (Tilia
platyphyllos) und verschiedene Obstbaum-Sorten. Aufgrund des Vorkommens einzelner
Obstgehölze kann der Bereich zusammengefasst als Obstwiese mit Gebüschgruppen bezeichnet werden. Insbesondere in Richtung Norden setzt sich diese weiter fort und hier
deutlicher als solche zu erkennen. Insgesamt ist der Bestand an Obstbäumen sehr lückig.
Die Obstbäume sind von jungem bis maximal mittlerem Alter sowie verschiedener Vitalität,
in meist mäßigem Pflegezustand und in Teilen durch Verbiss geschädigt.
Im Osten schließt der Schlosspark mit Extensivrasen und weiteren Gehölzbereichen sowie
mit teilbefestigten Wegen an das Plangebiet an.
Der Lebensraum hat insgesamt eine mittlere Lebensraumqualität.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Die städtebaulichen Maßnahmen zur Öffnung des Parks von der Frenzenstraße aus durch
das Vorhabengebiet bedingen einen geringen Flächenverbrauch für den Weg und die unterirdische Tiefgarage sowie einen Gehölzverlust, um die Öffnung und Anbindung zu ermöglichen.
Der Gehölzverlust betrifft einen Teil des nur teilweise landschaftsgerechten Bestandes auf
dem bisher erforderlichen Sichtschutzwall. Zudem wird es erforderlich, eine Sommerlinde
(Tilia platyphyllos) zu entfernen, welche sich im künftigen Baufeld befindet und starke
Stammschäden durch Verbiss aufweist.
Die Flächenverluste durch die unterirdische Tiefgarage werden bezüglich des Lebensraumes durch die Begrünung gemindert und im Übrigen ausgeglichen. Beeinträchtigungen der
Bodenfunktionen sind von Art und Umfang, zumal die Funktionen im Wasserhaushalt wegen der Versickerung im Seitenraum und als Pflanzenstandort erhalten bleiben, vergleichsweise gering und ausgleichbar.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
14
2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange
bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der
Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Auswirkungen durch die Planung
Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante
Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzprüfung (ASP I und II) durchgeführt.
Aufgrund künftiger bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren sind folgende Beeinträchtigungen der relevanten Arten untersucht worden:
Beeinträchtigungen der Jagdgebiete und Flugrouten sowie Quartiere der Fledermäuse (Großes Mausohr und Zwergfledermaus).
Vernichtung der Fortpflanzungsstätten mit Jungvögeln oder Eiern an den Gebäuden
(Schleiereule, Steinkauz, Turmfalke, Mehlschwalbe aber auch von häufigen Arten,
wie Hausrotschwanz und Haussperling).
Nach den Vorkenntnissen aus der ASP Stufe I wurden bei der ASP Stufe II in erster Linie
die Vögel und Fledermäuse begutachtet.
Das Vorkommen weiterer planungsrelevanten Arten wurde über Zufallsfunde ermittelt. Das
Untersuchungsgebiet umfasst das Plangebiet und die nächste Umgebung. Durchführung
der Untersuchungen: März - Juli 2016.
Das Gebäude wurde insgesamt dreimal für ASP II (18.09.2015 sowie 10.03., 25.07. und
26.07.2016) und einmal für ASP I (19.03.2015) kontrolliert. Dabei wurden Spuren von Fledermäusen und Vögeln auch unter Verwendung einer Endoskopkamera gesucht.
Von außen am Tage fanden Untersuchungen am 19.03. und 18.09.2015 sowie 10.03.,
29.04., 5.05., 16.05, 25.07. und 26.07.2016 statt. Dabei wurden vor allem die Vögel untersucht. Die Detektoruntersuchungen der Fledermäuse wurden am Abend und in der Nacht
am 12.08.2015 sowie 16.05., 25.7. und 26.07.2016 durchgeführt.
Bei den Untersuchungen wurden mehrere Vogel- und Fledermausarten festgestellt.
Davon sind planungsrelevant:
Turmfalke
Schleiereule
Zwergfledermaus
Graues Langohr
Nicht planungsrelevante Vogelarten:
Bei den Bauarbeiten können Nester mit Eiern oder Jungvögeln vom Hausrotschwanz zerstört werden.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
15
2.1.4
Erhaltungsziele und Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europäischer Vogelschutzgebiete
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten müssen im Rahmen des Umweltberichts geprüft werden. Im Plangebiet selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete vorhanden. Im weiteren Umfeld, ca. 4.900m östlich, liegt das FFH-Gebiet
„Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“, ca. 5.100 m südöstlich das FFH-Gebiet
„Altwald Ville“ und ca. 6.700 m nordwestlich dass FFH-Gebiet „Nörvenicher Wald“.
Es ist sicher davon auszugehen, dass die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 177
„Frenzenstraße“ und die damit verbundenen Maßnahmen und Vorhaben die wertgebenden
Arten und Qualitäten der genannten FFH-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigen.
Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die
fachlichen Kriterien für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen und für eine Meldung gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen.
Im Weiteren werden deshalb Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische
Vogelschutzgebiete nicht näher betrachtet.
2.1.5 Schutzgut Boden
Bei dem Bodentyp im Planbereich handelt es sich gemäß Blatt L5106 Köln der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen um Parabraunerden, vereinzelt Typische Braunerde.
Es liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreis für das Gebiet vor.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass durch Erzbergbau in der Eifel die Überschwemmungsgebiete des Rotbaches und teilweise der Erft erhöhte Schwermetallgehalte (insbesondere Bleigehalte) aufweisen.
Das Plangebiet liegt außerdem im Bereich braunkohlebedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung.
Laut dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf liefern Luftbilder
aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Die Gemarkung Lechenich befindet sich gemäß der Karte der Erbebenzonen und geologischer Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149, Juni 2006, in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S (Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Bei diesem innerörtlichen Plangebiet, welches bereits überwiegend bauliche genutzt ist, ist
davon auszugehen, dass Eingriffe in das Bodengefüge nicht gravierend sein werden wie
es bei einem natürlich gewachsenen und unveränderten Bodengefüges der Fall wäre. Während der geplanten Bauphase werden der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Bereich zukünftig versiegelter oder überbauter Flächen abgetragen. Dies hat
zur Folge, dass dort die bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften der Böden
nochmals verändert werden bzw. verloren gehen.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
16
Durch die Festsetzung von Dach- bzw. Tiefgaragenbegrünungen können die Neuversiegelungen vermindert werden.
Für die Verwendung von Recyclingmaterial zur Untergrundbefestigung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Einbau von RCL-Qualität ist nur unter einer wasserundurchlässigen Decke zulässig.
Außerhalb des Plangebietes ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch
die Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie dauerhaft nach Abschluss der Bau- und Erschließungsmaßnahmen in der
Betriebsphase des Gebietes an. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen behandelt.
2.1.6 Schutzgut Wasser
Gewässer sind im unmittelbaren Umfeld der geplanten Maßnahme nicht vorhanden. Weiter
südlich liegt der Schlossgraben der historischen Befestigung. Außerhalb, in rd. 200 m Entfernung, fließt der Rotbach. Im Vorhabenbereich gibt es kein mit der Vegetation in Verbindung stehendes Grundwasser. Der Grundwasserspiegel liegt durch mächtige Deckschichten geschützt derzeit bei rd. 200 m unter Flur.
Für die Versickerung des Oberflächenwassers sind im Plangebiet keine Anlagen vorgesehen, da das Gebiet bereit bis auf einen geringfügigen Bereich bereits baulich genutzt ist.
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim in der
Wasserschutzzone III B.
Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern
öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugegangenen Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des WSG für die Gewässer im Einzugsgebiet
der Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis soll den o.g. wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen
werden.
Das Plangebiet liegt im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung.
Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach. Bauvorhaben sind nach Landeswassergesetz genehmigungspflichtig.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den Bebauungsplan Nr. 177 „Frenzenstraße“
ist in erster Linie in der Versiegelung noch offener Bodenoberfläche durch die Unterbauung
mit der Tiefgarage und der dadurch bedingten verringerten Niederschlagsversickerung und
dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen.
Aufgrund der bereits weitgehend vorhandenen Versiegelungen ist der Eingriff aber jedoch
gering. Durch die geplanten Dachbegrünungen und die Begrünung der Tiefgarage wird der
Eingriff gemindert. Das in der Substratschicht gespeicherte Niederschlagswasser wird wieder im Gebiet verdunstet. Die Dachbegrünung wirkt staubbindend und ist zugleich Lebensraum von Kleintieren und potentieller (Teil-)Lebensraum von Vögeln.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
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Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des
§ 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz
(LWG) zu beseitigen. Bis auf einen kleinen Teilbereich erfolgte die Bebauung des Gebietes
weit vor 1996. Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt über die vorhandenen
Entwässerungseinrichtungen in der Frenzenstraße.
Die Belastung des Schutzgutes Wasser kann zudem durch die Brauchwassernutzung der
unbelasteten Dachflächenwässer (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ein neues Wohnhaus und eine Tiefgarage im Überschwemmungsgebiet des Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach zulässig.
Das geplante Wohnhaus ist nach bestehendem Baurecht als Innenverdichtung zu betrachten, so dass eine Genehmigung nach § 78 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich ist. Die Tiefgarage liegt zwar nicht mehr vollständig im Innenbereich. Diese soll aber
nicht über das ursprüngliche Geländeniveau herausragen. D.h. dass das Überschwemmungsgebiet - abgesehen von der Bauzeit - nicht beeinträchtigt wird.
Auch hier wird eine Genehmigung nach §78 Absatz 3 WHG erforderlich.
2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima
Das Plangebiet bzw. Erftstadt gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist
gekennzeichnet durch ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen
Sommern (Julimittel ca. 17°C) und milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm.
Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der
Beaufort-Skala in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima
bei.
Klimaökologisch wirksame Elemente sind im Plangebiet im südlichen und nördlichen Bereich durch Gartennutzungen mit Gehölzstrukturen vorhanden. Diese Strukturen werden im
Norden vollständig erhalten.
Die Flächenverluste durch die Tiefgarage werden bezüglich durch die Begrünung gemindert.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Zum heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls auftretende Luftverunreinigungen oder Staubbelastungen durch die teilweise noch gärtnerische Bewirtschaftung oder den Einsatz von
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind als äußerst gering einzuschätzen. Zukünftige Einwirkungen auf das Plangebiet werden durch das steigende Verkehrsaufkommen einschließlich der damit einhergehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen verursacht.
Vorwiegend außerhalb des Plangebietes im global-klimatischen Zusammenhang manifestieren sich negative Umweltauswirkungen des Wohngebietes durch einen steigenden Bedarf an Energie für Hausbrandanlagen und den motorisierten Individualverkehr. Der Einsatz
fossiler Energieträger trägt zu einer Verstärkung des Treibhauseffektes bei. Da lediglich
Emissionen für Hausbrand emittiert werden, ist eine Überschreitung der Grenzwerte der
22. BImSchV nicht zu erwarten, so dass mit dem Vorhaben keine negativen betriebsbedingten Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen verbunden sind.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
18
Es ergeben sich in bebauten Bereichen im Vergleich zu Freiflächen klimatische Belastungen infolge von Flächenversiegelungen und der damit verbundenen Ableitung des Niederschlagswassers.
Eine Verschlechterung der lufthygienischen Situation wird trotz der prognostizierten Verkehrszunahme - nach Realisierung der Planung sind aus dem Plangebiet zusätzlich ca. 440
Fahrbewegungen am Tag zu erwarten - nicht erwartet.
Innerhalb des Großklimas ist der gesamte Schlosspark als wichtiges Klimaelement zu werten, das Ausgleichsfunktion für die umgebende Bebauung wahrnimmt (Flurwindsystem).
2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit
der Landschaft gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs
andererseits. In diesem Sinne ist die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung.
Während eine ausgeräumte Landschaft eine hohe Transparenz aufweist und Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben können, kann ein Landschaftselement in einem
strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert werden.
Das Plangebiet ist eingebettet in den Bebauungszusammenhang und fast vollständig bebaut.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Das Vorhaben umfasst die Umwandlung der vorhandenen Einzelhandel- und Gewerbeflächen in Wohn- und neue Gewerbeflächen. Hierbei sind im Zuge der Öffnung zum Schlosspark auch Flächen für die Gastronomie mit Außenbereichen geplant.
Um die weitere Erschließung des Schlossparks von der Frenzenstraße her zu ermöglichen,
ist über den Innenhof des Grundstücks ein für die Öffentlichkeit nutzbarer Zugang zum
Schlosspark vorgesehen. Diese soll in Form eines Weges in wassergebundener Decke erfolgen. Entlang der heutigen Gebäudeflucht soll in Form eines Elementes des Landschaftsparks, dem sog. „Aha“, eine Hecke gepflanzt werden, die von einer Geländemodellierung aufgenommen wird.
Nach Beendigung der Abriss- und Bauarbeiten wird der beanspruchte Übergangsbereich
landschaftsgerecht wieder hergestellt. Dabei werden neben Rasenflächen ergänzende
Strauchpflanzungen und Hecken mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten angelegt. Zum Ausgleich der Eingriffe sind Ergänzungs- und Ersatzpflanzungen von regionalen Obstsorten auf der vorhandenen Obstwiese geplant.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans werden sich durch die neue bis zu dreigeschossige Bebauung Veränderungen im Orts- und Landschaftsbild ergeben, die aufgrund der
vorgenannten Maßnahmen und der vorhandenen umgebenden Bebauung als geringfügig
zu bewerten sind.
2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland weist
darauf hin, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche
nicht durchgeführt wurden. Auf die Bestimmungen der §§ 15,16 DSchG NW (Meldepflicht
und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) wird hingewiesen.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
19
Umweltauswirkungen durch die Planung
Es sind keine Konflikte zwischen den Planungen und den öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes und des Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NW) - (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) wird verwiesen.
2.1.10 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Aus dem Plangebiet werden aktuell bereits Luftschadstoffe durch den Hausbrand, Anliegerverkehr erzeugt.
Die entstehenden häuslichen Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Das Nutzungskonzept sieht die Errichtung von ca. 17 Wohneinheiten und ca. 2 Praxen vor.
Für das Erdgeschoss ist eine gastronomische Nutzung mit bis zu maximal 100 Plätzen
vorgesehen. Zum Schlosspark hin ist eine Außengastronomie mit bis zu 40 Plätzen geplant.
In einer Tiefgarage sollen bis zu 47 Stellplätze bereitgestellt werden. Dies wird über die
Frenzenstraße erschlossen. Der gegenwärtig ansässige Einzelhandel in Haus 30 wird in
der bestehenden Form eingestellt, der Betrieb wird als Lager und kleine Werkstatt weitergeführt. Zudem soll ein Einzelhandel auf einer reduzierten Verkaufsfläche angesiedelt werden.
Die Entwässerung erfolgt wie bisher zur Frenzenstraße.
Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen bzw. für den sachgerechten Umgang mit Abfällen wurden im Plan nicht getroffen.
2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung
von Energie
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des
Baugesetzbuches.
Eine Nutzung der Dachflächen für solare Anlagen zur Energie und Stromgewinnung ist
nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich möglich.
Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sind in den einschlägigen Fachgesetzen geregelt und im Rahmen der baulichen Umsetzung zu beachten, sodass hier kein
weiterer Regelungsbedarf auf der Ebene der Bauleitplanung gesehen wird.
2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und
Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern und aufheben können.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bestehen in Form der Auswirkungen der
geplanten Bebauung und Versiegelung: Die Neuversiegelung bewirkt einen Funktionsverlust der Böden, was wiederum mit einer verringerten Niederschlagsversickerung und erhöhtem Oberflächenabfluss einhergeht. Der Verlust der Versickerung hat wiederum Aus-
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
20
wirkungen auf die Luftqualität und das Kleinklima. Da es sich um einen innerörtlichen Bereich mit Hausgärten im Norden und Süden handelt, und der überwiegende Bereich bereits
versiegelt ist, sind die Auswirkungen aber gering.
Durch den teilweisen Verlust der im südlichen Gartenbereich vorhandenen Gehölzstrukturen sind nachteilige Auswirkungen für die dort lebenden Tierarten sowie geringfügige nachteilige Auswirkungen auf das innerstädtische Lokalklima zu erwarten. Demgegenüber werden bebaute Flächen, die in den Schlosspark hineinreichen (Lagergebäude Bulich) zurückgebaut.
Für den Verlust von Nist- und Ruhestätten besonders und streng geschützter Arten in den
heutigen Bestandgebäuden, die z.T. abgerissen werden, wurden bereits als vorgezogene
artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 BNatSchG im Bereich der Landesburg Lechenich künstliche Nisthilfen unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Vorgaben installiert.
Des Weiteren sind im angrenzenden Schlosspark (Flurstück 2848, Flur 50, Gemarkung Lechenich) Fledermauskästen zu installieren.
Es sind zusammenfassend Wechselwirkungen vorhanden, die jedoch in Gänze durch die
getroffenen Maßnahmen zum Artenschutz und die Integration in die vorhandene Parkanlage kompensiert werden.
Darüber hinausgehende Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Umweltschutzgütern sind beim derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erkennen.
2.2 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Umweltauswirkungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, sind folgende:
Verlust der Bodenfunktion in künftig überbauten/versiegelten Bereichen in Verbindung
mit
geringere Niederschlagsversickerung
Verlust von innerörtlichen Nahrungs- und Lebensraumflächen für Tiere und Pflanzen
Geräusch- und Schadstoffemissionen durch das Vorhaben und während der Bauphase
geringfügige Veränderung des Ortsbildes
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Planung ist von einer Fortführung der Nutzungen
im Plangebiet auszugehen. D.h. der vorhandene bauordnungsrechtlich genehmigte großflächige Einzelhandel kann weitergeführt werden, ggf. mit anderen Sortimenten. Die für diesen Standort gewünschte städtebauliche Aufwertung mit Gastronomie, in Verbindung mit
der Öffnung zum Schlosspark, könnte nicht realisiert werden.
3. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von erheblichen Beeinträchtigungen
Im Folgenden Abschnitt werden gemäß Abs. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
21
erfolgt nach dem Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die
Bauleitplanung in NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2008).
Nach Schutzgütern geordnet sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
3.1.1 Mensch
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen des Vorhabens auf das „Schutzgut Mensch“ werden getroffen:
Entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (hier III und IV)
sind Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau vom November 1989) zu treffen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Anwohner auf der gegenüberliegenden Seite der Frenzenstraße (hier Frenzenstraße 63) durch Abblendlicht von aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeigen gestört fühlen könnten.
Falls diese kurzen Lichtimpulse individuell als störend empfunden werden, können sie
durch folgende Maßnahmen verhindert werden:
Schließen der Fensterläden von Haus 63 nach Einbruch der Dunkelheit.
Befahren der Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht und Einschalten des
Abblendlichts erst nach Erreichen des Straßenniveaus am Ende der Rampe.
Dies kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
o Anbringen eines Hinweisschilds, dass die Rampe der Tiefgaragenausfahrt
nur mit Begrenzungslicht befahren werden darf.
o Um zu verhindern, dass Fahrzeuge mit automatisch eingeschaltetem Abblendlicht die Rampe befahren, sollte die Tiefgaragenausfahrt so hell beleuchtet werden, dass die Automatik das Abblendlicht wieder ausschaltet.
Verschließen der Tiefgaragenausfahrt während der Dunkelheit durch ein Rolltor,
das sich bei der Anfahrt eines Fahrzeugs auf die Rampe öffnet. Hierdurch wird auch
vermieden, dass eine helle Beleuchtung der Tiefgaragenausfahrt ihrerseits selbst
unzulässige Lichtimmissionen erzeugt.
Eine entsprechende Regelung wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
Eine im Jahr 2014 erstellte Bodenbelastungskarte weist für die Vorhabenfläche geschätzte
Bleigehalte in Höhe von ca. 400 mg/kg Boden aus. Dies ist bei der Gestaltung der Außenanlagen hinsichtlich sensibler Nutzung (z.B. Kinderspielfläche) zu berücksichtigen. Soweit
unversiegelte Flächen geplant sind, ist die Gestaltung der Außenanlage daher mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Der Landesbetrieb Straßen.NRW weist darauf hin, dass aus dem Bebauungsplan heraus
keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 162 gegenüber der Straßenbauverwaltung bestehen.
Bei Hochbauten ist mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt bzw. des Vorhabenträgers.
Auf mögliche Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser
bei Nässe) der L 162 wird hingewiesen.
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22
3.1.2 Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt in Form von Bindungen
zum Erhalt nach § 9 (1) Nr.25b BauGB werden getroffen:
Entlang der zum Park orientierten Gebäudeflucht ist eine mindestens 1m breite, 0,8 m
hohe und 50 m lange Schnitthecke mit einer heimischen und standortgerechten Gehölzart zu pflanzen. (vgl. Pflanzliste Gehölzarten der potenziell natürlichen Vegetation).
Zur Abgrenzung des Schlossparks ist in die o.g. Schnitthecke eine Toranlage in einer
denkmalverträglichen Form zu integrieren und mit einem Drehkreuz (Notausgang nach
Schließung des Parks) zu versehen.
Pflanzung landschaftsgerechter Sträucher entsprechend der Pflanzliste Gehölzarten
der potenziell natürlichen Vegetation.
Zum Ausgleich der Eingriffe in die bestehenden Gehölzbestände ist die östlich des Bauvorhabens angrenzende Obstwiese auf dem Flurstück 3071, Flur 50, Gem. Lechenich,
mit zehn landschaftstypischen Obstbaumhochstämmen regionaler Sorten zu ergänzen.
(vgl. Pflanzliste Auswahl an heimischen alten Obstsorten).
Die Oberkante der Tiefgarage muss – innerhalb des bisherigen Landschaftsschutzgebietes - dem Niveau des Urgeländes entsprechen. Nicht überbaute Bereiche der Tiefgarage sind im Bereich des Flurstücks 2229/194 mit kulturfähigem Bodensubstrat zu
überdecken und als Grünfläche anzulegen.
Nach Beendigung der Abriss- und Bauarbeiten ist der beanspruchte Übergangsbereich
zum Schlosspark landschaftsgerecht wieder herzustellen. Dabei sind alle vegetationslosen Bereiche wieder zu Rasen- oder zu Wiesenflächen zu entwickeln.
Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der Pflanzperiode nach Beendigung der Bauarbeiten umzusetzen.
Die Pflanzungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Wildverbiss zu schützen,
zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen
Baustelleneinrichtungs- oder Lagerflächen sind innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteiles (GLB) nur innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr.
177, Frenzenstraße zulässig.
Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der nicht betroffene Abschnitt des gehölzbestandenen Walls als zu erhaltender Gehölzbestand zu kennzeichnen und während der gesamten Baumaßnahmen zu schützen.
Randbereiche des gehölzbestandenen Walls, die nicht Teil des Baufeldes sind, sind
während der Bauzeit gegenüber dem Baubetrieb zu schützen.
Über die im Erläuterungsbericht (Büros Smeets Landschaftsarchitekten vom
22.04.2016 einschließlich der Anlagen 1 und 2) dargestellten Bau- und Baubetriebsflächen hinaus, sind keine weiteren Beeinträchtigungen wie z.B. baulichen Anlagen, Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen oder zusätzliche Befestigungen von Lagerund Abstellflächen im geschützten Landschaftsbestandteil zulässig.
Alle nicht versiegelten, aber von der Baumaßnahme betroffenen Flächen sind nach Beendigung der Baumaßnahme wieder so herzurichten, dass keine Beeinträchtigungen
des Oberbodens und der unterliegenden Schichten zurückbleiben.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
23
Bodenverdichtungen durch Bauarbeiten, Baumaschinen oder durch Bodenzwischenlagerungen sowie Aushubmassen sind mit Beendigung der Maßnahmen zu beseitigen.
Besonderer Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
Für den Verlust von Nist- und Ruhestätten besonders und streng geschützter Arten sind
als vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44
BNatSchG im Bereich der Landesburg Lechenich (Gemarkung Lechenich, Flur 50, Flurstücke 706) folgende künstliche Nisthilfen unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher
Vorgaben zu installieren:
- zwei große Nistkästen für Turmfalken im Südwestturm der Landesburg
- zwei große Nistkästen für Schleiereulen im Südwestturm der Landesburg
- 3 Halbhöhlenkästen für Hausrotschwänze verteilt auf die südliche, westliche und
nördliche Außenmauer der Landesburg
- fünf Fledermauskästen für Zwergfledermäuse an die äußere Westmauer der
Landesburg
- fünf Fledermauskästen für Graue Langohren an die äußere Nordmauer der Landesburg
Des Weiteren sind im angrenzenden Schlosspark (Flurstück 2848, Flur 50, Gem. Lechenich)
- 3 Fledermauskästen für Graue Langohren an eine Stieleiche (Baumkatasternr.
437) und
- 2 Fledermauskästen für Graue Langohren an eine Kastanie (Baumkatasternr.
420) in geeignete Bereiche zu installieren
Die künstlichen Nisthilfen und Kästen müssen den betroffenen Arten vor den Umbaubzw. Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und
bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
Um den mittel- und langfristigen Erfolg der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sicher zu stellen, ist eine fachkundige Betreuung über einen Zeitraum von mindestens
acht Jahren sicherzustellen. Hier ist eine Überprüfung der einzelnen Maßnahmen
durchzuführen, der Erfolg der Maßnahmen zu prüfen sowie die Instandhaltung und die
fachkundige Reinigung der Kästen zu leisten. Sollte die Funktionsfähigkeit einzelner
Maßnahmen unzureichend sein, sind geeignete Maßnahmen zur Nachjustierung durchzuführen.
Die Einfluglöcher der vorhandenen Nist- und Ruhestätten im Eingriffsbereich des Bebauungsplanes sind vor Beginn der Abriss- und Umbauarbeiten tierschutzgerecht zu
verschließen, um eine Wiederansiedlung der Tiere zu vermeiden.
Schall- und Lichtemissionen sind auf das erforderliche Maß und den notwendigen Zeitraum zu beschränken, um eine Störung brütender, durchziehender oder ruhender Vogelarten zu vermeiden und um jagende Fledermausarten möglichst wenig zu stören.
Gemäß § 39 BNatSchG sind Rodungsarbeiten zum Schutz wild lebender Tiere nur in
der Zeit von 1. Oktober bis Ende Februar zulässig. Wird mit den Rodungsmaßnahmen
in der Zeit vom 01.3. bis zum 30.10. begonnen, ist durch mindestens eine weitere artenschutzrechtliche Überprüfung aller Gehölzflächen sicherzustellen, dass durch die
Umsetzung der Maßnahmen keine Verstöße gegen § 44 BNatSchG zu erwarten sind.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
24
Die Ergebnisse der Begehung sind der Unteren Landschaftsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Ökologische Baubegleitung
Die Beachtung und Einhaltung der aufgeführten Minderungs-, Vermeidungs- und
Schutzmaßnahmen sind während der gesamten Bauzeit von einer ökologischen Baubegleitung kontinuierlich zu überwachen.
Die ausführenden Baufirmen sind vom Bauherrn oder der Ökologischen Baubegleitung
über den Schutzstatus der Flächen innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils
und der damit verbundenen Beachtung und Einhaltung der Verbotsvorschriften des geschützten Landschaftsbestandteils und der Nebenbestimmungen dieser Befreiung zur
Minderung und Vermeidung von Beeinträchtigungen zu unterrichten.
3.1.3 Boden
Eine im Jahr 2014 erstellte Bodenbelastungskarte weist für die Vorhabenfläche geschätzte Bleigehalte in Höhe von ca. 400 mg/kg Boden aus. Dies ist bei der Gestaltung
der Außenanlagen hinsichtlich sensibler Nutzung (z.B. Kinderspielfläche) zu berücksichtigen. Soweit unversiegelte Flächen geplant sind, ist die Gestaltung der Außenanlage daher mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Erdaushub zum Abtransport von der Vorhabenfläche ist zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse ordnungsgemäß zu entsorgen.
3.1.4 Wasser
Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach.
Das bei Baumaßnahmen in Überschwemmungsgebieten in Anspruch genommene
Überschwemmungsgebietsvolumen ist grundsätzlich auszugleichen.
Das Überschwemmungsgebiet wird teilweise durch ein Wohnhaus sowie die geplante
Tiefgarage in Anspruch genommen.
Das geplante Wohnhaus ist nach bestehendem Baurecht als Innenverdichtung zu betrachten, so dass eine Genehmigung nach § 78 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) ausreichend ist. Die Tiefgarage liegt zwar nicht mehr vollständig im Innenbereich. Diese soll aber nicht über das ursprüngliche Geländeniveau herausragen. D.h.
dass das Überschwemmungsgebiet - abgesehen von der Bauzeit - nicht beeinträchtigt
wird.
Auch hier wird eine Genehmigung nach §78 Absatz 3 WHG erforderlich.
Das Bauvorhaben ist zudem hochwasserangepasst zu errichten. Dies gilt insbesondere
für die geplante Tiefgarage.
Entsprechende Regelungen werden in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den
Durchführungsvertrag aufgenommen.
3.1.5 Klima und Luft
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind durch das Vorhaben als minimal einzustufen und werden durch die geplanten Bepflanzungen und Dachbegrünungen gemindert.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
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3.1.6 Landschaft und Ortsbild
Das städtebauliche Vorhaben wird freiraumplanerisch gestaltet und insbesondere entlang
seiner Ränder in einer mit dem Schlosspark verträglichen Form gestaltet. Dabei werden
entlang der städtischen Freiflächen störende Begrenzungen weitestgehend vermieden.
Nutzungen, wie Müll- oder Fahrradstellplätze werden möglichst innerhalb bzw. unmittelbar
am Rand der Siedlungsfläche angeordnet und mit Hecken eingegrünt und so in ihrer „Fernwirkung“ begrenzt. Die erforderliche Toranlage ist in denkmalverträglicher Form, die in ein
Heckenensemble eingefügt wird, geplant.
Die Befriedung des Schlossparks soll mit einem klassischen Element der historischen
Landschaftsparks als sog. „Aha“ mittels einer Geländemodellierung mit Hecke erreicht werden.
3.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland liegen derzeit keine Daten zu betroffenen archäologischen Kulturgütern im Plangebiet vor. Es
gelten die §§ 15 und 16 DSCHG NW.
„Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind dabei zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.“
3.1.8 Emissionsvermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt „Mensch“ zu entnehmen. Besondere Maßnahmen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus sind im Bereich „sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern“ nicht
vorgesehen.
3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Festsetzungen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien werden nicht getroffen.
3.2 Eingriffs- Ausgleichsbilanz
Durch Beschränkung des geplanten städtebaulichen Vorhabens im Wesentlichen auf bebaute Flächen innerhalb des heutigen Siedlungsbereiches (Innenentwicklung) außerhalb
des geschützten Landschaftsbestandteils sowie den Abriss vorhandener Gebäudesubstanz kann der Eingriff auf den Außenbereich sehr deutlich begrenzt werden.
Das Ziel, den ruhenden Verkehr aus dem Gebietsinnern herauszuhalten, kann jedoch nur
mit einer Tiefgarage gelöst werden, die für ihre Funktionsabläufe in geringem Umfang (175
m²) in den Freiraum hineinragt. Zur Minderung des Eingriffs wird die Tiefgarage begrünt
und vollständig in den Schlosspark integriert.
Die Anbindung an den Schlosspark und dessen Öffnung macht es außerdem erforderlich,
eine landschaftliche Wegeverbindung herzustellen und die optische Verbindung im Bereich
der künftig nicht mehr erforderlichen Sichtschutzpflanzung zu schaffen.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
26
A. Ausgangszustand der temporär genutzten Flächen
1
2
3
Code
Biotoptyp
Fläche
(lt. Biotopwertliste)
(lt. Biotopwertliste)
(m²)
(lt. Biotopwertliste)
(Sp.3 x Sp.4)
4.6
Extensivrasen (Park)
30
4
120
5.1
Grünlandbrache
935
4
3.860
7.2
Wallhecke mit lebensraumtypischem Gehölzanteil <50%
(Mehrfachreihen)
385
4
1.540
7.3
Einzelbaum, nicht lebensraum-typisch
30
5
150
1.380
Gesamtflächenwert A:
5.550
Gesamtfläche:
4
Grundwert
Bestand
5
Einzelflächenwert
B. Zustand der temporär genutzten Flächen gemäß Planung
1
2
3
Code
Biotoptyp
Fläche
(lt. Biotopwertliste)
(lt. Biotopwertliste)
(m²)
(lt. Biotopwertliste)
(Sp.3 x Sp.4)
1.3
teilversiegelte Flächen
75
1
75
3.5
artenreiche Mähwiese
530
5
2.650
3.8
Obstwiese, bis 30 Jahre
(10 Obstbäume,
alte Sorten)
455
6
2.730
4.1
Dachbegrünung
175
1
175
7.2
Hecke, mit lebensraumtypischem
Gehölzanteil ≥ 50%
(intensiver Formschnitt)
90
4
360
7.2
Gebüsch mit lebensraum-typischem Gehölzanteil
≥ 50% (Mehrfachreihen)
55
5
275
1.380
Gesamtflächenwert B:
6.265
Gesamtfläche:
C. Bilanz
(Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A)
4
Grundwert
Planung
5
Einzelflächenwert
Gesamtflächenwert B
Gesamtflächenwert
A
Bilanz
6.265
5.550
715
Zum Ausgleich des unvermeidbaren Eingriffs in Naturhaushalt und Landschaftsbild sind im
unmittelbar angrenzenden Teil des Schlossparks geplant:
Gehölzpflanzung landschaftsgerechter Sträucher zur Ergänzung der vorhandenen
Gehölzgruppen aus Arten entsprechend der Pflanzliste.
Pflanzung von Obstgehölzen (alte Sorten) zur Ergänzung der vorhandenen Obstwiese (Liste alter Obstsorten sind im Anhang)
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
4.
27
Alternative Planungsvarianten
Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen
zu alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden.
Der Bebauungsplan dient insbesondere der Wiedernutzbarmachung von Flächen in zentraler Lage, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt, so dass sich aus Gründen des Landschaftsschutzes die Frage der Standortalternativen nicht direkt stellt. Das Gebiet ist bereits vollständig baulich genutzt und erschlossen. Der geplante Nutzungsmix aus
Wohnen, Dienstleistung und Gastronomie mit der Zuwegung (nur Fußgänger) zum
Schlosspark ist an dieser Stelle städtebaulich vertretbar.
Demgegenüber wird die bauordnungsrechtlich genehmigte großflächige Einzelhandelsnutzung zurückgenommen, die derzeit auch mit veränderteren Sortimenten weitergeführt werden könnte.
4.1
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring)
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und
§ 2a BauGB eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von der Planung ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um unter Umständen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Bebauungsplan festgelegten Vermeidungs-, Verringerungs- und
Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit erheblichen Umweltwirkungen insbesondere in den Bereichen Tiere, Pflanzen, Boden, Lärm und Ortsbild verbunden. Die Kontrolle erfolgt über die Instrumente der
Bauordnung und der naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen.
Die Ausführung der Kompensationsmaßnahme innerhalb des Schlossparks wird von der
Stadt im Rahmen des Durchführungsvertrages verortet.
4.2 Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt
sowie auf eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird.
Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 177 (VEP) basiert im Wesentlichen auf der
Analyse und Auswertung fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente.
Folgende Unterlagen wurden herangezogen:
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln
Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises
Informationssysteme des LANUV im Internet (Wasser, Boden, Klima, Artenschutz)
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 Köln
Luftbildaufnahmen des Plangebietes
Naturschutzrechtlicher Befreiungsbescheid gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Benehmensherstellung gem. § 17 Abs. 1
BNatSchG, Rhein-Erft-Kreis vom 02.08.2016 (Eingang 04.08.2016)
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
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Verkehrsgutachten inkl. Sichtfeldprüfung zum Bauvorhaben Frenzenstraße 2430 in Erftstadt Lechenich (Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung IVV GmbH & Co. KG, Aachen, 01.06.2017)
Artenschutzprüfung Stufe I, Vorprüfung „Umbau des Silogebäudes an der Frenzenstraße in Lechenich“ (Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Dr. Andreas Skibbe, April 2016)
Artenschutzprüfung Stufe II, Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände „Umbau des Silogebäudes an der Frenzenstraße in Lechenich“ (Büro für Artenschutz
und Avifaunistik, Dr. Andreas Skibbe, Juli 2016)
Ermittlung und Beurteilung der Schallemissionen und Schallimmissionen einer
geplanten Gaststätte mit Außengastronomie im Bereiche Frenzenstraße 24-30
in Erftstadt (Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing. Fischbach mbH, 30.05.2017)
Hier: Berücksichtigung der teilweise geänderten Gebietsausweisung als WA
statt MI
Erste Ergänzung zur Unterlage
Ermittlung und Beurteilung der Schallemissionen und Schallimmissionen einer
geplanten Gaststätte mit Außengastronomie im Bereich Frenzenstraße 24-30 in
Erftstadt (Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing. Fischbach mbH, 30.05.2017)
Hier: Betrachtung des Lärms aus dem Betrieb einer Werkstatt für Gartengeräte
für Richtwerte WA und WR
Immissionsprognosegutachten für die Tiefgaragenausfahrt der Neubebauung
Frenzenstraße 24-30 / Lechenich (Lichtdesign GmbH, Köln, 31.05.2017)
Darüber hinaus wurden mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, in deren Rahmen Flora
und Fauna kartiert wurden sowie Fotos des Plangebietes und der Umgebung erstellt wurden.
5.
Zusammenfassung
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt im nordöstlichen
Siedlungsbereich von Lechenich.
Das Gebiet ist im Norden, Süden und Westen von einer Wohnbebauung umgegeben und
umfasst eine Fläche von ca. 5.240 m2.
Auf dem Grundstück befindet sich aktuell der „Landhandel Daniel Pütz“ mit einer zulässigen
Verkaufsfläche von 1.000 qm. Der Betriebsinhaber beabsichtigt, die derzeitige Einzelhandelsnutzung weitgehend aufzugeben. Als Folgenutzung ist eine zukunftsfähige und wirtschaftlich tragfähige Nutzungsform mit Wohnen, Gewerbe, Gastronomie und Dienstleistung
geplant.
Die vorhandene Bebauung und Nutzung des Landhandels reicht derzeit rd. 15 m in die
Parzelle 3071 des erweiterten Schlossparks hinein. Die vorhandene Bebauung wird an dieser Stelle zum Teil zurückgenommen bzw. in kleinerem Umfang erneuert. An Stelle heutiger
Gebäude treten Platz-, Wege- und Freiflächen. Für die Unterstellung von Pkw ist eine Tiefgarage geplant, die weitgehend begrünt wird.
Der angrenzende Schlosspark steht als geschützter Landschaftsbestandteil „LB 2.4–28 –
Burgpark bei Lechenich und nördlich angrenzende neuangelegte Parkerweiterung“ unter
Schutz.
Durch die geplante Bebauung werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
29
durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können.
Für den Verlust von Nist- und Ruhestätten besonders und streng geschützter Arten wurden
bereits als vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44
BNatSchG im Bereich der Landesburg Lechenich (Gemarkung Lechenich, Flur 50, Flurstücke 706) künstliche Nisthilfen unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Vorgaben zu installieren. Die Einfluglöcher der vorhandenen Nist- und Ruhestätten im Eingriffsbereich des
Bebauungsplanes sind vor Beginn der Abriss- und Umbauarbeiten tierschutzgerecht zu
verschließen, um eine Wiederansiedlung der Tiere zu vermeiden.
(Diese Maßnahmen sind bereits durchgeführt worden.)
Das Plangebiet ist heute bereits weitgehend bebaut bzw. versiegelt. Der Eingriff durch die
Unterbauung mit der geplanten Tiefgarage wird im angrenzenden Schlosspark der Landesburg Lechenich kompensiert.
Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach. Das bei Baumaßnahmen in Überschwemmungsgebieten in Anspruch genommene Überschwemmungsgebietsvolumen ist
grundsätzlich auszugleichen. Das Überschwemmungsgebiet wird teilweise durch ein
Wohnhaus sowie die geplante Tiefgarage in Anspruch genommen.
Für die im Zuge des Umbaus der vorhandenen Bebauung im Bereich Frenzenstraße 24 bis
30 in Erftstadt-Lechenich geplante Errichtung einer Gaststätte mit Außengastronomiebereich wurden die zu erwartenden Schallemissionen und -immissionen im Rahmen einer
Schallimmissionsprognose untersucht. Der Vergleich der ermittelten Beurteilungspegel mit
den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zeigt, dass die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete an allen Immissionspunkten sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten bzw. unterschritten werden.
Insgesamt sind somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowohl für die geplanten
Wohnnutzungen im Gebiet selbst als auch für die Umgebungsbebauung durch Geräusche
der geplanten gastronomischen und gewerblichen Nutzungen zu erwarten.
Durch den öffentlichen Straßenverkehr auf der Frenzenstraße sind an der geplanten Bebauung tags Beurteilungspegel von bis zu 57,8 bzw. nachts Beurteilungspegel von 49,0
dB(A) zu erwarten. Der Bebauungsplan setzt daher Lärmpegelbereiche (hier III und IV)
fest. Anhand der Lärmpegelbereiche sind Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von
Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989) zu
treffen.
Kurzzeitige Blendwirkungen durch die Scheinwerfer von ausfahrenden Fahrzeugen aus der
Tiefgarage auf der dem Objekt gegenüberliegenden Straßenseite (Frenzenstraße 63) sind
nicht gänzlich zu vermeiden, können aber durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. Verlassen der Tiefgarage nur mit Begrenzungslicht verhindert werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 177 „Frenzenstraße“ in Erftstadt Lechenich unter Umsetzung der
festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung und zur Kompensation
keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden.
Umweltbericht – Bebauungsplan Nr. 177 (VEP), Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
30
Anhang:
Gehölzlisten
Gehölzarten der potenziell natürlichen Vegetation1
Eichen-Ulmen-Wald
Bodenständige Bäume und Sträucher
Stieleiche
Feldulme
Esche
Feldahorn
Silberweide
Flatterulme
Hartriegel
Wasser-Schneeball
Pfaffenhütchen
Hasel
Hundsrose
Schlehe
Traubenkirsche
Weißdorn
Quercus robur
Ulmus minor
Fraxinus excelsior
Acer campestre
Salix alba
Ulmus laevis
Cornus sanguinea
Viburnum opulus
Euonymus europaeus
Corylus avellana
Rosa canina
Prunus spinosa
Prunus padus
Crataegus monogyna
Auswahl an heimischen alten Obstsorten
Apfel-Sorten
Ananasrenette
Freiherr von Berlepsch
(Roter Berlepsch)
Gelber Erdapfel
Geheimrat Oldenburg
Goldparmäne
Gravensteiner
Jakob Lebel
Kaiser Wilhelm
Landsberger Renette
Rheinischer Bohnapfel
Rheinischer Krummstiel
Rheinische Schafsnase
Rote Sternrenette
Roter Boskoop
Schöner aus Boskoop
Weißer Klarapfel
Winterrambur
1
Birnen-Sorten
Bergische Dörrbirne
Gellerts Butterbirne
Gute Graue
Gute Luise
Österreichische Weinbirne
Sievernicher Mostbirne
Süßkisch-Sorten
Hedelfinger Riesenkirsche
Schneider‘s Späte Knorpelkirsche
Pflaumen-Sorten
Auerbacher
Chrudimer
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.): Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 6, Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 – Potentielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln, Redaktion W. Trautmann, Bonn-Bad Godesberg 1991